BGB Einführung

Lernbegriffe BGB Einführung

Lernbegriffe BGB Einführung

Oliver Drifthaus

Oliver Drifthaus

Kartei Details

Karten 85
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 05.04.2014 / 01.05.2018
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Objektive Merkmale der Willenserklärung

nach außen erkennbar

- Erklärungshandlung

- Rechtsbindungswillen

- Bezeichnung von Rechtsfolgen

Erklärungshandlung

potentiell willensgesteuertes menschliches Tun

Rechtsbindungswillen

Erklärung ist objektiv, d.h. aus Sicht des Empfängers auf Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet

Bezeichnung von Rechtsfolgen

Erklärung ist objektiv auf Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen gerichtet. Fehlt z.B. bei unvollständiger oder widersprüchlicher WE

Subjektive Merkmale einer Willenserklärung

in Vorstellung des vermeintlich Erklärenden vorhanden:

- Handlungswille

- Erklärungsbewußtsein

- Geschäftswille

Handlungswille

muss in Vorstellung des vermeintlich Erklärenden einer WE sein, fehlt bei willensbrechender Gewalt, Reflex, Hypnose etc.

Erklärungsbewußtsein

Der Wille, überhaupt irgendwelche RF zu bezeichnen. Fehlt, wenn der Erklärende gar keine WE abgeben will

Geschäftswille

Der Wille, genau die objektiv erklärten RF zu bewirken. Fehlt, wenn der Erklärende eine andere WE abgeben will

Erklärungstheorie

Ein Normalempfänger muss davon ausgehen können, dass der Rechtsbindungswille besteht.

Formen des Erlöschens von Schuldverhältnissen

gesetzlich:

  • Erfüllung § 362
  • Erfüllungssurrogate § 364 I
  • Aufrechnung § 387
  • Hinterlegung § 372
  • Erlass § 397

nicht-gesetzliche Formen des Erlöschens

  • Novation
  • Konfusion
  • Verwirkung (allgmeines Prinzip)

gewerbliche Tätigkeit im Privatrecht

zwei Kriterien aus dauernder BGH-Rechtsprechung

a) erlaubt

b) nachhaltig

typischerweise

unabhängig vom Einzelfall

subjektves Recht

vom objektiven Recht zum Schutze des Einzelnen verliehene Rechtsmacht

Objektives Recht

Gesamtheit der Rechtsnomren einer Rechtsordnung

Subjektive Rechte sind

  • Gestaltungsrechte
  • Herrschaftsrechte
  • Anspruch/Forderungsrechte

Gestaltungsrechte

durch Ausübung wird unmittelbar auf Rechtszustand eingewirkt, z.B. Kündigung beendet Mietverhältnis

Herrschaftsrecht

unterteilt in

  • absolute Rechte: wirken gegen jedermann
  • relative Rechte: Forderung/Anspruch aus § 194: nur gegenüber bestimmten/bestimmbaren Personen

Anspruch/Forderungsrecht als Gestaltungsrecht

Das Recht, ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (§ 194)

Mahnung

eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung

Abgrenzung zur Fristsetzung: angemessene Frist

ist eine geschäftsähnliche Handlung

Fristsetzung

angemessene und bestimmte Leistungsaufforderung (wie Mahnung)

Fristsetzung (dies hat die Mahnung nicht)

ist eine geschäftsähnliche Handlung

Kleiner Schadensersatz

Gem. § 281 I bei Teilleistungen Schadensersatz statt der Leistung nur soweit nicht geleistete Teilleistungen

Großer Schadensersatz

Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 I 2, wenn nach erfolgten Teilleistungen an den Teilen kein Interesse besteht.

positives Interesse

der Gläubiger ist so zu stellen, als wenn der Vertrag erfüllt worden wäre

Differenztheorie bei Schadensersatz

Leistungspflicht erlischt, Gegenleistungspflicht erlischt, nur Schadensersatz ald Differenz ist zu zahlen.

Surrogationstheorie bei Schadensersatz

grundsätzlich bleiben beide Ansprüche bestehen, der eine Leistungserfüllungsanspruch wird quasi gegen Geld ausgetauscht, dann wechselseitige Erfüllung, ggfs. durch Aufrechnung.

Aufwendungen im BGB

freiwillige Vermögensopfer, kann im eigenen oder fremden Interesse erfolgen.

§ 104

Geschäftsunfähig ist

  • 7. Lebensjahr nicht vollendet
  • krankhafte Störung der freien Willensbestimmung, soweit nicht vorübergehend

§ 100

Nutzungen

  • Früchte und Vorteile, die der Gebrauch einer Sache oder Rechts gewährt

§ 99

Früchte

  • bei Sache: Erzeugnisse u sonstige Ausbeute, welche aus bestimmungsgemäßer Nutzung resultieren
  • bei Recht: Erträge, die das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insb Gewinnung von Bodenstoffe
  • Früchte aus Sachen und Rechten können auch aus Rechtsverhältnis rsultieren

§ 98

dem wirtschafltichen Zweck der Hauptsache dienen die Maschinen in dem Gebäude des Gewerbebetriebes

§ 97

Zubehör

  • bewegliche Sachen, nicht Bestandteil der Hauptsache
  • dienen dem wirtschaftlichen Zweck und stehen in räumlichen Verhältnis 
  • Verkehrsauffassung kann Zubehöreigenschaft verhindern
  • vorübergehende Benutzung führt nicht zu Zubehöreigenschaft
  • vorübergehende Trennung nicht zum Verlust der Zubehöreigenschaft

§ 96

Rechte, die mit dem Eigentum an Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile

§ 95

nur vorübergehender Zweck

  • sie gehören nicht zum Grundstück
  • und auch nicht zu den Bestandteilen

System des Schadensersatzes

I. Pflichtverletzung

a) § 280 I einfacher Schadensersatz (neben der Leistung)

b) § 286 Ersatz des Verzögerungsschadens (neben der Leistung)

c) § 281 Nichtleistung (Verzögerung), Schlechtleistung (Schadensersatz statt der Leistung)

d) § 282 Schutzpflichtverletzung (Schadenersatz statt der Leistung)

e) § 283 nachträgliche Unmöglichkeit (Schadensersatz statt der Leistung)

§ 311a II (Leistungshindernis bei Vertragsschluss, SE statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit)

Voraussetzungen Schadensersatz § 280 I

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Vertretenmüssen
  • Schaden

geschäftsähnliche Handlungen

bei geschäftsähnlichen Handlungen liegen WE oder Mitteilungen vor, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen, z.B. Mahnung

Def. Realakte

Realakte sind Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft

Psychologie zur Zeit der BGB-Erstellung zu WE

Es gab lt. Annahme

  • Handlungswillen, überhaupt bewußt handeln
  • Erklärungswillen/-bewußtsein: dem Handelnden ist klar, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt
  • Geschäftswillen: die Erklärung soll eine bestimmte (und nur diese) Rechtsfolge herbeiführen

Def. Willenserklärung

WE ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Gestaltungsfreiheit

  • Inhalt des Vertrages
  • Grenze die Unzulässigkeit, z.B. Verstoß gegen die guten Sitten
  • in Form beschränkt durch ius cogens