Das Sachenrecht

Vierter Teil ZGB

Vierter Teil ZGB

Andrea Olivia Moretta

Andrea Olivia Moretta

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Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.02.2013 / 06.01.2025
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Definition Sachenrecht

Das Sachenrecht (im subjektiven Sinn, d.h. im Sinn von Berechtigung auch "dingliches Recht" genannt) ist ein die Sache selbst unmittelbar erfassendes, insofern also absolutes Recht. Es besteht gegenüber jedermann (innerhalb der Schranken der Rechtsordnung) und kann gegen jede Person die in dessen Bereich störend eingreift, geltend gemacht werden. 

Das Sachenrecht beihaltet einen dinglichen Anspruch.

Das Obligationenrecht im Gegensatz zum Sachenrecht

Das OR (auch Forderungsrecht genannt) erfasst sein Objekt nur durch eine bestimmte Person und kann aussschliesslich dieser entgegen gesetzt werden. Sein Inhalt ist ein persönlicher oder obligatorischer Ansproch. 

Das Sachenrecht (ZGB) und das OR bilden zusammen das Vermögensrecht. 

Die Arten der Sachenrechte

Eigentumsrecht (Herrschaft umfassend)

Beschränkte Dingliche Rechte (Herrschaft begrenzt)

Mit dem Eigentum sind gem. Art. 641 Abs.1 zwei Befugnisse gegeben: 

Verfügungsmacht

Dies ist die positive Seite einer Eigentumsherrschaft. Der Eigentümer kann über seine Sache nach seinem Belieben aber in den Schranken der Rechtsordnung verfügen. 

Ausschliessungsrecht 

Dies ist die negative Seite der Eigentumsherrschaft. Der Eigentümer ist befugt, seine SAche von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen (Eigentumsklage) und jede ungerechtfertigte Einwirkung auf dei Sache abzuwehren (Eigentumsfreiheitsklage). 

Die beschränkten dinglichen Rechte

Dienstbarkeiten

Der Berechtigte hat Anspruch auf Nutzung und Gebrauch einer Sache

Pfandrechte

Dingliches Recht des Gläubigers, eine fremde Sache oder ein fremdes Pfand zur vorzugsweisen Befriedigung seiner Forderung zu verwerten

Pfandrecht ist das wichtigste beschränkte dingliche Recht

Grundlasten

Eine Grundlast besteht in der Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers einens Grundstücks, Leistungen an eine individuell bestimmte Person oder an den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu erbringen, für diese Leistungen haftet aussschliesslich das belastete Grundstück. 

Die 6 Prinzipien des Sachenrechts

Publizitätsprinzip (Offenlegungsprinzip)

Spezialitätsprinzip (Individualitätsprinzip)

Typengebundenheit (Numerus clausus)

Kausalitätsprinzip 

Akzessionsprinzip

Prinzip der Alterspriorität

Definition Publizitätsprinzip

Da dingliche Rechte gegenüber jedermal gelten, müssen sie auch für jedermann ersichtlich sein. 

Publizitätsmittel bei unbeweglichen Sachen ist das Grundbuch (z.B. Eigentumsverhältnisse bei Grundstücken, Art. 970 ZGB)

Publizitätsmittel bei beweglichen Sachen ist der Besitz. Wer eine Sache im Besitz hat, von dem wird vermutet, dass er der Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 ZGB)

Definition Spezialtätsprinzip (Individualitätsprinzip)

Dingliche Rechte können nur aus einzelnen Sachen bestehen. 

Beispiel: Es können nur die einzelnen Bücher gepfändet werden, nicht die ganze Bibliothek

Sach- und Rechtsgesamtheiten verlangen ein individualisiertes Verfügungsgeschäft

Definition Typengebundenheit (Numerus clausus)

 

Es gibt nur die im Gesetz vorgesehenen dinglichen Rechte. Es steht nicht in der Autonomie der Parteien, neue dingliche Rechte zu kreieren

Im Gegensatz zur Vertragsfreiheit im OR

Definition Kausalitätsprinzip

Jedem Verfügungsgeschäft (Erwerbsakt) muss zwecks Wirksamkeit ein gültiges Verpflichtungsgeschäft (Rechtsgrund) zugrunde liegen.

z.B. Kauf einer beweglichen Sache: Kaufvertrag; Kauf eines Grundstücks: Öffentlich beurkundeter Kaufvertrag

Definition Akzessionsprinzip 

Sind Sachen durch feste Verbindung Bestandteil eines Grundstückes geworden, so wird der Eingentümer des Grundstückes auch Eigentümer der mit dem Grundstück verbundenen Sachen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). 

Ausnahmen: Stockwerkeigentum, selbständiges und dauerndes Baurecht. 

Dingliche Rechte an einer Sache erstrecken sich stets auf alle ihre Bestandteile

Definition Prinzip der Alterspriorität

Der Grundsatzt sagt, dass sich die Rangordnung unter den beschränkten dinglichen Rechten nach dem Errichtungsdatum bestimmt. Das frühere errichtete Recht geht dem später errichteten vor. 

Durchbrochen wird das Prinzip durch Rechtsgeschäft und vereinzelt durch das Gesetz. 

Definition Besitz

Besitz bedeutet die faktische oder tatsächliche Herrschaft oder Gewalt über eine körperliche Sache. Besitz ist die Möglichkeit tatsächlich auf die Sache einzuwirken; ohne Rücksicht auf Recht oder Unrecht. 

Die Sachherrschaft erfordert eine feste, auf Dauer angelegte Beziehung einer Person zu einer Sache. 

Die Besitzarten

Selbständiger und unselbständiger Besitz

Selbständiger Besitzer ist der Eigentümer, unselbständiger Besitzer ist derjenige, dem der Eigentümer die Sache zu einem dinglichen oder persönlichen Recht übertragen hat. 

z.B. Mieter, Nutzniesser etc.

Den Besitzesschutz geniessen sowohl der selbständige als auch der unselbständige Besitzer. 

Mitbesitz und Gesamtbesitz

Beim Mitbesitz haben mindestens zwei Personen im gleichen Verhältnis Besitz an einer Sache

Beispiel: Ehemann und Ehefra an Haushaltssachen. Ein Banksafe der vom Mieter und der Bank je alleine geöffnet werden kann. 

Beim Gesamtbesitz können zwei oder mehrere Personen an einer Sache nur gemeinsam die tatsächliche Gewalt ausüben. 

Beispiel: Ein Banksafe der vom Mieter und der Bank nur gemeinsam geöffnet werden kann. 

Die Arten des Erwerbs

Wichtig!

Beim originären (ursprünglichen) Besitzerwerb wird der Besitz unabhängig vom Willen des bisherigen Besitzer erworben, sei es, dass die Sache z.Zt. in niemandes Besitz ist oder dass sie ihrem Besitzer weggenommen wird (vgl. z.B. Art. 658, 718, 720, 725 ZGB)

Beim derivativen Besitzerwerb räumt der bisherige Besitzer seine Stellung einem Nachfolger ein oder aber behält neben diesem weiterhin Besitz (vgl. Art 922-925 ZGB)

Die Übertragung duch Sachübergabe

Art. 922 Abs. 1 und 923 ZGB

Der Besitz wird durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen, übertragen.

Die Übertragung des Besitzes ohne Sachübergabe 

Grundsätzlich sind 3 Fälle zu unterscheiden

Beim Besitzeskonstitut vgl. Art. 924 behält der Veräusserer die Sache weiter als unselbständiger Besitzer (verkaufen und weiter mieten)

Bei der Besitzwandlung (brevi manu traditio) hat der Besitzerwerber die Sache bereits als unselbständiger Besitzer in seiner Gewalt. Demnach genügt eine einfache Willenseinigung, um ihn zum selbständigen Besitzer zu machen. (bisheriger mieter entschliesst sich zum kauf und wird somit selbständiger Besitzer)

Bei der Besitzanweisung befindet sich die Sache bei einem Dritten (z.B. einer Bank) wobei der Veräusserer dem Besitzerwerber den mittelbaren unselbständigen Besitz überträgt, währenddem der unselbständige unmittelbare Besitz beim Dritten verbleibt. (Vermieter verkauft Mietsache wobei die Mietsache beim bisherigen Mieter bleibt)

Der Besitzverlust, die zwei Arten

Freiwillig, wenn der Besitz einem anderen übertragen wird oder man ihn einfach aufgibt

Unfreiwillig, z.B. durch Diebstahl oder sonstigen Verlust

Besitzesschutz, Definition und die zwei Rechtsinstitute zur Durchsetzung des Besitzes:

Art. 926-929 ZGB

Ohne Rücksicht auf seine Bereicherung oder Nichtbereicherung geniesst der Besitz schon als bloss tatsächliches Verhältnis weitgehenden rechtlichen Schutz. Der Besitzer ist gegen jede verbotene Eigenmacht geschützt, worunter jeder ohne den Willen des Besitzers erfolgende Eingriff in die Besitzspähre zu verstehen ist.

Zur Durchsetzung des Besitzes stehen folgende zwei Rechtsinstitute zur Verfügung:

Die Selbsthilfe (Art. 926 ZGB)

Die Besitzesschutzklagen (Art. 927-929 ZGB)

Definition Besitzessrechtsschutz ARt. 930-937 ZGB

Vermutungen aus dem Besitz (Art. 930 und 931 ZGB)

Der Besitz an beweglichen Sachen begründet die (widerlegbare) Vermutung, dass der Besitzer Eigentümer der Sache ist 

(bei Grundstücken steht der Grundbucheintrag an der Stelle des Besitzers)

Die Rechtsfolgen aus den Vermutungen

Aus den vorgenannten Eigentumsvermutungen folgen für den Besitzer die gesetzlichen Abwehr- Verteidigungs- und Angriffsmöglichkeiten, welche insbesondere in den Art. 932-936 geregelt sind. Hervorzuheben ist dabei das Rechtsinstitut der Besitzesrechtsklage. 

 

Die Zusammensetzung des Grundbuches (Art. 942-957 ZGB)

Das Hauptbuch (stellt den Träger des dinglichen Rechtes dar, seiner Ergänzung dienen weitere Bücher, deren Anganben aber nur insofern Grundbuchwirkung zukommen kann, als sie mit dem Hauptbuch übereinstimmen.

Liegenschaftenbeschreibungen (nähere Bezeichnung des Grundstückes nach Lage, Grenzen, Flächeninhalt, Kulturart, Bauten, Schatzungen etc.)

Pläne (wenn Messungen noch nicht stattgefunden haben, werden ergänzend Liegenschaftsverzeichnisse aufgeführt)

Grundbuchbelege (alle Einzelheiten sind aus den Belegen, d.h. aus den Urkunden, aufgrund welcher die Einschreibung erfolgt ist zu ersehen. (Kauf- und Tauschverträge, Pfanderrichtungsurkunden, Dienstbarkeits-bestllungsakten) Diese geben Auskunft über den Entstehungsgrund und den genauen Inhalt des eingetragenen Rechtes. 

Tagebuch (ist eine Ergänzung zum Hauptbuch, die Erstfassung aller Einträge fortlaufend in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs. Das Tagebuch ist daher zur Bestimmung des Beginns der Wirkung des in das Hauptbuch eingetragenen dinglichen Rechtes massgebend. Die Wirkung erhält das Recht zwar erst durch die Eintragung in das Hauptbuch; dabei wird sie jedoch auf das Datum der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen (Art. 972 Abs 2 ZGB)

Definition formelles Grundbuchrecht

Das formelle Grundbuchrecht bestimmt, wie das Grundbuch eingerichtet und geführt werden soll

Die Grundbucheintragungen enthalten

Jedes einzelne Grundstück erhält ein besonderes Doppelblatt im Grundbuch und wird darin durch eine eigene Nummer individualisiert (Art. 945 Abs. 1 ZGB). In besonderen Kollonnen dieses Blattes werden eingetragen:

Eigentumsverhältnisse (Art. 946 Abs. 1 Ziff 1 ZGB)

Dienstbarkeiten und Grundlasten (Art. 946 Abs.1 Ziff. 2 ZGB)

Pfandrechte (Art. 946 Abs. 1 Ziff 3 ZGB)

Vormerkungen 

Anmerkungen (keine Verfügung, Art. 946 Abs. 2 ZGB)

Zivilstandsänderungen, Änderungen des Liegenschaftenbeschriebs, Schuldneränderungen, Änderungen obligatorischer Pfandrechtsbestimmungen etc. 

Die aufzunehmenden Grundstücke (Art. 943+665 ZGB)

Liegenschaften sind fest abgegrenzte Teile der Bodenfläche (mit oder ohne Bauten). Das Eigentumsrecht einer Liegenschaft erstreckt sich:

In vertikaler Richtung (senkrecht in den Luftraum bzw. in das Erdinnere) soweit, als für den Eigentümer ein Interesse vorhanden ist (Art. 667 Abs. 1 ZGB)

In horizontaler Richtung bis zu den Grenzen der Liegenschaft (Marksteine gegenüber den Nachbarliegenschaften Art. 668 ZGB)

Selbständige und dauernde Rechte (Art. 779+780 ZGB)

Selbständige und dauernde REchte sind beschränkte dingliche Rechte (namentlich Dienstbarkeiten), die besonders ausgestaltet sind. Dazu sind folgende zwei Voraussetzungen erforderlich (Art. 655 Abs. 3 ZGB)

- Die Rechte dürfen weder ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person noch ausschliesslich zugunsten eines herrschenden Grundstückes errichtet und müssen gleichzeitig frei übertragbar und vererblich sein (selbständig). 

- Die Rechte müssen auf mind. 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit (Baurechte jedoch höchstens auf 100 Jahre, Art. 779I ZGB) begründet werden (dauernd)

Wenn diese beiden Vorbedingungen erfüllt sind, kann auf Begehren des Berechtigten für das selbständige und dauernde Recht ein eigenes Grundbuchblatt eröffnet werden. 

Von der Aufnahme in das Grundbuch sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 944 ZGB)

 

Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke wie Strassen, Plätze, Schulhäuser, Kirchen, Kasernen etc. Die Aufnahme in das Grundbuch ist jedoch dann notwendig, wenn an diese Sachen besondere dingliche Rechte bestehen. 

Die dem Eisenbahnbetrieb dienenden Grundstücke

Welche Auskünfte aus dem Grundbuch werden einem ohne Interessennachweis gewährt? 

Art. 970 ZGB

Die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und die Erwerbsdaten

Die Dienstbarkeiten und Grundlasten

Die Anmerkungen mit gewissen Ausnahmen

Definition materielles Grundbuchrecht

Das materielle Grundbuchrecht spricht sich über die Tragweite von Eintrag oder Nichteintrag im Grundbuch sowie über die Bedeutung der grundbuchlichen Verfügungen für den Bestand dinglicher Rechte aus. 

Demnach sind in das Grundbuch nur dingliche, nicht jedoch obligatorische Rechtsverhältnisse einzutragen.

Was wird eingetragen

Art. 958 ZGB

Zur Eintragung gelangen nur die ausdrücklich vom Gesetz bezeichneten Rechte

Eigentum

Dienstbarkeiten und Grundlasten

Pfandrechte

Die Verfügungen, was ist das?

Die grundbuchlichen Verfügungen sind entweder Eintragungen von Rechten an den im Grundbuch aufenommenen Grundstücken, Löschungen solcher Rechte oder Abänderungen daran. Der Zweck der Eintragung besteht somit darin, ein dingliches Recht zur Entstehung zu bringen, zu löschen oder abzuändern. 

Die Voraussetzungen für eine Eintragung (Art. 963-966 ZGB)

 

Grundbuchfähigkeit (vgl. Art. 958 ZGB)

Anmeldung (es bedarf einer schriftlichen Anmeldung beim Grundbuchbeamten damit dieser eine Änderung vornehmen darf / kann Art. 961, 963, 964 ZGB /s. Seite 35/73 Buch

Ausweis (Ausweis über das Verfügungsrecht, Ausweis über Rechtsgrund) s. Seite 35/73 Buch

 

Das absolute und das relative Eintragungsprinzip

Das absolute Eintragungsprinzip besteht darin, dass weder eine Entstehung noch eine Übertragung noch eine Löschung dinglicher Rechte an Grundstücken eintreten kann, wenn keine entsprechende Eintragung, Löschung oder Abänderung im Grundbuch vorgenommen wird (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB) 

Beispiele von Ausnahmen (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB) welche dem relativen Eintragungsprinzip unterliegen: 

- Erbgang

- Enteingnung, Zwangsversteigerung

- richterliches Urteil

In all diesen Ausnahmefällen tritt ein ausserbuchlicher Grundstückserwerb ein (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB) Es kann jedoch erst nach der Eintragung im Grundbuch über das erworbene Grundstück weiter verfügt werden. 

Die negative Rechtskraft des Grundbuches

(Ohne Eintrag kein Wert)

 

Ein Recht, welches nicht als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen ist, besteht grundsätzlich nicht, sofern die Eintragung für dessen Konstituierung (= Entstehung)gesetzlich verlangt wird. Ohne Eintragung hat das Recht keinen materiellen Bestand. 

Die positive Rechtskraft des Grundbuches (Art. 970 /GB)

(Einwand über unkenntnis nützt nichts)

Die positive Rechtskraft des Grundbuches besteht aus der Fiktion der Kenntnis der Einträge. Es kann nicht eingewendet werden, man habe einen Eintrag nicht gekannt. Die Unkenntnis wird im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutungausgeschlossen. 

Der öffentliche Glaube des Grundbuches (vgl. Art. 973 ZGB)

Für den gutgläubigen Dritterwerber eines dinglichen Rechts gilt der öffentliche Glaube des Grundbuches. Der Dritte kann sich auf frühere Eintragungen berufen und wird in seinem Vertrauen auf diese ohne Rücksicht auf ihre materielle Gültikeit geschützt (sog. Publizitätsprinzip). 

Beispiel: A (geisteskrank) veräussert sein Grundstück an B, der als Rechtsnachfolger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird. Dennoch ist der Kaufvertrag infolge Fehlends eines gültigen Grundgeshäftes ungültig, da A zufolge Geisteskrankheit handlungsunfähig war. Verkauft nun aber B die Liegenschaft weiter an C, der gutgläubig ist, wird dieser geschützt und erwirbt somit das Grundstück. 

Eigentum, Definition

Das subjektive Recht "Eitentum" ist das vollkommenste und umfassendste dingliche Recht. 

Es ist dasjenige Recht an einer Sache, welches dem Berechtigten alle Befugnisse darüber zuweist, die nicht durch die Rechtsordnung oder ein Rechtsgeschäft ausgenommen werden. 

Zwei Elemente sind kennzeichnend für das dingliche Recht und somit auch für das Eigentum (Art. 641 ZGB)

- die unmittelbare (direkte) Sachherrschaft oder Verfügungsmacht (Art. 641 Abs 1 ZGB)

- die absolute Ausschlusswirkung gegenüber Dritten (Art. 641 Abs. 2 ZGB)

Welche zwei "Dimensionen" weist die unmittelbare Sachherrschaft auf?

- Die tatsächliche Verfügungsmacht: Auftgrund seiner tatsächlichen Verfügungsmacht kann der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausüben. Er kann sie gebrauchen, nutzen, verändern oder verbrauchen. 

- Die rechtliche Verfügungsmacht: In Ausübung seiner rechtlichen Verfügungsmacht kann der Eigentümer sein Eigentum auf einen Dritten übertragen. Es steht ihm auch die Befugnis zu, seine Sache zu belasten; sei es durch beschränkte dingliche Rechte (z.B. Dienstbarkeiten oder Pfandrechte) oder durch obligatorisch Rechte (z.B. Mietvertrag). 

Eigentum als dingliches Recht, Definition

Das Eigentum als dingliches Recht ist ein absolutes Recht und wirkt als solches gegenüber jedem Dritten. Als absolutes Aussschliessungsrecht bewirkt das Eigentum, dass der Eigentümer das Recht hat, die Sache von jedem herauszuverlangen, der sie ihm vorenthält. Er hat aber auch das Recht, jeden Dritten von der unbefugten Einwirkung auf die Sache auszuschliessen. 

Zur Durchsetzung seiner Rechte stehen ihm die Eigentumsklage und die Eigentumsfreiheitsklage zur Verfügung.