Finanzierung KE1 - Kurs 40525
FernUni Hagen - Finanzierung KE1 Kurs 40525, Modul 35021
FernUni Hagen - Finanzierung KE1 Kurs 40525, Modul 35021
Kartei Details
Karten | 108 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.10.2014 / 07.03.2018 |
Weblink |
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Absonderung(srecht)
Recht auf vorzugsweise Befriedigung eines Gläubigeranspruchs durch Verwertung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes (z. B. aufgrund eines Pfandrechts).
Aktiengesellschaft (AG)
Im Aktiengesetz (AktG) geregelte Rechtsform des Privatrechts, die als juristische Person zu den Kapitalgesellschaften gehört.
Anhang
Neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) drittes Element des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, in dem einzelne Positionen aus Bilanz und GuV näher zu erläutern sind und darüber hinaus auch Angaben zu in Bilanz und GuV nicht erfaßten Sachverhalten zu machen sind bzw. freiwillig gemacht werden.
Anhang
Neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) drittes Element des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, in dem einzelne Positionen aus Bilanz und GuV näher zu erläutern sind und darüber hinaus auch Angaben zu in Bilanz und GuV nicht erfaßten Sachverhalten zu machen sind bzw. freiwillig gemacht werden.
Anrechnungsverfahren
Verfahren zur Verrechnung bereits selbst oder von Dritten geleisteter Steuerzahlungen mit der abschließend festgesetzten Steuerschuld.
Aufsichtsrat
Bezeichnung für das Kontrollorgan einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (soweit zu bilden) und Genossenschaft.
Ausschüttung bzw. Entnahme
Zahlungsvorgang zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, der aus Sicht der Gesellschaft eine Auszahlung darstellt, die gleichzeitig weder die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vermindert noch die Forderungen der Gesellschaft erhöht.
Aussonderung(srecht)
Recht des Eigentümers eines nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes (z.B. aufgrund eines einfachen Eigentumsvorbehalts), diesen aus dem Vermögen eines im Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmens auszusondern.
Betriebsaufspaltung
Aufspaltung eines (i.d.R. zunächst als Personengesellschaft geführten) Unternehmens durch Gründung einer zweiten Gesellschaft in eine Doppelgesellschaft.
Bilanz
Teilelement des Jahresabschlusses, welches die Aktiva (Anlage- und Umlaufvermögen) und die Passiva (Verbindlichkeiten und sonstige Verpflichtungen, Eigenkapital) eines Unternehmens in komprimierter Form erfaßt. Bei der Bilanz handelt es sich um eine stichtagsbezogene Abbildung der Vermögens- und der Schuldenbestände nach bestimmten Abbildungsregeln.
Bilanzgewinn
Bezeichnung für eine bei Kapitalgesellschaften aus dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag abgeleitete Gewinngröße.
Bilanzverlust
Bezeichnung für eine bei Kapitalgesellschaften aus dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag abgeleiteten Verlustgröße.
Buchhaltung
Rechenwerk zur zahlenmäßigen Abbildung der vermögensmäßigen Konsequenzen einzelner Geschäftsvorfälle. Die Buchhaltung wird über einen regelmäßigen jährlichen Abschuss zur Bilanz und GuV verdichtet.
kapitalersetzendes Darlehen
Bezeichnung für solche Gesellschafterdarlehen, die von den Gesellschaftern im Insolvenzverfahren lediglich als nachrangige Forderungen geltend gemacht werden können (vgl. dazu insb. § 32a Abs. 1 GmbHG, § 39 InsO).
Doppelgesellschaft
Konstruktion, bei der ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen aus zwei rechtlich selbständigen Gesellschaften besteht, wobei zwischen den beiden Gesellschaften (i.d.R. eine Personen- und eine Kapitalgesellschaft) keine Beteiligungsverhältnisse bestehen, die Gesellschafterkreise beider Gesellschaften jedoch identisch sind. In praxi ist häufig die Spielart anzutreffen, dass eine OHG Eigentümerin wesentlicher Teile des Anlagevermögens ist (Besitzgesellschaft), eine GmbH hingegen dieses Anlagevermögen auf Basis von Leasing-, Miet- oder Pachtverträgen nutzt und Trägerin der laufenden Geschäftstätigkeit ist (Betriebsgesellschaft).
bilanzielles Eigenkapital
Höhe des Reinvermögens des bilanzierenden Unternehmens auf der Basis der für die Erstellung der Bilanz maßgeblichen Abgrenzungs- und Bewertungsvorschriften.
Eigentumsvorbehalt
Realsicherheit, bei der der an den Schuldner gelieferte Gegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers bleibt (vgl. §455 BGB). Im Insolvenzverfahren berechtigt der Eigentumsvorbehalt zur Aussonderung des betreffenden Gegenstandes.
Einkommensteuer
Steuer, die auf Einkünfte von natürlichen Personen erhoben wird. Als Bemessungsgrundlage dient das sog. zu versteuernde Einkommen.
Einlagen
Die von den Gesellschaftern bei Gründung eines Unternehmens oder bei Eintritt in eine bestehende Gesellschaft eingebrachten (bewerteten) Vermögensgegenstände, ohne Anspruch auf Rückzahlung im Falle der Unternehmensinsolvenz.
ausstehende Einlage
Differenz zwischen der gezeichneten Einlage und dem effektiv von dem Gesellschafter erbrachten Einzahlungsbetrag.
gezeichnete Einlage
Der vom Gesellschafter geschuldete, allerdings nicht zwingend sofort zu erbringende Einlagebetrag.
Einzelunternehmen
Rechtsform des Privatrechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die Bestandteil des Gesamtvermögens ihres (einzigen) Inhabers ist. Gesetzliche Regelungen finden sich insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB).
Einzelvollstreckung
Eingriff in das Vermögen eines Schuldners, um aus der Verwertung der „mit Beschlag belegten" Vermögensgegenstände den Anspruch eines speziellen Gläubigers zu befriedigen.
Ertragsteuer
Steuern, die sich am wirtschaftlichen Ergebnis orientieren. Zu den Ertragsteuern in Deutschland gehören die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.
Fusion
Zusammenführung zweier bislang selbständiger Unternehmen gleicher oder unterschiedlicher Rechtsform zu einem neuen Unternehmen. Folgende Arten können unterschieden werden:
horizontal: Unternehmen mit gleichartigem Leistungsprogramm schließen sich zusammen.
vertikal: Unternehmen aufeinander folgender Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsstufen schließen sich zusammen.
heterogen: Unternehmen mit vollkommen unterschiedlichem Leistungsprogramm schließen sich zusammen.
Genossenschaft (eG)
Im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelte Rechtsform des Privatrechts, die zwar (wie die Kapitalgesellschaft) juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, aber auch (wie die Personengesellschaft) von intensiven persönlichen Beziehungen der Mitglieder geprägt werden soll. Sie wird zu den nichtkapitalistischen Körperschaften gerechnet.
Gesamtvollstreckung
Eingriff in das Gesamtvermögen eines Schuldners mit dem Ziel, das verbliebene Schuldnervermögen zur anteilsmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zu verwenden.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Rechtsform des Privatrechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die zu den Personengesellschaften gehört.
Gesellschaftsdarlehen
Finanzierung einer Kapitalgesellschaft – insbesondere bei der GmbH – durch die Gesellschafter mittels Darlehen.
Gesellschaftsversammlung
Die Gesamtheit der Gesellschafter einer Gesellschaft bildet die Gesellschafterversammlung. In ihrer Kompetenz liegen unabhängig von der konkreten Rechtsform alle Entscheidungen von grundlegender Bedeutung (z.B. alle Änderungen des Gesellschaftervertrags).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelte Rechtsform des Privatrechts, die als juristische Person zu den Kapitalgesellschaften gehört.
Gesellschaftsvertrag
Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern über wesentliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie über diverse Verfahrensfragen.
Gewerbeertrag
Steuerbemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Entspricht dem um bestimmte Kürzungen und Zurechnungen modifizierten steuerlichen Gewinn, bei dessen Herleitung u.a. die Gewerbesteuer abzusetzen ist.
Gewerbeertragsteuer
Steuer, die sich unabhängig von der Rechtsform an die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit knüpft. Bemessungsgrundlage ist der sog. Gewerbeertrag.
Gewinn
Bezeichnung für das periodisch ermittelte wirtschaftliche Ergebnis der Unternehmenstätigkeit, sofern die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen übersteigt.
Gewinnausschüttung
Unscharfe Bezeichnung für die Ausschüttung von Zahlungsmitteln an Gesellschafter des Unternehmens.
Gewinnrücklagen
In erster Linie buchmäßiger Gegenposten für vom Unternehmen selbst erwirtschaftete Vermögenszuwächse, die nicht mit Ausschüttungen an die Gesellschafter einhergehen und als sogenannte thesaurierte Gewinne im Unternehmen ver-bleiben. Gewinnrücklagen stellen also rein buchmäßige Unterpositionen des bilanziellen Eigenkapitals dar.
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Teilelement des Jahresabschlusses, welches die Aufwendungen und Erträge in einer Periode (zumeist das Geschäftsjahr) in komprimierter Form erfaßt. Die Differenz aus der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen wird als Verlust (bei negativem Vorzeichen) bzw. Gewinn (bei positivem Vorzeichen) bezeichnet.
Gewinnvortrag
Positiver Korrekturposten zu den übrigen Eigenkapitalpositionen, der ähnlich wie die Gewinnrücklagen den buchmäßigen Niederschlag thesaurierter Gewinne verdeutlicht.
GmbH & Co KG
Kommanditgesellschaft, in der eine GmbH die Rolle des Komplementärs übernimmt.