ABU Recht

Allgemeinbildung

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Kartei Details

Karten 44
Lernende 94
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 23.09.2015 / 05.06.2025
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Was ist Vertrag?

  • Verbindliche Abmachung zwischen zwei Personen oder Parteien, die schriftlich, mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Formlose Vertrag- OR 11

Nichtiger Vertrag

  • Vertrag mit ungültigem Inhalt. Es wird gesetzlich als nicht existent behandelt. OR 20

Anfechtbarer Vertrag

Ein Vertrag, der einen Mangel hat und deshalb auf Verlangen / Gericht/ rückgängig gemacht werden kann. Wenn keine Partei sich wehrt, bleibt der Vertrag bestehen

  • .Übervorteilung OR 21, Irrtum OR 23f, Täuschung OR28, Drohung OR29f

Nichtigkeitsgründe von Vertrag

  • 1- objektiv unmöglicher Vertragsinhalt / Zürichsee/.
  • 2- Widerrechtlicher Vertragsinhalt / 60 St./.
  • 3- Vertragsinhalt gegen die guten Sitten/ Erbschleicher/.

Öffentliches Recht

  • Rechtsbeziehung zwischen dem Bürger und dem Staat / Kanton, Gemeinde/.
  • Bundesverfassung-BV,
  • Strafgesetzbuch- StGB,
  • Strassenverkehrsgesetzbuch- SVG,
  • Umweltschutzgesetz- USG.

Privates Recht

  • Rechtsbeziehung zwischen den Bürgern untereinander.
  • Zivilgesetzbuch-ZGB,
  • Obligationenrecht-OR

Sitte / Brauch

Zu Traditionen gewordenes Verhalten. / Weinachtsfest, jährliche Betriebsausflug/

Moral

  • Bezieht sich auf das Zusammenleben in der Gesellschaft /
  • man ist ehrlich,
  • man kümmert sich um kranke Familienangehörige/

Öffentliche Beurkundung

Der Gesetzgeber verlangt eine urkundsberechtigte Person / Notar /, die mit seiner Unterschrift und einem Stempel bezeugt

Qualifizierte Schriftlichkeit

Vertragsform zur Gültigkeit dessen wird vom Gesetzt neben der Unterschrift noch weitere Teile eigenhändig eingesetzt werden. / Testament- gesamte Inhalt von Hand geschrieben/

Registereintrag und Veröffentlichung 

Registereintrag- Eintrag in Register / Hauskauf- Grundbuch, Aktiengesellschaft- Handelsregister /. Veröffentlichung- gewisse Rechtsvorgänge zu veröffentlichen / Kantonblatt, Haus oder Grundstückskauf/

Einfache Schriftlichkeit

Vertragsform, bei der im Minimum die Unterschrift von Hand sein muss

Beschränkte Handlungsunfähigkeit

Fähigkeit, nur mit Zustimmung der Eltern / Vormund /Verpflichtungen einzugehen.

 Urteilsfähigkeit

  • Die Fähigkeit, vernuftgemäss zu handeln / ab 13 J./, die Konsequenzen einer Handlung zu begreifen.Einschränkung durch-
  • Kinderalter, geistige Behinderung, Trunkenheit, Drogeneinfluss/ ZGB 16 /

Natürliche Personen

Jeder einzelne Mensch git rechtlich gesehen als natürliche Person.

Obligationen durch unerlaubte Handlung

Wer jemanden aeinem anderem unerlaubten Schaden zufügt, muss der geschädigte Partei den Schaden ersetzen. / Haftpflichtverhältniss / .OR 41ff

Rechtsgleicheit

  • 1-alle Menschen sind vor Gesetzt gleich zu behandeln.
  • 2-Mann und Frau gleichberechtigte.
  • 3-niemand darf diskriminiert werden. / BV 8 /

Geshriebenes Recht / Gesetze/

  • 1-öffentliches Recht, privates Recht.
  • 2- zwingendes Recht, nicht zwingendes Recht.
  • 3- Rechtsgrundsätze

Beweislast

Derjenige, der anklagt, muss beweisen, dass der Angeschuldigte im Unrecht ist, ansonsten ist die beschuldigte Person frei zu sprechen. / ZGB 8/

Obligation

Das ist ein Schuldverhältnis zwischen zwei Parteien oder zwei Personen. Kann aktiv oder passiv entstehen.

Rechtsmissbrauchsverbot

Missbraucht jemand sein Recht offensichtlich, wird dieser Missbrauch nicht geschützt. / ZGB 2.2 /

Rechtsquellen

  • 1-geschriebenes Recht,
  • 2-Gewohnheitsrecht,
  • 3-Rechtslehre/ Rechtssprechung

Richterliches Ermessen

fehlen genaue Angaben im Gesetz, entscheidet das Gerricht nach bestem Wissen und Gewissen auf die aktuelle Situation bezogen. / ZGB 4 /

Zwingendes Recht

diese Rechtsregeln dürfen nicht angepasst werden, auch wenn beide Parteien einverstanden sind. / OR 361 /

Recht / Rechtsordnung

Recht- vom Staat erlassene Regeln / Gesetze /. Rechtsordnung- alle Rechtsregeln, die für ein Volk eines Staates gelten.

Handlungsfähigkeit

  • Die Voraussetzung um durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
  • / Urteilsfähigkeit (13 J.)+ Volljahrigkeit (18 J.) = Handlungsfähigkeit /
  • . 1-Geschäftsfähigkeit / 34ff, 76ff, 105ff /,
  • 2-Deliktsfähgkeit / 147, 188ff /,
  • 3- Prozessfähigkeit

Juristische Personen

Das sind Personenverbindungen, die sich zu einem bestimmten Zweck zusammengetan haben. / Vereine,Firma, Aktiengesellschaft, GmbH /. / ZGB 52ff/

Rechtsfähigkeit

Fähigkeit Rechte und Pflichte zu haben. / ab 3. Monat/, / ZGB 11 /

Zivigesetzbuch- ZGB

  • Regelt das Zusammenleben in folgenden Bereichen:
  • 1.-Personenrecht,
  • 2.-Familienrecht,
  • 3.-Erbrecht
  • ,4.-Sachenrecht / Eigentum, Besitz/,
  • 5.-Obligationenrecht

Geschriebenes Recht

alle Rechtsregeln / die schriftlich in Gesetzbüchern festgehalten sind /, die von zuständigen Behörden erlassen worden. Gesetze von Parlament. Verordnungen von Regierung.

Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht sind ungeschriebene Regeln, die nach langer Zeit der Anwendung zu Recht geworden sind. / Finderlohn - ZGB 722.2 /

Mündigkeit

die Mündigkeit erreicht man am 18. Geburtstag. Sexuelle und religiöse Mündigkeit ist mit 16. Jahren / ZGB 303 /

Rechtsgrundsätze

  • 1.- Rechtsgleichheit / BV 8 /,
  • 2.-Reihenfolge der Rechtsquellen / ZGB 1 /
  • ,3.-Richterliches Ermessen / ZGB ç /,
  • 4.-Treu und Glauben / ZGb 2.1, BV 9 /,
  • 5.- Rechtsmissbrauchsverbot / ZGB 2.2 /,
  • 6.- Beweislast / ZGB 8 /

Obligation durch ungerechtfertigte Bereicherung

Erhält jemand zu Unrecht das Geld, muss er das Geld zurückerstatten. / OR 62ff /

Die drei Enstehungsmöglichkeiten für eine Obligation

  • 1.-Vertrag / aktiv/,
  • 2.- Unerlubte Handlung / passiv /- jemandem einen Schaden zufügen: unabsichtlich oder absichtlich,
  • 3.- Ungerechtfertigte Bereicherung/ passiv /

Rechtslehre und Rechtssprechung

  • Rechtslehre von Rechtsgelehrten geäusserte Meinungen, die in der rechts.. Literatur anerkannt sind.
  • Rechtssprechung- wenn ein oberes Gericht ein Urteil fällt- die untergeordnete Gerichte übernehmen die Begründung des oberes Gerichts.

Handlungsunfähigkeit

fehlende Fähigkeit - Minderjährige. / ZGB 18 /

Volljährigkeit

am 18. Geburtstag. / ZGB 14 /

Reihenfolge der Rechtsquellen

  • 1.- zuerst das geschriebene Recht,
  • 2. - dann Gewohnheitsrecht,
  • 3.- das Gesetzt urteilt nach Regel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. / ZGB 1 /

Nicht zwingendes Recht

diese Rechtsregeln dürfen zu Gunsten der schwächeren Partei angepasst werden.