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Brennpunkt (20): Mietvertrag

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 24
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 11.12.2013 / 04.04.2025

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Anfechtung einer Kündigung

Ist eine Kündigung ungültig (z. B. Nichterfüllung formeller Erfordernisse oder Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben), kann die Mieterpartei diese anfechten; bei Erfolg Kündigungsschutz während der nächsten drei Jahre (Art. 271 f. OR).

Ausserordentliche Kündigung

Kommt zum Zug z.B. bei Zahlungsverzug oder Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Mieter. Dabei verlieren die vertraglich fixierten Termine und Fristen ihre Bedeutung (Art. 266g - 266k OR).

Dispositive Vorschriften

Vertragsabmachungen, die von den Vertragsparteien frei vereinbart werden können. Dispositiven Vorschriften kommen nur dann zur Anwendung, wenn der konkrete von den Mietvertragsparteien abgeschlossene Vertrag keine andere Regel enthält.

Bsp. Art. 257c OR, Fälligkeit des Mietzinses; dieser muss am Ende des Monats bezahlt werden, die Parteien können aber einen andere Regelung vereinbaren.

Formularmietvertrag

Standardvertragsformular, in dem die wichtigsten Daten (Vertragspartner, Mietobjekt, Mietzins und Beginn der Miete) für die Vermietung von Wohnräumen festgehalten sind; werden von den Interessenverbänden der Hauseigentümer und Mieter entwickelt und herausgegeben.

Grundsatz von Treu und Glauben

Der Grundsatz bedeutet, dass wir uns bei Verhandlungen und Absprachen fair, anständig und korrekt verhalten sollen.

Vgl. Art. 271 Abs. 1 OR: «Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst».

Kostendeckende Bruttorendite

Bruttorendite = Jahresmiete in Prozent der Anlagekosten;

Auf die Bruttorendite wird zur Beurteilung Mietzinsen in Neubauten abgestellt. Als kostendeckende Bruttorendite gilt eine, die 2 Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz liegt.

Kündigungsfrist

Der Zeitraum, der mindestens zwischen dem Empfang der Kündigung und der Beendigung des Vertragsverhältnisses liegen muss. Für Mietwohnungen: 3 Monate, für Geschäftsräume: 6 Monate (Parteien können längere Fristen vereinbaren).

Kündigungstermin

Der Tag, auf den das Vertragsverhältnis infolge einer Kündigung der einen oder andern Partei endet. Er wird in erster Linie durch den Vertrag bestimmt. Fehlt eine Vereinbarung, ist das Mietverhältnis auf einen ortsüblichen Termin gültig kündbar.

Leasing

Beim Leasingvertrag ermöglicht der Leasinggeber dem Leasingnehmer für eine bestimmte Zeit die Nutzung eines Gegenstandes (Leasingobjekt) gegen Zahlung einer Leasinggebühren. (Vertragsart ist nicht im OR geregelt)

Miete

Vertrag zwischen Mieter und Vermieter, bei welchem dem Mieter eine Sache für eine begrenzte Zeit gegen Zahlung eines Mietzinses zum Gebrauch überlassen wird. (Art. 253 ff. OR)

Mietererstreckung

Der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen darf auch nach einer rechtsgültigen Kündigung gegen den Willen des Vermieters für einige Zeit (bis zu vier Jahren) in den Räumen verbleiben (Art. 272 ff. OR)

Mietzinsvorbehalt

auch «Mietzinsreserve»; damit macht der Vermieter geltend, dass er von einer Gelegenheit zur Mietzinserhöhung (z. B. aufgrund eines höheren Hypothekarzinses) nicht Gebrauch gemacht hat, dies eventuell aber noch nachholen möchte.

(Nur rechtskräftig, wenn er in einer Beilage zum Mietvertrag ausführlich begründet und präzisiert ist (z.B. in Prozenten des aktuellen Mietzinses).

Missbräuchliche Mietzinsen

Mietzinsen sind missbräuchlich, falls damit ein übersetzter Ertrag erzielt wird.

Ordentliche Kündigung

«Gewöhnliche» Kündigung von Seiten der einen oder anderen Partei; es gelten die vertraglichen Kündigungstermine (z. B. Ende März, Ende Juni, Ende September, bzw. je nach Kanton Ende eines jeden Monats).

Formvorschriften:
Mieter > Vermieter: einfache Schriftlichkeit;
Vermieter > Mieter: qualifizierte Schriftlichkeit (= kantonlaes Formular);
Eheleute > Vermieter: gemeinsam unterschreiben;
Vermieter >  Eheleute: separate Kuverts, an beide adressiert.

Orts-und Quartierüblichkeit

Bei einem Wechsel des Eigentümers kann der neue Vermieter eine Anpassung der Mietzinsen an das orts- und quartierübliche Niveau verlangen. (Der Vermieter muss diese Üblichkeit beweisen und in der Regel mit fünf vergleichbaren Objekten belegen.)

Ortsgebrauch

Damit wird eine am Ort der Mietsache in der Regel gebräuchlichen Abmachung bezeichnet; z.B. Kündigungstermine oder die Reparaturkosten, die der Mieter zu seinen Lasten übernehmen muss.

Pacht

Vertrag zwischen Pächter und Verpächter, bei welchem dem Pächter eine Sache zur Nutzung und zur Ertragserzielung überlassen wird. (Art. 275 ff. OR)

Paritätische Zusammensetzung

Paritätisch heisst, dass die Vertreter/innen der Interessenorganisationen gleichwertig in einer Behörde vertreten sind. Neben einer unabhängigen Vorsitzenden (meistens einer Amts- oder Gerichtsperson) ist ein Vertreter des Mieterinnen- und Mieterverbandes sowie eine Vertreterin des Hauseigentümerverbandes in der Schlichtungsbehörde vertreten.

Referenzzinssatz

Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen hypothekarischen Durchschnittszinssatz der Banken (wird in ¼-% angegeben).

Gilt als Massstab zur Beurteilung, ob eine Rendite zulässig ist; liegt seit Mitte 2017 bei 1.50 %.

Rendite des Eigenkapitals

Nettorendite (Rendite des Eigenkapitals)
= (Jahresmietzins – Liegenschaftsaufwand) in Prozent des investierten Eigenkapitals;

Beurteilungskriterium für die Anlagekosten von Altbauten. Die Eigenkapitalrendite des Vermieters darf den Referenzinssatz um höchstens einen halben Prozentpunkt übersteigen.

Schlichtungsbehörde

Bei Mietstreitigkeiten versucht eine besondere Schichtungsbehörde (oder Schlichtungsstelle) für Mietsachen, eine einvernehmliche Regelung ohne eigentlichen Prozess zu erreichem. Sie besteht in der Regel aus drei Personen und ist paritätisch zusammengesetzt.

Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital

Die allgemeine Teuerung wird mit dem Index der Konsumentenpreise gemessen. 40% dieser Teuerung dürfen auf die Mietzinsen überwälzt werden. Damit soll der Ertrag des investiertes Eigenkapital (= risikotragendes Kapital) der Teuerung angepasst werden.

Wertvermehrende Investition

Neue Einrichtungen (z.B neue Küche, neues Bad, Umbau des Balkons als Wintergarten) berechtigen zu einer Mietzinserhöhung.

Zwingende Vorschriften

Vertragsbestimmungen, von denen die Vertragsparteien nicht abweichen dürfen, auch nicht in einer gegenseitigen individuellen Vereinbarung.

(Bsp. Art. 266l OR: Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und angibt, wie der Mieter vorzugehen hat.)