Bürgerliches Recht

bürgerliches Recht

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Flashcards 97
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 03.07.2015 / 07.10.2015
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C.i.c. Rechtsfolge

  • Schadensersatz (280, 249 ff.)
  • Umfang:
    • I.d.R. ist Vertrauensschaden zu ersetzen
    • Erfüllungsschaden ist zu ersetzen, wenn der Geschädigte mit Schädiger ohne Pflichtverletzung einen günstigeren Vertrag abgeschlossen hätte
    • Vertragsanpassung und Vertragsaufhebung
  • Mitverschulden zu Berücksichtigen
  • Verjährung gem. §195 3 Jahre beginnend mit Kenntnis, 30 Jahre bei Personenschäden

Vertrauensschaden

=neg. Interesse; Gläubiger ist so zu stellen, als wenn er nicht auf Gültgkeit des Geschäfts vertraut hätte

wenn der Geschädigte ohne das schuldhafte Verhalten des Gegners einen V ertrag mit einem Anderen abgeschlossen hätte, gehört auch der entgangene Gewinn zum negativen Interesse

Erfüllungsschaden

Gegner ist so zu stellen wie er mit ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gestanden hätte

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (ehemals p.V.V.), 280, 241

Voraussetzungen

  • wie bei c.i.c., außer:
  • Schuldverhältnis (vertraglich oder gesetzlich sowie Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Charakter)
  • Nebenpflichteverletzungen:
    • Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Durchführung des Vertrages
    • Verletzung von Leistungstreuepflicht
    • Verletzung der nachvertraglichen Pflichten (Bsp. Wettbewerbsverbot)
    • Schlechterfüllung

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung - Rechtsfolgen

  • Schadensersatz neben der Leistung
  • grds. Erfüllungsinteresse
  • u.U. Mitverschulden zu berücksichtigen
  • Schadensersatz statt der Leisung nur wenn Leistung für Gläubiger unzumutbar
  • Rücktritt ebenfalls nur bei unzumutbarkeit
  • Verjährung siehe c.i.c.

Haftungsbegründende Kausalität

Ursachenzusammenhang zwischen Verhalten des Schädigers und eingetretener Rechtsgutverletzung

(nicht bei c.i.c. und p.V.V.)

Haftungsausfüllende Kausalität

Ursachenzusammenhang zwischen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem entstandenen Schaden

Äquivalente Kausalität

kausal ist jedes Ereignis, dass nicht weggedacht werden kann ohne das eingetretener Erfolg entfiele

adäquate Kausalität

=> um unwahrscheinliche Kausalverläfe auszuschließen

Schutzzweck der Norm: Schadensersatzpflicht nur dann, wenn Schaden darunter fällt

Innerer Zusammenhang zwischen Gefahrenlage und Schaden muss bstehen, nicht nur zufällige äußere Verbindung

Wesen und Inhalt des Kaufs nach §433

Verkäufer: Verschaffung des Eigentums und Übergabe der Kaufsache

Käufer: Zahlung des Kaufpreises (und Abnahme der Sache)

Rechte und Pflichten der Parteien beim Kauf

Hauptleistungspflichten:

  • Verkäufer: Eigentum verschaffen und Sache mangelfrei übergeben
  • Käufer: Kaufpreis zahlen

Nebenpflichten:

  • Käufer: Abnahmepflicht (kann auch Hauptpflicht sein)
  • Rücksichtnahmepflichten (241 ABs.2)
  • sonstige Nebenpflichten (242)

Kauf unter Eigentumsvorbehalt

  • §449
  • Verkäufer behält sich Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Zahlung vor; bis dahin ist er nur zur bedingten Übereignung der Sache verpflichtet

Verbrauchsgüterkauf (§§474 ff.)

  • Verbraucher (§13) kauft vom Unternehmer (§14) bewegliche, neue oder gebrauchte Sache
  • Sonderregelungen beim Verbrauchsgüterkauf gehen allg. Vorschriften (433-453) vor
  • Beweislastumkehr zu Lasten des Unternehmers hinsichtlich nicht-Vorliegen des Mangels bei Gefahrenübergang (innerhalb von 6 Monaten)

Welche § regeln "Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" und Fernabsatzverträge

  • § 312
  • Widerrufsrecht des Verbrauchers: 312 g Abs. 1, 355, 356

Kauf auf Probe (454 ff.)

Kaufvertrag unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (158), dass Käufer den Kauf durch gesonderte WE ggü. dem Käufer billigt oder missbilligt

Gefahrenübergang erst mit Billigung

Vorkaufsrecht (463 ff.)

  • Befugnis, einen Gegenstand zu erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete den Gegenstand an Dritten verkauft
  • Vorverkaufsrecht = empfangsbedürftige WE
  • Verkäufer ist 2 Erfüllungsansprüchen ausgesetzt => muss entscheiden, an welchen er verkauft und ist dem Anderen zu Schadensersatz verpflichtet, es sei denn er hatte Rücktrittsrecht

UN-Kauf

=> Welches Recht findet Anwendung bei verträgen zw. Parteinen verschiedener Staaten?

~>CISG: internationales Recht für Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen

~> keine Anwendung bei Verbrauchsgüterkauf, Wertüaüiere oder Zahlungsmittel, elektrischer Energie

~> außerdem nicht anwendbar, wenn Parteien Unanwendbarkeit vereinbart haben

 

 Rechtsfolge von Mängeln der Kaufsache vor Gefahrenübergang

  • grds. gilt allg. Leistungsstörungsrecht
  • Käufer kann Annahme verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten
  • Beseitigung des Mangels => wieder Annahmepflicht des Käufers
  • Mangel nicht behebbar und keine Übergabe: Unmöglichkeit

Sachmangel (434)

  1. negative Abweichung der Sache von vertraglich vereinbarter Beschaffenheit (physische Merlmale, Eigenschaften) bei Gefahrenübergang
  2. Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung
  3. Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
  4. Unsachgemäße Montage, soweit im Kaufvertrag vereinbart
  5. Mangelhafte Montageanleitung
  6. Lieferung einer anderen Sache (Falschlieferung)
  7. Minderlieferung: wenn eine nach Maß, Zahl oder Gesicht bestimmte Menge zum Teil ausbleibt (nicht wenn Verkäufer Teilleistung kenntlich macht, dann: allg. Regelungen über Nichterfüllung)

Rechtsmangel

  • private Rechte Dritter an der Kaufsache, soweit nicht im Kaufvertrag übernommen
  • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen
  • Im Grundbuch eingetragenes, aber nicht bestehendes Recht
  • Maßgeblicher Zeitpkt. für die Freiheit von Rechtsmängeln ist Eigentumsübergang (UNterschied zum Sachmangel)

Rechte des Käufers bei Mängeln (437)

  • Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Schadensersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen

 vertretbare Sachen

nach § 91: bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden

unabhängig von Stück- oder Gattungsschuld

Voraussetzungen für Anspruch auf Nacherfüllung (439)

  • wirksamer Kaufvertrag
  • Gefahrübergang
  • Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache
  • Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden

Voraussetzungen für Rücktritt vom Kaufvertrag

Gleiche Wie Nacherfüllung, außerdem:

  • Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit (440,323)
  • erfolgloser Fristablauf

Einschränkungen für Rücktritt vom Kaufvertrag

§323 Abs. 5 und 6

Wirksamwerden des Rücktritts

Erklärung ggü. Verkäufer (§ 349)

Unwirksamkeit des Rücktritts (gem. 438, Abs. 4, 218)

  • Unwirksamkeit des Rücktritts, wenn Anspruch auf Erfüllung verjährt ist
  • Schuldner muss sich auf Verjährung berufen
  • Käufer kann Zahlung verweigern
  • Käufer kann seinerseits zurücktreten

Voraussetzungen für Minderung

identisch mit Rücktritt

(kein) Ausschluss der Minderung

  • bei unerheblichem Mangel: Minderung möglich (kein Rücktritt)
  • Kein M. bei alleiniger oder Überwiegender Verantwortlichkeit des Gläubigers
  • kein M. wenn vom Schuldner zu vertretender Umstand zu einem Zeitpunkt eintritt, wenn Gläubiger im Verzug ist
  • vertragl. Ausschluss nur in den Grenzen des 444, 475

Rechtsfolgen der Minderung

  • Kaufvertrag bleibt bestehen
  • Minderung im verhältnis mangelfreier Zustand/ wirklichem Wert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (ggf. Schätzung)
  • Rückerstattungsanspruch, sofern Kaufpreis komplett gezahlt wurde

Berechnung der Minderung

  • \(x = {vereinbarter .Preis * Wert. mit. Mangel \over Wert .ohne. Mangel}\)
  • X = geminderter Preis

  Voraussetzungen für Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung

  • Kaufvertrag
  • Gefahrübergang
  • Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache
  • Mangel bei Gefahrübergang
  • beide Arten der Nacherfüllung unmöglich (von Anfang an oder nachträglich?)
  • Vertretenmüssen der Unmöglichkeit durch Verkäufer bzw. keine Entlastung über Unkenntnis
  • kein Ausschluss der Gewährleistung

=> Anfängl. Unmögl.: 437/3 311a/2

=> nachtr. Unmögl.: 437/3 280/1,3 283

Schadensersatz statt Leistung bei nichtleistung der Nacherfüllung nach Fristsetzung (oder entbehrlichkeit der Fristsetzung

Voraussetzungen: s.o. + Fristsetzung (oder entbehrlichkeit)

                                  + erfolgloses verstreichen der Frist

Rechtsfolgen:

  • Anspruch auf Nacherfüllung erlischt
  • Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt Leistung
    • Wahl zwischen kleinem u. großem Schadenseratz

 

Verschiedene Schadensersatzansprüche nach§ 437 Abs. 3

  • Schadensersatz statt der Mangelfreien Leistung
    • anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung
    • nachträgliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung
    • Nichtleistung der Nacherfüllung nach Fristsetzung
  • sonstige Schäden (Mangelfolgeschäden)
  • Schadensersatz wegen Verzögerung
  • Anspruch auf Aufwendungsersatz

Wesen und Inhalt des Werkvertrages

Gegenstand kann jeder Erfolg sein den ein Hersteller gegen Zahlung einer Vergütung durch einen Besteller schuldet (auch geistige Tätogkeit)

Rechte und Pflichten aus Werkvertrag

Hauptleistungspflichten: Hersteller: rechtzeitige, mangelfreie Herstellung und Verschaffung des individuellen Werkes (herbeiführung bestimmten erfolges), Besteller: vereinbarte Vergütung zu zahlen und Werk abzunehmen, ggf. Mitwirkung (§642)

kostenvoranschlag

Nebenpflichten: können vertraglicih vereinbart werden oder sich aus §§ 241 Abs, 2, 242 ergeben

Werklieferungsvertrag (bes. Art des Werkvertrages)

- § 651

- Herstellung oder Erzeugung und Lieferung von beweglichen Sachen

-Vorschriften über den Kauf finden Anwendung

=> besteht geschuldeter Erfolg nicht in erster Linie in Herstellung beweglicher Sache und Übertragung zu Eigentum, sondern wesentlich in einem darüber hinausgehenden Erfolg (z.B. geistige Leistung, Einpassung in ein Gesamtwerk, Herstellung Funktionsfähigkeit)--> Anwendung der §§ 631 ff

möglichkeiten des bestellers bei Verzögerung Der Herstellung

  • Rücktritt gem. §323 BGB
  • Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1 und 3, 281 Abs.1 BGB
  • Ersatz des Verzögerungsschadens (wenn UNternehmer im Verzug war) gem. §§ 280 Abs.1  und 3, 286 BGB

Voraussetzungen der Gewährleistung beim Werkvertrag

  • Werkvertrag § 631 BGB
  • Mangel des Werkes § 633 BGB
  • Abnahme § 640 BGB
  • Mangel bei Abnahme

Gelddarlelhen §§ 488 ff

durch Gelddarlehensvertrag wird Darlehensgeber verpflichtet, Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Darlehensnehmer schuldet dafür Zinsen und Rückerstattung des Geldes