Bilanzsteuerrecht
Steuerberaterprüfung
Steuerberaterprüfung
Set of flashcards Details
Flashcards | 70 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 10.07.2016 / 27.02.2024 |
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Notwendiges SBV II
Alle im Eigentum eines, mehrerer oder aller MU stehenden WG oder Anteile an solchen WG, die nicht Gesamthandsvermögen sind und nicht dem Betrieb der PerG unmittelbar dienen, die aber in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft stehen.
R 4.2 Abs. 2 S. 2 EStR
Beispiele für SBV II
- Darlehen, die vom Gesellschafter zur Finanzierung oder Aufstockung seines Anteils an der MU aufgenommen wurden
- WG, die mittelbar der MU zur Nutzung überlassen wurden
- vom Kommanditisten einer typsichen KG gehaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH
- Anteile an einer KapG, zu der die MU besondere enge wirtschaftliche Beziehungen hat.
Gewillkürtes SonderBV
Anders als beim nicht existenten gewillkürten GHV ist gewillkürtes SBV möglich:
- gewillkürtes SBV I
- gewillkürtes SBV II
Sonderbetriebsvermögen
Objektiv geeigent den Betrieb zu fördern, also ein gewisser objektiver Zusammenhang zum Betrieb
Subjektiv geeigent, also U / MU lässt erkennen, dass das betreffende WG SonderBV sein soll. IdR Zugangsbuchungen in der Buchführung.
Eigenkapitalgliederung PersG
- Stammeinlange
- Darlehenskonto
- Verrechnungskonto Entnahmen/Einlagen
- Gewinn/Verluste
Gewinnrealisierung
Eine Forderung ist zu aktivieren, wenn der Bilanzierende alles seinerseits erforderliche getan hat.
§ 252 Abs.. 1 Nr. 4 HGB
§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ESTG
Aktuelle Themen (klausurrelvant)
Gebäude auf fremden Grundstück
Forderungskauf
Factoring = Verkauf aller kurzfristigen Forderungen (Globalzession/Rahmenvertrag)
- echt = Factor (Käufer) übernimmt das Risiko der Nichterfüllung
- unecht = Factor (Käufer) übernimmt Ausfallrisiko nicht, Behandlung wie Darlehen
Fortfaitierung = Einzel
- echt: Fortaitist überträgt Risiko des Ausfalls
- unecht: Fortaitist überträgt Risiko des Ausfalls NICHT
Umsatzsteuer bei Bilanz
§ 9b Abs. 1 EStG direkt = n.abz. VSt ist AK
§ 9b Abs. 1 EStG Umkehrschluss = abz. VSt KEINE AK
Mietkauf etc.
Kauf nach Miete
- Miete = Aufwand
- Kauf = Anschaffungsvorgang
Mietkauf
- echter Mietkauf:
- Zunächst Mietaufwand
- Anschaffungsvorgang mit
- Restzahlung
- + Mietaufwand
- - fiktive AfA auf ursprüngliche AK (begrenzt auf Mietaufwand)
- unechter Mietkauf:
- vereinbarte Miete ist hinsichtlich Höhe, Dauer und Fälligkeit "ungewöhnlich" idR deutlich zu hoch
- von Anfang an Kauf auf Raten
- Ansatz nach Grundsätzen des Ratenkaufs
- bei > 1 Jahr Abzinsung, i.d.R. davon auszugehen, dass Option ausgeübt wird
Zinsstaffelmethode
Anwendungsfälle
- Tilgungsdarlehen
- ARAPÜ
- Disagio bei Tilgungsdarlehen
- Leasing
Berechnung:
N = bei nachschüssigen Darlehen (31.12) Anzahl der Raten also Laufzeit
N = bei vorschüssigen Darlehen (NICHT 31.12) Anzahl der Raten also Laufzeit MINUS EINS (da letzte Rate nur Tilgung)
Nenner = ( N x ( n + 1 ) )
/ 2
-> (N / Nenner) x Gesamtsumme = Zins/Kostenanteil
Standardhebung
§ 21 / 8
- Sanitär
- Elektro
- Fenster
- Heizung
-> 3/4 der kriterien
Buchungssätze § 6b Abs. 1
Abgang:
Bank
an Gebäude
an SBE
Übertragung:
SBA
an Gebäude
Gebäude
an Bank
Buchungssätze § 6b Abs. 3 EStG
Jahr der Bildung:
Bank
an Gebäude
an SBE
SBA (Einstellung in Rückl)
an 6b Rücklage
Jahr der Auflösung:
Rücklage
an SBE
Steuerliche Abschreibung
an an Grund und Boden
§ 6b
VSS:
Formell Abs. 4
Privilegiertes WG
Übertragungs WG
RF
ABs. 1
Abzug
Abs. 3 Rücklage
Ergänzungsbilanzen
Korrespondierende Bilanzierung:
Anwendung derselben Bewertungsvorschriften wie in GHB
Weiterentwicklung bis
- Mehr/Minderwerte entfallen
- WG aus GesHV ausscheiden
- Gesellschafter ausscheidet
Leasing
Abgrenzung Operatingleasing (Kurzlebiges Investitionsgut)
Finanzierungsleasing
- Vollamortisation
- Bewegliche WG § 6 / 1
- Unbewegliche WG § 6 / 2
- Teilamortisation
- Bewegliche WG § 6 / 3a
- Unbewegliche WG § 6 / 4
§ 6 / 1 (bewegliche WG/Vollamortisation)
- Anwendbarkeit des Erlasses:
unkündbare Grundmietzeit
Vollamortisation
- Vertragstyp
- Einordnung
Verhältnis Grundmietzeit zu ND UND
ggf. KP >/< RestBW
- Zurechnung bei LG/LN
- Bilanzielle Folge
- UST
Mietereinbauten/umbauten
§ 7 / 1
- auf eigene Rechnung des Mieters
- kein Erhaltungsaufwand
Herstellungskosten =
- Scheinbestandteil (R 7.1 Abs. 2, 4 Scheinbestandteile
- Betriebsvorrichtung (R 7.1 Abs. 3 iVm § 68 Abs. 2 S 1 Nr. 2, Steuererlasse 200 & 68 / 1)
-> materielles BEWEGLICHES WIRTSCHAFTSGUT
- Wirtschaftliches Eigentum
- Besonderer betrieblicher Nutzungsvorteil (weder wirtsch noch rechtliches Eigentum
-> materielles unbewegliches Wirtschaftsgut
- Im Hinblick auf eine besondere betriebliche Nutzung entstehendes immaterielles WG (Nutzungsrecht)
-> Selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftgut, steuerliches Aktivierungsverbot
-> Sofortabzug als Aufwand
Verkauf AV
- AfA für restlichen unterjährigen Zeitraum
- Veräußerungsgewinn
Bank
an BGA
an SBE
an USt
- Verlust
Bank
SBA
an PKW
an USt
Abschreibung
Abnutzbare WG von mehr als 1 Jahr nutzungsdauer
im Jahr von Abgang oder Zugang 1/12 § 7 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 3
GWG
AK < 410 + UST
voll Abschreibung
Sammelposten
150 - 1000
Im Jahr der Bildung und den 4 folgenden Abzug mit 1/5
< 150 Sofortabzug bei Sammelpostenbildung
Die Beträge sind netto, auch wenn die VSt nicht abzugsfähig ist R 9b ABs. 2 EStR
Ergebnisverteilung
EU
Keine Verteilung erforderlich
GuV Konto
an EK
bzw. Verlustfall
EK an
GuV KOnto
PersG
OHG
4% Verzinsung vorab
Rest nach Köpfen
Verlust ausschließlich nach Köpfen
KG
Kommanditist darf keine Entnahmen tätigen
Gewinnanteile sind dem Kommanditisten auf Verlangen unverzüglich auszuzahlen, Bildung entsprechender Verbindlichkeitskonten
Kommanditist hat nur Anspruch, wenn Einlage voll erbracht und nicht durch Verlustanteile gemindert.
Verlustanteil kann einem Kommanditisten nur bis zur Höhe seines Kapitalanteils und der noch ausstehenden Rücklage zugerechnet werden
Steuerlicher Ausgleichsposten (StAP)
Personell nur bei Kapitalgesellschaften
Sachlich nur bei:
- abweichende Bilanzierung in Handelsbilanz und Steuerbilanz
- Steuerentstrickung 4g EStG (Bei Entnahmefiktion durch Überführung auf BS in anderem EU Staat)
- organschaftliche Ausgleichsposten, § 14 (4) KStG
Begründung:
- Bei Kapitalgesellschaften darf das Eigenkapital lt. Handelsbilanz ohne Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht verändert werden.
Idealerweise Untergliederung in:
- StAP Vortrag
- StAP Mehr/Mindergewinn lfd. Jahr
Vorkommen:
- reine Steuerbilanz durch StPfl
- Prüferbilanz nach BP
Änderungen aufgrund einer BP - Folgejahre
Steuerbilanziell
Wird ein für das BV am Schluss des WJ maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns eines Folgejahres auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für das Folgejahr dar, sodass die Folgeveranlagung gem. § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO korrigiert wird.
Handelsbilanziell müssen in der Regel keine Folgerungen gezogen werden.
Ausnahme nichtiger nicht durch Zeitablauf geheilter Jahresabschluss (§ 256 (6) AktG)
Verbuchung wie ein laufender Geschäftsvorfall.
Umsetzung
- Bei PersG erfolgsneutrale Anpassung gegen das Kapitalkonto
- Bei KapG erfolgswirksame Anpassung gegen GuV Konten
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
HB
§ 248 (2) HGB Aktivierungswahlrecht
§ 253 (1) S. 1 HGB Ansatz mit HK
§ 255 (2) S. 1 und 2 HGB Einzel und gemeinkosten der Feritung und des Materials
S. 3 für Verwaltungskosten: Wahlrecht
S. 4 Kosten der Forschung keine HK
(2a) Aktivierungsverbot soweit eine Trennung nicht möglich
StB
§ 5 (2) EStG Verbot
Latente Steuern
Nur ausgeschlossen bei kleinen Kapitalgesellschaften, § 274a HGB
Aktive latente Steuer = Bilanzierungswahlrecht
Passive latente Steuer = Bilanzierungspflicht
(Verdeckte) Einlage
HB
Grundsätzlich AK
GOB Konform auch Ansatz mit Kosten die bei entgeltlicher Übertragung angefallen wären
Aufbau Klausur - Einzelsachverhalt
EU
PersG
Der handelsrechtliche Gewinn ist nach den § 238ff. HGB zu ermitteln.
Die handelsrechtliche Gewinnermittlung erfolgt nach den § 105 §§ 120, 121 HGB unter Berücksichtigung der § 105 (3) HGB iVm § 705 BGB.
Gesellschaftsvertragliche Vorschriften haben gemäß § 109 HGB Vorrang.
Steuerlich liegt eine gewerblich tätige (geprägte) Personengesellschaft vor, deren Gewinn gesondert und einheitlich festzustellen ist, §§ 15 (1) S. 1 Nr.2 S. 1 HS 1 EStG, § 179, § 180 AO
KapG
(Insbesondere bei Umsetzung von BP)
Bei der buchführenden GmbH ist der Gewinnn (§ 8 (1) KStG iVm § 5 (1) EStG) nac hder Formel des § 4 (1) EStG zu ermitteln. (Für die Richtigkeit ist der Bilanzzusammenhang zu wahren.)
Zerstörung
Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung
AfaA
Notwendiges SBV bei PERSG
kein gesamthandsvermögen
gehlrt:
einem Gesellschafter
Bruchteilsgemeinschaft
Gesamthandsgemeinschaft neben PersG
+ dient Betrieb der PersG oder stärkt Beteiligung
Begründung:
15 ESTG ist nicht nur qualifizierungsnorm, sondern auch zurechnungsnorm + gleichstellungsthese
Erwerb eigener Anteile
Kein Abschaffungsvorgang
soweit nach 33 GmbHG zulässig
HB
ausweis vospalte
differebz Nennwert zu Ak Verrrchnubg mit Gewinn RL
Stb
100 28/1 KStG Erlasse