AGG
Alles zum allgemeinen Gleicbehandlungsgesetz
Alles zum allgemeinen Gleicbehandlungsgesetz
Set of flashcards Details
Flashcards | 139 |
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Language | Deutsch |
Category | Psychology |
Level | University |
Created / Updated | 05.05.2014 / 08.05.2014 |
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Paragraph 278 BGB
Diskriminierungen durch Führungskräfte können dem Unternehmen zugerechnet werden
Paragraph 12 Abs. 3 AGG
Arbeitgeber muss einschreiten wenn Beschäftigte anderer Arbeitnehmer benachteiligen
Paragraph 13 Abs. 1 AGG
Arbeitnehmer hat das Beschwerderecht
Paragraph 16 Abs. 1 AGG
Maßregelungsverbot
Ziel des AGG
- Benachteiligungen aufgrund der o.g. Gründe verhindern
- Benachteiligungsverbot für den Arbeitgeber (§7 AGG)
verbotene Diskriminierungsmerkmale (§1 AGG):
Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion/ Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung
- Gliederung des AGG:
- 1. Abschnitt: Allgmeiner Teil (Benachteiligungsmerkmale, Verbote, Definitionen)
- 2. Abschnitt: Arbeitsrechtliche Teil (Schutz der Beschäftigten)
- 3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Teil (Schutz der Kunden)
- 4. Abschnitt: Vorschriften zum Rechtsschutz
- 5. Abschnitt: öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- 6. Abschnitt: Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- 7. Abschnitt: Übergangs-/ Schlussvorschriften
AGG-Hopping
Scheinbewerbungen mit dem Wunsch, abgelehnt zu werden und den Arbeitgeber verklagen zu können
Geschützte Personen (§6 Abs. 1 AGG):
Arbeitnehmer, Leiharbeiter, Auszubildende, Bewerber, arbeitnehmerähnliche Personen
Anwendungsbereich (§2 Abs. 1 AGG):
Zugangsbedingungen zur Erwerbstätigkeit, Arbeitsbedingungen, Entgeltbedingungen, Entlassbedingungen, Zugang zu Berufsberatung/ Berufsbildung, Mitgliedschaft in berufsbezogenen Vereinigungen
Prüfschema für die Zulässigkeit von Benachteiligungen
- Liegt eine Ungleichbehandlung vor?
- Ist ein Grund aus § 1 AGG Ursache für die Ungleichbehandlung?
- Ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt (§§ 5, 8-10, 20 AGG)?
unmittelbare Benachteiligung
Weniger günstige Behandlung aufgrund eines Benachteiligungsgrundes (§3 Abs. 1 AGG) à zur Feststellung ist eine Vergleichsgruppe notwendig
mittelbare Benachteiligung:
Scheinbar neutrale Vorschriften, die bestimmte Personengruppen gemäß §1 AGG benachteiligen (§3 Abs. 2 AGG) à Bestehen einer konkreten Gefahr ist ausreichend (Annahmewahrscheinlichkeit von 75 %)
Belästigung
Verletzung der Würde (§ 3 Abs. 3 AGG), feindliches Umfeld à muss auf einem in § 1 AGG gennannten Grund beruhen, um in den Anwendungsbereich des AGG zu fallen
sexuelle Belästigung
unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten; ausreichend ist das Vorliegen aus Sicht eines objektiven Beobachters (§ 3 Abs.4 AGG)
Anweisung zur Benachteiligung
- Häufig durch Vorgesetzte , vorsätzliche Handlung, ausreichend ist die bloße Absicht und nicht die tatsächliche Durchführung (§ 3 Abs.5 AGG)
Rasse/Ethische Herkunft
- Rasse = problematischer Begriff (soll aber die negative Unterlegung einer Einteilung in Rassen unterstreichen); ethische Herkunft besteht aus gemeinsamer Geschichte, kultureller Tradition, gemeinsamer Werte/Bräuche, geografischer Herkunft, gemeinsamer Sprache/Literatur/Kleidung
Geschlecht
Entspricht dem außerjuristischen Wortsinn, Transsexuelle inbegriffen
Religion/Weltanschauung
keine einheitliche Definition, oft individuelle Auslegungssache, Einordnung aus diesem Grund schwierig, freiheitliche Grundordnung gefährdende Zusammenschlüsse werden nicht erfasst
Behinderung
Liegt vor, wenn die körperliche/geistige/seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit für mehr als sechs Monate vom Durchschnitt abweicht à Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
Alter
Benachteiligung aufgrund des Alters (Benachteiligung von Älteren + Jugenddiskriminierung)
Sexuelle Identität
Begriff nicht ausreichend bestimmt, bedeutet im Allgemeinen aber die Präferenz bei der sexuellen Objektwahl (heterosexuell, homosexuell, bisexuell)
Rechtfertigungsgründe
Positive Maßnahmen (§ 5 AGG)
Berufliche Anforderungen (§ 8 AGG)
Religion und Weltanschauung (§9 AGG)
Alter (§ 10 AGG)
§ 11 Abs. 1 AGG
keine Ausschreibung unter Verstoß des Benachteiligungsverbotes
§ 12 Abs. 1 AGG
Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen
Ausgleichung nach oben
- : Der Arbeitgeber muss z.B. das Entgelt der Benachteiligten auf das normale Lohnniveau anpassen und darf keine Senkung bei den anderen Arbeitnehmer vornehmen (großes Risiko des Arbeitgebers bei Benachteiligungen, Prävention aus diesem Grund sinnvoll)
§ 15 AGG Abs. 1
Entschädigung und Schadenersatz
- Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens
- materieller Schadenersatz setzt Vermögensverlust voraus - Verschuldung des Arbeitgebers zwingend
§ 15 Abs. 2
Entschädigung
Ersatz des Nichtvermögensschadens
Verschuldensunabhängig
Entschädigung bei immateriellem Schaden
angemessene Entschädigung in Geld, keine konkreten Kriterien zur Höhe (bei Einstellung/Bewerbung darf die Entschädigung drei Monatsgehälter nicht überschreiten)
Entschädigung bei materiellem Schaden
Vermögensverlust ausgleichen, zeitliche Begrenzung der Lohnfortzahlung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, unbegrenzte Zahlungen sollen vermieden werden
Frist zur Geltendmachung
zwei Monate in schriftlicher Form, Frist beginnt mit dem Zugang der Ablehnung
(§22 AGG):
- abgestufte Darlegungs- und Beweislast
- Stufe 1: Beweislast des Benachteiligten/des Arbeitnehmers: Muss den Vollbeweis erbringen, dass er ggn. anderen Arbeitnehmern benachteiligt wurde
- Stufe 2: Beweislast des Benachteiligten: Muss den Beweis erbringen, dass die Benachteiligung auf einen Grund des § 1 AGG beruht à Indizien/Vermutungstatsachen reichen aus, es muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit herbeigeführt werden
- Stufe 3: Volle Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers (muss den Gegenbeweis erbringen)
untersuchte Kategorien der Vielfalt
- Ethnische Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung, sexuelle Orientierung, Religion/Weltanschauung
Diversity-Management
- Diversity Management umfasst alle Maßnahmen, die es sich zum Ziel gemacht haben, Unterschiedlichkeiten als eigenständigen Wert anzuerkennen und für den Erfolg der Organisation zu nutzen
3. Ebenen bei der Konzeptionierung von Diversity-Management
- Normative Ebene: Angestrebter Umgang mit Diversity, Haltung der Organisation, Diversity-Leitlinien
- Strategische Ebene: Festlegung von Diversity-Zielen, Aufzeigen von Vorteilen des Diversity-Managements im Bezug auf die Unternehmensziele
- Operative Ebene: Konkrete Umsetzung
Diversity-Management umfasst...
die Leitung, Lenkung und Entwicklung der Prozesse/Ziele
Diversity-Management bedeutet...
nicht alle Menschen gleich zu behandeln, sondern ihre Eigenheiten zu berücksichtigen/anzuerkennen
Ziele des Diversity Managements
- Abbau von Klischees, positive Wendung von „Anders sein“, individuelle Fähigkeiten nutzen, Einbezug aller Beschäftigungsgruppen, Steigerung des Erfolgs, keine undifferenzierte Gleichbehandlung, Leitbild einer multikulturellen Organisation verfestigen
Stakeholder-Orientiertes Diversity-Management
schließt die Interessen verschiedener Stakeholder (Arbeitsmarkt, Anteilseigner, Kunden, Gesellschaft, Politik, etc.) mit ein
Strategisches Konzept (Einsatzmöglichkeiten von Diversity-Management
- USP (unique selling point)
- Employer Branding
- strategische Unternehmensführung
- Diversity-Management sollte alle Bereiche/Prozesse erfassen à es bedarf der Unterstützung aller Führungskräfte und Mitarbeiter