Bürgerliches Recht
• Allgemeiner Teil des BGB• Sachenrecht
• Allgemeiner Teil des BGB• Sachenrecht
Kartei Details
Karten | 116 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.09.2025 / 17.09.2025 |
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Erläutere die Entstehung der Vertretungsmacht!
Entstehung der Vertretungsmacht
-Gesetzliche oder behördliche Begründung
=>Vertretungsmacht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Eltern sind gesetzliche Vertreter ihrer Kinder [§§ 1626, 1629])
oder
=>Gericht bestellt den Vertreter auf gesetzlicher Grundlage (Vormund für das Mündel [§ 1793] oder Betreuer für den Betreuten [§ 1902] )
-Organschaftliche Begründung
=>Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft durch zur Vertretung bestellte Organe
-Rechtsgeschäftliche Begründung (gewillkürte Stellvertretung)
=>Durch Erteilung einer Vollmacht [§ 166 II]
Wie lauten die Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung?
Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung
-Zulässigkeit
Im Schuldrecht und im Sachenrecht (auch bei der Auflassung!) stets gegeben Ausnahmen bei „höchstpersönlichen Geschäften“ insb. im Familien- und Eherecht, aber auch im Erbrecht
-Vertretungsmacht
=>Befugnis, im Namen des Vertretenen zu handeln
=>Dient dem Schutz des Vertretenen.
-Offenlegung
=>Handeln im Namen des Vertretenen [§ 164 I 1]; sonst verpflichtet sich der StV [§ 164 II].
=>Kann sich auch aus den Umständen ergeben [§ 164 I 2].
=>Ausnahme: „Geschäft für den, den es angeht“ (z. B. Bargeschäft im Warenhaus) und „Unternehmensbezogenes Geschäft“ (Auftreten für Gewerbebetrieb eines anderen)
=>Nicht: Handeln unter fremdem Namen (je nach den Umständen Eigen- od. Fremdgesch.)
-(zumindest beschränkte) Geschäftsfähigkeit
=>StV muss eigene, rechtlich relevante Willenserklärung formulieren können. =>StV wird aber nicht selbst verpflichtet und ist daher nicht schutzbedürftig.
Wie lauten die Merkmale der (direkten) Stellvertretung (§164)?
Merkmale der (direkten) Stellvertretung [§ 164]
-Rechtsgeschäftliche Handlung und nach h. M. auch geschäftsähnliche Handlungen; dagegen keine tatsächlichen Handlungen (beachte aber die Gehilfenhaftung [§§ 278 bzw. 831]!) oder Realakte (z. B. Ausübung der Sachherrschaft durch „Besitzdiener“)
-Im fremden Namen
-StV gibt eigene Willenserklärung ab.
-Unmittelbare Wirkung beim Vertretenen (Geschäftsherrn
-StV wird selbst nicht betroffen (wie ein „Katalysator“).
1.arglistige Täuschung
-vorsätzliches Hervorrufen o. Aufrechterhalten eines Irrtums (zivilrechtlicher Betrug)
-auch bei Verschweigen von Tatsachen, wenn Vertragspartner nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte mit Aufklärung rechnen können
-auch bei Dritttäuschung, wenn sie der Erklärungsempfänger kannte o. kennen musste
2.rechtswidrige Drohung
-"Inaussichtstellung eines empfindlichen Übels" (zivilrechtliche Nötigung), auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat
-muss für Entscheidung kausal sein
-muss rechtswidrig sein. Umwerturteil ergibt sich aus a_Mittel der Drohung b_Zweck der Drohung oder c_Mittel-Zweck-Relation
-Stets auch bei entsprechender Drittdrohung (unabhängig vom Kennen o. Kennenmüssen des Erklärungsempfängers)
3.Anfechtung wg arglistiger Täuschung bzw rechtswidriger Drohung
-innerhalb Jahresfrist
-Fristbeginn (arglistige Täuschung: Zeitpunkt ihrer Entdeckung durch Anfechtungsberechtigten; rechtswidrige Drohung: Aufhören der Zwangslage)
Erläutere die Irrtumsanfechtung!
Voraussetzungen
-Anfechtbares Rechtsgeschäft (nur WE sind anfechtbar, Realakte nicht)
-Kausalität (Irrtum muss für WE ursächlich sein "bei Kenntnis der Sachlage")
-Anfechtungserklärung: einseitige, empfangsbedürftige WE der Anfechtungsberechtigten ggü Anfechtungsgegner
-Einhaltung der Anfechtungsfrist: unverzüglich_ab zuverlässiger Kenntnis des Anfechtungsgrunds
-Fehlen eines Ausschlussgrundes: Sind seit der Abgabe der WE 10 Jahre verstrichen, ist die Anfechtung augeschlossen, §121 II. Wird das anfechtbare RG vom Anfechtungsberechtigten bestätigt, ist die Anfechtung ausgeschlossen, §144 I
--Rechtsfolgen a_Nichtigkeit: Anfechtungserklärung wirkt "ex tuns" (angefochtenes RG als von Anfang an nichtig anzusehen) _Anfechtbar kann das schuldrechtliche Kausalgeschäft (häufigster Fall) oder das dingliche Erfüllungsgeschäft sein
b_Schadensersatzpflicht =>Vertrauensschaden ersetzen (neg Interesse); Begrenzung: Vertrauensschadensersatz nicht über die Höhe des Erfüllungsschadens hinaus
Erläutere den Übermittlungsfehler!
-Wortlaut der Erklärung wird bei der Weitergabe durch die Übermittlungsinstanz verändert
-Dritter (Bote. Post, Internet-Provider) wird nur als Werkzeug eingesetzt (nicht als Stellvertreter)
-Rechtsfolge: wird wie ein Erklärungsirrtum behandelt. Beachte: Ist der Dritte Stellvertreter, ist seine Erklärung unmittelbar dem Vertretenen zuzurechnen und ein dabei unterlaufendes Versprechen oder Verschreiben daher Erklärungsirrtum
-Fehler i.d. WÄ
=>Erklärungsirrtum [(Ab-)Irrung], §119 I, 2.Fall: Erklärender erklärt nicht, was er erklären will_benutzt ein "Erklärungszeichen", das er nicht verwenden will (Versprechen/Verschreiben) -weiß nicht, was er sagt /erklärt nicht, was er erklären wollte
=>Inhaltsirrtum, §119 I, 1.Fall
-a_Verlautbarungsirrtum: Erklärender irrt über Sinn oder Bedeutung des gewollt verwendeten "Erklärungszeichens"_zB irrtüml Verwendung von Maßen/Gewichten/Typenbezeichnungen (weiß, was er sagt; aber nicht, was er damit sagt)
-b_Individualisierungsfelhler: Verwechslung des Geschäftspartners, Verwechslung des Geschäftsobjekts
=>Rechtsfolge: U.U. Anfechtbarkeit
-Fehler i.d. Willensbildung
=>allg Motivirrtum: enttäuschte Erwartung als Störung i.d. WB; gewöhnl Kalkulationsirrtum; Rechtsfolge grundsätzlich unbeachtlich; Erklärung gilt
-Eigenschaftsirrtum: Irrtum ü verkehrswesentl Eigenschaften d. Person/Sache (nicht Preis)
-Rechtsfolge: Fehler i.d. WB_Inhaltsirrtum gleichgestellt
Erläutere die unbewusste Diskrepanz von Wille und Erklärung!
-Irrtum
=>Irrtum:
a_Fehler in der Willenserklärung, §119
-Erklärungsirrtum: Verprechen und Verschreiben
-Inhaltsirrtum: Verlautbarungsirrtum, Individualisierungsfehler
b_Fehler in der Willensbildung
-allgemeiner Motivirrtum
-Motivirrtum in Soderfällen
-Übermittlungsfehler
Erläutere die bewusste Diskrepanz von Wille und Erklärung!
Grundsätzl ist der Erklärende in diesem Fall nicht schutzbedürftig und an seine Erklärung gebunden (nichtig nur, wenn Empfänger "eingeweiht" ist)
=>Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation), §116
-einseitiger Vorbehalt ("böser Scherz") => unbeachtlich; Erklärung gilt, §116, 1
-erkannter Vorbehalt =>kein schutzwürdiges VErtrauensinteresse des Erklärungsempfängers - Erklärung nichtig, §116,2
-Mangel der Ernstlichkeit ("Scherzerklärung"), §118
=>nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung
=>Erklärender erwartet das Erkennen der mangelnden Ernstlichkeit ("guter Scherz"; aber auch Lehrerklärung: "Verkauf" im Hörsaal)
=>Rechtsfolgen
a_Nichtigkeit der Erklärung (Erkennt der Erklärende allerdings, dass der andere die Erklärung ernst genommen hat, muss er ihn nach Treu und Glauben unverzüglich aufklären, damit die Erklärung nicht gilt) b_Schadensersatz (Ersatz des Vertrauensschdens) falls Empfänger wider Erwarten aber ohne Verschulden die fehlende Ernstlichkeit nichtt erkennt,§133
Welche Arten von Willenserklärungen gibt es?
1.bewusste Diskrepanz von Wille und Erklärung, §§116-118
-geheimer Vorbehalt
-Mangel der Ernstlichkeit ("Scherzerklärung")
-Scheinerklärung
2.Unbewusste Diskrepanzvon Wille und Erklärung bzw fehlerhafte Willensbildung, §§119-122
-Irrtum
-falsche Übermittlung
3.verwerfliche Beeinflussung bei der Abgabe der Willenserklärung, §§123, 124
-arglistige Täuschung
-rechtswidrige Drohung
Wie lautet der Ansatz des BGB bezüglich der Willensmängel?
-BGB entschied sich weder für die Willens- noch für die Erklärungstheorie
-Grundsätzlich ist von der Gültigkeit der Erklärung auszugehen ("ein Mann, ein Wort"). Nur die Ausnahmetatbestände der §§116ff BGB schützen unter genau festgelegten Umständen den Erklärenden.
-Auf der Grundlage der Abwägung von Interessen der Beteiligten gilt somit gem BGB eine von drei Möglichkeiten:
1.Gültigkeit der Willenserklärung_zB Motivirrtum (anders als beim Testament)
2.Nichtigkeit ("absolute Nichtigkeit") der Willenserklärung_zB Scheingeschäft (mit Einverständnid des Empfängers)
3.Vernichtbarkeit ("relative Nichtigkeit") der Willenserklärung durch Anfechtung _zB Erklärungsirrtum
Welche theoretischen Lösungsmöglichkeiten bezüglich des Willensmangels gibt es?
1.Willenstheorie
-abweichende Willenserklärung soll stets wirkungslos sein
-lediglich der wahr Wille ist relevant
-stellt nur auf das Interesse des Erklärenden ab
2.Erklärungstheorie
-Erklärter soll immer Rechtsfolgen auslösen
-stellt nur auf das Interesse des Empfängers ab
1.Konsens
= Übereinstimmung der Willenserklärungen
-Grundsätzlich kommt es dabei nur auf die Überstimmung der objektiven Erklärungswerte an, da sich der Wille erst durch die Erklärung in der Außenwelt manifestiert.
-Ausnahmsweise bei der übereinstimmenden Falschbezeichnung: Übereinstimmender Wille („falsa demonstratio non nocet“)
-Folge: Gültiger Vertrag!
2.Dissens
2a_offener Dissens: Parteien sind sich ihrer Einigung bewusst
-Nichteinigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil verhindert jedenfalls den Vertragsschluss, §154 I 1
2b_versteckter Dissens: Parteien meinen irrtümlich, dass sie sich geeinigt haben
-Nichteinigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil verhindert jedenfalls den Vertragsschluss
-Bei Nichteinigung über einen Nebenpunkt gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den Nebenpunkt geschlossen hätten, §155
[weiße unleserliche Schrift (Abb) = Wort "Erklärung"]
Wann ist ein Widerruf möglich (sog. Widerrufsrecht)?
Widerruf einer Willenserklärung
-Allgemeines Widerrufsrecht
=>bis spätestens gleichzeitig mit dem Zugang der Willenserklärung [§ 130 I, 2]
-Verbraucherschützende Widerrufsrechte
=>Bei Haustürgeschäften [§ 312 genau lesen!]
=>Bei Fernabsatzverträgen
=>Bei Verbraucherdarlehensverträgen
=>Bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Welche Sonderfälle können auftreten?
Sonderfälle
-Option
Vertragliche Vereinbarung des Gestaltungsrechts, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zu begründen (Beispiel: „Put-Call-Option“ zw. Austrian Airlines und Lauda Air Luftfahrt AG)
-„Sozialtypisches Verhalten“
Heute als überholt geltende Ansicht, wonach im modernen Massenverkehr ein Vertrag durch bloße Inanspruchnahme der Leistung zustande kommen soll; Inanspruchnahme kann dagegen problemlos als konkludente Willenserklärung aufgefasst werden.
-Schweigen als Annahme
=>Grundsätzlich gilt nicht der Satz „Quis tacet consentire videtur“ (= „Wer schweigt, scheint zuzustimmen“)!
=>Ausnahmen:
-von Parteien einvernehmlich bestimmt
-vom Gesetz bestimmt (§ 516 II Nr. 2; § 362 I HGB)
-Gewohnheitsrechtlich entstanden: Schweigen auf ein kfm. Bestätigungsschreiben gilt als Zustimmung
Erläutere den Begriff Annahme!
-Grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragsteller sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt (kein: „Ja, aber…“)
-Muss in Bezug auf das Angebot abgegeben werden (kein Vertragsschluss durch einander „kreuzende“ Schreiben)
-Muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen
=>Abweichende „Annahme“ gilt als neues Angebot [§ 150 II]
-Ausnahmsweise keine Empfangsbedürftigkeit, wenn ein Zugang nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist („Hotelzimmerparagraph“ [§ 151]) oder der Antragende darauf verzichtet hat. Die Annahme erfolgt dann nicht durch eine Willenserklärung, sondern durch Annahmehandlungen („Willensbetätigungen“; z. B. Bereithalten des kurzfristig reservierten Zimmers, Versand der bestellten Ware, Notizen im zugeschickten Buchgeschenk).
Erläutere Wirkung und Erlöschen des Angebots!
-Wirkung: Gebundenheit [§ 145]
-Erlöschen:
=>Durch Ablehnung des Antrags (auch durch abweichende „Annahme“)
=>Durch Ablauf der Annahmefrist (Fristbestimmung durch (a)Antragenden und (b)Gesetz §147
=>regelmäßig nicht durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit [§ 153]
-Nach dem Erlöschen
=>existiert der Antrag nicht mehr
=>gilt eine verspätete Annahmeerklärung als neuer Antrag [§ 150 I];
Ausnahme: Bei erkennbarer unregelmäßiger Beförderung eines rechtzeitig
abgesandten Antrags muss der Antragsteller unverzüglich die Verspätung anzeigen, damit der Vertrag nicht wirksam wird [§ 149].
Erläutere die Voraussetzungen des Angebots!
Angebot (Antrag, Offerte)
-empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss angetragen wird
-Voraussetzungen:
� Inhaltliche ausreichende Bestimmtheit (muss durch bloßes „Ja“ angenommen werden können)
=>hinsichtlich der Person des Vertragspartners (aber auch Offerte „ad
incertas personas“ möglich)
=>hinsichtlich der „essentialia negotii“ (= wesentlichste Vertragspunkte)
-Erkennbarkeit des Bindungswillens
=>Nicht gegeben, wenn Antragsteller Bindung ausschließt („freibleibend“, „ohne obligo“
Achtung: kann auch als vertragliches Rücktrittsrecht auszulegen sein!)
=> Antragsteller offensichtlich wegen Vorbehalts der Bonitätsprüfung oder der Beschränkung auf die Lieferfähigkeit keine Bindung wünscht („invitatio ad offerendum“, z. B.: Auslage)
Was ist ein Vertrag?
Ein Vertrag
-ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft = einverständliche, rechtlich bindende Regelung zweier oder mehrerer Personen
-besteht aus inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen (Antrag und Annahme) von min 2 Personen
Erläutere den Zugang einer WE!
1.Zugang der empfangsbedürftigen WE ggü Abwesenden:
-WE wird mit Zugang wirksam 130 INr1
-WE muss in Machtbereich des Empfängers treten (Kenntnisnahme) ->gilt auch für Email
-Zugang über Mittelspersonen: a_Empfangsvertreter (mit Empfangsvollmacht) b_Empfangsbote (als geeignet/ermächtigt anzusehen) c_Erklärungsbote (alle anderen Fälle, Erklärung als Gefahr für Erklärenden bis zum Zugang)
-Trotz Zugangs wird die WE nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht
2.Zugang ggü Anwesendem
-bei schriftlicher Erklärung: regelmäßig mit der Übergabe an den Empfänger
-bei mündlicher Erklärung: laut h.M. "Vernehmungstheorie"
Zugang über Mittelspersonen (Empfä)
Erläutere die Abgabe einer WE!
-Wann wird eine WE wirksam? Wann wird eine WE unwirksam?
-Abgabe der WE
=>bei nicht empfangsbedürftigen WE genügt deren "Entäußerung" => werden hiermit unwirksam
=>empfangsbedürftige WE müssen vom Erklärenden in Richtung auf den Empfänger "in Bewegung gesetzt" werden. Für die Wirksamkeit bedarf es überdies eines Zugangs
1.mündliche Erklärung
-unter Anwesenden - muss verstehbar abgegen werden
-unter Abwesenden - Gegenüber einem Boten möglich
2.schriftliche Erklärung
-unter Anwesenden - muss überreicht werden
-unter Abwesenden - muss in Richtung auf den Empfänger auf den Weg gebracht werden
-Zeitpunkt der Abgabe (nicht des Zugangs relevant für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften des Erklärenden (§130 Abs2)
Erläutere die ergänzende Auslegung eines Rechtsgeschäfts!
-entspricht funktional der Analogie bei Gesetzeslücken
-Ergänzung des lückenhaften Rechtsgeschäfts
-Faöös Vertragsergänzende Funktion des dispositiven Gesetzesrechts ("Konfektionsware") im Einzelfall nicht passt oder dispositive Regeln nicht existieren
-Erforschung der Motive und Umstände, die zum Geschäftswillen geführt haben
-Richter hat zu ermitteln, was beide Parteien gewollt hätten, wenn sie den nicht bedachten Umstand berücksichtigt und hierbei die Gebote von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte bedacht hätten = Ermittlung des ""hypothetischen Parteiwillens" ("Was hätten die Parteien bei Kenntnis der Lücke vernünftigerweise vereinbart?") GEnau genommen löst man sich damit vom Willen der konkreten Parteien und sucht nach einem objektiven Verständnis der vertraglichen Regelung
Erläutere die einfache (erläuternde) Auslegung!
einfache, erläuternde Auslegung
-Ziel: Ermittlung des hinter der Erklärung stehenden Geschäftswillens
-Erklärung als Ausgangspunkt; aber kein Haften am buchstäblichen Sinn, §133
-Mitberücksichtigung aller, auch außerhalb der Erklärung liegenden Umstände
-dient auch zur Klärung der Frage, ob eine Willenserklärung bzw ein Vertrag vorliegt
Auslegung
a_natürliche Auslegung erforscht den Willen des Erklärenden(§133)
=>h.M.: v.a. bei einseitigen Rechtsgeschäften relevant -> v.a. bei nicht empfangsbedürftigen WE
b_normative Auslegung stellt auf Interessen des Erklärungsempfängers ab(§157) und ermittelt den normativen Willen ->Auslegung nach Empfängerhorizont = Schutz des Erklärungsempfängers;
-kein Schutz ohne Schutzbedürftigkeit: Erklärungsempfänger erkennt trotz abweichender Erklärung, was gewollt ist; aber auch falsche Bezeichnung, die von ihm im gewollten Sinn verstanden wird "falsa demonstratio non nocet"- keine Schutzwürdigkeit (hätte bei zumutbarer Sorgfalt erkennen können)
Wie kann ein Rechtsgeschäft ausgelegt werden (2 Mögl-k)?
1.einfache (erläuternde) Auslegung
-Ziel: Ermittlung des hinter der Erklärung stehenden Geschäftswillens_zB Dollar
-Erklärung als Ausgangspunkt; aber kein Haften am buchstäblichen Sinn, §133
-Mitberücksichtigung aller, auch außerhalb der Erklärung liegenden Umstände
-dient auch zur Klärung der Frage, ob eine Willenserklärung bzw ein Vertrag vorliegt
Auslegung
a_natürliche Auslegung erforscht den Willen des Erklärenden(§133)
=>h.M.: v.a. bei einseitigen Rechtsgeschäften relevant -> v.a. bei nicht empfangsbedürftigen WE
b_normative Auslegung stellt auf Interessen des Erklärungsempfängers ab(§157) und ermittelt den normativen Willen ->Auslegung nach Empfängerhorizont = Schutz des Erklärungsempfängers;
-kein Schutz ohne Schutzbedürftigkeit:/Schutzwürdigkeit (hätte bei zumutbarer Sorgfalt erkennen können...)
2.Ergänzende Auslegung
Erläutere den Inhalt eines kausalen Rechtsgeschäfts und den eines abstrakten Rechtsgeschäfts!
4a_Das kausale Rechtsgeschäft
= Rechtsgrund, der Vermögensverschiedbung bildet den Inhalt des Rechtsgeschäfts (v.a. Verpflichtungsgeschäfte_zB Schenkung, Miete, Pacht))
-Causa = Rechtsgrund einer Zuwendung
=> donandi = unentgeltiche Zuwendung
=> credendi = Zuwendung soll verpflichten
=> solvendi = Zuwendung soll von Schuld befreien
4b_Das abstrakte Rechtsgeschäft ist vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst (v.a. Verfügungsgeschäfte_zB Einigung, Übergabe, Eintragung in das Grundbuch, konstitutives Schuldversprechen, konstitutives Schuldanerkenntnis, Schuldverschreibung auf den Inhaber, Wechsel, Scheck)
Erläutere den Inhalt eines Verpflichtungsgeschäfts und den eines Verfügungsgeschäfts!
3a_Das Verpflichtungsgeschäft: Parteien verpflichten sich zu einem bestimmten Verhalten (Kaufvertrag im Schuldrecht)_ keine unmittelbare Änderung der Rechtslage hinsichtlich des betroffenen Rechtsobjekts _zB Doppelverkauf
=>keine unmittelbare Verminderung der Aktiva; Vermehrung der Passiva_ Verfügungsmacht nicht erforderlich §433
3b_Das Verfügungsgeschäft wirkt unmittelbar auf ein bestehendes Recht ein =>Übertragung, Belastung, Änderung, Aufhebung - v.a. sachenrechtliche Rechtsgeschäfte_zB Eigentumsübertragung (§§929ff für bewegliche Sachen; §§873, 925 für Grundstücke) und Forderungsabtretung =>Verfügungsmacht erforderlich
Erläutere den Inhalt eines entgeltlichen und den eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts!
2a_Das entgeltliche Rechtsgeschäft: Austauschverhältnis_Leistung gegen Gegenleistung (synallagmatische Verträge_zB Kaufvertrag)
2b_Das unentgeltliche Rechtsgeschäft: kein Austauschverhältnis_Leistung ohne Anspruch auf Gegenleistung_zB Schenkung
Erläutere den Inhalt eines einseitigen und den eines mehrseitigen Rechtsgeschäfts!
1a_Das einseitige Rechtsgeschäft enthält die WE einer Person_zB Kündigungserklärung, Testamentserrichtung
1b_Das mehrseitige Rechtsgeschäft enthält die WE von mind 2 Personen
=>Verträge: übereinstimmende, wechselseitige WE von mind 2 Personen
=>Gesamtakte: übereinstimmende, gleich gerichtete WE von mind 2 Personen
=>Beschlüsse: gleich gerichtete WE mehrerer Personen in Personenvereinigung
1.ausdrückliche WE (direkt/unmittelbar)
-Geschäftswille kommt unmittelbar i.d. Erklärung zum Ausdruck
2.konkludente WE (stillschweigend/indirekt/unmittelbar)
-Aus sonstigem Verhalten des Erklärenden ist auf Geschäftswillen zu schließen =>"protestatio facto contraria" wirkt nicht
-Abgrenzung: bloßes Stillschweigen ist keine Willenserklärung
=>Ausnahmen
-vertragl. Vereinbarung (aber: § 308 Nr 5)
-gesetzl Regelung (zB wenn der Schweigende nach Treu und Glauben zu einer Erklärung verpflichtet war, zB "Geschäftsbesorgungskaufmann" gem § 362 HGB)
3.empfangsbedürftige WE (an Erklärungsempfänger gerichtet)
-Erklärungsempfänger muss sich auf die durch Erklärung geschaffene Rechtslage einstellen können (zB Kündigungserklärung, Vertragsangebot, Annahmeerklärung)
4.nicht empfangsbedürftige WE (an KEINE Person gerichtet)
-Niemanden muss sich auf die Rechtslage einstellen (zB Testament)
-Abgrenzung: geschäftsähnliche Handlungen (Mahnung: §286, Mängelrüge: §377 HGB), Realakte
-Willenserklärung = private Willensäußerung (äußerstes Tatbestandselement)
-ist auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet (DESWEGEN sind Geburtstagsgratulation und Rendevouzvereinbarung KEINE Willenserklärungen)
-Kundgabezweck
-innerer Wille
=>Handlungswille erforderlich
=>Erklärungswille, Erklärungsbewusstsein (BGH: Erkennenkönnen bei gehötiger Sorgfalt genügt)
=>Geschäftswille NICHT erforderlich