Bürgerliches Recht, §7 Leistungsstörungen 1
WS 2011/12
WS 2011/12
Fichier Détails
Cartes-fiches | 14 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 14.01.2012 / 19.09.2017 |
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Welches ist der Grundtatbestand einer zum Schadensersatz führenden Pflichtverletzung im allgemeinen Schuldrecht?
Grundtatbestand ist § 280 I BGB.
Was sind die typischen Anwendungsbereiche des § 280 I BGB?
Fallgruppe 1 sind die Vertragstypen, die kein eigenes Gewährleistungsrecht haben, Fallgruppe 2 sind Neben-pflichtverletzungen, Fallgruppe 3 sind Begleitschäden.
Was hat der Schuldner zu vertreten?
Der Schuldner hat das eigene Verschulden ( Vorsatz und Fahrlässigkeit ) nach § 276 BGB zu vertreten, das fremde Verschulden nach § 278 BGB, außerdem hat er für eine übernommene Garantie oder für ein über-nommenes Risiko einzustehen, § 276 BGB.
Warum ist § 280 Satz 2 BGB als Ausnahmeregelung formuliert?
Die Darlegungs- und Beweislast für das mangelnde Vertretenmüssen liegt beim Schuldner.
Was sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung wegen Verzögerung nach §§ 280 II, 286 BGB?
Voraussetzungen sind: Fälliger Anspruch, Mahnung, Vertretenmüssen.
Was sind die Rechtsfolgen der Leistungsverzögerung?
Ersatz des Verzögerungsschadens nach Maßgabe der §§ 280 II, 286 BGB und Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB
Wann kann man Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichtleistung verlangen?
Nach §§ 280 III, 281 BGB unter folgenden Voraussetzungen: Fälliger Anspruch, Nichtleistung, Fristsetzung und Fristablauf, Vertretenmüssen.
Wie unterscheiden sich die Tatbestände der §§ 280 I und 281 I BGB voneinander?
§ 280 I erfasst den einfachen Fall der Pflichtverletzung, die den Erfüllungsanspruch unberührt lässt, also die Nebenpflichtverletzung. § 281 I erfasst den Fall, in dem der Schuldner seine Leistung nicht erbringt, also die Hauptleistungspflicht verletzt. Dann muss dem Schuldner eine Frist zur Leistung gesetzt werden.
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Pflicht?
Schuldverhältnis, sonstige wesentliche Pflichtverletzung, Unzumutbarkeit der Leistungsbeziehung, Vertretenmüssen.
Worin liegen die Gemeinsamkeiten bei § 280 I und bei § 282 BGB?
In beiden Fällen geht es um die Verletzung einer Nebenpflicht.
Worin liegt der Unterschied zwischen § 280 I und § 282 BGB?
Der Unterschied liegt in den Rechtsfolgen: § 280 I BGB löst einen Schadensersatzanspruch neben dem Hauptleistungsanspruch aus, § 282 BGB ermöglicht den Übergang von der primären Hauptleistungspflicht zum sekundären Schadensersatzanspruch.
Kann auch die Unmöglichkeit einer Leistung zu einem Schadensersatzanspruch führen?
Ein solcher Anspruch kann nach §§ 280 III, 283 BGB vorliegen: Wirksames Schuldverhältnis, Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB, Vertretenmüssen.
Wie korrespondieren die §§ 280 ff. BGB mit den Rücktrittsvorschriften?
Die drei Schadensersatzansprüche statt der Leistung, §§ 281, 282, 283 korrespondieren mit §§ 323, 324, 326 BGB.
Welche Rechtsfolgen bringt es mit sich, wenn der Schuldner nicht leistet?
Der Gläubiger kann nach §§ 280, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen und nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Beides ist kumulativ möglich, § 325 BGB.