EO, MSE und FAK

Sozialversicherungsfachmann/-frau mit eidg. FA 2011-2013

Sozialversicherungsfachmann/-frau mit eidg. FA 2011-2013


Kartei Details

Karten 74
Lernende 19
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 22.07.2013 / 27.07.2022
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EO: Wann wird die EO ausbezahlt? Gibt es Ausnahmen?

Die Auszahlung der Entschädigung bei Dienstleistungen unter einem Monat erfolgt in der Regel nach Beendigung des Dienstes; bei länger dauernden Dienstleistungen erstmals nach 10 Tagen und danach monatlich.

Benötigen dienstleistende Personen oder ihre Angehörigen die Entschädigung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes in kürzeren Zeitabständen, können sie die Auszahlung nach jeweils 10 Tagen verlangen.

FAK: Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben:

  • alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle Selbstständigerwerbenden;
  • die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen.

FAK: Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben:

  • alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle Selbstständigerwerbenden;
  • die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen.

FAK: Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben:

  • alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle Selbstständigerwerbenden;
  • die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen.

FAK: Nennen Sie die wichtigsten Änderungen bei der Anspruchsberechtigung der letzten Jahre?

Seit dem 1. Januar 2009 sind die Familienzulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gesamtschweizerisch geregelt. Vom 1. Januar 2013 an sind dem FamZG auch die Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft unterstellt. Für die Landwirtschaft gilt ein Spezialgesetz

FAK: Gibt es für alle Eltern Familienzulagen?  

Seit dem 1. Januar 2013 haben alle erwerbstätigen Eltern Anspruch auf Familienzulagen. Bei den Nichterwerbstätigen gibt es Eltern, die keinen Anspruch haben, weil für diese Personen eine Einkommens-grenze gilt. Der Grundsatz „Für jedes Kind eine Zulage" ist nahezu vollständig verwirklicht.

FAK: Welcher Kanton ist für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig, wenn die anspruchsberechtigte Person beispielsweise im Kanton Freiburg wohnt, aber im Kanton Bern erwerbstätig ist?

Die Zulagen werden nach dem Erwerbsortprinzip ausgerichtet, in diesem Fall also im Kanton Bern.

FAK: Wann haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen? 

Nichterwerbstätige haben Anspruch, wenn ihr jährliches Einkommen 42'120 Franken nicht übersteigt. Einige Kantone haben grosszügigere Regelungen getroffen.

Kann eine erwerbstätige Person (z.B. der andere Elternteil) Familienzulagen beziehen, so geht dieser Anspruch vor, und die nichterwerbstätige Person erhält keine Familienzulagen.

FAK: Wann haben Stief- oder Pflegeeltern Anspruch auf Familienzulagen?

Stiefeltern haben Anspruch, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat.

Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Kind dauernd bei sich aufgenommen haben und wenn das Pflegegeld weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten des Kindes ausmacht.

FAK: Was gehört zu den Familienzulagen und wie hoch sind sie?

Es gibt

  • Kinderzulagen für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr, die mindestens 200 Franken pro Kind und Monat betragen;
  • Ausbildungszulagen für Kinder in Ausbildung vom vollendeten 16. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die mindestens 250 Franken pro Kind und Monat betragen;
  • Geburts- und Adoptionszulagen, sofern die Kantone solche eingeführt haben;
  • Haushaltungszulagen für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft von 100 Franken im Monat.

Die Kantone können höhere Kinder- und Ausbildungszulagen beschliessen, was etwa ein Viertel der Kantone getan hat.

FAK: Wie hoch sind die Familienzulagen in der Landwirtschaft?

Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach FamZG. Im Berggebiet werden um 20 Franken höhere Ansätze ausgerichtet. Die Haushaltungszulage für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft beträgt 100 Franken im Monat. Einige Kantone haben für die Landwirtschaft ergänzende Familienzulagen eingeführt, z.B. so, dass dort auch die höheren kantonalen Beträge oder die Geburtszulagen ausgerichtet werden.

FAK: Gibt es bei Teilzeitarbeit auch die ganzen Familienzulagen? 

Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern der Lohn mindestens 585 Franken im Monat bzw. 7'020 Franken im Jahr beträgt. Bei gleichzeitiger Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsstellen werden die Löhne zusammengezählt.

Teilzulagen gibt es nicht mehr.

FAK: Bis zu welchem Alter des Kindes gibt es Familienzulagen?

Bis zum vollendeten 16. Altersjahr gibt es eine Kinderzulage. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch nachher noch eine Kinder- oder Ausbildungszulage.

FAK: Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein Kind, das nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung absolviert?

Ja. Bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes, werden Ausbildungszulagen ausbezahlt.

Findet das Kind jedoch keinen Ausbildungsplatz, so gibt es keine Ausbildungszulage; dies auch nicht, wenn es arbeitslos ist.

FAK:  Wann befindet sich ein Jugendlicher in Ausbildung ?

Ein Jugendlicher befindet sich in Ausbildung, wenn er sich auf der Grundlage eines anerkannten Bildungsganges systematisch (4 Wochen mindestens) und zeitlich (20 Std. pro Woche mindestens: Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.

FAK: Wann wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt ?

Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es :

  • eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung;
  • zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.

Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Praktikum auch anerkannt werden, wenn es zum Erhalten einer Lehrstelle führt.

Wenn der Jugendliche jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit ausübt, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor.

FAK: Wird Militär- oder Zivildienst zwischen zwei Ausbildungsphasen als Ausbildung anerkannt?

Ja, vorausgesetzt der Unterbruch dauert nicht länger als 5 Monate und die Ausbildung wird unmittelbar daran fortgesetzt. Anerkannte Unterbrüche sind:

  • Rekrutenschulen (Dauer 18 oder 21 Wochen), sofern sie in eine unterrichtsfreie Zeit fallen (etwa zwischen Matura und Beginn des Studiums) oder
  • Militärdienstleistungen (zum Beispiel fraktionierte RS) in den Semesterferien.

Wenn jedoch ein Jugendlicher längere Dienstleistungen am Stück erbringt (wie Durchdienen oder Abverdienen), befindet er sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung.

FAK: Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben? 

Ja, aber sein Erwerbseinkommen darf 28'080 Franken im Jahr nicht übersteigen, damit noch eine Ausbildungszulage bezogen werden kann.

FAK: Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein krankes Kind oder für ein Kind mit Behinderung? 

Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug einer IV-Rente für das Kind schliesst den Anspruch auf die Ausbildungszulage aus.

FAK: Besteht für ein Kind, für das eine Kinderrente der AHV oder IV bezogen wird, oder das eine Waisenrente der AHV bezieht, trotzdem Anspruch auf Familienzulagen?

Ja, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

FAK: Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn beide Eltern Arbeitnehmende sind (Anspruchskonkurrenz)?

Ein Doppelbezug von Familienzulagen ist nicht zulässig und das FamZG bestimmt, wer in erster Linie berechtigt ist.

  • Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, was bei verheirateten Eltern meistens der Fall ist, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder keiner der Eltern dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.
  • Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor.
  • Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt.

FAK: Wann gibt es eine Differenzzahlung?

Sind beide Eltern als Arbeitnehmende tätig, so bezieht der sog. Erstanspruchsberechtigte die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind.

FAK: Wie kann eine geschiedene Mutter, die mit ihren Kinder zusammen lebt, Familienzulagen beziehen?

  • Wenn sie Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende ist, erhält sie die Familienzulagen selber.
  • Ist sie nicht Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende, so kann der Vater des Kindes die Familienzulagen beziehen. Er muss sie aber zusammen mit seinen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter des Kindes weiterleiten. Tut er das nicht, so kann die Mutter die direkte Auszahlung an sich bei der Familienausgleichskasse beantragen, welche die Familienzulagen für den Vater ausrichtet.
  • Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl Vater wie auch Stiefvater als Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen.

FAK: Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland bezahlt?

In die Länder der EU und EFTA werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien, Montenegro und Bosnien - Herzegowina werden die Familienzulagen weltweit ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat. In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin geschickt werden.

FAK: Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn ein Elternteil und die Kinder nicht in der Schweiz, sondern in einem Staat der EU oder EFTA leben?

Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet.

FAK: Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?

Ja, sie können bis zu 5 Jahren nachgefordert werden.

FAK: Müssten Familienzulagen rückerstattet werden?

Werden Familienzulagen zu Unrecht bezogen (etwa, weil falsche Angaben gemacht oder die Beendigung der Ausbildung eines Kindes nicht gemeldet wurde) so werden sie zurückgefordert.

FAK: Wie werden die Familienzulagen finanziert? 

  • Für Arbeitnehmende von den Arbeitgebenden, und zwar in Form von Lohnprozenten an die Familienausgleichskassen. Nur im Kanton Wallis müssen auch die Arbeitnehmenden Beträge entrichten.
  • Für die Selbstständigerwerbenden werden sie durch Beiträge der Selbstständigerwerbenden finanziert.
  • Für Nichterwerbstätige durch die Kantone. Die Kantone können die Gemeinden zur Finanzierung beiziehen oder einen Beitrag der Nichterwerbstätigen vorsehen

FAK: Müssen Familienzulagen versteuert werden und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

  • Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen.
  • Auf den Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden.

FAK: Wohin müssen sich Eltern wenden, die Familienzulagen beziehen möchten? 

  • Arbeitnehmende stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgebenden, welche diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.
  • Selbstständigerwerbende wenden sich an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
  • Selbstständige Landwirte stellen einen Antrag bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
  • Nichterwerbstätige wenden sich an die kantonale AHV-Ausgleichskasse.

FAK: In welcher Form beantragen Erwerbstätige Familienzulagen?

Die Arbeitnehmenden müssen in einem Formular insbesondere Angaben über die elterliche Sorge, Wohnort, die Kinder und deren Ausbildung sowie über die Arbeitgebenden machen. Das Formular wird in der Regel bei den Arbeitgebenden eingereicht, welche dieses an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten. Selbstständigerwerbende stellen den Antrag direkt bei ihrer Familienausgleichskasse, ebenfalls mittels Formular.

FAK: Müssen im Antragsformular Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden?

Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit haben, liegt ein Fall von Anspruchskonkurrenz vor. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind und arbeiten beide Elternteile oder keiner von ihnen im Wohnsitzkanton, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Dies kann auch bei getrennt lebenden Eltern der Fall sein, die die gemeinsame elterliche Sorge haben und das Kind abwechslungs-weise zu genau gleichen Teilen betreuen.

In diesen Fällen müssen deshalb Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden. Aus Datenschutzgründen besteht aber für die Arbeitnehmenden keine Pflicht, diese Informationen den Arbeitgebenden bekannt zu geben. Die Arbeitnehmenden können diese Angaben also direkt den Familienausgleichskassen zukommen lassen.

FAK: Was kann unternommen werden, wenn keine Familienzulagen oder Differenzzahlungen zugesprochen werden?

Es kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskassen verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.

FAK: In welchen Erlassen sind die Familienzulagen geregelt?

  • Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) und Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV)
  • Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20.Juni 1952 (FLG) und Vollzugsverordnung vom 11. November 1952 (FLV)
  • Kantonale Familienzulagengesetze