Finanzierung KE1 - Kurs 40525
FernUni Hagen - Finanzierung KE1 Kurs 40525, Modul 35021
FernUni Hagen - Finanzierung KE1 Kurs 40525, Modul 35021
Set of flashcards Details
Flashcards | 108 |
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Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | University |
Created / Updated | 04.10.2014 / 07.03.2018 |
Weblink |
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Reinvermögen
Überschuss des gesamten Vermögens eines Unternehmens über seine Schulden bzw. Gesamtvermögen abzüglich aller Verbindlichkeiten einer Unternehmung.
Rücklage (n)
Bezeichnung für rein buchmäßige Unterpositionen des bilanziellen Eigenkapitals.
gesetzliche Rücklage
Rein buchmäßige Unterposition des bilanziellen Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft, die gemäß § 150 Abs. 1 AktG von Aktiengesellschaften zu bilden ist.
Sacheinlagen
Einlagen
durch Zuführung von Vermögenswerten, die keine Zahlungsmittel darstellen.
Satzung
Spezielle Bezeichnung für den Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft.
Stammkapital
Bezeichnung für das gezeichnete Kapital bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Stammkapital entspricht der Summe der Nennwerte aller von der GmbH ausgegebener Kapitalanteile. Der Mindestbetrag beläuft sich gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG auf 25.000 Euro.
Stille Gesellschaft, stille Beteiligung
Im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Rechtsform des Privatrechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die durch eine Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters entsteht und nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, also eine reine Innengesellschaft ist. Es handelt sich mithin nicht um eine Rechtsform, in der ein Unternehmen betrieben werden kann.
Stille Reservern
Andere Bezeichnung für sogenannte „stille" Rücklagen, die z.B. durch die Unterbewertung von Aktiva und die Überbewertung von Passiva entstehen und aus der Bilanz nicht ersichtlich sind.
Substanzsteuer
Steuern, die unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis zu bezahlen sind. Zu den Substanzsteuern in Deutschland gehören z.B. die Grundsteuer und die Vermögensteuer. Die Vermögensteuer wird wegen Verfassungswidrigkeit seit dem 1.1.1997 nicht mehr erhoben.
Überschuldung
Dieser Insolvenzgrund ist nach § 19 Abs. 2 InsO erfüllt, sofern „das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt".
Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt)
Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG unterschreitet (vgl. § 5a Abs.1 GmbHG).
Umwandlung
Gesamtheit der Maßnahmen, die mit dem Ziel ergriffen werden, ein bereits bestehendes Unternehmen in eine andere Rechtsform zu überführen, die Unternehmenstätigkeit materiell jedoch fortzusetzen.
Unsicherheitsprobleme
Probleme, die daraus resultieren, dass die in investitionstheoretische Kalküle eingehenden Angaben über zukünftige Zahlungsströme, Zinssätze etc. de facto immer nur mit mehr oder weniger großer Unsicherheit prognostiziert werden können.
Unterbeteiligung
Vereinbarung zwischen einem Gesellschafter eines Unternehmens und einem Dritten, wonach der Dritte sich an dem Gesellschaftsanteil des Gesellschafters beteiligt. Diese sogenannte Innengesellschaft entfaltet Rechtswirkung nur im Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Drittem und tritt nach außen gar nicht in Erscheinung.
Unter-Pari-Emisison
Ausgabe von Wertpapieren einer Kapitalgesellschaft zu einem Ausgabepreis unterhalb des Nennwertes des ausgegebenen Anteils.
Verlust
Bezeichnung für das periodisch ermittelte wirtschaftliche Ergebnis der Unternehmenstätigkeit, sofern die Summe der Aufwendungen die Summe der Erträge übersteigt.
Verlustvermeidung
Zumindest langfristig eine notwendige Voraussetzung für die Existenz von Betrieben in marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftssystemen, da dauerhaft Verluste zur Aufzehrung des Reinvermögens und damit in der Konsquenz zur zwangsweisen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit führen.
Verlustvortrag
Negativer Korrekturposten zu den übrigen Eigenkapitalpositionen, der das Aus-maß der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Verluste verdeutlicht, die buchtechnisch noch nicht ausgeglichen wurden.
dispositive Vorschriften
Vorschriften und Regelungen in Gesetzen, die nur insoweit gelten, wie keine an-derslautenden individuellen Vereinbarungen zwischen den Betroffenen bestehen.
Vorstand
Organ der Aktiengesellschaft. Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat gewählt und ihm obliegt die laufende Geschäftsführung.
Werkstoffe
In die Produkte eingehende oder auf andere Art im Zuge der Leistungserstellung als eigenes Element untergehende Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Vorprodukte.
Zahlungsbemessungsfunktion
Aufgabe des Jahresabschlusses, in Rechtsvorschriften und Verträgen allgemein umschriebene Rechte und Pflichten bestimmter Personengruppen, insbesondere von Gesellschaftern und Gesellschaftsorganen, für den jeweils vorliegenden Einzelfall in ihrem quantitativen Ausmaß zu konkretisieren (z.B. für Ausschüttungen).
Zahlungsunfähigkeit
Dieser Insolvenzgrund ist gemäß § 17 Abs. 2 InsO gegeben, wenn der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat." Eine nur kurzfristige „Zahlungsklemme" stellt noch keinen Insolvenzgrund dar.
drohende Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzgrund nach § 18 Abs. 2 InsO, wenn der Schuldner „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen". Einen Insolvenzantrag kann bei diesem Insolvenzgrund lediglich der Schuldner stellen.
Zins- und Zinseszinseffekte
Zinseffekte resultieren aus der verzinslichen Anlage eines (originären) Geldbetrages. Beim einfachen Zinseffekt wird unterstellt, dass zwischenzeitlich zufließende Zinszahlungen nicht weiter verzinslich angelegt werden. Zinseszinseffekte resultieren aus der weiteren verzinslichen Anlage bereits zugeflossener Zinszahlungen bzw. bereits zugeflossener Zinseszinszahlungen.
Zins- und Zinseszinsrechnung
Sammelbegriff für mathematische Rechenoperationen, bei denen unter Berücksichtigung von Zins- und Zinseszins der zukünftige (heutige) Wert einer heutigen (zukünftigen) Zahlung bestimmt wird.
Zinsfaktor
Der zum Periodenzins r korrespondierende Zinsfaktor ist definiert als q := 1 + r.
Zinssatz
Der als Dezimalzahl geschriebene Periodenzins r.