Finanzierung KE1 - Kurs 40525

FernUni Hagen - Finanzierung KE1 Kurs 40525, Modul 35021

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Cartes-fiches 108
Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Université
Crée / Actualisé 04.10.2014 / 07.03.2018
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Grundkapital

Bezeichnung für das gezeichnete Kapital bei einer Aktiengesellschaft. Der Mindestbetrag beläuft sich gemäß § 7 AktG auf 50.000 Euro. Hat eine Aktiengesellschaft Nennwertaktien ausgegeben, so entspricht das Grundkapital der Summe der Nennwerte aller ausgegebenen Aktien.

Haftung

Gesamtheit der Regelungen, die sich darauf beziehen,

– auf welche Vermögensmassen die Gläubiger des gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens,

– in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen,

– unter Umständen auch gegen den Willen der Eigentümer,

zugreifen können, um durch den Erlös aus deren Verwertung die ihnen zustehen-den Ansprüche zu befriedigen.

Haftungsbeschränkung

Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung erstreckt sich die Haftung ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen. Nur im Falle ausstehender Einlagen der Gesellschafter wird dieses Prinzip der Haftungsbeschränkung durchbrochen und diese Gesellschafter haften letztlich doch mit ihrem gesamten Privatvermögen, jedoch begrenzt auf den Betrag der ausstehenden Einlage.

Halbeinkünfteverfahren

Bis zum Jahr 2008 in Deutschland angewendetes Verfahren zur Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen, bei dem die definitiv erhaltenen Ausschüttungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind.

Hauptversammlung

Spezielle Bezeichnung für die Gesellschafterversammlung bei der Aktiengesellschaft.

Informationsfunktion

Aufgabe des Jahresabschlusses, verschiedenen Adressatengruppen bestimmte Informationen über das betrachtete Unternehmen in standardisierter Form zur Verfügung zu stellen.

nachrangige Insolvenzgläubiger

Gläubiger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren erst nach denjenigen der unbesicherten Gläubiger befriedigt werden, z.B. Gläubiger nachrangiger Anleihen oder von kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen.

Insolvenzmasse

Im Eigentum des Schuldners befindliches Vermögen, welches nicht mit Aussonderungsrechten belastet ist.

Insolvenzplan

Privatautonome Regelung zur Verwertung des Unternehmensvermögens im Insolvenzverfahren, welche von den gesetzlichen Vorschriften abweichen kann. Beispielsweise kann in einem Insolvenzplan eine Unternehmenssanierung oder ein differierender Verteilungschlüssel für den Liquidationsfall vorgesehen sein.

Insolvenzquote

Prozentualer Anteil, mit dem die Forderungen der unbesicherten Gläubiger nach Abschuss des Insolvenzverfahrens befriedigt werden.

Insolvenzverfahren

Gerichtliches Verfahren, welches die Verwertung des schuldnerischen Vermögens unter Kontrolle einer staatlich eingesetzten Instanz vorsieht, um eine völlig plan-lose Zerschlagung des Schuldnerunternehmens zu verhindern. Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn einer der drei Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) gegeben ist.

Jahresfehlbetrag

Bezeichnung für den periodisch ermittelten Verlust einer Kapitalgesellschaft. Er entspricht der (negativen) Differenz aller Erträge und Aufwendungen eines betrachteten Jahres.

Jahresüberschuss

Bezeichnung für den periodisch ermittelten Gewinn einer Kapitalgesellschaft. Er entspricht der (positiven) Differenz aller Erträge und Aufwendungen eines betrachteten Jahres.

gezeichnetes Kapital

Satzungsmäßig fixierte Summe der (tatsächlichen oder fiktiven) Nennwerte aller ausgegebenen Kapitalanteile bei Kapitalgesellschaften (Grundkapital bei AG, Stammkapital bei GmbH).

Kapitalanteil

Der Kapitalanteil eines Gesellschafters entspricht dem rechnerischen Anteil des Gesellschafters am gesamten Eigenkapital der Gesellschaft. Buchhalterisch wird er bei Personengesellschaften auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters erfaßt.

Kapitalgesellschaft

Gesellschaft mit eigener Rechtsfähigkeit (juristische Person) bei der – im Gegensatz zu Personengesellschaften – die unbeschränkte Haftung für die Gesellschaftsschulden bei allen Gesellschaftern ausgeschlossen ist. Zu den Kapitalge-sellschaften gehören in Deutschland insbesondere die AG und die GmbH.

Kapitalrücklagen

In erster Linie buchmäßiger Gegenposten für Zahlungen, die Gesellschafter über den (tatsächlichen oder fiktiven) Nennwert der übernommenen Anteile hinaus zugunsten des Eigenkapitals der Gesellschaft leisten. Kapitalrücklagen stellen also rein buchmäßige Unterpositionen des bilanziellen Eigenkapitals dar.

Kommanditgesellschaft (KG)

Im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Rechtsform des Privatrechts ohne Rechts-persönlichkeit, die zu den Personengesellschaften gehört.

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Im Aktiengesetz (AktG) geregelte Rechtsform des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als juristische Person zu den Kapitalgesellschaften ge-hört. Es handelt sich dabei um eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditanteile in handelbaren Wertpapieren verbrieft sind.

Kommanditist

Bezeichnung für den beschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft.

Komplementär

Bezeichnung für den unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haftenden Gesellchafter einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.

finanzwirtschaftliche Komplementärmaßnahmen

Die Durchführung von Investitionsprojekten ist in aller Regel mit weiteren finanziellen Effekten verknüpft, die zunächst aus der Finanzierung der Anfangsauszahlung des Projekts und damit verbundenen Zins- und Tilgungsauszahlungen (bei fremdfinanzierten Projekten) oder entgehenden Zins- und Rückzahlungsbeträgen (bei aus Liquiditätsreserven finanzierten Projekten) resultieren. In analoger Weise bewirken Projekteinzahlungen, dass zusätzliche Anlagen getätigt oder bestehende Kredite abgebaut werden, beeinflussen also die Höhe späterer Einzahlungen bzw. Auszahlungen. Diese finanziellen Effekte werden auch als finanzwirtschaftliche Komplementärmaßnahmen bezeichnet.

Körperschaften

Vereinigung, die auf eine große Zahl von Mitgliedern angelegt ist, so z.B. der Verein, die Genossenschaft, die Kapitalgesellschaften und die Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als nichtkapitalistische Körperschaften werden Rechtsformen bezeichnet, die wegen ihrer körperschaftlichen Verfassung (als Personenvereinigung mit großer Mitgliederzahl) nicht zu den Personengesellschaften, wegen ihrer vertraglich nicht festzulegenden Kapitaleinlagen aber auch nicht zu den Ka-pitalgesellschaften gerechnet werden können. Infolgedessen werden Vereine, Genossenschaften und (mit Sonderstellung) Stiftungen unter dieser Bezeichnung erfaßt.

Körperschaftsteuer

Steuer, der Unternehmen bestimmter Rechtsformen (insb. Kapitalgesellschaften) unterliegen. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, bei dessen Ermittlung u.a. die Gewerbesteuer abzusetzen ist.

Lagebericht

Für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften vorgeschriebener – den Jahresabschuss ergänzender – Bericht, in dem gemäß § 289 Abs. 1 HGB der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen ist, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

Liquidation

In formeller Hinsicht die formale Auflösung der Gesellschaft, möglicherweise zur Vorbereitung einer Fusion. In materieller Hinsicht die Beendigung der Unternehmenstätigkeit und die Verteilung des Unternehmensvermögens.

Masseverbindlichkeiten

Zahlungsverpflichtungen aus Geschäften, die der Insolvenzverwalter im Zuge des Insolvenzverfahrens noch vorgenommen hat oder aus der Abwicklung gegenseitiger Verträge.

deterministisches Modell

Modell, in dem das Phänomen der Unsicherheit nicht explizit erfaßt wird.

dynamisches Modell

Modell, in dem das Element der Zeit explizit erfaßt wird.

Nachschusspflicht

Bezeichnung für eine mögliche Regelung in der Satzung einer GmbH, derzufolge die einzelnen Gesellschafter nach einen entsprechenden Beschuss der Gesellschafterversammlung verpflichtet sind, anteilig weitere Einlagen „nachzuschießen".

Nennwert bzw. Nennbetrag

Aktien können in Deutschland entweder als Nennwert- oder als Stückaktie ausgegeben werden. GmbH-Anteile hingegen müssen auf einen bestimmten Nennwert lauten. Der Nennwert stellt gem. § 9 Abs. 1 AktG den Mindesteinlagebetrag pro Aktie dar. Bei Nennbetragsaktien muss die Summe aller Nennwerte dem ausgewiesenen Grundkapital entsprechen. Ansonsten erfüllt der Nennwert die Funktion einer Schlüsselgröße für die Kursangabe, die Dividendenangabe und die Bestim-mung der Beteiligungsquoten. Für Nennwertaktien (GmbH-Anteile) beträgt der Mindestnennwert 1 Euro pro Aktie (100 Euro pro GmbH-Anteil).

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Rechtsform des Privatrechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die zu den Personengesellschaften gehört.

Optimalitätskriterium

Durch dieses Kriterium ist festzulegen, an Hand welcher Kriterien die Optimalalternative zu bestimmen ist.

Partialkalkül

hier: Entscheidungskalkül, das sich auf die isolierte Betrachtung von Investitionsprojekten beschränkt, ohne explizit auf Finanzierungsprojekte einzugehen.

Partialmodell

Entscheidungsmodell, das sich auf einen kleinen Entscheidungsbereich beschränkt, ohne explizit auf andere damit verbundene Entscheidungssphären einzugehen.

Partnerschaft

Eine der OHG ähnliche Gesellschaftsform, die jedoch in etlichen Formalia einfacher geregelt ist und insbesondere in Haftungsfragen flexibler ausgestattet werden kann.

Personengesellschaft

Gesellschaft, bei der sich mindestens zwei Personen zwecks gemeinsamen Betreibens einer Unternehmung zusammenschließen, wobei dieser zumindest eine natürliche (in Deutschland auch zulässig: juristische) Person angehören muss, die für Verbindlichkeiten der Unternehmung uneingeschränkt mit ihrem Gesamtvermö-gen haftet. Zu den Personengesellschaften gehören in Deutschland insbesondere die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die BGB-Gesellschaft, die Partnerschaft sowie die GmbH & Co KG.

Rechtsform

Spezifisch ausgeprägter normativer Rahmen gesellschaftlicher Regelungen, der sich im wesentlichen aus dem HGB, dem GmbHG, dem AktG und dem GenG ergibt. Wichtige Rechtsformen des Privatrechts:Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft.

Rechtsformwahl

Zentrale Entscheidung von Wirtschaftssubjekten, in welcher Rechtsform sie ihren unternehmerischen Aktivitäten nachgehen wollen.

Registerpublizität

Pflicht von Kapitalgesellschaften, offenzulegende Unterlagen, z.B. den Jahresabschuss, beim zuständigen Handelsregister einzureichen. Im Handelsregister sind diese Unterlagen prinzipiell von jedermann einsehbar.