Bilanzbuchhalter Österreich

Fragen aus BilanzierungKartei ist langsam in Entstehung

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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 29.08.2025 / 29.08.2025
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Wie entsteht eine Privatstiftung?

.Die Privatstifung entsteht mit dem Eintragen ins Firmenbuch.

Ein Stifter spendet ein bestimmtes Vermögen (mind. 70.000 €) - dieses Vermögen scheidet dauerhaft aus seinem Vermögen aus und ist für einen bestimmten Zweck gewidmet und das Vermögen ist somit rechtlich selbstständig.

Die Stiftung muss ihren Sitz im Inland haben.

Die Stiftung gehört sich selbst - ein Stiftungsvorstand verwaltet das Vermögen. Dieser wird aber von Stiftungsprüfer und eventuell Aufsichtsrat kontrolliert.

Welche persönlichen Steuerbefeiungen kennt das Körperschaftsteuergestz?

Persönliche Steuerbefreiungen der KöSt -> § 5 KStG

Sachliche Steuerbefreiung -> § 10 KStG

 

Persönliche Befreiungen bzw. Teilbefreiungen sind zB:

  • eigennützlige Privatstiftungen
  • Geselligkeitsbetriebe von KÖR (weil hier fehlt die Nachhaltigkeit)
  • gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Privatstiftungen)

Wann beginnt und endet die Steuerpflicht bei Kapitalgesellschaften?

Beginn der Steuerpflicht

mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags + Aufnahme der Betätigung - nicht erst mit der Firmenbucheintragung!

 

Ende der Steuerpflicht

Einstellung der Tätigkeit und Verteilung des Vermögens - danach erst die Löschung aus dem Firmenbuch.

Was versteht man unter unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht?

.§ 1 KStG - Steuerpflicht übersicht

unbeschränkte Steuerpflicht:

  • Körperschaften (juristische Personen/BgAs/Anstalten), die im Inland entweder ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung haben.
  • bei Doppelansässigkeit (zB Sitz im Ausland, Ort der GL im Inland) --> trotzdem in Ö unbeschränkte Steuerpflicht.

Steuerpflichtig mit dem Welteinkommen.

 

Beschränkte Steuerpflicht

1. Art: ausländische vergleichbare juristische Personen sind mit den Inlandseinkünften steuerpflichtig § 98 EStG (taxativ aufgezählt)

2. und 3. Art: österreichische Körperschaften und persönlich befreite Körperschaften (zB Vereine) mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen (zB erhaltene Zinsen) und mit den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen (zB Gemeinde verkauft Grundstück)

Was ist das Trennungsprinzip und wann wird das durchbrochen?

Trennungsprinzip = jeder Betrieb gewerblicher Art ist ein eigenes Steuersubjekt im KStG.

Hier gibt es in der Regel keinen Verlustausgelich.

 

Ausnahme vom Trennungsprinzip:

Eine Ausnahme gibt es nur für Versorgungsbetriebe - sofern sie eine einheitliche Organisation haben und eine gemeinsame Leitung, so kann ein Verlustausgleich durchgeführt werden.

  • Nutzwasserversorgung (nicht Trinkwasser, das wäre hoheitlich)
  • Gas
  • Strom
  • Wärme
  • öffentlicher Verkehr
  • Rundfunk
  • Hafen

Was wird unter einem Betrieb gewerblicher Art  (BgA) verstanden?

BgAs sind NICHT als Kapitalgesellschaft geführte Gewerbebetriebe von KÖR (zB Gemeinde betreibt ein Hallenbad, ein Hotel oder eine Parkgarage)

Man spricht von BgA, wenn folgendes zutrifft:

  • wirtschaftlich selbstständig (besondere Geschäftsleitung, gesonderte Buchhaltung, ...)
  • nachhaltig (kein Geselligkeitsbetrieb, von wirtschaftlichem Gewicht ⇒ Umsatz > 2.900 € im Jahr)
  • privatwirtschaftlich tätig (nicht hoheitlich)
  • Einnahmen oder Vorteilserzielungsabsicht (Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich)
  • Gewerbebetrieb (keine LuF, keine VuV; eine Gärtnerei einer Gemeinde kann zB kein BgA sein, weil LuF)

Als BgA gelten auch Beteiligungen als Mitunternehmer (Gemeinde ist beteiligt an Personengesellschaft mit Gewerbebetrieb oder 2 Gemeinden betreiben gemeinsam ein Schwimmbad) und auch die Verpachtung eine BgA wird so behandelt.

BgA sind unbeschränkt steuerpflichtig.

UStG: Steuerobjekt = gesamte KÖR ⇒ 1 UVA für alle BgAs einer KÖR gemeinsam

KStG: Steuerobjekt = einzelne BgAs für sich besteuert ⇒ Trennungsprinzip

Was zählt zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts?

KÖR sind Rechtsgebilde, die hoheitliche Aufgaben erfüllen oder solche, die von der Gesetzgebung als solche anerkannt worden sind.

 

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände)
  • Personalkörperschaften (Kammern, österr. Hochschülerschaft, Kirchen, Religionsgemeinschaften)
  • Interessensgemeinschaften (Sozialversicherungsträger, freiwillige Feuerwehr, Rotes Kreuz, Tourismusverbände, ...)
  • öffentliche Anstalten, Stiftungen und Fonds (zB Betriebsratsfond)
  • Politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (auch wenn sie in Vereinsform geführt werden)
  • Hoheitsbetriebe im Sinne § 2 Abs. 5 KStG (Müll, Trinkwasser, Kanal, Friedhöfe, ...)

Jener Tätigkeitsbereich einer KÖR, der hoheitlich tätig ist, unterliegt nicht der Besteuerung.

Hinsichtlich Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen besteht jedoch eine beschränkte Steuerpflicht der 2. Art.

Für die gesamte KÖR wird nur 1 UVA abgegeben, auch wenn sie zB mehrere BgAs hat. Ertragssteuerlich werden sie getrennt behandelt. ⇒ Trennungsprinzip

UStG: Steuersubjekt = KÖR

KStG: Steuersubjekt = einzelne BgAs

Welche Körperschaften zählen zu den juristischen Personen des privaten Rechts?

Juristische Personen des privaten Rechts sind

  • Kapitalgesellschaften: GmbH, AG, SE
  • Vereine: wirtschaftliche, im Sinne des Vereinsgesetz
  • Sparkassen
  • Stiftungen und Fonds (vor allem Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz - PSG)

Wer unterliegt der Körperschaftsteuer?

  • Juristische Personen des privaten Rechts
  • Betriebe gewerblicher Art = BgA von Körperschaften öffentlichen Rechts (KÖR)
  • nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,etc =Auffangtatbestand

Wann gibt es Zu- und Abrechnungen in der MWR?

Zu- und Abrechnungen in der MWR gibt es nur dann, wenn

 

  • in der Buchhaltung Aufwand oder Ertrag angesprochen worden sind.

 

Beispiele:

  • Repräsentationsaufwand (+)
  • Forschungsprämie (-)
  • Dotierung Pauschalwertberichtigungen (+)
  • Erträge aus Auflösung von Pauschalwertberichtigungen (-)

Was ist die MWR? Wie funktioniert sie?

Aufgrund gesetzlicher Differenzen zwischen UGB und STR kommt es häufig zu unterschiedlichen Bilanzansätzen.

Zuerst wird eine Bilanz nach UGB erstellt, nach den unternehmensrechtlichen Grundsätzen und Bewertungsvorschriften. 

Dann wird außerhalb der Buchhaltung ene MWR erstellt, in der aufgrund zwingender anderslautender steuerlichen Regelungen eine Korrektur des unternehmensrechtlichen Gewinns(Verlusts) durchgeführt wird.

Das Ergebnis aller Zu- und Abrechnungen führ zum steuerlichen Gewinn / Verlust.

 

Die MWR ist die Überleitung vom Erfolg UGB zum Erfolg STR.

Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz

Für Steuerpflichtige, die den Rechnungslegungsvorschriften des § 189 UGB unterliegen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen ( § 5-ESTG-Ermittler), sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung des UR auch im STR maßgeblich.

Dies gilt nur dann nicht, wenn steuerliche Vorschriften zwingend abweichende Regeln haben --> führ dann zur MWR.

 

  • Zwingendes Bestimmung UGB geht steuerlichem Wahlrecht vor
  • Ein Wahlrecht im UBG und STR bedeutet, ich entscheide im UGB und bleibe bei STR dabei - keine MWR erlaubt
  • Treffen 2 zwingende Bestimmungen aufeinander, die abweichend sind - MWR
  • ein Wahlrecht im UGB mit zwingender Bestimmung im STR bedeutet - ich kann im UGB noch wählen, wenn ich abweichend zum STR wähle muss eine MWR gemacht werden.

Was ist eine Steuerbilanz?

Als Steuerbilanz bezeichnet man eine Abschluss mit steuerlichen Bilanzansätzen. Tatsächlich ist es aber nicht notwenig eine eigene vollständige Steuerbilanz aufzustellen. (Ausnahme manchmal bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz)

Unterschiede zwischen dem Gesamtkosten- und dem Umsatzkostenverfahren

Gesamtkostenverfahren

  • zeigt sämtliche anfallenden Aufwendungen
  • Gliederung nach Aufwandsarten
  • Bestandsveränderungen neutralisieren Aufwendungen, die nicht verkauft wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen neutralisieren Aufwendungen für selbst erstelltes Anlagevermögen (nicht verkaufter Aufwand)

Umsatzkostenverfahren

  • Zeigt nur jene Aufwendungen, die für umgesetzte (verkaufte) Leistungen angefallen sind
  • Gliederung nach Funktionsvereichen ähnlich der Kore (Herstellung, Verwaltung, Vertrieb)
  • Bestandsveränderungen nicht notwendig, bzw. werden auf Lager produzierte Aufwendungen direkt von den Aufwandskonten weggebucht.
  • Aktivierte Eigenleistungen nicht ausgewiesen.

Gliederung der GuV

In §231 UGB ist die Gleiderung der GuV normiert, es ist alternativ die Aufstellung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach Umsatzkostenverfahren möglich.

 

In der Praxis wird insbesondere bei Klein- und Mittelbetrieben fast ausschließlich das Gesamtkostenverfahren verwendet. Das Umsatzkostenverfahren ist internationalen Rechnungslegungsstandards angeglichen.

 

Die Aufstellung der GuV hat in Staffelform zu erfolgen.

Gliederung einer Bilanz gemäß §196 (1) UGB / bzw. für Kapitalgesellschaften § 224 UGB

Grobe Gliederungsvorschriften für Einzelunternehmen und Personengesellschaften:

Eine Bilanz gemäß § 196 (1) UGB hat sämtlichen Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen zu enthalten.

 

§198 (1) UGB verlang den Ausweis von

  • AV und UV
  • EK
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • Rechnungsabgrenzungsposten

wobei der AUsweis in einer klaren und übersichtlichen Aufstellung zu erfolgen hat. 

 

Für Kapitalgesellschaften sieht das UGB (§ 224) eine detailiertere und umfassendere Gliederung des Jahresabschlusses vor.

Was wissen Sie zum Lagebericht?

Lagebericht § 243 UGB

Der Lagebericht hat insbesondere einzugehen auf:

  • die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
  • den Bereich Forschung und Entwicklung - oder Hinweis "wir betreiben keine Forschung"
  • bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft
  • Risikoberichterstattung (Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist - dies kann zB ein großer Hauptlieferant - wenn dieser nicht mehr liefert - Unternehmen handlungsunfähig?)
  • die Verwendung von Finanzinstrumenten, diesbezüglich auch
    • die Risikomanagementziele und -methoden
    • bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken

Alle Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der Kleinst-GmbH und der kleinen GesmbH sind zur Erstellung eines Lageberichtes verpflichtet.

Nennen Sie mögliche Teile des Anhangs

Der Anhang § 236ff ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Man findet darin zB

  • Anlangenspiegel
  • Rücklagenspiegel
  • Fristigkeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Rückstellungsspiegel
  • Anzahl Mitarbeiter
  • Begründung für Bewertungen
  • Beteiligungen
  • ....

Verpflichtung zur Wirtschaftsprüfung

Alle Gesellschaften mit Ausnahme der Kleinst-GmbH und der kleine GesmbH müssen ihren Jahresabschluss durch einen befugten Wirtschaftsprüfer auf 

  • sachliche und formale Korrektheit
  • Übereinstimmung mit den für die Rechnungslegung geltenden Normen und
  • auf die Vermittlung eies möglichst getreuen Bildes

prüfen lassen.

Der Wirtschaftsprüfer wird vom Unternehmen beauftragt.

Prüfung nach UGB

Am Ende der Wirtschaftsprüfung erstellt der Abschlussprüfer einen von ihm unterschriebenen Prüfbericht und erteilt entweer einen Bestätigungsvermerk oder einen Versagensvermerk.

Bei Einwenden wird der Bestätigungsvermerk eingeschränkt - etwa sinngemäß zB "Wenn dieser oder jener Kunde ausfällt, ist es für die Firma zu spät"

Welche Auswirkung hat die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Größenklasse nach § 221 UGB?

Die Größenklassen haben Auswirkung auf die Veröffentlichungspflichten, die Prüfung des Jahresabschlusses, die Aufstellngsverpflichtung eines Lageberichts und den Umfang des Anhangs.

 

Grundsatz: Je größer man ist, desto mehr muss man veröffentlichen bzw. beim Firmenbuch einreichen.

Größenabhängige Unterschiede bei Kapitalgesellschaften - welche Größenklassen gibt es bzw. wie wird eingeteilt?

Größenklassen nach § 221 UGB

  • Kleinstkapitalgesellschaft
  • Kleine
  • Mittelgroße
  • Große Kapitalgesellschaft

3 Größenkriterien - Bilanzsumme, Umsatz und Anzahl der Mitarbeiter

Wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren mindestens 2 der 3 Merkmale überschritten (unterschritten) werden, gilt ab dem nächstfolgenden Wirtschaftsjahr die entsprechende Größenklasse.

Wie nennt man die Verpflichtung Bücher zu führen im Unternehmensrecht (UGB)?

Rechnungslegungspflicht

Wie nennt man die Verpflichtung Bücher zu führen im Steuerrecht (BAO)?

Buchführungspflicht

Wer ist rechnungslegungspflichtig?

§5-Ermittler:

  • Kapitalgesellschaften (GesmbH, AG)
  • "Quasi-Kapitalgesellschaften" (GesmbH&CoKG)
  • Umsatz >700.000,--€ im darauf zweitfolgenden Jahr
  • Umsatz > 1Mio € im unmittelbar folgenden Jahr

Nenne die 7 Einkunftsarten (laut ESTG)

  1. Land- & Forstwirtschaft
  2. Selbständige Arbeit
  3. Gewerbebetrieb
  4. nicht selbstständige Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Vermietung & Verpachtung
  7. Sonstige Steuerbare Einkünfte § 29EStG (zB Rente, Spekulationseinkünfte, privater Grundstücksverkauf, ...)

1 - 3 sind betriebliche Einkünfte

4 - 7 sind Überschusseinkünfte

Was sind betriebliche Einkünfte, was Überschusseinkünfte? (plus Berechnung)

Betriebliche Einkünfte (1 - 3)

  1. L&F
  2. Selbstständige Arbeit
  3. Gewerbebetrieb

Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust

 

Überschusseinkünfte (4-7)

Einnahmen - Werbungskosten = Überschuss

Wer ist NIE §5-Ermittler?

  • L&F
  • Freiberufler (Steuerberater, Notare, Ärzte, Schriftsteller, ...)
  • Überschusseinkünfte (zB Vermietung)

Wer ist buchführungspflichtig (BAO)?

§4/1-Ermittler

  • Alle, die laut UGB rechnungslegungspflichtig sind
  • L&F mit Umsatz > 550.000 € oder Einheitswert > 150.000 €

Wer ist NIE buchführungspflichtig?

  • Freiberufler
  • Überschusseinkünfte

An welche Gesetze muss sich der §5-Ermittler halten?

UGB und Steuerrecht (BAO)

An welche Gesetze ist der §4/1-Ermittler gebunden?

Nur Steuerrecht (BAO)

Nenne die wesentlichen Unterschiede zwischen dem §5-Ermittler und dem §4/1-Ermittler!

§5-Ermittler:

  • Buchung nach UGB und mittels Mehr-Weniger-Rechnung zu Gewinn nach StR
  • abweichendes Wirtschaftsjahr möglich
  • gewillkürtes Betriebsvermögen möglich (zB geerbtes Zinshaus von Tante Mitzi oder Wertpapiere, etc.)

§4/1-Ermittler:

  • Buchung nur nach StR - keine Mehr-Weniger-Rechnung notwendig
  • WJ ist zwingend Kalenderjahr
  • Werpapiere, etc. sind zwingend (sonstiges) Privatvermögen

Worauf zielt das StR, worauf das UGB ab?

  • StR: möchte hohen Gewinn --> hohe Steuern
  • UGB: Gläubigerschutz --> Vorsichtsprinzip; sich nicht reicher machen als man ist --> eher zu niedrigen Gewinn

Wie ermittelt man den Gewinn/Verlust durch Vermögensvergleich?

Eigenkapital vom 1.1. 

- Eigenkapital vom 31.12.

= Unterschiedsbetrag

+ Privatentnahmen

- Privateinlagen

= Gewinn oder Verlust per 31.12.

Was ist ein Geschäftsfall?

Ein Geschäftsfall bewirkt eine Änderung des Vermögens und / oder des Kapitals.

Was ist für eine Buchhaltung wesentlich?

  • die Erfassung aller Geschäftsfälle
  • eine jährliche Bestandsaufnahme, Erfassung und Bewertung des Vermögens

Dafür kommt sowohl nach UGB als auch nach StR nur die doppelte Buchhaltung in Betracht

Kennzeichen der doppelten Buchhaltung

  • Der Erfolg (Gewinn oder Verlust) wird zweifach ermittelt
  • Jeder Betrag wird chronologisch im Journal und systematisch im Hauptbuch erfasst.
  • Jeder Betrag wird einmal im Soll und einmal im Haben gebucht --> doppelte Erfassung jedes Betrages.

Warum werden Erträge im Haben gebucht?

Weil es mein Eigenkapital erhöht.

Warum bucht man Aufwände im Soll?

Weil es mein Eigenkapital vermindert.

Wie erfolgt die Zuordnung des Betriebsvermögens bei Einzelunternehmern?

  • bewegliche Wirtschaftsgüter
  • unbewegliche Wirtschaftsgüter

bewegliches Wirtschaftsgut:

Zuordnung erfolgt nach tatsächlicher Nutzung nach dem Überwiegungsprinzip zur Gänze zum Privaten oder zur Gänze zum Betriebsvermögen

unbewegliches Wirtschaftsgut:

zwischen 20 und 80 % betrieblicher Nutzung nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung anteilig! =Aufteilungsgebot!

geringfügige Nutzung unter 20% wird nicht berücksichtigt - dann zu 100% betrieblich oder privat.