Unfallverhütungsvorschriften

Vorschriften der Berufsgenossenschaft

Vorschriften der Berufsgenossenschaft


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Flashcards 46
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 05.08.2025 / 06.09.2025
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22 Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
DGUV Vorschrift 23

 

• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zumindest Stahlblechschränke Sicherheitsklasse  0   oder entsprechend sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waffen und Munition ermöglicht und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff gewähren.
• Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand aufbewahrt werden.
• Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss

 

Alarmempfangszentralen
DGUV Vorschrift 23
 

• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Alarmempfangszentralen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung
als gefährdet anzusehen und mit Wach- und
Sicherungspersonal besetzt sind, ausreichend gesichert sind.
– Fenster müssen sicher gegen Einblick, Durchschuss , Durchwurf sein
– Fenster die von außen erreichbar sind müssen feststehend, in oberen
Etagen nur kippbar sein
– Türen müssen selbstschließend, sich von außen nur mit Schlüssel oder
anderen Elementen öffnen lassen, Sicht nur von innen nach außen
zulassen, Schlösser und Beschläge müssen der Widerstandsklasse der
Tür entsprechen


– Überfallmeldeanlage aufgeschaltet bei anderem Sicherheitsdienst

Eignung für Geldtransporte DGUV Vorschrift 23


 

 Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur
Personen einsetzten, die mindestens 18 Jahre
alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie

für diese Aufgaben ausgebildet und
eingewiesen sind.

Geldtransport durch Boten DGUV Vorschrift 23
 

• Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. gilt für entsprechende Wegstrecken zwischen Transportfahrzeug und Übergabe oder Übernahmestelle.
• Davon kann abgesehen werden, wenn
– das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,
– der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist,
– der Anreizt zu Überfällen durch technische Einrichtungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird oder
– ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch
Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist
• Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein. Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein.
Männern max. 25 Kg - bei Frauen max. 12 Kg
Der Bote darf keinen Schlüssel zum Öffnen eines Behältnisses dabei haben

Geldtransport mit Fahrzeuge DGUV Vorschrift 23
 

• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte nur mit hierfür besonders
gesicherten Fahrzeugen – Geldtransportfahrzeugen – durchgeführt werden.
• Abweichend dürfen Transporte, bei denen ausschließlich Hartgeld transportiert wird, oder
Transporte, die für Außenstehende nicht durch äußere Hinweise auf dem Fahrzeug, die
Bauart der Fahrzeuges, die Ausrüstung der Personen, Transportverlauf oder
Transportabwicklung als Geldtransporte zu erkennen sind, auch in sonstigen Fahrzeugen
durchgeführt werden.
• Belegtransporte, die für Außenstehende mit Geldtransporten verwechselbar sind oder bei
denen regelmäßig Geld mitgeführt wird, müssen wie erkennbare Geldtransporte in
Geldtransportfahrzeugen durchgeführt werden.
• Sind bei Fahrten zur Übergabe- Übernahmestelle Umstände erkennbar, die auf eine erhöhte
Gefährdung schließen lassen, ist vor jedem Verlassen der Fahrzeuges die weitere
Vorgehensweise mit anderen Stellen abzustimmen.
• Geldtransportfahrzeuge müssen während des Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen
Bereichen ständig besetzt bleiben. Hierbei müssen die Türen des mit mindestens einer
Person besetzten Fahrzeugteils verriegelt sein.
• Überfälle sind unverzüglich über Funk zu melden. Akustisch optisch wirkende Fahrzeug-
Alarmanlagen sind jedoch nur den jeweiligen Umständen entsprechen zu betätigen, sofern
hierdurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

Werteräume DGUV Vorschrift 23
 

• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Schutze der Versicherten Werteräume für die Bearbeitung von Banknoten gegen Überfälle gesichert sind.
• Der Unternehmer hat sicherzustellen, das Türen von
Geldschränken und Tresoranlagen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.
– Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für Alarmempfangszentralen, zusätzlich:
• müssen die Räume durch Schleusen von anderen Bereichen abgetrennt
sein
• die Lage der Räume und die Gestaltung der Außenbereiche ein Eindringen
von außen z.B. durch Fahrzeuge erschweren