Unfallverhütungsvorschriften

Vorschriften der Berufsgenossenschaft

Vorschriften der Berufsgenossenschaft


Fichier Détails

Cartes-fiches 46
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 05.08.2025 / 06.09.2025
Lien de web
https://card2brain.ch/cards/20250805_unfallverhuetungsvorschriften
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20250805_unfallverhuetungsvorschriften/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Welche Berufsgenossenschaft ist für das Sicherheitsgewerbe zuständig?

Zuständige
Berufsgenossenschaft
• Für den Wach- und Sicherungsdienst ist
zuständig
• die Verwaltungsberufsgenossenschaft
• Abkürzung VBG
• Deelbögenkamp 4
• 22297 Hamburg
• Tel. 040 - 5146-0
www.vbg.de

Woraus ergibt sich das Erstellen der Unfallverhütungsvorschriften?

• Das Erstellen der UVV ergibt sich aus dem SGB VII
• Die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften)
haben mit allen Mitteln
– für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
– und für die wirksame Erste Hilfe zu sorgen.
• Sie sollen dabei auch Ursachen von arbeitsbedingten
Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.

  • Die Grundlagen der UVV`s sind:
    • Das sozialgesetzbuch (SGB) VII
    • Das Arbeitsschutzgesetz
  • Erlassung und Genehmigung der UVV`s:
    • Erlassen durch
      • Die Berufsgenossenschaften
    • Genehmigt durch:
      • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Abkürzungen

Abkürzungsverzeichnis

  • VBG
  • UVV
  • BG
  • SGB

Abkürzungsverzeichnis

  • VBG
    • Verwaltungsberufsgenossenschaft
  • UVV
    • Unfallverhütungsvorschriften
  • BG
    • Berufsgenossenschaft
  • ASR
    • Arbeitsschutzrichtlinien
  • SGB
    • Sozialgesetzbuch

Die wichtigsten UVV für das Bewachungsgewerbe

  • Wach- und Sicherungsdienste
    • DGUV 23
  • Grundsätze der Prävention
    • DGUV Vorschrift 1
  • Sicherungs- und Gesundheitskennzeichnung
    • ASR A 1.3 Arbeitsschutzrichtlinien

Aufgaben der Berufsgenossenschaft

• Das Erstellen der UVV ergibt sich aus dem SGB VII
• Die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften)
haben mit allen Mitteln
– für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
– und für die wirksame Erste Hilfe zu sorgen.
• Sie sollen dabei auch Ursachen von arbeitsbedingten
Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.

 

Was passiert, wenn gegen die UVV verstoßen wird?

Ordnungswidrigkeiten SGB VII
• Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften sind in vielen
Fällen Ordnungswidrigkeiten und können gemäß SGB VII mit einer
• Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Arbeitsunfall                      Wegeunfall

Wo liegt der Unterschied?

Arbeits-/ Wegeunfall
• Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall am Arbeitsort, also an dem Ort, an dem man seiner Tätigkeit nachgeht.
• Ein Wegeunfall ist ein Unfall vom Wohnort zur Arbeit oder auf dem umgekehrten Weg
• Unterbrechungen um das Kind in Schule/ Kindergarten o.ä. zu bringen sind hingegen versichert

Was/wer ist ein Durchgangsarzt?

Durchgangsarzt
• Der „Durchgangsarzt“ ist ein von der BG bestellter Arzt
• dem jeder bei einem Arbeitsunfall  Verletzter vorgestellt werden muss wenn


– die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag andauert
– oder die Behandlungsbedürftigkeit länger als eine Woche dauert.

Besondere Unterweisung bei der PSA

Besondere Unterweisung DGUV Vorschrift 1
• Für Persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren schützen sollen, hat der
Unternehmer die nach PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV) bereitzuhaltende Benutzerinformationen den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Bereitstellung persönlicher
Schutzausrüstung
 DGUV Vorschrift 1

Der Unternehmer hat gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstung den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
– Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen.

Benutzung persönlicher Schutzausrüstung DGUV Vorschrift 1
 

• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung entsprechend
bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt
werden.
• Die Versicherten haben die persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen,
regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer zu melden.

Kontrolle der Einhaltung der UVV`s

Wer kontrolliert die Einhaltung der UVV?

Die Einhaltung der UVV`s wird durch technische Aufsichtsbeamte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger überprüft und sichergestellt.

Sie dürfen hierzu ein Sonderzutrittsrecht in Anspruch nehmen, da sie im Regelfall unangemeldet zu den regulären Betriebs- und Geschäftszeiten ihre Kontrollen durchführen.

Aufgaben und Zwecke der Kontrolle

 

Die technischen Aufsichtsbeamten kontrollieren:

Einrichtung, Anordnung und Maßnahmen, welche die Unternehmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu treffen haben.

Das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Überstellung der Aufgaben an bestellte Personen:

  • Fachkraft für Arbeitsschutz.
  • Bestellung von Brandschutzbeauftragten, Brandschutzhelfer, Betriebssanitätern, Betriebsersthelfern und gefahrgutbeauftragten.

Unterweisung der Versicherten

Wann muss der versicherte unterwiesen werden?

  • Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal im Jahr stattfinden.
  • Die Unterweisung muss dokumentiert werden.
  • Relevante Inhalte der geltenden UVV und berufsgenossenschaftliche Regeln, Richtlinien, Grundlagen usw., sowie einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regelwerken sind in verständlicher Weise zu vermitteln.

Was muss bei der BG gemeldet werden?

Anzeigepflichtige Versicherungsfälle

Bei der zuständigen BG sind anzuzeigen:

  • Der Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen, die von einem „Durchgangsarzt“ bestätigt werden muss.
  • Der Verdacht auf eine Berufskrankheit.
  • Der Arbeitsunfall mit tödlicher Folge.

Pflichten des Unternehmers nach der DGUV 1

Allgemeine Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen das, ….

  • … zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das Personal zur Verfügung steht.
  • … nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
  • … das den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise gegeben werden. Die Angaben sind aktuell zu halten!!!

Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte…

  • … einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt das, das die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt.
  • …bei einer schweren Verletzung einem von der BG bezeichnetem Krankenhaus zugeführt werden.
  • … bei Vorliegen einer Hals-, Augen-, Ohrenverletzung dem nächsten erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebietes zugeführt werden, es sei denn eine ärztliche Erstversorgung ist ausreichend.

Was ist ein Verbandbuch? Welche Auflagen gibt es hierzu?

Das Verbandbuch

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird.
  • Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Sie unterliegen dem BDSG (Arzt und Krankendaten).
  • Diese Dokumentation wird meist in Form eines Verbandbuches geführt, dass meist Verbandkästen beiliegt.
  • Das Verbandbuch unterliegt in Form und Farbe keiner Norm. Die Inhalte sind jedoch geregelt.
  • Das Verbandbuch dient in erster Linie zur Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung und nicht über die Ausgabe von Erste Hilfe Materialien.

Wer stellt das Erste Hilfe Material?

Erste Hilfe Material

Bei der Bereitstellung und Lagerung muss der Unternehmer einiges beachten, folgendes gilt:

  • Die Bereitstellung (Örtlichkeit), richtet sich nach den betrieblichen Unfallschwerpunkten.
  • Das zu bereitstellende Erste Hilfe Material ist den Unfallschwerpunkten anzupassen.
  • Das Erste Hilfe Material muss jederzeit leicht zugänglich sein.
  • Die ordnungsgemäße Kennzeichnung gem. ASR A 1.3
  • Rettungszeichen muss ausgewiesen sein.
  • Verbandkästen dürfen nur von BG anerkannten Apothekern überprüft und versiegelt werden.
  • Erste Hilfe Material ist Licht und Staub geschützt zu lagern.

wann brauchen wir einen Ersthelfer?

  • Bei 2 – 20 anwesenden Versicherten, ein Ersthelfer.
  • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
  • In Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%
  • In sonstigen Betrieben 10%

Betriebssanitäter

  • In Betriebsstätten mit mehr als 1500 Versicherten.
  • In Betriebsstätten mit hohem Risiko ab 250 Versicherten.
  • Auf Baustellen ab 100 Versicherten.

Brandschutzhelfer

  • Abhängig vom Unternehmensauftrag.

Brandschutzbeauftragte

  • Abhängig von Unternehmensgröße

Fachkraft für Arbeitsschutz

  • Abhängig von Unternehmensauftrag und Unternehmensgröße.

 

Welche Pflichten hat der SMA?

Unterstützungspflicht der Versicherten

  • Im Rahmen der Unterstützungspflichten haben sich die Versicherten zum Ersthelfer ausbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen.
    • Ausnahmen können persönliche Gründe sein.
  • Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden.
  • Sind diese hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der vor dem Unfall zuerst erfährt.

Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wer ist dafür verantwortlich?

  • Der Unternehmer hat gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstung den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
  • Für die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung müssen EG – Konformitätserklärungen vorliegen.

Was gehört zur persönlichen Schutzausrüstung?

 

Grundausrüstung                                                           Zusatzausrüstung

Funktionelle Kleidung                                                   Handleuchte ex geschützt

Wetterfeste Kleidung                                                   Handfunkgerät

Sicherheitsschuhe                                                         Schutzhelm

Handschuhe                                                                     Gehörschutz

Schutzbrille

Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung welche Farben haben Verbote Hinweise etc.?

  • Gemäß der ASR A 1.3 müssen bestimmte Bereiche ordnungsgemäß gekennzeichnet werden.
  • Die Beschilderung ist in Gruppen unterteilt.
  • Die Beschilderung unterscheidet sich in Form und Farbe.
  • Unterteilt wie folgt:
    • Verbotszeichen = rund – rot / weiß
    • Gebotszeichen = rund – blau / weiß
    • Rettungszeichen = viereckig – grün / weiß
    • Brandschutzzeichen = viereckig – rot / weiß
    • Warnzeichen = dreieckig – gelb / schwarz
    • Dauerhafte Gefahrenstelle = schwarz / gelb
    • Zeitlich begrenzte Gefahrenstellen = rot / weiß

§ 1 Geltungsbereich DGUVV 23

 

gemeinsame Bestimmungen DGUV Vorschrift 23 • Die DGUV Vorschrift 23 gilt für alle gewerbsmäßige Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerte.
• Die DGUV Vorschrift 23 gilt für die Unternehmer und die Versicherten gleichermaßen.

§ 3 Eignung DGUV Vorschrift 23

– geistig und körperlich geeignet
– 18. Jahre (Bei Sicherungsposten auf Bahnanlagen mind. 21
Jahre)
– für besondere Tätigkeiten eine besondere Ausbildung z.B.:
• Hundeführer
• NSL-Kraft
• Interventionskraft
• Geld- und Werttransport

  • Waffensachkunde

 4 Dienstanweisungen DGUV Vorschrift 23

§ 4 Dienstanweisungen DGUV Vorschrift 23
• Der Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherheitspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderer Gefahren durch Dienstanweisungen zu regeln.
• In das Verhalten ist der Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig zu unterweisen.
• Das Verhalten bei besonderen Gefahren ist so weit wie möglich zu üben.
• Die Mitarbeiter müssen die Dienstanweisung befolgen und dürfen keine Anweisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag
entgegenstehen.

Dienstanweisungen DGUV Vorschrift 23
• Es müssen zum Beispiel folgende, wichtige
Punkte in der Dienstanweisung enthalten sein:
– Rechte und Pflichten
– Verschwiegenheit
– Eigensicherung
– Verhalten bei besonderen Fällen (Bombendrohung, Feuer, Überfall)
– Umgang mit Schusswaffen
– Verbot Schreck- und Reizstoffwaffen
– Verbot berauschender Mittel
– Verbot von Nebentätigkeiten

 5 Verbot berauschender Mittel DGUV Vorschrift 23
 

• Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch in angemessener Zeit vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein.
• Nüchtern zum Dienst, nüchtern im Dienst!

6 Nebentätigkeiten Übernahme von Wach- und Sicherungsaufgaben DGUV Vorschrift 23
 

• Der Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen, wenn vermeidbare Gefahrenstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend abgesichert werden.
• Sicherungsumfang und –ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten müssen schriftlich festgehalten werden.
• Nebentätigkeiten können z.B. sein:
– Kontrolle oder Betätigung von Einrichtungen und Anlagen (Schranken,
Tore, Feueröfen)
– Winter- und Kehrdienst
– Lagerarbeiten
– Gartenarbeiten
Die Nebentätigkeiten müssen in Umfang und Ablauf schriftlich festgehalten werden (Dienstbuch)
Sicherungsposten auf Gleisanlagen dürfen keine Nebentätigkeiten ausführen!

 

Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren DGUV Vorschrift 23

Sicherungstätigkeiten mit besonderen
Gefahren DGUV Vorschrift 23

• Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Wach- und
Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei
Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.
• Besondere Gefahren sind ins besondere:
– Aufgaben in Nah-, Fern-, und Flugverkehr
– Citystreifen
– Sicherungsdienst im Handel (Doorman, Warenhausdetektiv)
– Dienste bei Veranstaltungen
– in Bereichen von Justiz, Gefängnissen, Asylbewerberheimen

• Überwachungsmöglichkeiten können z.B. sein:
– automatische und willensunabhängig arbeitende Signalgeber
– eine Ausrüstung von Fahrzeugen mit Fahrtenschreibern oder entsprechenden
Aufzeichnungsgeräten
– der Einsatz von Ortungssystemen (GPS)
• zur Vermeidung festgestellter Gefahren können z.B.:
– in Objektbereichen die Kontrollwege bzw. Kontrollpunkte sowie,
– bei Geld- und Werttransporten die Transportwege und –zeiten
geändert werden.
 

7 Überprüfung von zu sichernden Objekten DGUV Vorschrift 23
 

• Besondere Anlässe bei denen Prüfungen unverzüglich zu erfolgen haben können
z.B. sein:
– Änderung eines bestehenden Auftrages
– Veränderung der örtlichen Gegebenheiten
– Unfälle, Überfälle, Störfälle
Die Vorfälle sind grundsätzlich dem Vorgesetztem zu melden.

Objekteinweisung DGUV Vorschrift 23
 

• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das jeweilige zu sichernde Objekt und die spezifischen Gefahren eingewiesen werden.
• Die Einweisung sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wach- und Sicherungs-personals ausgeübt wird. – Wird die Tätigkeit bei Nacht ausgeübt, so muss eine Einweisung zusätzlich einmal am Tage erfolgen.
• Werden Hunde in einem Objekt eingesetzt so ist der Mitarbeiter in das Verhalten bei der Begehung mit diesen Hunden einzuweisen.
• Die Einweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und regelmäßig wiederholt werden. Die Einweisung ist personenbezogen schriftlich festzuhalten.

Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals DGUV Vorschrift 23
.

• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die für das Wach- und Sicherungspersonal erforder-lichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dass das Wach- und Sicherungspersonal in deren Handhabung eingewiesen ist.
• Anlegbare Ausrüstung und Hilfsmittel müssen so beschaffen und angelegt sein. dass die Bewegungsfreiheit, insbesondere der Hände, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, – dass der jeweilige Wach- und Sicherungsaufgabe entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen wird. GGF Sicherheitsklasse S3
– dass bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und Sicherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet ist.  Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und
Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen

§ 11 Brillenträger DGUV Vorschrift 23
 

 

• Versicherte, die bei Wach- und Sicherungsaufgaben zur Korrektur ihres Sehvermögens eine Brille tragen müssen, haben diese gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen.
• Abweichend vom Inhalt der DGUV Vorschrift 23 müssen Träger von Kontaktlinsen ebenfalls
eine Ersatzbrille mit sich führen.

12Hunde DGUV Vorschrift 23
Hunde

Arbeitszeit

Voraussetzungen

§ 12Hunde DGUV Vorschrift 23
• Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden.
• Abweichend dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und Meldezwecke eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.
• Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.
– Diensthunde müssen ausgebildet und entsprechend geprüft sein.
– Diensthunde dürfen erst eingesetzt werden, wenn der Hundeführer seinen Hund unter
Kontrolle hat.
– Ausbildung oder Training außer spielerisch dürfen am Tag nicht mehr als 15 min haben.
– Der Schutzdienst muss einmal die Woche geübt werden.
– Diensthunde dürfen zwei Stunden am Stück eingesetzt werden, danach muss der Hund
eine Ruhepause von 2 Stunden, nach der Fütterung von vier Stunden haben.
– Die tägliche Gesamtbelastung darf 10 Stunden nicht überschreiten

13 Hundezwinger DGUV Vorschrift 23
 

• Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Zwinger so beschaffen sind, dass eine Einzelhaltung aller Hunde ermöglicht wird.
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an den Zwingern das Zutritts verbot durch das Verbots-zeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ hingewiesen wird.
• Belegte Zwinger dürfen nur von Hundeführern oder vom Unternehmer beauftragen Personen, die mit dem jeweiligem Hund vertraut sind, betreten werden.
• Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der Zutritt unbefugter Personen nicht auf andere Weise verhindert ist.
• Die Säuberung und Instandhaltung von Zwingern darf nur dann durchgeführt werden, wenn diese nicht durch Hunde belegt sind.

 

• Zwinger sind als geeignet anzusehen, wenn z.B.:
– ihre Einfriedungen von Hunden nicht überwunden werden
können und sicher gegen Durchbeißen sind.
– die Zwinger in ausreichendem Maße Bewegungsmöglichkeiten
für die Hunde und Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren,
sowie
– Fütterungs- und Tränkeinrichtungen so gestaltet sind, dass sei
gefahrenlos von außen betätigt und gefüllt werden können
– die Türen von Zwingern oder Einzelboxen müssen mindestens
• 1,90 m hoch
• 0,80 m breit sein

15 Hundeführer DGUV Vorschrift 23
 

• Als Hundeführer dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die entsprechend unterwiesen worden sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben.
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ihm die Befähigung zum Hundeführer regelmäßig nachgewiesen wird. Bei nicht mehr ausreichender Befähigung ist die Befugnis zum Führen von Hunden zu entziehen.
• Die Befähigung ist gegeben, wenn der Hundeführer eine entsprechende Ausbildung und den Nachweis hierdrüber nachweisen kann.
• Der Nachweis ist einmal jährlich zu wiederholen.

16 Hundeführung DGUV Vorschrift 23
 

• Die Übernahme und Abgabe des Hundes einschließlich des An- und Ableinens
müssen im Zwinger bei geschlossener Tür vorgenommen werden. Bei zulässiger
Anbindehaltung kann die Übernahme und Abgabe auch an den entsprechenden
Einrichtungen erfolgen. Eine Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt.
• Vor jeder Kontaktaufnahme mit einem Hund haben sich die vom Unternehmer
hierzu beauftragten Versicherten in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass
der Hund folgsam und nicht aggressiv ist. Andernfalls ist der Direktkontakt zu
vermeiden und der Hund nicht einzusetzen.
• Werden Hunde mit verschiedenen Hundeführern eingesetzt, so ist eine
einheitliche Kommandosprache festzulegen und anzuwenden.
• Die Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers sowie am Fahrrad oder
Mopped ist untersagt.
• Eine Hundeführung ohne Führleine darf nur in Objektbereichen erfolgen, in denen
eine Begegnung mit dritten nicht zu erwarten ist.
• Bei einer Begegnung mit Dritten ist der angeleinte Hund fest an der kurzen Leine
zu führen, dass er Dritte nicht erreichen kann.

 17 Transport von Hunden DGUV Vorschrift 23
 

• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kraftfahrzeuge für den Transport von Hunden mit einer
Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich ausgerüstet sind.
• Werden mehrere Hunde gleichzeitig in einem Fahrzeug transportiert, muss zusätzlich eine Trennung der Hunde voneinander möglich sein und dann erfolgen, wenn das Verhalten der Hunde ihren
Transport zusammen in einem Transportraum nicht zulässt.

Ausrüstung mit Schusswaffen DGUV Vorschrift 23
 

 

• Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schusswaffen ausgestattet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind.
• Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von Schusswaffen sind, regel-mäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffen-recht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.
• Schießübungen müssen unter Aufsicht eines nach Waffenrecht Verantwortlichen auf  Schießstand-anlagen durchgeführt werden, die den behördlich festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
• Der Unternehmer hat sicherzustelle, dass über die Schießübungen, die Schießfertigkeit und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt werde.
• Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Entzug von Schusswaffen unverzüglich erfolgt, wenn die Voraussetzungen bei den Versicherten nicht mehr gegeben sind.

19 Schusswaffen DGUV Vorschrift 23
 20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition DGUV Vorschrift 23
21 Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen DGUV Vorschrift 23
22 Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
DGUV Vorschrift 23

 

19 Schusswaffen DGUV Vorschrift 23
• Es dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind und ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen. • Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schusswaffen bei Verdacht auf Mängel, mindestens einmal im jährlich durch Sachkundige Büchsenmacher hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden.
• Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandsetzung von Schusswaffen nur durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz erfolgt. • Das Bereithalten und Führen von Schreck- und Gas- Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.

§ 20 Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition DGUV Vorschrift 23
• Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten oder Herausfallen der Waffe muss durch eine Sicherung
verhindert sein. • Munition darf nicht lose mitgeführt werden. • Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf
befinden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.
• Geführte Schusswaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.
• Von den Bestimmungen darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.

§ 21 Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen DGUV Vorschrift 23
• Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand übergeben werden. • Der Übernehmende hat sich sofort von dem Ladezustand der Waffe zu überzeugen und diese auf auffällige Mängel zu kontrollieren. • Bei Feststellung von Mängeln darf die Waffe nicht geführt werden. Vor der Wiederverwendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten. • Beim Laden und Entladen von Schusswaffen müssen diese an einem sicherem Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches hantieren mit der Waffe hat hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden können. – Als geeignete Kugelfangeinrichtung kann z.B. ein Behälter mit einer Grundfläche von mindestens 60 x 60 cm angesehen werde, der zumindest 30 cm hoch mit Sand gefüllt ist.