Bilanzsteuerrecht

Steuerberaterprüfung

Steuerberaterprüfung


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Flashcards 70
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 10.07.2016 / 27.02.2024
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Notwendiges SBV II

Alle im Eigentum eines, mehrerer oder aller MU stehenden WG oder Anteile an solchen WG, die nicht Gesamthandsvermögen sind und nicht dem Betrieb der PerG unmittelbar dienen, die aber in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft stehen.

R 4.2 Abs. 2 S. 2 EStR

Beispiele für SBV II

  • Darlehen, die vom Gesellschafter zur Finanzierung oder Aufstockung seines Anteils an der MU aufgenommen wurden
  • WG, die mittelbar der MU zur Nutzung überlassen wurden
  • vom Kommanditisten einer typsichen KG gehaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH
  • Anteile an einer KapG, zu der die MU besondere enge wirtschaftliche Beziehungen hat.

Gewillkürtes SonderBV

Anders als beim nicht existenten gewillkürten GHV ist gewillkürtes SBV möglich:

  • gewillkürtes SBV I
  • gewillkürtes SBV II

Sonderbetriebsvermögen

Objektiv geeigent den Betrieb zu fördern, also ein gewisser objektiver Zusammenhang zum Betrieb

Subjektiv geeigent, also U / MU lässt erkennen, dass das betreffende WG SonderBV sein soll. IdR Zugangsbuchungen in der Buchführung.

Eigenkapitalgliederung PersG

  • Stammeinlange
  • Darlehenskonto
  • Verrechnungskonto Entnahmen/Einlagen
  • Gewinn/Verluste

Gewinnrealisierung

Eine Forderung ist zu aktivieren, wenn der Bilanzierende alles seinerseits erforderliche getan hat.

§ 252 Abs.. 1 Nr. 4 HGB

§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ESTG

Aktuelle Themen (klausurrelvant)

Gebäude auf fremden Grundstück

Forderungskauf

Factoring = Verkauf aller kurzfristigen Forderungen (Globalzession/Rahmenvertrag)

  • echt = Factor (Käufer) übernimmt das Risiko der Nichterfüllung
  • unecht = Factor (Käufer) übernimmt Ausfallrisiko nicht, Behandlung wie Darlehen

Fortfaitierung = Einzel

  • echt: Fortaitist überträgt Risiko des Ausfalls
  • unecht: Fortaitist überträgt Risiko des Ausfalls NICHT

Umsatzsteuer bei Bilanz

§ 9b Abs. 1 EStG direkt = n.abz. VSt  ist AK

§ 9b Abs. 1 EStG Umkehrschluss = abz. VSt  KEINE AK

Mietkauf etc.

Kauf nach Miete

  • Miete = Aufwand
  • Kauf = Anschaffungsvorgang

Mietkauf

  • echter Mietkauf:
    • Zunächst Mietaufwand
    • Anschaffungsvorgang mit
      • Restzahlung
      • + Mietaufwand
      • - fiktive AfA auf ursprüngliche AK (begrenzt auf Mietaufwand)
  • unechter Mietkauf:
    • vereinbarte Miete ist hinsichtlich Höhe, Dauer und Fälligkeit "ungewöhnlich" idR deutlich zu hoch
    • von Anfang an Kauf auf Raten
    • Ansatz nach Grundsätzen des Ratenkaufs
    • bei > 1 Jahr Abzinsung, i.d.R. davon auszugehen, dass Option ausgeübt wird

Zinsstaffelmethode

Anwendungsfälle

  • Tilgungsdarlehen
  • ARAPÜ
  • Disagio bei Tilgungsdarlehen
  • Leasing

Berechnung:

N = bei nachschüssigen Darlehen (31.12) Anzahl der Raten also Laufzeit
N = bei vorschüssigen Darlehen (NICHT 31.12) Anzahl der Raten also Laufzeit MINUS EINS (da letzte Rate nur Tilgung)

Nenner =  ( N x ( n + 1 ) )

                        / 2 

-> (N / Nenner)  x Gesamtsumme = Zins/Kostenanteil

Standardhebung

§ 21 / 8 

  • Sanitär
  • Elektro
  • Fenster
  • Heizung

-> 3/4 der kriterien

Buchungssätze § 6b Abs. 1 

Abgang:

Bank
          an Gebäude
          an SBE

Übertragung:

SBA
          an Gebäude

Gebäude
          an Bank

Buchungssätze § 6b Abs. 3 EStG

Jahr der Bildung:

Bank 
          an Gebäude
          an SBE

SBA (Einstellung in Rückl)
          an 6b Rücklage

Jahr der Auflösung:

Rücklage
          an SBE

Steuerliche Abschreibung
          an an Grund und Boden

§ 6b 

VSS:

Formell Abs. 4

Privilegiertes WG

Übertragungs WG

RF

ABs. 1 

Abzug

Abs. 3 Rücklage

Ergänzungsbilanzen

Korrespondierende Bilanzierung:

Anwendung derselben Bewertungsvorschriften wie in GHB

Weiterentwicklung bis

  • Mehr/Minderwerte entfallen
  • WG aus GesHV ausscheiden
  • Gesellschafter ausscheidet

Leasing

Abgrenzung Operatingleasing (Kurzlebiges Investitionsgut)

 

Finanzierungsleasing

  • Vollamortisation
    • Bewegliche WG § 6 / 1
    • Unbewegliche WG § 6 / 2
  • Teilamortisation
    • Bewegliche WG § 6 / 3a
    • Unbewegliche WG § 6 / 4

§ 6 / 1 (bewegliche WG/Vollamortisation)

  • Anwendbarkeit des Erlasses:

unkündbare Grundmietzeit
Vollamortisation

  • Vertragstyp
     
  • Einordnung

Verhältnis Grundmietzeit zu ND UND
ggf. KP >/< RestBW

  • Zurechnung bei LG/LN
     
  • Bilanzielle Folge
     
  • UST

Mietereinbauten/umbauten

§ 7 / 1

  • auf eigene Rechnung des Mieters
  • kein Erhaltungsaufwand

Herstellungskosten =

  • Scheinbestandteil (R 7.1 Abs. 2, 4 Scheinbestandteile
  • Betriebsvorrichtung (R 7.1 Abs. 3 iVm § 68 Abs. 2 S 1 Nr. 2, Steuererlasse 200 & 68 / 1)
    -> materielles BEWEGLICHES WIRTSCHAFTSGUT
     
  • Wirtschaftliches Eigentum 
  • Besonderer betrieblicher Nutzungsvorteil (weder wirtsch noch rechtliches Eigentum
    -> materielles unbewegliches Wirtschaftsgut
     
  • Im Hinblick auf eine besondere betriebliche Nutzung entstehendes immaterielles WG (Nutzungsrecht)
    -> Selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftgut, steuerliches Aktivierungsverbot
    -> Sofortabzug als Aufwand

Verkauf AV

- AfA für restlichen unterjährigen Zeitraum

- Veräußerungsgewinn

Bank

an BGA

an SBE

an USt

- Verlust

Bank

SBA

an PKW

an USt

Abschreibung

Abnutzbare WG von mehr als 1 Jahr nutzungsdauer
im Jahr von Abgang oder Zugang 1/12 § 7 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 3

GWG 

AK < 410 + UST
voll Abschreibung

Sammelposten

150 - 1000
Im Jahr der Bildung und den 4 folgenden Abzug mit 1/5

< 150 Sofortabzug bei Sammelpostenbildung

Die Beträge sind netto, auch wenn die VSt nicht abzugsfähig ist R 9b ABs. 2 EStR
 

Ergebnisverteilung 

EU

Keine Verteilung erforderlich
GuV Konto

an EK

bzw. Verlustfall

EK an

GuV KOnto

PersG

OHG

4% Verzinsung vorab

Rest nach Köpfen

Verlust ausschließlich nach Köpfen

KG

Kommanditist darf keine Entnahmen tätigen

Gewinnanteile sind dem Kommanditisten auf Verlangen unverzüglich auszuzahlen, Bildung entsprechender Verbindlichkeitskonten

Kommanditist hat nur Anspruch, wenn Einlage voll erbracht und nicht durch Verlustanteile gemindert.

Verlustanteil kann einem Kommanditisten nur bis zur Höhe seines Kapitalanteils und der noch ausstehenden Rücklage zugerechnet werden

Steuerlicher Ausgleichsposten (StAP)

Personell nur bei Kapitalgesellschaften

Sachlich nur bei:

  • abweichende Bilanzierung in Handelsbilanz und Steuerbilanz
  • Steuerentstrickung 4g EStG (Bei Entnahmefiktion durch Überführung auf BS in anderem EU Staat)
  • organschaftliche Ausgleichsposten, § 14 (4) KStG

Begründung:

  • Bei Kapitalgesellschaften darf das Eigenkapital lt. Handelsbilanz ohne Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht verändert werden.

Idealerweise Untergliederung in:

  • StAP Vortrag
  • StAP Mehr/Mindergewinn lfd. Jahr

Vorkommen:

  • reine Steuerbilanz durch StPfl
  • Prüferbilanz nach BP

Änderungen aufgrund einer BP - Folgejahre

Steuerbilanziell

Wird ein für das BV am Schluss des WJ maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns eines Folgejahres auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für das Folgejahr dar, sodass die Folgeveranlagung gem. § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO korrigiert wird.

 

Handelsbilanziell müssen in der Regel keine Folgerungen gezogen werden.

Ausnahme nichtiger nicht durch Zeitablauf geheilter Jahresabschluss (§ 256 (6) AktG)
Verbuchung wie ein laufender Geschäftsvorfall.

Umsetzung

  • Bei PersG erfolgsneutrale Anpassung gegen das Kapitalkonto
  • Bei KapG erfolgswirksame Anpassung gegen GuV Konten

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

HB

§ 248 (2) HGB Aktivierungswahlrecht

§ 253 (1) S. 1 HGB Ansatz mit HK

§ 255 (2) S. 1 und 2 HGB Einzel und gemeinkosten der Feritung und des Materials
               S. 3 für Verwaltungskosten: Wahlrecht
               S. 4 Kosten der Forschung keine HK
          (2a) Aktivierungsverbot soweit eine Trennung nicht möglich

StB

§ 5 (2) EStG Verbot

Latente Steuern

Nur ausgeschlossen bei kleinen Kapitalgesellschaften, § 274a HGB

Aktive latente Steuer = Bilanzierungswahlrecht

Passive latente Steuer = Bilanzierungspflicht

(Verdeckte) Einlage

HB

Grundsätzlich AK

GOB Konform auch Ansatz mit Kosten die bei entgeltlicher Übertragung angefallen wären

Aufbau Klausur - Einzelsachverhalt

EU

 

PersG

Der handelsrechtliche Gewinn ist nach den § 238ff. HGB zu ermitteln.

Die handelsrechtliche Gewinnermittlung erfolgt nach den § 105 §§ 120, 121 HGB unter Berücksichtigung der § 105 (3) HGB iVm § 705 BGB.

Gesellschaftsvertragliche Vorschriften haben gemäß § 109 HGB Vorrang.

Steuerlich liegt eine gewerblich tätige (geprägte) Personengesellschaft vor, deren Gewinn gesondert und einheitlich festzustellen ist, §§ 15 (1) S. 1 Nr.2 S. 1 HS 1 EStG, § 179, § 180 AO

KapG

(Insbesondere bei Umsetzung von BP)
 

Bei der buchführenden GmbH ist der Gewinnn (§ 8 (1) KStG iVm § 5 (1) EStG) nac hder Formel des § 4 (1) EStG zu ermitteln. (Für die Richtigkeit ist der Bilanzzusammenhang zu wahren.)

Zerstörung 

Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung

AfaA

Notwendiges SBV bei PERSG

kein gesamthandsvermögen

gehlrt:

einem Gesellschafter

Bruchteilsgemeinschaft

Gesamthandsgemeinschaft neben PersG

+ dient Betrieb der PersG oder stärkt Beteiligung

Begründung:

15 ESTG ist nicht nur qualifizierungsnorm, sondern auch zurechnungsnorm + gleichstellungsthese

Erwerb eigener Anteile

Kein Abschaffungsvorgang

soweit nach 33 GmbHG zulässig

HB

ausweis vospalte

differebz Nennwert zu Ak Verrrchnubg mit Gewinn RL

Stb

100 28/1 KStG Erlasse