Brennpunkt R/G (11): Allgemeine Vertragslehre

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»


Kartei Details

Karten 46
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Mittelschule
Erstellt / Aktualisiert 10.08.2025 / 10.08.2025
Weblink
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Absicht

Vorsätzliches, willentliches Handeln

Retentionsrecht

= Rückbehaltungsrecht; Zur Absicherung einer Vertragspflicht kann ein Gläubiger, bewegliche Sachen oder Wertpapiere zurückzubehalten, wenn die Forderung fällig wird.

Faustpfand

Durch ein Pfandrecht wird eine Forderung derart gesichert, dass der Pfandgläubiger das Recht erhält, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und sich aus dem Verwertungserlös seine Forderung auszahlen zu lassen. Beim Faustpfand erhält der Gläubiger eine (wertvolle) bewegliche Sache, z.B. Wertpapiere, zur Absicherung einer Vertragspflicht

Grundpfand

Durch ein Pfandrecht wird eine Forderung derart gesichert, dass der Pfandgläubiger das Recht erhält, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und sich aus dem Verwertungserlös seine Forderung auszahlen zu lassen. Bei Grundpfand besteht zur Absicherung einer Vertragspflicht ein Pfandrecht an einem Grundstück des Schuldners.

Eigentumsvorbehalt

Zur Absicherung einer Vertragspflicht kann sich der Verkäufer die Sicherheit verschaffen, dass er den Kaufgegenstand so lange zurückfordern kann, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat (nur gültig bei Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister).

Solidarbürgschaft

Zur Absicherung einer Vertragspflicht verpflichtet sich eine Drittperson (Solidarbürge), bereits bei erfolgloser Mahnung des Hauptschuldners, dessen Schuld zu begleichen.

Kaution

Zur Absicherung einer Vertragspflicht muss eine bestimmte Summe hinterlegt werden, beispielsweise zur Abdeckung von Schadenersatzforderungen bei einer Fahrzeugmiete.

Lohnzession

Zession = Forderungsabtretung; Abtretung eines Teils des Lohnes nur zur Sicherung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten.

Zession

Zession = Forderungsabtretung; Zur Absicherung einer Vertragspflicht tritt beispielweise ein Kreditnehmer seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitorenforderungen) an den Kreditgeber ab.

Konventionalstrafe

Zur Absicherung einer Vertragspflicht wird im Vertrag ein bestimmte Summe festgelegt, die zu zahlen ist, falls eine Vertragspartei die Abmachung nicht einhält. Wird z.B. bestellte Ware nicht bis zum vereinbarten Termin ausgeliefert, ist (automatisch) die Konventionalstrafe fällig.

Sicherungsmittel

«Massnahmen» zur Absicherung von Vertragspflichten.

Anfechtbare Verträge

Weisen einen Mangel beim Vertragsabschluss auf:   
(a) Übervorteilung,
(b) wesentlicher Irrtum,
(c) absichtliche Täuschung,
(d) Furchterregung 

Nichtige Verträge

Verträge mit einem widerrechtlichen, unsittlichen oder unmöglicher Inhalt; gelten als nicht abgeschlossen.

Furchterregung

Art. 29 OR: Verträge, bei denen
(a) eine widerrechtliche Drohung (psychischer Zwang) vorliegt, 
(b) eine begründete Furcht besteht (die Drohung muss eine erhebliche Gefahr darstellen) sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Drohung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.

Absichtliche Täuschung

Art. 28 OR: Verträge, bei denen
(a) eine Vorspiegelung falscher Tatsachen oder das Verschweigen von Tatsachen vorliegt,
(b) jemand deswegen (absichtliche) zum Vertragsabschluss verleitet wurde sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.

Unwesentlicher Irrtum

Ein Irrtum aus dem Beweggrund, der zum Vertragsabschluss geführt hat (= Motivirrtum) ist nicht wesentlich – ein solcher Vertrag ist nicht anfechtbar; Art. 24 Abs. 2 OR.

Wesentlicher Irrtum

Ein Irrtum ist nur in folgenden Fällen ein wesentlicher:
(a) Art des Vertrages
(b) Gegenstand/Person
(c) Umfang
(d) Grundlage des Vertrages; Art. 24 OR.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.

Irrtum

Parteien haben sich im Vertrag geirrt, z.B. in der Art des Vertrags (Miete statt Kauf), im Gegenstand oder der Person, im Umfang oder über die notwendige Vertragsgrundlage (Auto ist unfallfrei).

Mängel beim Vertragsabschluss

Führen zur einseitigen Unverbindlichkeit des Vertrags (solche Verträge sind anfechtbar); Bsp.: Übervorteilung, Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung.

Übervorteilung

Vgl. Art. 21 OR: Verträge, bei denen
(a) ein offenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht,
(b) eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn beim Übervorteilten vorliegt und
(c) die Ausbeutung dieses Umstands durch den Vertragspartner.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.

Ungültige Verträge

Verträge mit einem ...
widerrechtlichen,
unsittlichen oder
unmöglicher Inhalt.
Solche Verträge gelten als nicht abgeschlossen und sind deshalb «nichtig».

Handlungsvollmacht (i. V.)

Kaufmännische Stellvertretung, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber jene Geschäfte tätigen darf, die der Betrieb gewöhnlicherweise mit sich bringt (= alltägliche Geschäfte); kein HR-Eintrag notwendig

Prokura (ppa.)

Kaufmännische Stellvertretung, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber alle Geschäfte tätigen darf, die der Zweck der Unternehmung mit sich bringen kann, mit Ausnahme des Verkaufs und der Verpfändung von Liegenschaften; HR-Eintrag notwendig.

Kaufmännische Stellvertretungen

Standardisierte Vollmachten, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen darf, z.B. Prokura und Handlungsvollmacht.

Volljährigkeit

Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 14 ZGB). (Seit 1.1.2013 gilt nur noch dieser Begriff; «Mündigkeit» gibt es nicht mehr!)

Urteilsfähigkeit

Fähigkeit, vernunftgemässes zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein.

Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten zu begründen; Voraussetzung dazu ist Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit.

Geschäftsfähigkeit

Voraussetzung, dass ein Vertrag rechtsgültig abgeschlossen werden darf; Vertragspartner müssen handlungsfähig und urteilsfähig sein (volljährige Personen sind im Normalfall urteilfähig und damit geschäftsfähig).

Schranken der Vertragsfreiheit

3 Schranken:
– widerrechtliche,
– unsittliche oder
– unmögliche Inhalte;
führen zur Nichtigkeit des Vertrags, solche Verträge entfalten keine Rechtswirkung.

Inhaltsfreiheit

Grundsatz, dass der Vertragsinhalt (unter Beachtung der drei Schranken) frei festgelegt werden kann.

Urkundsperson

Staatlich anerkannte «Stelle» (oft ein Notar) welche eine öffentliche Beurkundung vornehmen darf.

Öffentliche Beurkundung

Formvorschrift, durch welche die Mitwirkung einer staatlich anerkannten Urkundsperson (in vielen Kantonen ein Notar) vorgeschrieben ist. Der Notar bescheinigt, dass der Vertrag den Willen der Vertragsparteien enthält. z.B. Grundstückskauf

Qualifizierte Schriftlichkeit

Vertrag in schriftlicher Form, bei dem zusätzliche Bedingungen z.B. bestimmte Inhaltsangaben, die Benutzung eines besonderen Formulars oder die eigenhändige Niederschrift plus eigenhändige Unterschrift der Parteien notwendig sind. Beispiele: Abzahlungsvertrag, Kündigung im Mietvertrag, Testament.

Einfache Schriftlichkeit

Formvorschrift, wonach ein Vertrag in schriftlicher Form abgefasst sein muss und die eigenhändige Unterschrift der Parteien enthalten muss.

Formfreiheit

Grundsatz, dass ein Rechtsgeschäft nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen werden muss (z.B. in schriftlicher Form oder beim Notar). Es genügt ein «formfreier» mündlicher Abschluss.

Formvorschrift

Die durch das Gesetz vorgeschriebene äussere Form der Gestaltung eines Rechtsgeschäftes; als Grundsatz gilt für Verträge Formfreiheit gemäss Art. 11 Abs. 1 OR.
Wird aber eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, so gilt eine solcher Vertrag als nichtig.

Stillschweigende Annahme

Ein Antrag muss nicht zwingend «ausdrücklich» angenommen werden; eine Annahme kann sich auch aus einem entsprechende Verhalten (ohne mündliche Äusserung) ergeben, z.B. direkte Lieferung aufgrund eines Antrags oder direkte Kartenbelastung auf einer Kreditkarte in e-busniness.

Widerruf

Zurückziehung eines Antrags

Antrag unter Abwesenden

Antrag, bei dem die Partner nicht persönlich anwesend sind = schriftlicher Antrag. Falls nicht befristet, bleibt der Antragsteller ca. vier Tage gebunden, so lange, bis er bei normalem Postverkehr eine Antwort erwarten darf

Antrag unter Anwesenden

Antrag, bei dem die Partner persönlich anwesend sind, mündlich (auch am Telefon) miteinander verhandeln – Vertragspartner sind nur während des Gesprächs gebunden.