BGB Einführung
Lernbegriffe BGB Einführung
Lernbegriffe BGB Einführung
Kartei Details
Karten | 85 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 05.04.2014 / 01.05.2018 |
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Objektive Merkmale der Willenserklärung
nach außen erkennbar
- Erklärungshandlung
- Rechtsbindungswillen
- Bezeichnung von Rechtsfolgen
Erklärungshandlung
potentiell willensgesteuertes menschliches Tun
Rechtsbindungswillen
Erklärung ist objektiv, d.h. aus Sicht des Empfängers auf Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet
Bezeichnung von Rechtsfolgen
Erklärung ist objektiv auf Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen gerichtet. Fehlt z.B. bei unvollständiger oder widersprüchlicher WE
Subjektive Merkmale einer Willenserklärung
in Vorstellung des vermeintlich Erklärenden vorhanden:
- Handlungswille
- Erklärungsbewußtsein
- Geschäftswille
Handlungswille
muss in Vorstellung des vermeintlich Erklärenden einer WE sein, fehlt bei willensbrechender Gewalt, Reflex, Hypnose etc.
Erklärungsbewußtsein
Der Wille, überhaupt irgendwelche RF zu bezeichnen. Fehlt, wenn der Erklärende gar keine WE abgeben will
Geschäftswille
Der Wille, genau die objektiv erklärten RF zu bewirken. Fehlt, wenn der Erklärende eine andere WE abgeben will
Erklärungstheorie
Ein Normalempfänger muss davon ausgehen können, dass der Rechtsbindungswille besteht.
Formen des Erlöschens von Schuldverhältnissen
gesetzlich:
- Erfüllung § 362
- Erfüllungssurrogate § 364 I
- Aufrechnung § 387
- Hinterlegung § 372
- Erlass § 397
nicht-gesetzliche Formen des Erlöschens
- Novation
- Konfusion
- Verwirkung (allgmeines Prinzip)
gewerbliche Tätigkeit im Privatrecht
zwei Kriterien aus dauernder BGH-Rechtsprechung
a) erlaubt
b) nachhaltig
typischerweise
unabhängig vom Einzelfall
subjektves Recht
vom objektiven Recht zum Schutze des Einzelnen verliehene Rechtsmacht
Objektives Recht
Gesamtheit der Rechtsnomren einer Rechtsordnung
Subjektive Rechte sind
- Gestaltungsrechte
- Herrschaftsrechte
- Anspruch/Forderungsrechte
Gestaltungsrechte
durch Ausübung wird unmittelbar auf Rechtszustand eingewirkt, z.B. Kündigung beendet Mietverhältnis
Herrschaftsrecht
unterteilt in
- absolute Rechte: wirken gegen jedermann
- relative Rechte: Forderung/Anspruch aus § 194: nur gegenüber bestimmten/bestimmbaren Personen
Anspruch/Forderungsrecht als Gestaltungsrecht
Das Recht, ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (§ 194)
Mahnung
eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung
Abgrenzung zur Fristsetzung: angemessene Frist
ist eine geschäftsähnliche Handlung
Fristsetzung
angemessene und bestimmte Leistungsaufforderung (wie Mahnung)
Fristsetzung (dies hat die Mahnung nicht)
ist eine geschäftsähnliche Handlung
Kleiner Schadensersatz
Gem. § 281 I bei Teilleistungen Schadensersatz statt der Leistung nur soweit nicht geleistete Teilleistungen
Großer Schadensersatz
Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 I 2, wenn nach erfolgten Teilleistungen an den Teilen kein Interesse besteht.
positives Interesse
der Gläubiger ist so zu stellen, als wenn der Vertrag erfüllt worden wäre
Differenztheorie bei Schadensersatz
Leistungspflicht erlischt, Gegenleistungspflicht erlischt, nur Schadensersatz ald Differenz ist zu zahlen.
Surrogationstheorie bei Schadensersatz
grundsätzlich bleiben beide Ansprüche bestehen, der eine Leistungserfüllungsanspruch wird quasi gegen Geld ausgetauscht, dann wechselseitige Erfüllung, ggfs. durch Aufrechnung.
Aufwendungen im BGB
freiwillige Vermögensopfer, kann im eigenen oder fremden Interesse erfolgen.
§ 104
Geschäftsunfähig ist
- 7. Lebensjahr nicht vollendet
- krankhafte Störung der freien Willensbestimmung, soweit nicht vorübergehend
§ 100
Nutzungen
- Früchte und Vorteile, die der Gebrauch einer Sache oder Rechts gewährt
§ 99
Früchte
- bei Sache: Erzeugnisse u sonstige Ausbeute, welche aus bestimmungsgemäßer Nutzung resultieren
- bei Recht: Erträge, die das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insb Gewinnung von Bodenstoffe
- Früchte aus Sachen und Rechten können auch aus Rechtsverhältnis rsultieren
§ 98
dem wirtschafltichen Zweck der Hauptsache dienen die Maschinen in dem Gebäude des Gewerbebetriebes
§ 97
Zubehör
- bewegliche Sachen, nicht Bestandteil der Hauptsache
- dienen dem wirtschaftlichen Zweck und stehen in räumlichen Verhältnis
- Verkehrsauffassung kann Zubehöreigenschaft verhindern
- vorübergehende Benutzung führt nicht zu Zubehöreigenschaft
- vorübergehende Trennung nicht zum Verlust der Zubehöreigenschaft
§ 96
Rechte, die mit dem Eigentum an Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile
§ 95
nur vorübergehender Zweck
- sie gehören nicht zum Grundstück
- und auch nicht zu den Bestandteilen
System des Schadensersatzes
I. Pflichtverletzung
a) § 280 I einfacher Schadensersatz (neben der Leistung)
b) § 286 Ersatz des Verzögerungsschadens (neben der Leistung)
c) § 281 Nichtleistung (Verzögerung), Schlechtleistung (Schadensersatz statt der Leistung)
d) § 282 Schutzpflichtverletzung (Schadenersatz statt der Leistung)
e) § 283 nachträgliche Unmöglichkeit (Schadensersatz statt der Leistung)
§ 311a II (Leistungshindernis bei Vertragsschluss, SE statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit)
Voraussetzungen Schadensersatz § 280 I
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
geschäftsähnliche Handlungen
bei geschäftsähnlichen Handlungen liegen WE oder Mitteilungen vor, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen, z.B. Mahnung
Def. Realakte
Realakte sind Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft
Psychologie zur Zeit der BGB-Erstellung zu WE
Es gab lt. Annahme
- Handlungswillen, überhaupt bewußt handeln
- Erklärungswillen/-bewußtsein: dem Handelnden ist klar, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt
- Geschäftswillen: die Erklärung soll eine bestimmte (und nur diese) Rechtsfolge herbeiführen
Def. Willenserklärung
WE ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Gestaltungsfreiheit
- Inhalt des Vertrages
- Grenze die Unzulässigkeit, z.B. Verstoß gegen die guten Sitten
- in Form beschränkt durch ius cogens