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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 24.03.2015 / 24.03.2015
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Wie sind typengemische Verträge zu behandeln?

- Absorptionstheorie (Schwerpunkttheorie)

-> Recht der Hauptleistung bestimmt die Rechtsnormen

- Kombinationstheorie 

-> Es ist die jeweils für den betroffenen Vertragstyp geltene Norm anzuwenden

Willenserklärung

1. Äußerer Tatbestand

  -> WE (+) wenn Verhalten des Erklärenden für den obj. Beobachter Äußerung eines Rechtsbindungswillen

  • Lehre vom faktischen Vertragsschluss (überholt)
  • Lehre vom sozialtypischen Vertragsschluss (durch schlüssiges Verhalten) hM

2. Innerer Tatbestand

  • Handlungswille
    • bei Fehlen: WE nichtig, § 105 II analog (rechtliches "nullum")
  • Erklärungsbewusstsein
    • Willenstheorie: Erklärungsbewusstsein ist notwendiger Bestandteil
      • bei Fehlen: WE nichtig, § 118 analog  => Vertrauensschaden § 122 analog
    • Erklärungstheorie: Verhalten des Erklärenden wird auch ohne Erklärungsbewusstsein als WE zugerechnet (Prinzip des Vertrauensschutzes), wenn er hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist (Verantwortungsprinzip)
      • nicht nichtig, aber nach § 119 I Alt 2 analog anfechtbar = Vertrauensschaden § 122
  • Geschäftswille
    • bei Fehler: WE nach § 119 I anfechbar

Rechtsbindungswille

(= der innere Wille sich rechtlich binden zu wollen)

 Abgrenzung erfolg nach dem Rechtsbindungswillen, §§ 133, 157 analog

  • (+) wenn Erklärungsempfänger die Erklärung den Umständen nach für verbindlich halten durfte
  • Art, Grund, Zweck, wirtschaftliche Bedeutung, Interessenlage der Parteien

Gefälligkeitsvertrag  § 662 (Auftrag)

  • Primär- und Sekundärleistungspflichten

Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter, § 311 II Nr. 3 (sonstiges SV)

  • keine Primärleistungspflicht, aber gewisse Schutzpflichten  aus §§ 280 I, 311 II Nr. 3, 280 I, 241 II

reines Gefälligkeitsverhältnis

  • Schadensersatz nur aus Delikt
  • Haftungsprivilegierung?
    • BGH: keine Haftungsprivilegierung §§ 521, 599, 690 analog, aber stillschweigender Haftungsausschluss bei fehlender Versicherung, da sonst unbillig
    • Lit: Haftungsbeschränkung analog §§ 521, 599, 670,
      • Arg.: "a maiore ad minus": Wenn Haftungsprivileg bereits bei Gefälligkeitsverträgen das Verschulden ausschließt, dann umso mehr bei bloßen vertraglichen Gefälligkeiten

  

Scheingeschäft, § 117

Wie nennt man das Geschäft nach I und II

  1. Scheingeschäft ist gem. § 117 I ggü. jedermann nichtig
    • simuliertes Geschäft
  2. Verdecktes Geschäft nach § 117 II ist gültig, wenn es den Anfoerderungen entspricht
    • dissimuliertes Geschäft

Auslegung von WE´en

  • vertragliche WE
    • normative Auslegung nach dem obj. Empfängerhorizon, §§ 133 157
  • einseitige empfangsbedürtige WE
    • § 133 i.V.m. § 157 analog
  • nicht empfangsbedürtige WE
    • nur § 133, da Vertrauensschutz keine Rolle spielt

Inhalt und Auslegung von Verträgen

  1. Auslegung nach allg. Regeln
  2. ergänzende Vertragsauslegung
    • planwidrige Regelungslücke?
    • wenn Lücke nicht durch dispositives Recht geschlossen werden kann -> entspr.des hypothetischen Willens der Parteien
      • Argumentation aus dem Vertrag unter Einbeziehung von obj. Kriterien i.R.v. Treu und Glauben
      • Grenze: Grundsatz der Privatautonomie; Ergebnis darf nicht im Widerspruch zum hypothetischen Parteiwillen stehen
      • bei formbedürftigen RG -> Andeutungstheorie
  3. wenn nicht möglich, dann Disses
    • Totaldissens: Einigung über essentialia negotii fehlt -> kein vertrag
    • Offener Disses: Einigung über Nebenpunkte fehlt bewusst (Auslegungsregel des § 154 I)
    • Versteckter Dissens: Einigung über Nebenpunkte fehlt unbewusst (§ 155)
    • wenn eine Partei den Disses verschuldet hat: §§ 280 I, 241 II, 311 II

Welche Art von Einwilligung gibt es bei Minderjährigkeit?

1. Spezialeinwilligung

  • umfasst die Vornahme eines ganz bestimmten Rechtsgeschäfts

2. Generaleinwilligung

  • umfasst von vorneherein eine Vielzahl von Rechtsgeschäften
  • zulässig ist, bestimmte Art oder abgrenzbarer Bereich (sog. Lehre vom beschränkten Generalkonsens)
  • unbeschränkter Generalkonsens nicht zulässig, da nicht mit dem Prinzip des Minderjährigenschutzes vereinbar

 

Funktionen des Formzwanges

  • Warnfunktion (Schutz vor Übereilten Bindungen)
  • Beweisfunktion
  • Belehrungsfunktion (Sicherstellung sachkundiger Beratung)
  • Kontrollfunktion (behördliche Kontrolle des RG, zB § 34 WpHG)

Unbeachtlichkeit des Formmangels ist gem. § 242 möglich, wenn die Nichtigkeit zu "schlechthin unertragbarem Ergebnis" führen würde

  • Bewusste Umgehung der Form
    • wer sein Geschäft aber nicht dem Recht unterstellt, dem hilft das Recht auch nicht weiter
  • Agrlistige Täuschung über Formbedürftigkeit
    • andere Teil hat nach dem Rechtsgedanken des § 162 ein Wahlrecht
  • Versehentlich Nichtbeachtung der Form
    • nur bei schlechthin untragbarem Ergebnis

Rechtsbindungswille

Invitatio ad offerendum

Kaufvertrag (+), wenn zwei übereinstimmende WE

1. Angebot durch Aufstellen der Waren?

  • Rechtsbindungswille durch Auslegung §§ 133, 157 ermitteln
    • V will sich Vertragspartner selbst aussuchen
    • Gefahr des Zustandekommens des KV auch bei Falschauszeichnung

          -> Rechtsbindungswille (-)

               -> invitatio ad offerendum (=Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes)

Guten Scherz

Böser Scherz

  • § 116 "böser Scherz"
  • § 118 "guter Scherz"
    • WE wird in der Erwartung abgegeben, der Empfänger kenne die Nichternstlichkeit
    • Nichtigkeit der WE
      • Ausnahme: Berufung auf § 118 wird aus TuG § 242 abgeschnitten, wenn der Erklärende erkennt, dass der Scherz ernst genommen wird -> Aufklärungspflicht
      • auf Verlangen des Empfänger wird die WE als von ANfang an gültig angesehen (Wertung des § 116 S. 1)

Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aufgrund des Scherzes

  1. Nichtigkeit der WE, § 118 "guter Scherz"
  2. Schadensumfang: neg. Interesse, Vertrauensschaden
  3. Kein Ausschlussgrund des § 122 II (Fahrlässigkeit der Nichtkenntnis)

Abgabe und Zugang WE

 

  • Vertrag: Angebot und Annahme
  • Angebot: Abgabe und (bei empfangsbedürftigen WE) Zugang
  • Abgabe = willentliche Entäußerung einer WE im Rechtsverkehr
    • -> wenn (-) (zB versehentlich abgeschickt)
      • hM: nicht wirksam, aber
        • Ersatz des Vertrauensschadens gem. § 122 analog
        • §§ 311 II, 241 II, 280 I wenn Verschulden (§ 276 oder § 278)
      • aA: wirksam, aber
        • Anfechtung
  • Zugang = (+) wenn WE derart in den Machtbereich des Empfänger gelangt, dass die Möglichkeit der kenntnissnahme besteht (Zeitpunkt, an dem nach Verkehrsanschauung mit Kenntnissnahme zu rechnen ist)
    • Empfangsbote: Zugang mit Weiterleitungsmöglichkeit an Empfänger (mensch. Briefkasten)
      • Personen die für die Entgegennahme als geeignet angesehen werden können
      • Nichtweiterleistung geht zu Lasten desa Empfängers
    • Erklärungsbote: Zugang erst mit tatsächlicher Weiterleitung
      • Nichtweiterleitung geht zu Lasten des Erklärenden
    • Empfangsvertreter: Zugang im Moment des Zugangs an den Vertreter, § 164 III

Zugang von nicht verkörperten WE unter Abwesenden

  • Angebot (+) wenn es zugegangen ist, § 130 I 1
  • Prob: § 130 regelt nur den Zugang der WE unter Abwesenden
    • WE mittels Fernsprecher wird aber einer WE unter Anwesenden gleichgestellt, § 147 I 2
    • § 130 analog bei verkörperten WE unter Anwesenden
    • § 130 (-) bei nicht verkörperter WE
      • reine Vernehmungstheorie
        • Zugang (+) wenn der Empfänger die WE richtig verstanden hat
        • Missverständnisse gehen immer zu Lasten des Erklärenden
      • abeschwächte Vernehmungstheorie
        • Zugang (+) wenn der Erklärende damit rechnen konnte und durfte, dass er richtig und vollständig verstanden wird
        • im Interesse des Verkehrsschutzes; angemessene Risikoverteilung
        • allerdings Anfechtung wegen Inhaltsirrtums gem. § 119 I -> § 122 I (neg. Interesse)

Zugangsvereiteilung

  • fahrlässige Zugangsvereitelung
    • WE muss unverzüglich erneut abgesendet werden (wenn(-) kein Zugang)
    • Rechtzeitigkeitsfiktion  (nicht: Zugangsfiktion)
    • -> Empfänger muss ich so behandeln lassen, als wäre die WE schon beim ersten Absenden zugegangen, § 242
  • arglistige Zugangsvereitelung
    • vom Empfänger geschaffendes Hindernis
    • Berufung auf Verspätung widerspricht Grundsatz von Treu u Glauben
      • WE muss nicht erneut abgesendet werden
      • Wahlrecht des Erklärenden
  • wenn Annahmeverweigerung grundlos erfolgt
  • kein erneuter Zustellungsversuch erforderlich

Verspäteter Zugang einer WE

 

Erfolg die Absendung der Annahme rechtzeitig und ist sie aufgrund von Umständen außerhalb der Sphäredes Erklärenden dem Empfänger zu spät zugegangen, so gilt sie als nicht verspätet, wenn der Empfänger den verspäteten Zugang nicht unverzüglich angezeigt hat, § 149

Vertragsschluss am Warenautomaten

  • Angebot
    • kokludent: Realofferte
    • ad incertas peronas
    • dreifache Bedingung
      • Einwurf richtiger Münze (ordnunsggem. Bedienung)
      • Vorrätigkeit der Ware
      • Funktionieren des Automaten
  • Annahme

Lehre von der Geldwertvidikation

Prob: Geld wird mit anderen Scheinen und Münzen vermengt (§§ 947, 948)

          -> § 985 anwendbar?

  • Lehre von der Geldwertividikation
    • stellt nicht auf konkreten Schein oder Münze ab, sondern auf den Wert
  • hm: (-), weil
    • Bargeld eine Sache ist, auch wenn diese einen Wert verkörpert
    • Geldwertvidikation gegen sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstößt
      • es können nur bestimmte Sachen herausverlangt werden
    • nicht gerechtfertigt, da Besserstellung des Bargelds im Verhältnis zu Buchgeld, bei welchem keine Vidikationsmöglichkeit besteht

Unbestellte Leistungen

 

Realofferte, Angebot zum Abschluss eines KV, § 422; Übereignung nach § 929 S. 1 wird erst wirksam, wenn das Angebot angenommen wird (aufschiebende Bedingung, § 158 I)

  • Angebot: Zusendung der Leistung
  • Annahme
    • ausdrücklich?
    1. durch Schweigen? (-) da Schweigen keine WE, sondern grundsätzlich rechtliches Nullum 
      • nur im Ausnahmefall Erklärungswert zB. kraft Gesetz; beredtes Schweigen oder aus Treu und Glauben (bei dauerhafter Geschäftsbesziehung; geringfügiger Abweichung
    • konkludent? durch Gebrauchen?
      • Wortlaut "durch die Lieferung" lässt Möglichkeit zu
      • hM: Vertrag nur (+) wenn ausdrückliche Annahme oder durch Bezahlung

Anspruch auf Herausgabe aus § 985?

  • 1. Eigentum
  • 2. Besitz
  • 3. Kein Recht zum Besitz?
    • Die Ausschlusswirkung des § 241a greift nur ggü. dem Empfänger der unbestellten Waren, nicht gegenüber Dritten

 

Voraussetzungen KBS

1. Persönlich

  • a) Empfänger muss Kaufmann sein oder zumindest wie ein solcher am Rechtsverkehr teilnehmen
  • b) Absender muss Kaufmann sein? str.

2. Sachlich

  • a) Vorausgegangene mündliche oder fernmündliche Verhandlungen
    • Abgrenzung konstitutiv oder deklaratorisch
    • es kommt nur auf die subj. Sicht des Absender an
  • b) Unmittelbar darauf abgeschicktes KBS
  • c) Zugang des Schreibens
  • d) Genehmigungsfähigkeit des Inhalts
    • lediglich unwesentliche Abweichungen zulässig
  • e) Redlichkeit des Absenders
    • bei Vertreter wird dir Bösgläubigkeit über § 166 zugerechnet
  • f) Schweigen des Empfängers 

 

offener Dissens

§ 154

1. Wirksamer KV

->  wesentlich Vertragsgegenstände des KB bestimmt (essentialia negotii) müssen vorliegen

-> wenn Einigung über Nebenpunkte (accidentalia negotii) fehlt

  •     a) Auslegung nach dem obj. Empfängerhorizont, §§ 133 157
  •     b) wenn Auslegung Zweifel nicht ausräumt: Dissens, §§ 154, 155
    • § 154: Vertrag im Zweifel unwirksam, außer wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Parteien den Vertrag schließen wollten  (zB bereits durchgeführt, trotz Uneinigkeit); dann ist § 154 nicht anwendbar
    • § 155 Vertrag im Zweifel wirksam, außer wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Parteien den Vertrag nicht geschlossen hätten

Anspruchsprüfung

I. Anspruch entstanden

  -> (-) wenn rechthindernde Einwendungen (zB §§ 104, 134, 138)

II. Anspruch untergegangen

  -> Erfüllung, Anfechtung, Rücktritt

III. Anspruch durchsetzbar

  ->  peremptorische (dauerhafte )Einreden? zB Stundung

  -> dilatorische (vorübergehende) Einreden? zB Verjährung

Welche Vorschriften werden auf den nicht rechtfähigen Verein angewandt?

§ 54 S. 1: enspr. Anwendung der Vorschriften über die BGB-Gesellschaft

-> Im Wege verfassungskonformer Anwednung (Art. 9 GG) wird § 54 heute so gelesen, dass die §§ 21 ff anwendbar sind, mit Ausnahme der Vorschriften, die die Rechtsfähigkeit voraussetzt

-> Haftung der Vereinsmitglieder ist im Wege verfassungskonformer Auslegung (Art. 9 GG) dahingehend eingeschränkt, dass die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften

 

Argumente für Teilrechtsfäigkeit BGB-Außengesellschaft

BGH: Lehre von der Teilrechtsfäigkeit -> eigene Rechte und Pflichten

  • Pro:
    • Gesellschaftsvermögen wird als Sondervermögen bezeichnet, §§ 718-722
    • § 719 spricht von Forderungen gegen das Gesellschaftsvermögen
  • Contra:
    • Eine dem § 124 HGB entspr. Vorschrift fehlt für die BGB-Gesellschaft

Verschuldenszurechnung bei GbR

1. früher: § 31 analog (-) mangels Teilrechtsfähigkeit

2. heute: § 31 analog (+) ist Konsequenz der Teilrechtsfähigkeit

3. BGH: ausdrücklich § 31 analog (+)

 

§ 278 anwendbar? (-) im deliktischen Vertrag mangels Schuldverhältnis

§ 831 (-) da alle Gesellschafter gleichberechtigt und somit keine Weisungsgebundenheit

 

 

Bindung an "freibleibendes" Angebot

  • invitatio ad offerendum
    • § 145 (-)
    • der Antrag wird durch Schweigen des Auffordernden angenommen
  • Antrag nach § 145
    • aber: Widerrufsrecht bis zum Zugang der Annahmeerklärung
  • Antrag unter Ausschluss der Bindungswirkung
    • kann auch noch nach Annahme unverzüglich widerrufen werden

Rechtsscheinstatbestaände

zu Lasten von Minderjährigen?

1. Reines Rechtsscheinsprinzip

  • Rechtsschein tritt unabhängig davon ein, inwieweit der Rechtsschein veranlasst worden ist, sodass der Schutzzweck der §§ 104 außer Betracht bleibt (zB § 15 HGB)

2. Veranlassungsprinzip

Rechtschein durch Betroffenen veranlasst. Die Grundsätze von Anscheins- und Duldungsvollmacht nicht anwendbar, wenn durch MJ gesetzt - > § 104 (+)

Geschäftsfähigkeit

... ist die Fähigkeit, durch eigene WE Rechtsgeschäfte selbstständig vorzunehmen 

partielle GU für bestimmten gegenständlich abgegrenzten Lebensbereich möglich; für alle anderen Geschäfte besteht volle Geschäftsfähigkeit

Prob: Jemand ist aufgrund hohen Alters geistig nicht mehr rege und kann nur noch einfache tägliche Angelegenheiten regeln.

absolute GU; § 104 II (-), hohes Alter und die damit verbundenen Krankheiten begründen keine GU

relative GU für schwierige Geschäfte

  • eA: (+); Umkehrschluss aus der Geschäftsfähigkeit im "lichten Moment"
  • hM: (-); sonst Verunsicherung des Rechtsvekehrs; hinreichender Schutz durch Bestellung eines Betreuers

 

 

Minderjährigkeit

-> Eigentumswohnung

1. Sonderrechtsfähigkeit von Eigentumswohnungen

  • §§ 873, 925 gilt nur für Grundstücke
  • Wohnung ist Teil des Gebäudes
  • Gebäude ist wesentlicher BEstandteil des Grundstücks, § 94
    • Wohnung nicht sonderrechtsfähig, § 93
    • aber. § 4 WEG

2. Dingliche Einigung

  • Eltern vertreten Kind, § 1629
  • Insichgeschäft §§ 1629 II, 1795 II, 181
    • Ausnahmen
      • Gestattung
      • Erfüllung einer Verbindlichkeit
      • rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte
    • hier: wirksame Schenkung, da RG lediglich vorteilhaft
    • also kein Verstoß gegen § 181, da Erfüllung einer Verbindlichkeit
    • aber: teleologische Reduktion des § 181, da sonst der Minderjährigenschutz umgangen werden würde
      • früher BGH: Gesamtbetrachtungslehre; der Schenkungsvertrag sollte nu wirksam sein, wenn sich weder aus diesem, noch aus dem dinglichen Vertrag nachteilie ergeben
        • aber: Verstoß gegen Trennungsprinzip
      • heute: Teleologische Reduktion des § 181, wenn das Erfüllungsgeschäft einen Nachteil bringt

 

Minderjährigkeit

MJ kauft Fahrrad und erteilt Vollmacht bzgl dem Verkauf seines alten Fahrrads.

Eltern genehmigen den Kauf nachträglich

 

1. KV (+) da Zustimmung

2. Vollmacht bzgl. Verkauf des alten Fahrrads

  • selbstständiges RG neben dem KV
  • Auslegung, §§ 133, 157; Wille der Parteien: einheitliches RG (Kauf und Verkauf)
    • § 139: einheitliches RG ist unwirksam, wenn eines der zusammengefassten RG unwirksam ist
  • Vollmachtserteilung ist einseitiges RG, § 111: nachträgliche Einwilligung nicht möglich (Wortlaut)
  • Ausnahme: Werden ein gegenseitiges und einseitiges RG zu einem einheitlichen RG verbunden, so erstreckt sich die Genehmigungsfähigkeit des § 108 auch auf das einseitige RG

Neutrales RG (MJ)

A leiht B ein Buch. B übereignet es an C.

Ist C Eigentümer?

1. Einigungserklärung des C

  • (+), da lediglich rechtlich vorteilhaft

2. Einigungserklärung des B

  • rechtlich neutrales Geschäft
    • h.M. Zustimmungsfreiheit
      • Rechtsgedanke des § 165
      • Sinn und Zweck der MJ-Vorschriften ist es, dem MJ Schutz zu gewähren
      • Teleologische Reduktion des § 107 (Wortlaut) , denn wo es sich nicht um Rechtspositionen des MJ handelnt, kann das MJ-recht auch keine Anwendung finden

3. Guter Glaube des C

  • e.A: gutgläubiger Erwerb wird im Wege der teleologischen Reduktion der Gutglaubensvorschriften verneint, da der Erwerber nur so gestellt werden soll, wie er stünde, wenn das Vorgestellte den Tatsachen entspräche
  • hM: §§ 932 schützen nur den guten Glauben an das Eigentum

4. Abhandenkommen bei MJ, § 935

  • e.A: Weggabe ist eine geschäftsähnliche Handlung -> §§ 107 ff (+)
  • hM: Weggabe erfordert natürlichen, nicht aber rechtsgeschäftlichen Willen -> §§ 107 ff (-)

 

Erfüllung gegenüber MJ

1. Anspruch entstanden

2. Anspruch erloschen

  • durch Erfüllung, § 362
    • e.A: Leistungserfolg + schuldrechtlicher Vertrag erforderlich
      • Leistungserfolg: Übereignung des Geldes an MJ vorteilhaft und somit wirksam, § 107 -> (+)
      • Vertrag: rechtlich nachteilig, da MJ Forderung verliert -> (-)
        • ---> Leistungserfolg + schuldrechtlicher vertrag
    • h.M: Theorie der realen Leistungsbewirkung
      • es reicht aus, dass Leistung bewirkt wird
      • Folge: MJ würde Forderung verlieren
      • Vermögensverwaltung obliegt den Eltern, § 1629
      • In Analogie zu § 107 ist dem MJ die Empfangszuständigkeit abzusprechen
        • Erfüllung erst (+) wenn Genehmigung

Geschäfte über das Surrogat

(+) wenn sich die Einwilligung der Eltern, die konkludent durch die Überlassung des Taschengeldes erteilt wurde, auch solche RG mitumfasst.

Durch Auslegung ermitteln, §§ 133 157

I.d.R. anzunehmen, wenn das zweite Geschäft auch mit dem TG hätte vorgenommen werden können

Bösgläubigkeit des MJ

§ 166 analog

  • auf die gesetzlichen Vertreter, bei Vertragsähnlichkeit
  • bei Leistungskondiktion, da diese das Spiegelbild des fehlgeschlagenen Vertrages ist und somit vertragliche Wertungen berücksichtigt werden müssen

§ 828 III analog

  • bei Eingriffskondiktion, da deliktsähnlich

Saldotheorie

Zweikondiktionenlehre

Zweikondiktionenlehre

  • strikte Anwendung des Gesetzeswortlauts führt zu zwei voneinander unabhängigen Ansprüchen
    • Gleichgewicht ist aber gestört, wenn einer der Parteien entreichert ist
    • Geldgläubiger könnte immer kondizieren, während er sich selbst auf § 818 III berufen könnte              -> unbillig; deswegen wurde Saldotheorie entwickelt

Saldotheorie

  • nur ein einheitlicher Bereicherungsanspruch zugunsten desjenigen für den sich ein positiver Salso ergibt
  • gleichartige Ansprüche werden automatisch verrechnet
  • bei Entreicherung wird der Wert der Entreicherung zum Abzugsposten des Anspruchs
  • aber: nicht zu Lasten des MJ, da dieser sonst entgegen der Wertung der §§ 104 ff  faktisch am Vertrag festgehalten werden würde und zum "Quasi-Vertragspartner" werden würde

Formvorschriften

Prob: Form nicht eingehalten

1. Notarielle Beurkundung, § 311b I (-) -> Nichtigkeit § 125

2. Durchbrechung des § 125 durch die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 aus Billigkeitsgründen

   -> (+) wenn schlechthin untragbares Ergebnis, ein bloß hartes Ergebnis genügt nicht

      -> wer Formmangel jedoch kannte, verdient keinen Schutz

  -> (+) zB bei arglistiger Täuschung bzgl. der Formbedürftigkeit

      -> dann: Wahlrecht unter Hinweis auf § 242, sowie des Rechtsgedanken des § 162

  • Nichtigkeit des Vertrages und Ersatz des Vertrauensschadens § 826
  • Erfüllungsanspruch (zB § 433 I)

 

wenn § 242 (-) kommt man über cic (§§ 280 I, 311 II, 241 II) zum Schadensersatz

Formfreiheit von vorbereitenden Verträgen

Ausnahmen?

grds. formfrei

Ausnahmen

  • wenn unangemessener Druck in Richtung auf die Vornahme des eigentlichen RG ausgeübt wird
  • Indizien
    • Höhe der Vermittlungssumme
    • sofotige Fälligkeit
  • sonst: Gefahr der Aushöhlung der Warn-, Schutz- und Beratungsfunktion, § 311b

-> § 311b I analog

Gesetzliche Verbote

§ 134

1. Wirksamer Vertrag

  • a) Verstoß gegen § 134 (VSS: Verbotsgesetz + beidseitiger Verstoß)
  • aa) SchwarbG als Verbotsgesetz?
  • Verbotsgesetze sind Rechtsnormen iSd Art. 2 EGBGB, die nach unserer RO grds. mögliche rechtsgeschäftliche Handlungen
    • wegen ihres Inhalts
    • der Umstände ihres Zustandekommens oder
    • wegen der bezweckten Rechtsfolge untersagen
  • Das Verbot muss sich also gerade auf die Vornahme des RG beziehen
  • durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157
  • Maßgeblich ist, ob das Gesetz auf die zivilrechtliche Ebene "durchschlägt", es also gerade Aufgabe des Gesetzes ist, einen zivilrechtlichen Leistungsaustausch zu unterbinden
  • bb) beidseitiger Verstoß

 

Schutzrichtung des SchwArbG

1. Schutz des redlichen Handwerks

2. Bekämpfung des Arbeitslosigkeit

3. Schutz des Staates vor Steuerausfällen und dem Verlust von Sozialversicherungsbeiträgen

Prüfungsschema

Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1

1. KV (+)

2. Nichtigkeit wegen Anfechtung, § 142

  • Anfechtungsgrund, § 119
    • Inhaltsirrtumg
    • Kausalität
      • subj. Element (Anfechtender hätte WE nicht abgegeben)
      • obj. Element (Irrtum muss obj. erheblich sein; "bei verständiger Würdigung")
  • Anfechtungserklärung, § 143
  • Anfechtungsfrist, § 121

Dritter iSd § 123 II

Kein Dritter ist, wer auf Seiten den Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat, wer also im Lager des Erklärungsgegners steht (Lagertheorie)

BGH zieht Rechtsgedanken des § 278 als Abgrenzungskriterium heran

-> Bekäme der Gläubiger bei Zugrundelegung einer Haftung aus §§ 311 II, 241 II, 280 I das Verschulden des "Dritten" als Erfüllungsgehilfe nach § 278 zugerechnet, so handelt es sich um einen Nichtdritten

Prüfungsschema

§ 123 II

1. Obj. TbM

  • Täuschungshandlung
  • Irrtum
  • Abgabe der WE
  • Kausalität

2. Subj. TbM

  • Arglist
    • (+) wenn der Täuschende die Unrichtigkeit kennt und weiß, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer WE bestimmt wurd
    • (+) auch bei Aussagen "ins Blaue hinein"

Prob: wo prüfen?

Anspruch entstanden

(-) wenn § 138 (+) da rechtshindernde Einwendung

Anspruch erloschen

hier prüfen, weil § 123 ist rechtsvernichtende Einwendung

nur so hat der Getäuschte ein Wahlrecht

--> § 138 nicht anwenbar, da Wahlrecht und Anfechtungsfrist unterlaufen werden würden