Arbeitsrecht 6 - Besondere Fragen
Studer/Sigerist, Übungsbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 vertragliches Konkurrenzverbot, Immaterialgüterrechte im Arbeitsverhältnis, Unverzichtbarkeit und Verjährung, Zivilrechtspflege bei Arbeitsstreitigkeiten
Studer/Sigerist, Übungsbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 vertragliches Konkurrenzverbot, Immaterialgüterrechte im Arbeitsverhältnis, Unverzichtbarkeit und Verjährung, Zivilrechtspflege bei Arbeitsstreitigkeiten
Set of flashcards Details
Flashcards | 45 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 19.04.2016 / 01.03.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/arbeitsrecht_6_besondere_fragen
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39. Kann sich der Arbeitnehmer bei einem örtlich unzuständigen Gericht auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit einlassen?
ZPO 35 I: Nein, der Arbeitnehmer kann weder zum Voraus noch durch Einlassung auf die gesetzlichen Gerichtsstände nach ZPO 34 verzichten.
Gerichtsstandsvereinbarungen sind erst nach Entstehung des Anspruchs (nicht im Voraus) möglich (ZPO 35 II).
40. Wann kommt in Arbeitsstreitigkeiten das summarische, das einfache und wann das ordentliche Verfahren zur Anwendung?
summarisches Verfahren:
- vorsorgliche Massnahmen (ZPO 248 lit. d)
- Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (ZPO 119 III)
- Bezeichnung von Sachverständigen (ZPO 250 lit. b 1)
- Fristansetzung zur Sicherstellung bei Lohngefährdung (ZPO 250 lit. b 2)
vereinfachtes Verfahren
- vermögensrechtliche Streitigkeiten bis Fr. 30'000.- (ZPO 243 I)
- Verfahren nach GIG (ZPO 243 II a)
ordentliches Verfahren:
- alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die nicht dem summarischen oder vereinfachten Verfahren unterstehen
- insb. vermögensrechtliche Streitigkeiten ab Fr. 30'000.- (ZPO 243 I e contrario)
41. Wodurch zeichnet sich das vereinfachte Verfahren aus?
- Untersuchungsmaxime (ZPO 247 II)
- gerichtliche Fragepflicht zur Ergänzung des Sachverhalts und Bezeichnung der Beweismittel (ZPO 247 I)
- keine Beschränkung der Beweismittel
- vereinfachte Klage (ZPO 244)
- besondere Bestimmungen zu Klagen mit und ohne Begründung (ZPO 245)
- prozessleitende Verfüungen zur Beschleunigung (ZPO 246)
42. Ist die Auferlegung einer Parteientschädigung im arbeitsrechtlichen Verfahren zulässig?
Im Schlichtungsverfahren werden generell keine Parteientschädigungen zugesprochen (ZPO 113 I).
Im Entscheidverfahren werden Parteientschädigungen zugesprochen (ZPO 114).
pro memoria:
Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betrifft nur die Gerichtskosten (im Schlichtung- und Entscheidverfahren) bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- (ZPO 113 II d und ZPO 114 lit. d).
43. Welche wesentlichen Verfahrensgrundsätze gelten im erstinstanzlichen arbeitsrechtlichen Verfahren?
- Dispositionsmaxime, Gericht darf nicht mehr zusprechen, als Partei verlangt/nicht weniger als die Gegenpartei anerkennt (ZPO 58 I)
- Untersuchungsmaxime,
- Gericht stellt Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen fest (ZPO 247 II)
- Berücksichtigung von Noven und neuen Beweismittel bis zur Urteilsberatung (ZPO 219 i.V.m. ZPO 229 III)
- freie richterliche Beweiswürdigung, keine Beweismittelbeschränkung (ZPO 157)