Ergänzungsleistungen EL

Ergänzungsleistung

Ergänzungsleistung


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Flashcards 50
Students 10
Language Deutsch
Category Social
Level Vocational School
Created / Updated 11.04.2016 / 25.06.2024
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Was sind Ergänzungsleistungen wer hat diese zugute?

Durch die Ergänzungsleistungen wird Bezügern von Renten der AHV oder IV eine Existenzsichetung garantiert. Die EL erbringt also erst Leistungen sofern diese nicht durch anderweistige Einkommen , Renten, Versicherungsleistungen, oder durch gebrauch von Vermögen gedeckt werde.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein beim BEzug von Ergänzungsleistungen?

  1. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in dr CH
  2. Bezug einer Leistung der AHV oder IV
  3. Die vom Gesetz anerkannten Ausgaben müssen die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Was kann zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen vergütet werden?

  • Krankheits und Behinderungskosten

Erbringt die EL Versicherungsleistungen oder Bedarfsrenten?

Welche Personen könen Ergänzungsleistungen erhalten? (5)

  1. Personen die eine Altersrente der AHV beziehen
  2. Personen welche Anspruch auf eine Witwen-Witwerrente der AHV haben
  3. Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben
  4. Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung der IV haben
  5. Personen welche ununterbrochen während min. 6 Monaten ein IV Taggeld beziehen.

Können unter gewissen Situationen auch Personen Anspruch auf EL haben, wenn sie keine oder zuweing Beiträge an die AHV/IV bezahlt haben?

Auch solche können unter gewissen Umständen Anspruch auf EL geltend machen.

Um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben muss man je nach Nationalität auch noch gewisse Auflagen erfüllen, was die Aufenthaltsdauer in der CH betrifft. Wie schaut es aus mit all den PErsonen aus den EU/EFTA Staaten?

Angehörige der EU/EFTA Staaten sind, wenn sie eine gültige Niederlassungsbewilligung haben, den Schweizern und Schweizerinnen gleichgestellt - und brauchen keine bestimmte Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder Wohnort zu erfüllen. 

Wie schaut es aus bei Nichterwerbstätigen Personeen die sich in der SChweiz niederlassen wollen, was müssen diese erbringen oder ausweisen damit sie die Niederlassungbewilligung bekommen?

Diese müssen den Nachweis erbringen dass sie über genügend Renteneinkommen und Vermögen verfügen.

   Ergänzungsleistungen für Ausländer, wie schaut es da aus?

Ergänzungsleistungen erhalten nur Ausländer/innen die seit mind. 10 Jahren ununterbrochen in der SChweiz leben.

 

Ergänzungsleistungen für Angehörige von Vertragsstaaten  (NICHT EU/EFTA), wie schaut es da aus?

für diese nicht EU/EFTA Angehörigen gilt, sie müssen seit mind. ununterbrochen min5 Jahre in der SChweiz geleben, damit sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.

Ergänzungsleistungen für Flüchtlinge oder Staatenlosen, wie schaut es da aus?

Auch diese haben eine Karenzfrist von 5 Jahren, wo sie ununterbrochen während der ZEit in der SChweiz leben müssen um einen Anspruh auf EL zu haben.

Wieviel können die Personengruppen welche noch eine nötige Aufenthaltsdauer benötigen (Ausländer, Angehörige EU/EFTA, Nicht EU/EFTA, Flüchtlinge oder Staatenlose) im Monat beanspruchen als EL wenn sie nicht über die nötige Karenzfrost verfügen?

sie können maximal 1175.-.-/Monat beanspruchen

die EL unterscheidet ob jemand zuhause lebt oder ob sich jemand für längere Zeit im Heim oder Spital aufhält, es gibt zudem aber auch Ausgaben, die unabhängig für alle Personen anerkannt werden (wohnsitzunabhängig), welche sind das? (5)

  1. Berufsauslagen
  2. Kosten für den Unterhalt von Gebaüben un Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft
  3. Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenkasse
  4. Beiträge an die AHV/ IV/EO
  5. geleistete Unterhaltsbeiträge (Alimente)

Welche Ausgaben werden Personen die zuhause leben, für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr anerkant,  und wie hoch sind diese?

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr für:

Alleinstehende   --> CHF 19'290.00

Ehepaare           -->  CHF 28'935.00

Für die ersten 2 Kinder --> je 10'080.00 CHF

Für 2 weitere Kinder     --> je 6'720.00 CHF

Für die übrigen Kinder  --> je 3'360.00 CHF

 

Was versteht man bei der EL unter - den allgemeinen Lebensbedarf decken?

Dass man die alltäglichen Auslagen im Leben bestreiten kann, wie :

Nahrung

Kleidung

Telefon/Internet

Sachversicherungsprämien

Steuern

Freizeitaktivitäten

Mietzins+Nebenkosten

 

Bei den Leistungen der EL wird unterschieden für Personen die zuhause leben und Personen ie im Heim oder Spital leben.

Bei PErsonen die zuhaus leben gibt es jährlich einen Betrag zum die allgemeinen LEbenskosten decken (unterschiedliche Höhe ob mit Kinder mit FReu oder Alleinstehend usw.)

Bei den Personen die im Heim oder Spital leben werden nur folgende Ausgaben anerkannt (Ausgaen die dann durch die EL bezahlt werden) Tagestaxe des Heimes oder Spital, sowie einen vom Kanton bestimmten Betrag für persönliche Auslagen(Körperpflege, Steuern, Freizeit usw.)

Welche Ausgaben sind von der EL eanerkannt und werden bezahlt , fürPersonen die in einem Heim oder Spital leben?

  • Tagestaxe des Heimes oder Spital,
  • sowie einen vom Kanton bestimmten Betrag für persönliche Auslagen(Körperpflege, Steuern, Freizeit usw.)

Das Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) unterschgeidet verschiedenen Einnahmequellen, welche sind das? (3)

  1. Vermögensverzehr (Vermögen wird aufgebraucht)
  2. teilweise anrechenbare Einnahmen
  3. nicht anrechenbare Einnahmen

Welche Einnahmen werden den betroffenen Personen voll angerechnet (Voll anrechenbare Einnahmen in der EL)

  • Renten von in-und ausl. Soz.vers. (AHV/IV,BVG,UVG,MV usw.)
  • Taggeldervon VErsicherungsleistungen (Bsp. Arbeitslosenentschädigung, UV-Taggelder)
  • Priv.Renten
  • Einkünfte aus dem Vermögen (Bsp. Zinsen)
  • Eigenmietwert von selbst genutztem Wohneigentum
  • Familienzulagen
  • Alimente
  • Wiederkehrende Leistungen vom AG
  • Erwerbseinkommen bei IV Taggeld-Bezügern
  • Einkünfte auf die verzichtet worden ist(Bsp. Verzicht auf Unterhaltsbeiträge oder Nutzniessung)
  • angerechneter Vermögensverzehr über VErnögensfreigrenze

Von Personen die Ergänzungsleistungen beantragen darf erwartet werden, dass sie auch ihr VErmögen verzehren/aufbrauchen, es wurden jedoch Freibeträge festgelegt die man nicht verzehren aufbrau^chen muss:

Wie hoch sind diese Vermögensfreigrenzen?

Allenstehende      --> 37'500.00 CHF

Ehepaare             --> 60'000.00 CHF

Erweiterung für Waisen und Kinder   --> je 15'000.00 CHF

Erweiterung für selbstgenutztes Wohneigentum   -->  112'500.00 CHF

Erweiterung für selbst genutzes Wohneigentum, wenn    --> 300'000 CHF

- ein Ehegatte im Heim und der andere zuhause lebt, oder

- EL Bezüger/in zuhause lebt und eine Hilflosenentschädigung bezieht.

 

Wenn das vorhandene Vermögen die Freigrenze übersteigt, muss die EL -Bezügerin das Vermögen dass zuviel ist aufbrauchen und damit für ihre Lebenshaltungskosten verwenden!

Dieser Anteil Vermögesverzehr beträgt:

Ausgangslage

Invalidenrentner oder Hinterlassene, die zu Hause leben             1/15 Verzehr

Altersrentner die zu Hause leben                                                  1/10 Verzehr

Personen die im Heim oder Spital leben (nach. kant.Regelung)   Max. 1/5 Verzehr

Wie hoch ist die VErmögensfreigrenze in der EL für Alleinstehende?

37'500.-

Wie hoch ist die Vermögensfreigrenze für Ehepaare?

60'000.-

Nenne ein Beispiel mit der Alleinstehenden mit 60'000 Ersparniss...

die 70Jährige Helga stellt Antrag auf Ergänzungsleistungen. Sie lebt allein zur Miete in einer kleinen Wohnung und verfügt über Ersparnisse von 60'000.- Nach Abzug der Vermögensfreigrenze von 37'500 (f. Alleinstehend) verbleiben 22'500. Davon wird der Rentnerin 1/10 = 2250, als jährlicher Vermögensverzwhr angerechnet.

Wie schaut es aus bei teilweise anrechenbaren Einnahmen, was versteht man darunter und wie wird es gerechnet?

Als teilweise anrechenbare Einnahmen wird das Erwerbseinkommen gesehn, von dem Einkommen werden die Berufsauslagen, die Soz.VErsicherungsbeiträge und ein Freibetrag von 1000.00 (Alleinstehend) und 1500.- (Ehepaare) abgezogen. Vom Rest werden dann 2/3 als Einkommen angerechnet.

Beispiel: Cornelia bezieht eine halbe IV-Rente und verdient jährl. 20'000.- Davon werden 1000.- abgezogen(alleinstehend) plus Berufauslagen v. 500.- sowie der Freibetrag von 1000.-abgezogen. =18'500.-, von diesen restlichen 18'500 werden ihr 2/3 als Einnahmen angerechnet= (18'500.- x2 :3 = 12'333.00) 12'333.- wird als Einnahmen angerechnet.

Nicht ale Einnahmen angerechnet werden:   (6)

 

  1. Verwandtenunterstützung
  2. Sozialhilfe Unterstützung
  3. éffentl. oder private Leistungen mit Fürsorgecharakter
  4. Hilflosenentschädigung
  5. Stipendien
  6. Assistenzbeiträge der AHV/IV

Die ELG unterscheidet verschiedene Einnahmequellen ( 5)

  1. anrechenbare Einnahmen
  2. voll anrechenbare Einnahmen
  3. Vermögensverzehr (Vermögensfreigrenze)
  4. teilweise anrechenbare Einnahmen
  5. nicht anrechenbare Einnahmen

Wie berechnet man den ELG ?

Anerkannte Ausgaben  CHF 70'000.-

minus anrechenbare Einnahmen  65'000.-

Ausgabenüberschuss 5'000.-,  d.h. die Person hat einen jährlichen Anspruch auf 5000.- Ergänzungsleistung

anderes Beispiel für die EL Berechnung:

Anerkannte Ausgaben 70'000.-

minus anrechenb. Einnahmen 75'000.-

Einnahmeüberschuss von 5'000.-, Diese Person hat keinen Anspruch auf EL, da er einen Einnahmen-Überschuss hat

 Diese Person hat keinen Anspruch auf EL, da er einen Einnahmen-Überschuss hat.

Formel zur Berechnung des EL-Anspruches?

Anerkannte Ausgabe minus anrechenbare Einnahmen= ......... und das ist der jährliche Anspruch auf EL.

Beginn und Ende des EL Anspruchs?

wenn die gesetzl. Voraussetzungen erfüllt sind (Schweiz. Wohnhaft und Bezug einer AHV od. IV Leistung....) ab BEginn der Anmeldung, wird die Anmeldung innert 6 Monaten nach HEim oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats wo jemand in ein Heim oder Spital geht. Der Anspruch erlischt am ende des Monats , indem eine Voraussetzung dahinfällt.

Beginn des EL Anspruches, Frau Schneider ist vor 5 Monaten in ein Heim eingetreten kann ich nun die Ergänzungsleistungen beantragen und wenn ja ab wann bekommt sie diese?

Ja diese können für Frau Schneider beantragt werden und sie bekommt diese ab dem Monat wo sie ins HEim eingetreten ist, sofern dies nicht länger als 6 Monate her ist.

Bis zu 6 Monate rückwirkend ok!

In der EL gibt es auch Krankheits- und Behinderungskosten, wann werden diese vergüte?

Diese werden vergütet wenn nicht bereits durch eine andere Versicherung (KK,Haftpflicht,IV usw.) gedeckt sind.

Unter Krankheits- und Behindertenkosten in der EL, werden folgende Kosten vergütet: (7)

  1. Zahnbehandlung
  2. Mehrkosten für lebensnotwendige Diät
  3. ärztl. angeordnete Bade- und Erholungskuren
  4. Hilfe, Pflege und BEtreuung zu Hause
  5. Transportkosten
  6. Hilfsmittel
  7. Kostenbeteiligung nach KVG (Selbstbehalt und Franchise

Wie hoch ist der Höchstbetrag in der EL, für Krankheits- und Behindertenkosten für Alleinstehende, oder Personen deren Ehegatte im Heim lebt?

25'000.- jährl.

Wie hoch ist der Höchstbetrag in der EL, für Krankheits- und Behindertenkosten für Ehepaare?

50'000.- jährl.

Wie hoch ist der Höchstbetrag für Krankheits- und Behindertenkosten für Vollwaisen?

10'000.- jährl.

Wie hoch ist der Höchstbetrag für Krankheits- und Behindertenkosten für im Heim oder Spital wohnende Personen?

6000.- jährl.

Damit die Krankheits- und BEhindertenkosten übernommen muss man sie bis wann spätestens beanragen?

Die Kosten müssen innert 15 Monaten nach Rechnungstellung geltend gemacht werden

Werden die Krankheits- und Behinderungskosten zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen ausgeglichen, oder nur entweder - oder?

 sie werden zusätzlich ausbezahlt zu den Ergänzungsleistungen