FK3 - Recht und Organisation

FK3 Prüfungsfragen ausgearbeitet

FK3 Prüfungsfragen ausgearbeitet


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Flashcards 15
Language Deutsch
Category Social
Level Other
Created / Updated 12.03.2014 / 23.01.2025
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Nennen Sie die zentralen Teile des Humanitären Völkerrechts und deren geschichtliche Entwicklung.

Die Bestimmungen der vier Konventionen von 1949 betreffen die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (Genfer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Genfer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III) und die Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV).

Sie wurden 1977 ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle, die erstmals Regeln zum Umgang mit Kombattanten (Angehörigen der regulären Streitkräfte) sowie für detaillierte Vorgaben für innerstaatliche Konflikte in den Kontext der Genfer Konventionen integrierten. 2005 wurde ein drittes Zusatzprotokoll zur Einführung eines zusätzlichen Schutzzeichens beschlossen.

Erste Konvention wurde am 22. August 1864 in Genf beschlossen.

Nehmen Sie folgende Situation an: ein bewaffneter Konflikt eskaliert. Welche Eskalationsstufen unterscheidet man? Auf welcher Stufe ist welches Recht anwendbar?

  • Kriminelle Aktivitäten – interne Unruhen
    Innerstaatliche Gesetze, Strafrecht - Menschenrecht
  • Nichtinternationaler bewaffneter Konflikt
    Gem. Art. 3 der Genfer Abk-, Zusatzprotokoll 2
  • Internationaler bewaffneter Konflikt
    Alle Konventionen anwendbar

Welche Pflichten haben Zivildienstleistende?

  • Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
  • Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und genau zu befolgen.
  • Der Zivildienstleistende hat sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen zu können.
  • Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
  • Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (§ 11 Abs. 1), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist.
  • Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

Wie ist nach Beschlussfassung einer Satzungsänderung weiter vorzugehen?

Anzeige der Änderung bei der zuständigen Vereinsbehörde

Definieren und erklären Sie die Begriffe: Dokumentation-, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht in Verbindung mit dem Rettungs- und Krankentransportdienst.

Dokumentationspflicht

§ 5. (1) Sanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Verschwiegenheitspflicht

§ 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1.nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2.Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
3.der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung entbunden hat oder
4.die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Sanitäter haben
1.den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,
2.deren gesetzlichen Vertretern oder
3.Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Erklären Sie den Begriff: „allgemeine Pflichten“ nach dem Sanitätergesetz. Gehen Sie dabei auf die Formulierungen „Wohl des Patienten, fachliche und wissenschaftliche Erkentnisse“ sowie auf die Formulierung „nötigenfalls Notarzt anfordern“ ein.

  1. Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.
  2. Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.

Erklären Sie die Tätigkeitsbereiche des Rettungssanitäters und zeigen Sie, anhand von Beispielen dessen gesetzliche Grenzen auf. Gehen Sie dabei auch auf die Fortbildungspflicht ein.

  1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
  2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,

  3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,

  4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie

  5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

Gesetzliche Grenzen:

Beispiele: Ärztliche Tätigkeiten und Tätigkeiten des NFS (gesondert geregelt) z.B. Gabe von Medikamenten, Infusion, Intubation, manuelle Defibrillation durch Rettungssanitäter trotz fehlender Kompetenzen und Voraussetzungen.

Fortbildung:

Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es

  1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie
  2. einer Rezertifizierung gemäß § 51.

Erläutern Sie die Voraussetzungen und Zweck eines Revers. Wie gehen Sie vor, wenn der Patient den Revers verweigert.

  • Die Einwilligung erfordert keine Geschäftsfähigkeit, sondern nur ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit.
  • Unter Einfluss v. Rauschmitteln besitzt die Person nicht die nötige Einsichts- u. Urteilsfähigkeit, um abschätzen zu können, welche Folgen es hätte, einer med. Behandlung nicht zuzustimmen od. Transport zu verweigern.
  • Person ist zu diesem Zeitpunkt handlungsunfähig (Handlungsunfähigkeit für bestimmten Zeitraum od. Zeitspanne) aber nicht geschäftsunfähig (Alter der Person, in Ö vollendetes 14. LJ)
    • 0-7: ungeschäftsfähig
    • 7-14: unmündig Minderjährige
    • ü. 14: berechtigt u. kann sich verpflichten
    • ü. 18: voll geschäftsfähig

Soweit dem mündig Minderjährigen die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit fehlt, obliegt der Abschluss des Behandlungsvertrages seinem gesetzlichen Vertreter.

Was wissen Sie über das Vereinsregister?

  • Das ÖRK ist ebenso wie seine Landesverbände ein Verein
  • Ein Verein kann selbstständig Rechte und Pflichten erwerben
  • Er haftet für Verbindlichkeiten mit seinem Vereinsvermögen
  • Organe des Vereins können bei Verfehlungen teils persönlich zur Haftung herangezogen werden
  • Die Gründung eines Vereins muss bei der Behörde angezeigt werden
  • Freiwillige Personenvereinigung zur Erreichung eines erlaubten ideellen Zwecks
  • Der Verein ist eine Juristische Person ( Rechtsfähig )

Das Zentrale Vereinsregister (ZVR) ist in Österreich beim Bundesministerium für Inneres seit dem 1. Jänner 2006 eingerichtet und erlaubt jedermann gebührenfrei online einen Vereinsregisterauszug anzufordern (nur Einzelabfragen[1]), sofern der Verein keine Sperre beantragt hat. Um die Vereine eindeutig zu identifizieren, hat in Österreich jeder Verein eine ZVR-Zahl zugewiesen bekommen. Diese ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen (§ 18 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002).

Die Suche im ZVR ist nach der ZVR-Zahl oder dem Vereinsname oder auch nach Namensbestandteilen möglich, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz (Ort).

Der nach Abfrage generierte Vereinsregisterauszug ist elektronisch signiert und damit ein amtliches Dokument

Neben der Abfrage im ZVR kann jeder Auskunftssuchende auch Auskunft über die örtlich zuständige Vereinsbehörde einholen.

Wie ist der Rettungsdienst gesetzlich auf Bundes- und Landesebene hinsichtlich der Zuständigkeit und Durchführung geregelt?

Kompetenzverteilung: Bund: Ausbildung

 

San. Gesetz ist Bundesgesetz!

Ansonsten gelten die jeweiligen Landesgesetze. → Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz WRKG

Jede Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen.

Organisationen werden durch die Landesregierung anerkannt.

Erklären Sie anhand von Beispielen aus dem Dienstbetrieb die Begriffe „Fahrlässigkeit“ und „Vorsatz“.

Fahrlässigkeit: „Was der sorgfältige Sanitäter nie machen würde“ (abgelaufenes medikament verabreicht)

Vorsatz: wenn etwas absichtlich gemacht wird. (nkv ohne arztverständigung)

 

Mit Vorsatz handelt jene Person, welche mit „Wissen u. Wollen“ in einer bösen Absicht agiert!

Beisp. LS: Disponent ignoriert Notrufanrufer u. schickt grundlos keine RTW, Sani verabreicht den Pat. ohne Arztanwesenheit ein Medikament das er nicht kennt, RTW fährt einsatzmäßig mit erhöhter Geschwind. ohne notwendiger Indikation und ohne vorher anzuhalten bei Rot in die Kreuzung ein und verursacht eine schweren VU mit Pers.- Schaden

 

Fahrlässig handelt jener, der die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Das Maß der Sorgfalt ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch aus Dienstvorschriften u. Dienstanweisungen!

 

Grobe Fahrlässigkeit: auffallende Sorglosigkeit die einem sorgfältigen. Menschen nicht passieren bzw. wenn der Schädiger ungewöhnlich u. auffallend nachlässig handelt.

Beisp.: LS: Disponent hat Raum der LS verlassen um im Nebenraum Kaffee zu trinken ohne Ersatz zu organisiert ein wichtiger Notruf wird längere Zeit nicht angenommen Pat. Kommt dadurch zu Schaden; Pat. fällt von Trage da er nicht angegurtet war, RTW fährt bei Einsatzfahrt mit 100 km/h durch Ortsgebiet bei Rush Hour

 

leichte Fahrlässigkeit: geringe Sorglosigkeit die auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.

Beisp.: LS: Disponent ist auf seinem Leitstellensplatz eingeschlafen (kommt müde von der Arbeit) ein wichtiger Notruf wird längere Zeit nicht angenommen Pat. kommt dadurch zu Schaden (Ausfallzeit länger als 14 Tage.), Sani wirft aus Versehen d. künstl. Gebiss in den Abfallkübel, RTW übersieht bei ordnungsgemäßen Einsatzfahrt einen auf der 2. Spur haltenden PKW

Beschreiben Sie die Vorraussetzungen einer „Unterbringung“ nach dem Unterbringungsgesetz. Wie sind „Zuständigkeiten“ bzw. „Verantwortlichkeit“ für den Patienten geregelt?

  • In eine Anstalt darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet u. im Zusammenhang damit sein Leben od. seine Gesundheit od. Leben u. Gesundheit anderer ernstlich u. erheblich gefährdet.
  • ..., der nicht in anderer Weise ausreichend ärztlich behandelt od. betreut werden kann
  • Person darf gegen ihren Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt (DA) od. Polizeiarzt sie untersucht u. bescheinigt, dass die Voraussetzungen d. Unterbringung vorliegen.
  • Bei Bescheinigung der Voraussetzungen haben die Organe der öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) die Person in eine Anstalt zu bringen od. dies zu veranlassen

Zuständigkeit: Person darf gegen ihren Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt (DA) od. Polizeiarzt sie untersucht u. bescheinigt, dass die Voraussetzungen d. Unterbringung vorliegen.

Verantwortlichkeit: Bei Bescheinigung der Voraussetzungen haben die Organe ders öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) die Person in eine Anstalt zu bringen od. dies zu veranlassen

Was verstehen Sie unter dem Begriff „Transport- bzw. Behandlungsvertrag“? Skizzieren Sie dieses Vertragsverhältnis und gehen Sie auf mögliche Haftung aus „Vertrag oder Delikt“ ein.

  • Durch Anforderung eines Fahrzeuges u. Annahme der Fahrt entsteht ein (Transport-) Vertragsverhältnis zw. Rettungsdienst u. Patienten.
  • Diesen Transportvertrag erfüllt d. Sanitäter als Erfüllungsgehilfe für das RK im Behandlungsvertrag
  • Vertragspartner sind RK (LV) u. Anrufer (Patient)

Haftung aus dem Vertrag liegt primär beim RK (LV Stmk.), jedoch im Hinblick auf die Behandlung auch beim Sanitäter (z.B.: Sorgfaltspflicht, Sachverständigenhaftung, Dokumentationspflicht)

Welche Voraussetzungen kennen Sie, die für eine sog. Verschuldenshaftung nötig sind? Erklären Sie schematisch eine mögliche Haftung für Gehilfen sowie wesentliches aus dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.

Verschuldenshaftung: ein Täter hat Schadenersatz zu leisten wenn sein Verschulden kausal (Schaden muss Schädiger verursachen), adäquat (Schaden muss eingetreten sein), rechtswidrig (muss rechtswidrig handeln), verschuldet (muss verschuldet haben) war

 

Bei der Gehilfenhaftung ist zwischen der Haftung für den Erfüllungsgehilfen und jener für den Besorgungsgehilfen zu unterscheiden.

 

Erfüllungsgehilfe ist jemand, dessen sich der Geschäftsherr zur Erfüllung bedient. Zwischen Geschädigtem und Geschäftsherrn besteht ein (vor) vertragliches Schuldverhältnis; der Geschäftsherr haftet für Schäden, die durch die Erfüllung durch den Gehilfen verursacht wurden.

 

Für den Besorgungsgehilfen haftet der Geschäftsherr nur, wenn er sich einer untüchtigen Person oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient. Zwischen Geschädigtem und Geschäftsherr besteht kein (vor-) vertragliches Verhältnis.

 

Das DHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) hat den Ersatz von Schäden, die der DN bei Erbringung seiner Dienstleistung dem Dienstgeber oder einem Dritten zugefügt hat, zum Gegenstand.

Geregelt ist die Minderung bzw. der Erlass des

  • Schadenersatzanspruches des DG gegenüber dem DN bei Schädigung des DG durch den DN,
  • Rückersatzanspruches des DG gegenüber dem DN bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten gegenüber dem DG und
  • Rückersatzanspruches des DN gegenüber dem DG bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten gegenüber dem DN.

Was wird durch die §§26 und 26a StVO geregelt und welchen Zusammenhang gibt es gibt es mit dem Notzeichengesetz?

Notzeichengesetz: Strafbestimmungen

§26 regelt: wann kann ich das SoSi aufdrehen

Seite 27

 

§26 StVo:

(1) Sondersignale dürfen nur bei Gefahr im Verzuge bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung, aus Gründen der Verkehrssicherheit am Ort der Hilfeleistung od. bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

(2) Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ist nicht an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gebunden. Er darf aber hierbei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt” zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:

1. Rettungsfahrzeuge,

2. Fahrzeuge der Feuerwehr,

3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,

4. Sonstige Einsatzfahrzeuge.

(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

 

§26a StVo:

(1a) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit. a Z 1. und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit. b Z 15 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen."