Bürgerliches Recht
bürgerliches Recht
bürgerliches Recht
Kartei Details
Karten | 97 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 03.07.2015 / 07.10.2015 |
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besondere Arten des Gelddarlehens
- Immobiliendarlehen
- Lombarddarlehen
- Verbraucherdarlehen
- Finanzierungshilfe
Sachdarlehen §§ 607 ff
- Besitz oder Eigentum einer Vertretbaren Sache (§ 92) überlassen
- Darlehensnehmer muss Sachen gleicher Art, Menge und Güte zurückerstatten
- kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sein
- keine Anwendung auf Überlassung von Geld
-Gewährleistung: bei Mängeln entsprechende ANwendung von §§ 434, 435 BGB
Schenkung §§ 516 ff BGB
- Vertrag
Zuwendung aus Vermögen des Schenkungsgebers, dadurch Bereicherung des Schenkungsnehmers
- beide sind sich einig, dass Zuwendung unentgeltlich erfolgt
- wenn keine Handschenkung: notarielle Beurkundung notwendig; bei fehlen: Heilung durch Bewirken der Leistung
- Schenkender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Schenker hat Rückforderungsrecht bei Verarmung
-Arten: gemischte Schenkung; Schenkung unter Auflage
Miete, §§ 535 ff BGB
-Schuldverhältnis zw. Mieter und Vermieter, auf Gebrauchsgewährung gegen Entgelt gerichtet
- Gewährleistung: ab § 336 BGB
=> Voraussetzungen:
- Mietvertrag
- Mangel der Mietsache
- kein Ausschluss der Ansprüche
=> Ansprüche:
- beseitigung des Mangels
- Minderung
- Aufwendungsersatz
- Schadensersatz
- Kündigung
Arten der Miete: Miete über Wohnraum, Leasingvertrag
Finanzierungsleasing
atypischer Vertrag, mit Miet-, kauf-, kredit- und geschäftsbesorgungsrechtlichen Elementen (entsprechende Gesetze)
Leasinggeber: (=Eigentümer, z.B. Bank) überlässt Leasingnehmer Sache oder Sachgesamtheit gegen Raten zum Gebrauch; überträgt seine Gewährleistungsansprüche auf Leasingnehmer
Leasingnehmer: trägt Gefahr von Sachmängeln/ Beschädigung/ untergang
Vertrag ist für best. Zeitraum unkündbar
Operatingleasing
Leasingvertrag zw. Leasingnehmer und Leasinggeber
Mietrecht findet Anwendung
Leasinggeber trägt Investitionsrisiko
Pacht
besonderes Gewährleistungsrecht §§ 581 Abs.2, 536 ff. BGB (Mietvertrag)
Leihe §§ 598 ff. BGB
Unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch für bestimmte oder unbestimmte Zeit
Dienstleistungsvertrag §§ 611 ff. BGB
Dienstverpflichteter: erbringung versprochener Dienste
Dienstberechtigter: Zahlung vereinbarter Vergütung
im Zweifel persönliche, nicht übertragbare fixe Pflicht
Nebenpflichten auf Rücksichtnahme besonders stark ausgepräg, je enger das ggs. Vertrauensverhältnis
Gewährleistung: §§ 280 ff. + § 628
=> beachte: Arbeitsrecht: beweislastumkehr für verschulden trägt Arbeitgeber entgegen 280 ABs.1 S.2
bes. Arten: Arbeitsvertrag, Geschäftsbesorgung
Auftrag §§ 662 ff. BBG
- Verpflichtung, unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen
Abgrenzung zu Gefälligkeitsverhältnis: Rechtsbindungswille -> Vertrag -> Verpflichtung
Bürgschaft §§ 765 ff. BGB
= Verpflichtung des Bürgen, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen
- Bürgschaft ist dauernd von Hauptschuld abhängig -> Akzessorität (Umfang, Entstehen, erlöschen)
- bes. Art der Bürgschaft: Selbstschuldnerische Bürgschaft- keine Einrede der Vorausklage (771)
Problem: Sittenwidrigkeit der Bürgschaft (§ 138 BGB)
- Hausfrauenbürgschaften: Überforderung des Bürgen
- Ausnutzung Wirtschaftlicher oder intellektueller Überlegenheit
- Ausnutzung emotionaler Verbundenheit
- AUsnutzung persönlichen Näheverhältnisses
- krasse Überforderung: B kann nicht mal laufende Zinsen decken
- --> Vermutung, das Mithaftung aus emotionaler Verbundenheit übernommen wurde
- Gläubiger muss beweisen, dass keine krasse Überforderung des Bürgen gegeben ist
- u.U. keine Überforderung anzunehmen, wenn Gefahr der Vermögensverlagern gemindert werden soll
- Rechtsfolge: bei Verstoß gegen § 138 BGB--> vollständige Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages
Vergleich § 779 BGB
Vertrag, durch welche Streit oder Ungewissheit der Parteien über Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird
Parteien verpflichten sich, die eingegangenen Leistungspflichten zu erfüllen
abgesehen von strittigen Punkten gilt altes Rechtsverhältnis weiter
Verjährung für neu geschaffene beginnt selbständig, nicht für altes Rechtsverhältnis
Abtretung §§ 398 ff. BGB
Voraussetzungen:
- gültiger Abtretungsvertrag :Verfügungsfgeschäft, bei dem Forderung von Gläubiger (Zedent) auf anderen (Zessionar) übertragen wird
- Rechsgrund: z.B. Kauf, Schenkung,
- formlos möglich, auch wenn zugrunde liegendes Kausalgeschaäft formbedürftig ist
- abzutretende Forderung -> gutgläubiger Erwerb von Forderungen nicht möglich
- Bestimmtheit: Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung
- Übertagbarkeit: nicht bei höchstpersönlichen ANsprüchen, z.B. Urlaub
- Vertraglicher ausschluss der Abtretung
- Einschränkung der Abtretbarkeit( Anzeige gegenüber oder Genehmigung durch den Schuldner)
Schuldnerschutz ( §§ 404-409): Grundgedanke: Schuldner soll durch Abtretung nicht schlechter gestellt sein als ohne
Rechtsfolge:
- Übergang der Gläubigerstellung
- Übergang der akzessorischen Sicherungssrechte
Sonderprobleme bei Abtretung
Globalzession: Abtretung aller (auch zukünftiger Forderungen) eines Gläubigers an einen Anderen zur Sicherung von Krediten --> Gefahr der Übersicherung
Kollision von Verlängertem Eigentumsvorbehalt ind Globalzession:
GZ muss verl. Eigentumsvorb. Vorrang einräumen (= dingliche Teilverzichtsklausel)- sonst ist GZ nichtig
Haftung fürü Erfüllungsgehilfen § 278 BGB
- bestehende Sonderverbindung (nicht anwendbar bei 823!)
- Erfüllungsgehilfe= Hilfsperson zu Erfüllung von Verbindlichkeiten, auch selbständiger Unternehmer
- auch gesetzlicher Vetreter (31 geht vor!)
- bei Erfüllung der Verbindlichkeit
- Verschulden (276), Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Rechtsfolge: Zurechnung des Verschulden dem Geschäftsherrn, wie für eigenes Verschulden einstehen
Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 831 Abs.1 BGB
Verrichtungsgehilfe= Tätigkeit vom Geschäftsherrn übertragen bekommen, Weisungsgebunden !!!
- unerlaubte Handlung (§§ 823 ff.), rechtswidrig
- in Ausführung der Verrichtung
- Verschulden des Geschäftsherrn wird vermutet, keine Ersatzpflicht bei Exculpation gem. § 831 Abs.1 S.2
- Schaden
Abgrenzun 31, 278, 831
§ 31:
- Zurechnorm für Handeln verfassungsmäßig Berufener; keine Anspruchsgrundlage
- Sonderverbindung nicht erforderlich
- Weisungsgebundenheit unerheblich
- Exculpation nicht möglich
§ 278:
- Zurechnungsnorm für fremdes Verschulden; keine Anspruchsgrundlage
- Sonderverbindung erforderlich
- Weisungsgebundenheit unnerheblich
- Exculpation nicht möglich
§ 831:
- Anspruchsgrundlage
- Sonderverbindung erforderlich
- Weisungsgebundheit erforderlich
- Exculpation gem. § 831 Abs.1 S.2 möglich