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Bewirtschaftung von Mietliegenschaften
Bewirtschaftung von Mietliegenschaften
Kartei Details
Karten | 65 |
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Lernende | 60 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.06.2013 / 13.01.2025 |
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Wissenswertes für die Mietzinskaution
Wird bei Bank oft als Pfand deklariert (im Kleingedruckten) so hat der Vermieter die Möglichkeit auf eine Betreibung auf Pfändung falls der Mieter im Ausland untertaucht o. Ä.
Definition Nebenkosten
Nebenkosten ist eigentlich nur der Überbegriff für
Heiz + Warmwasser + Betriebskosten
Die MZ Kaution darf für folgendes verwendet werden:
- für ausstehende Mietzinsen
- für ausstehende Nebenkosten
- Mieterschäden
- Schäden auch während Mietverhältnis die Mieter nicht selber bezahlt
Mieterkautionskonto/Sperrkonto/Whg Mietvertrag
- Konto muss auf den Namen des Mieters lauten
- Als Sperrkonto da Auflösung nur mit gegenseitigem Einverständnis möglich ist
- Werschriftendepot Art. 257e -> Bankkonto
- Eine Bürgschaft -> diese gilt aber als "andere Lösung" und ist weniger beliebt.
- Sicherheitsleistungen= Nur Geld oder Papier
- Pfandvertrag-> viel zu aufwendig (Faustpfand)
Obergrenze für Sicherheitsleistung bei Wohn- und Geschäftsräumen
- Wohnungen max. 3 Monatszinse (Brutto)
- Geschäftsräume unbeschränkt
Was ist bei der Sicherheitskontoeröffnung unbedingt zu beachten?
Bank-Sparkonto, Sperrkonto, auf den Namen des Mieters lautend
Welche Möglichkeiten gibt es um ein Sicherheitskonto aufzulösen?
- Zustimmung beider Parteien
- Rechtsgültiger Zahlungsbefehl (sofern Rechtsvorschlag innerhalb von einem Jahr beseitigt wurde)
- Rechtsgültiges Gerichtsurteil (innert 1 Jahr)
- Ein Jahr nach Auszug, wenn Vermieter kein rechtlicher Anspruch geltend gemacht hat
Sicherheiten
Barkaution
Leistet der Mieter eine Sicherheit in Geld, hat der Vermieter den geleisteten Geldbetrag bei einer Bank (seiner Wahl) auf einem Sperrkonto, lautend auf den Mieter, zu hinterlegen. Diese Art der Hinterlegung ist zwingend. Die laufenden Zinserträge fallen zugunsten des Mieters an.
Ein Bardepot ist ein gewillkürtes Faustpfand und fällt im Konkursfall nicht in die Konkursmasse. Eine Ausnahme stellt der Tod des Mieters im Falle einer ausgeschlagenen Erbschaft dar.
Die Barkaution ist beim Geschäftsmieter nicht sonderlich beliebt, weil damit Barmittel (Liquidität) gebunden werden, welche ihm bei seiner operativen Tätigkeit fehlen. Zudem werden Guthaben auf Sparkonten üblicherweise tief verzinst.
Aus Sicht des Vermieters ist die Barkaution eine beliebte Art der Sicherheitsleistung. Im Gegensatz zu den üblichen Sicherheitsleistungen (insbesondere Bürgschaft und Zahlungsversprechen) muss das Verwertungssubstrat nicht mehr "versilbert" werden. Der Vermieter kann sich für offene und ausgewisene Forderungen aus dem Mietvertrag häufig einfacher schadlos halten.
Nachteil hingegen-> Über die Bankkaution kann nur im gemeinsamen Willen verfügt werden. Was eine Einigung über die Ansprüche desVermieters aus dem Mietverhältnis voraussetzt. Fehlt diese, darf die Bank als Hinterlegungsstelle die Kaution nur gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben.
Bei Vertragsbeendigung ist auf Vermieterseite zu beachten, dass der Mieter 1 Jahr nach dem Auszug die Herausgabe der Barkaution von der Bank verlangen kann, wenn der Vermieter innerhalb dieser Frist keine Forderungen an ihn gestellt hat.
Sicherheiten, Garantievertrag (Bankgarantie)
Nicht Akzessorisch= Garantien bestehen unabhängig von einem Schuldverhältnis, d.h. es gibt keine Akzessorietät
Der in der Praxis häufig als (Bank)Garantie bezeichnete Garantievertrag ist eine weitere Möglichkeit der Sicherheitsleistung.
Der Garant, in der Praxis meistens eine Bank oder Versicherungsgesellschaft, verpflichtet sich unwiderruflich, für die Leistungen eines Dritten einzutehen und zwar unabhängig davon, ob diese Leistung geschuldet wird und erzwingbar ist (OR 111).
Bemerkung-> Bankgarantie ist für Wohnmietverträge nicht geeignet da sie mit eher hohen Kosten verbunden ist. Die Bank legt meistens Mindestbeträge fest.
Sicherheiten, Bürgschaftsverpflichtung
Durch einen Bürgschaftsvertrag, der zwischen Bürge und Gläubiger abgeschlossen wird, verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen. Bei der Bürgschaft handelt es sich um ein sogenanntes akzessorisches Rechtsgeschäft. d.h. eine verbindliche Bürgschaft entsteht nur, wenn eine gültige Hauptschuld (aus dem Mietvertrag) vorhanden ist.
Bei der Bürgschaft gibt es zwei Hauptarten, nämlich die einfache Bürgschaft und die Solidarbürgschaft.
Während bei der einfachen Bürgschaft der Bürge grundsätzlich erst belangt werden kann, wenn der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist, der Gläubier über den definitiven Verlustschein verfügt oder der Hauptschuldner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, kann bei der Solidarbürgschaft der Bürge bereits dann belangt werden, wenn sich der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand ist und einmal erfolglos gemahnt wurde.
Eine Solidarbürgschaft liegt nur dann vor, wenn sich der Bürge unter Beifügung des Wortes "solidarisch" oder mit anderen gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet hat.
Sicherheiten, Kautionsversicherungen
Eine neuere Art von Sicherheitsleistungen stellen Kautionsversicherungen dar. Bei diesen handelt es sich um nichts anderes als um Bürgschaften. Das Kapital des Mieters ist meistens entweder noch gesperrt vom Vorvermieter oder er hat schlicht nicht die Mittel zur Verfügung. Hier können Kautionsersicherungen einspringen, welche dem Vermieter gegenüber für die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag garantieren. Allerdings ist diese Art von Sicherheitsleistung für den Mieter mit jährlich wiederkehrenden Kosten verbunden. Die Prämie setzt sich meistens zusammen aus einem Prozentsatz der Garantie (z.B. 5%), einer Verwaltungspauschale (z.B. 20.-) plus Stempelgebühr.
Auch die Kautionsversicherungen weisen für den Vermietere die gleichen Nachteile auf wie die Bürgschaften. Zusätzlich ist in den Geschäftsbedingungen der Kautionsversicherer zu prüfen, wie das Vorgehen im Falle von ausbleibenden Prämienzahlungen des Mieters und von Prämienerhöhungen ist.
Sicherheiten, Verpfändung von Betriebsinventar
Die Verpfändung von Betriebsinventar ist ein sehr seltenes Sicherungsmittel da es für den Vermieter grosse Gefahren birgt. Ein solcher Verpfändungsvertrag wirkt nämlich nur zwischen den Parteien, nicht jedoch gegenüber Dritten (insvesondere allen potentiellen Konkursgläubigern).
Der Grund liegt darin, dass mit einer solchen Vereinbarung die Bestimmungen über das Faustpfand (Art. 717 ZGB) umgangen werden, welche besagen, dass ein verpfändeter Gegenstand niemals im Besitz des Eigentümerst bzw. Pfandgebers verbleiben darf, da sonst Dritte über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht werden können. Von grosser Bedeutung ist diese Bestimmung beim Konkurs des Mieters. Das zum Zweck der Mietzinssicherung verpfändete Betriebsinventar, das in der Verfüungnsgewalt des Mieters bleibt, wird im Falle des Konkurses des Mieters nicht als verpfändet betrachtet, sondern fällt als Eigentum in die Konkursmasse, ohne dass sich der Vermieter daraus befriedigen kann.
Dasselbe gilt für einen eingetragenen Eigentumsvorbehalt (im Eigentumsvorbehaltsregister beim zuständigen Betreibungsamt), der eigentlich nur der Scierhung der Kaufpreiszahlung dient und in der Regel nicht für andere Zwecke missbraucht werden darf, insbesondere nicht für die Sicherung von Mietzinsausständen.
Sicherheiten, Solidarschuldnerschaft
Keine typische Sicherheitsleistung bildet die Solidarschuldnerschaft. Gemeint ist damit die Einbindung von (mehreren) möglichst zahlungskräftigen Mietern in den Mietvertrag. Insbesondere bei der Vermietung von Geschäftsräumen an Gewerbetreibende, die ihren Betrieb häufig in der Form einer AG oder GmbH organisiert haben, ist darauf zu achten, dass nebst der juristischen Person auch die dahinter stehende natürliche Person als Solidarhafter in den Mietvertrag eingebunden wird. Falls die Gesellschaft ihr Geschäft nicht erfolgreich betreibt und zahlungsunfähig wird, besteht mit einer solidarisch haftenden natürlichen Person noch die Möglichkeit, dass die offenen Guthaben des Vermieters durch das Privatvermögen des Mieters bzw. Solidarschuldners getilgt werden können.
Mietzinsanpassung bei Indexvertrag, Formel
Bei Veränderungen des Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) kann der Mietzins gem. folgender Formel und den anschliessenden Bestimmungen angepasst werden:
Basismietzins x neuer Index / Basisindex = Neuer Mietzins
Eine Mietzinsanpassung kann jährlich jeweils mit Wirkung z.B. 1. Januar, gestützt auf den z.B. 31. Oktober des Vorjahres geltenden Index vorgenommen werden. Als Ausgangslage gilt der Indes am ... mit....Punkten.
Mietzinserhöhungen, welche durch Mehrleistungen des Vermieters begründet sind, können zusätzlich geltend gemacht werden. Sie fliessen zu 100% in die nächste ordentliche Anpassung ein.
Berechnungsbeispiel mit fiktiven Indexständen:
Basisnettomietzins, CHF 1250
Basisindex Feb. 2011, 102.5 Punkte
Index Oktober 2011, 104,6 Punkte
1250 x 104.6 / 102.5 = neuer Mietzins, CHF 1275
Gründe für Staffelmietverträge:
Der häufigste Fall, weshalb Mietparteien die Staffelmiete wählen ist, dass der Vermieter dem Mieter im Sinne einer Starthilfe bei Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit im Mietobjekt während einer ersten Phase der Vertragseziehung eine Art Rabatt gewähren möchte. Ein anderer Grund könnte darin liegen, dass afu dem Liegenschaftenmarkt der Mietzins, wie er zur Erzielung eines angemessenen Ertrages erforderlich wäre, nicht erzielen lässt. Die Staffelung soll demnach sicherstellen, dass der Mietzins längerfristig zu einem angemessenen Ertrag führt. Gestaffelte Mietzinse können sowohl in Mietverträgen für Wohnungen als auch für Geschäftsräume vereinbart werden. Der Gesetzgeber schränkt allerdings die Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Staffelmietvertrages nicht unwesentlich ein.
Anwendungsbeispiele von Staffelmiezins:
- Vermietung von teuren Neubauobjekten
- Im Anschluss an umfassende Sanierungen mit grossen Mietzinserhöhungen (Erhöhung in Schritten)
- Starthilfe bei Geschäftsräumen
Unterschiede zwischen Wohn- und Geschäftsmietverträgen:
Im Unterschied zum Wohnungsmietvertrag ist beim Geschäftsmietvertrag die Übertragung gesetzlich geregelt (Art. 263 OR). Gem. OR Art. 268, 268a, und 268b und SchKG Art. 283 und 284 steht dem Vermieter ein Retentionsrecht (Rückbehaltungsrecht) an denjenigen Dingen zu, die der Mieter in das Mietobjekt eingebracht hat. Zusätzlich kann die maximale Höhe der Mietzinssicherheit beim Geschäftsmietvertrag zwischen den Parteien frei ausgehandelt werden.
Wichtige Abklärungen beim Geschäftsmietvertrag:
Es ist vorgängig abzuklären, für welchen Zweck ein Geschäftsraum gemietet und als was er benutzt wird. Ein Bastelraum, der als Geschäftssitz einer neu zu gründenden Firma als Büro eingerichtet werden soll, muss als Geschäftsraum bezeichnet werden. Dabei sind auch die öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften zu beachten, denn in solchen Fällen ist häufig auch eine Umnutzungs- resp. Baubewilligung erforderlich, die mit einschneidenden Auflagen verbunden sein kann. Es ist somit dringend davon abzuraten, einen Bastelraum als Büro zu vermieten, denn es stellen sich nach OR Art. 256 letzendlich auch Fragen zum den Gebrauch tauglichen Zustand eines Mietobjektes.
Zusatzvereinbarungen beim Geschäftsmietvertrag
Es werden oft detaillierte zusätzliche Abmachungen mit separaten Vereinbarungen abgeschlossen, welche einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages darstellen. Beispiele:
- Bodenbelastung
- Nutzungsbeschrieb
- Konkurrenzklausel
- Vorkaufsrechte
- Vormietrechte
- Ausbauten / Rückbauten
- Nebenkosten
- Gebührenregelung (Anschlussgebühren bei Umbauten etc.)
- Versicherungen
- Beschilderung wie Reklameanschriften, Hinweistafeln etc.
- Inventarlisten
- Vormerkung Grundbuch
Mietervereinigung
In vielen Einkaufszentren wird der Mieter vertraglich verpflichtet, einer Mietervereinigung beizutreten. Je nach Rechten und Pflichten dieser Mietervereinigung kann sie in die Geschäftspolitik eingreifen und die vertraglichen Abmachungen beeinflussen (Öffnungszeiten, Abendverkäufe, Mitarbeit bei Aktionen, gemeinsame Werbung etc.)
Übergabe der Mietsache beim Geschäftsmietvertrag
Der Übergabe eines Geschäftsraumes ist in jedem Fall grosse Beachtung zu schenken. Der Vermieter / Immobilienbewirtschafter ist verantwortlich, dass das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt im vertraglich zugesicherten Zustand verfügbar ist. Terminverschiebungen beim Einzugstermin sind rechtzeitig mit dem Mieter zu klären, um allfällige Schadenersatzforderungen zu verhindern. Für die Übergabe ist je nach Grösse des Objektes ein umfassendes Übergabeprotokoll (evtl. auch fotografisch dokumentiert) vorzubereiten.
Bei Gaststätten, Hotels etc. ist für die Schätzung von Kaufinventar frühzeitig ein spezialisierter Fachmann beizuziehen.
Die Option, Definition
Die Option ist ein einseitiges Recht zugunsten des Mieters auf Verlängerung des Vertrages um eine weitere bestimmte Dauer. Insbesondere bei Geschäftsmietverträgen kommt es vor, dass zusätzlich zur Vereinbarung einer festen Vertragsdauer dem Mieter noch eine oder mehrere Optionen eingeräumt werden. Damit hat der Mieter das Recht, nach Ablauf der festen Vertragsdauer den Mietvertrag um eine oder mehrere feste Dauern zu verlängern, ohne sich jedoch schon bei Vertragsabschluss zur späteren Fortsetzung des Mietverhältnisses verpflichten zu müssen.
"Echte" Option, Definition
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, die Miete nach Ablauf der festen Vertragsdauer um fünf Jahre zu den gleichen Bedingungen zu verlängern. Der Mieter hat von diesem Verlängerungsrecht bis spätestens zwölf Monate vor Vertragsblauf mittels eingeschriebenen Breifs Gebrauch zu machen.
"unechte" Option, Definition
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, die Miete nach Ablauf der festen Vertragsdauer um fünf Jahre zu neu festzulegenden Bedingungen zu verlängern. Der Mieter hat von diesem Verlängerungsrecht bis spätestens zwölf Monate vor Vertragsblauf mittels eingeschriebenen Breifs Gebrauch zu machen.
Unterschied zu echter Option->
Die neuen Bedingungen für die verlängerte Mietdauer sind von den Vertragsparteien bis sechs Monate vor Mietende schriftlich zu vereinbaren. Einigen sich die Parteien nicht, wird eine unabhängige, anerkannte Stelle in Absprache zwischen Mieter und Vermieter damit beauftragt, über die strittigen Punkte zu bestimmen. Der Entscheid ist für beide Parteien verbindlich. Die entsprechenden Kosten tragen Mieter und Vermieter je zur Hälfte.
Bei der unechten Option müssen sich die Parteien über die Konditionen der Verlängerungszeit, namentlich über den Mietzins, noch einigen. Übt der Mieter die Verlängerunsoption aus, können sich die Parteien in der Folge aber nicht auf die neue Miete einigen, entstehen komplexe juristische Probleme.
Un sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen ist es sicherer, auf die unechte Option zu verzichten.
Mietzinsgestaltung bei Geschäftsräumen
Der Mietzins von Geschäftsräumen richtet sich in den meisten Fällen nach der aktuellen Marktsituation. Zu berücksichtigen sind aber auch hier die Bestimmungen des Mietrechts zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen, denn diese gelten auch für Geschäftsräume. In einer Geschäftsliegenschaft fallen häufig zahlreiche Nebenkostenarten an. Diese sind im Vertrag lückenlos aufzuzählen. Sie können separat erhoben und abgerechnet werden. Wie bei der Wohnungsmiete ist aber auch eine Pauschalisierung möglich.