Feuerwehrrecht Hamburg

Lernkarten für die B§ Ausbildung Feuerwehrrecht Hamburg

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Felix Brinker

Felix Brinker

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Apprentissage
Crée / Actualisé 11.01.2014 / 13.04.2025
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Artikel 2 Grundgesetz

Allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Person

Artikel 13 Grundgesetz

Unverletzlichkeit der Wohnung - Die Wohnung ist unverletzlich. Zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder bei Lebensgefahr für eine einzelne Person oder zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf durch ein Gesetz in dieses eingegriffen werden.

Artikel 35 Grundgesetz

Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe - Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe - Bei einer Katastrophe welche mehrere Länder betrifft kann die Bundesregierung andere, unbetroffene, Länder verpflichten Unterstützung zu senden.

Artikel 73 Grundgesetz

Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes - Im V-Fall ist Bund für KatS zuständig, im Friedensfall die Länder. Bund stellt Equipment. Bund hat die Aufgabe des KatS in Auftragsverwaltung der Länder gestellt.

§ 1 Feuerwehrgesetz

Anwendung - Anwendung auf: Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr und Werkfeuerwehr (falls anerkannt)

§ 2 Feuerwehrgesetz

Rechtsstellung - BF und FF sind Einrichtungen der FHH und WF sind privat

§ 3 Feuerwehrgesetz

Aufgaben der Feuerwehren - -Abwehr von Brand- oder Explosionsgefahren für die Allgemeinheit, den Einzelnen oder erhebliche Sachwerte - Technische Hilfeleistung in Not-, Unglücks- und Katastrophenfällen Rettungsdienst Bekämpfung von Schadenfeuer Die FF und WF dienen zur Verstärkung des Brandschutzes, den FFen obliegt darüber hinaus die Unterstüzung der BF bei ihren sonstigen Aufgaben. Sie wirken im KatS mit.

§ 4 Feuerwehrgesetz

Einsatzleitung - Grundsätzlich BF - bei Einsatz einer WF mit FF innerhalb des Betriebes = WF -bei Einsatz einer WF mit FF außerhalb des Betriebes = FF

§ 25 Feuerwehrgesetz

Platzverweisung - Personen, die an den Maßnahmen der Feuerwehr nicht beteiligt sind, haben sich so zu verhalten, dass sie den Einsatz nicht behindern. Die zuständige Behörde kann eine Perosn vorübergehend vom Einsatzort der Feuerwehr, von Zugängen und Zufahrten verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten untersagen, um Gefährdungen dieser Personen zu vermeiden. Der Platzverweis kann sowohl gegen einzelne Personen als auch Gruppen ausgesprochen werden. Die Personen könnenn verpflichtet werden die von ihnen mitgeführten FAhrzeuge zu entfernen.

Gefahrenzustände nach SOG

Abstrakte Gefahr - Tatbestände aus denen sich nach Lebenserfahrung Beeinträchtigungen ergeben können Konkrete Gefahr / Bevorstehende Gefahr - Sie ist bei einer Sachlage gegeben bei der das Eintreten einer Störung innerhalb eines der Lebenserfahrung vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Zeitraumes mindestens so wahrscheinlich ist, wie ihr ausbleiben. -Dies ist die Handlungsschwelle für Verwaltungsbehörden um tätig zu werden Akute Gefahr - Es handelt sich dabei um eine Lage, bei der mit dem Eintreten einer Störung innerhalb so kurzer Zeit zu rechnen ist, dass ein Abwarten der weiteren Entwicklung nicht in Betracht kommt.

§ 3 SOG

Aufgaben - Verwaltungsbehörden treffen nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen - Unaufschiebbare Maßnahmen treffen neben den zuständigen Behörden die Polizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr; die Feuerwehr nur in ihrem Geschäftsbereich; eine zuständige Behörde ist sofort zu benachrichtigen. die zuständige Behörde kann die bis dahin eingeleiteten Maßnahmen dann aufheben oder ändern.

§ 4 SOG

Verhältnismäßigkeit - Verbot des Übermaßes - Gebot des mildesten Mittels Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gelten nicht nur in sachlicher sondern auch in zeitlicher Hinsicht.

§ 7 SOG

Unmittelbare Ausführung - Eine Maßnahme darf ohne das Wissen eines Bürgers nur getroffen werden, wenn nicht auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abgewehrt oder eine bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beseitigt werden kann. Entstehen dem Betroffenen Nachteile, muss dieser unverzüglich benachrichtigt werden.

§ 10 SOG

Maßnahmen gegen Dritte - Maßnahmen gegen Dritte sind Maßnahmen gegen Personen und Sachen, die am Schadensereignis völlig unbeteiligt sind. Vorraussetzungen für diese Maßnahmen sind: - eine unmittelbar bevorstehende Gefahr - eine bereitseingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung - eigene Kräfte und Mittel reichen nicht aus - sie darf die Person nicht in eine unangemessene Gefahr bringen - sie darf die Person nicht von wichtigen Pflichten abhalten - der Bürger hat Anrecht auf eine angemessene Entschädigung

§ 12a SOG

Platzverweisung - Zur Gefahrenabwehr darf eine Person vorübergehend von einem Ort verwiesen werden oder ihr darf das Betreten untersagt werden. - Konkrete Gefahr ist Vorraussetzung

§ 13 SOG

Gewahrsam von Personen - Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden wenn: > sie sich in Lebensgefahr befindet > sie keinen eigenen Willen mehr besitzt > sie sich in einer hilflosen Lage befindet > zur Durchsetzung eines Platzverweises (siehe §25 Feuerwehrgesetz und §12 a SOG)

§ 16 SOG

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen - Eine Wohnung darf gegen den Willen des Inhabers betreten werden wenn: > von dieser Wohnung Emissionen ausgehen die nach Art, Ausmaß und Dauer die Nachbarschaft erheblich belästigen. > Lebensgefahr für die Person besteht > Sachen von bedeutendem Wert gefährdet sind

§ 23 SOG

Fesselung von Personen - Eine Person darf gefesselt werden wenn: > sie sich in Gewahrsam befindet (§13) > sie die Einsatzkräfte angreift > die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht

§ 1 Hamburgisches KatS Gesetz

Umfang des Katastrophenschutzes / Definition Katastrophe - Schadenfälle die über das tägliche Maß hinausgehen - Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Kräfte und Mittel für das tägliche Einsatzgeschehen reichen nicht aus - eine einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen ist erforderlich

§ 2 Hamburgisches KatS Gesetz

Träger des Katastrophenschutzes- Der KatS ist Aufgabe der FHH

§ 14 Hamburgisches KatS Gesetz

Grundsatz (Abwehrender Katastrophenschutz) - Umfasst alle Maßnahmen die eine Katastrophe beenden einschränken oder ihre Ausweitung verhindern. Umfaßt alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur behelfsmäßigen Beseitigung von Katschäden nicht ihre endgültige Besei