Staatskunde


Kartei Details

Karten 45
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 26.07.2025 / 27.07.2025
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Was ist Recht?

• Recht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften,

die das Zusammenleben zwischen Staat und Bürgern und zwischen den Bürgern untereinander regelt.

• Es setzt sich zusammen aus:

– geschriebenen

– ungeschriebenen Normen und Gesetzen

Gesetze wie z. B. das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Strafgesetzbuch (StGB), die Gewerbeordnung (GewO) etc.,

■ Verordnungen wie z. B. die Bewachungsverordnung (BewachV),

■ Satzungen, z. B. von Gemeinden oder Landratsämtern,

■ Rechtsprechung (Urteile von Gerichten),

■ Gewohnheitsrecht (findet z. B. beim Schichtwechsel im Wachdienst eine Übergabe statt, erhält diese Zeit meist nur einer der beiden Mitarbeiter bezahlt).

 

Keine der Vorschriften darf gegen eine höherwertige Vorschrift verstoßen. So ist ein Gesetz, das nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nichtig. Einfache Gesetze sind höherwertiger als Verordnungen, diese wiederum sind höherwertiger als Satzungen.

 

Welche Rechtsarten gibt es in Deutschland?

 

Es gibt zwei verschiedene Rechtsarten:

■ Öffentliches Recht (ÖR) und

■ Privates Recht (PR), auch Zivilrecht oder Bürgerliches Recht genannt.

 

Wie unterscheiden sich die Rechtsarten?

Im ÖR geht es um ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger (z. B. im Strafrecht, Steuerrecht, Gewerberecht oder Waffenrecht). So wird zum Beispiel im Strafrecht der Täter (Bürger), wenn er eine Straftat begangen hat, vom Richter (vertritt den Staat) verurteilt.

Im ÖR besteht ein Über-Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates, das heißt, der Staat gibt die Regeln vor, an die sich der Bürger zu halten hat, außer diese Regeln verstoßen gegen das Grundgesetz.

 

Im PR geht es um ein Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Bürger, wobei „Bürger“ z. B. auch eine private Firma sein kann (z. B. im Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Familienrecht oder bei Schadensersatzforderungen zwischen Privatpersonen/-unternehmen).

Im Gegensatz dazu sind im PR beide Seiten gleichberechtigt. Verhandeln zum Beispiel der Arbeitgeber und ein neu einzustellender Mitarbeiter (beides Bürger) über die Konditionen des Arbeitsvertrages, so kann keiner den anderen zu etwas zwingen, da beide gleichberechtigt sind.

 

Wie heißen die Rechtsverhältnisse?

Öffentliches Recht,

Staat gegen Bürger

Subordinationsprinzip

 

Privates Recht

Bürger gegen Bürger

Gleichbehandlungsprinzip

 

Was ist das Grundgesetz?

Das Grundgesetz ist die Verfassung von Deutschland. Dort stehen die Grundrechte für die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.

Das Grundgesetz regelt die wichtigsten Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern. Zum Beispiel: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 ist die Verfassung Deutschlands. Der von September 1948 bis Juni 1949 in Bonn tagende Parlamentarische Rat arbeitete das Grundgesetz im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte aus und genehmigte es.

Das Grundgesetz ist für den Bürger?

Das Grundgesetz schützt uns vor der Willkür des Staates.

• Grundrechte können nur auf Grund eines gültigen Gesetztes eingeschränkt werden.

• Es gibt in Deutschland zwei Arten von Rechten die den Menschen innerhalb des Wirkungsbereiches der Gesetze der BRD zustehen.

Was sind Rechtsgüter?

Grundrechte sind die grundlegenden, vom Staat zu garantierenden Rechte jedes Einzelnen. Sie sind im deutschen Grundgesetz (GG) verankert und schützen die Freiheit und Würde des Menschen. Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch objektive Wertentscheidungen, die die gesamte Rechtsordnung prägen. 

Die GrundrechteEhre, Freiheit, Leben, freies Denken, Eigentum, Besitz, Wohnung

Art. 1 GG: Menschenwürde

 

Die Menschenwürde ist unantastbar. Verstöße gegen die Menschenwürde sind u. a.:

■ öffentliche Bloßstellung (z. B. bei einer vorläufigen Festnahme),

■ Diskriminierung (wegen Herkunft, Rasse, Religion o. Ä.),

■ körperliche Kontrolle durch Andersgeschlechtliche (Wachdienstmitarbeiterin tastet männlichen Besucher ab).

Die Menschenwürde hat jeder Mensch von Geburt an, sie muss nicht erst übertragen werden.

 

Art. 2 GG

Art. 2 GG: Dieser enthält mehrere Grundrechte wie

■ das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ( sog. „Allgemeine Handlungsfreiheit“; jeder darf tun und lassen, was er will, solange er nicht gegen Gesetze oder Rechte anderer verstößt);

■ das Recht auf Leben (keine Todesstrafe, Tötung eines Menschen ist strafbar);

■ das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung strafbar);

■ das Recht auf Freiheit der Person (Freiheitsberaubung grundsätzlich strafbar).

 

Art. 3 GG

Alle Menschen sind gleich (und sind gleich zu behandeln).

 

Art. 4 GG

1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 5 GG: Meinungs- und Pressefreiheit

 

Jeder darf seine Meinung äußern, wie er will, solange er damit nicht gegen Gesetze (z. B. § 185 StGB, Beleidigung) oder Rechte anderer verstößt.

 

Art. 8 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art. 9 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) 1Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 3Maßnahmen nach den Artikeln 12a35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Art. 10 GG

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) 1Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. 2Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art. 11 GG

1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art. 12 GG

(1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 13 GG

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Art. 14 GG

(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Art. 19 GG

(1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Art. 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art. 79 GG

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

 Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Die Artikel unterliegen der....

Ewigkeitsklausel

für Artikel 1 

Im § 136 StPO ist beschreiben, dass der Willen eines Beschuldigten nicht durch Misshandlungen, Ermüdungen, körperliche Eingriffe, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Hypnose oder Ähnlichem beeinträchtigt werden darf.

und

Art. 20 GG

Wie heißt die Einteilung der Grundrechte?

Bürgerrechte

Menschenrechte

Wie lauten die Bürgerrechte?

Bürgerrechte:

            - Art. 8: Versammlungsfreiheit

- Art. 9: Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit

- Art.11: Recht auf Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet

- Art. 12: Recht auf freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte

- Art. 38 Abs. 1: Die Wahlrechtsgrundsätze  

Wie setzt sich ein Staat zusammen?

Aus dem Staatsvolk, Staatsgebiet und der Staatgewalt.

Der Aufbau des Staates (Verfassungsprinzipien Art. 20 GG)

Bundesstaatsprinzip (Föderalismus/ 16 Bundesländer/ jedes verwaltet bestimmte Sachen selbst z.B.: Schule, Polizei)

• Rechtstaatsprinzip (keine Strafe ohne Gesetz)

• Demokratie (alle Macht geht vom Volke aus/ durch Wahlen und Abstimmungen)

• Republik ( das Staatsoberhaupt wird auf Zeit gewählt)

• Sozialstaatsprinzip (Ausgleich zwischen Arm und Reich)

Was versteht man unter: „Föderalismus“ ?

 

 

Zusammenschluss mehrerer Bundesländer zu einem Bundesstaat mit dem Ziel der Machtaufteilung zwischen dem Bund, den 16 Bundesländern; z.B. Polizei                                 sowie der Kommunen (Amtsgerichte u.a.)

Wer hat das Gewaltmonopol?

Der Staat hat das Gewaltmonopol, es gibt aber Ausnahmen damit sich der

            Bürger z.B. gegen Angriffe wehren kann (Jedermannsrechte; Ausnahmerechte).

Gewaltenteilung horizontal

• Legislative -> gesetzgebende Gewalt ( Bundestag, Bundesrat, Landtag, Stadtrat)

• Exekutive -> ausführende Gewalt ( Polizei, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder)

• Judikative -> rechtssprechende Gewalt (Richter)

Es gibt Sie damit Sie sich gegenseitig Kontrollieren,

            damit keiner die alleinige Gewalt ausüben kann (Polizeistaat)

Wertigkeit der Gewalten

Wertigkeit:

Legislative = Bundesrecht bricht Landesrecht. 

Judikative = Ein Landgericht ist dem Amtsgericht überstellt.

Exekutive = Staatsanwaltschaft steht über der Polizei

               

Vertikale Gewaltenteilung

Vertikale Gewaltenteilung = Machtaufteilung in Bund, Länder, Kommunen (Föderalismus) verhindert eine Machtkonzentration und beugt staatlicher Willkür vor

Welche Rechte hat die Polizei und welche die privaten Sicherheitsmitarbeiter?

Die Polizei hat Hoheitliche Rechte und die Privaten die sogenannten

            Jedermannsrechte, bzw. Ausnahmerechte, sowie die übertragenen Besitzschutz-

Rechte (gegen Verbotene Eigenmacht).

Hoheitliche Aufgaben: z.B. Durchsuchen, Sicherstellen, Vernehmen (DSV)

Erkläre das PPP Modell? Was ist eine sogenannte Beleihung?

Erkläre das PPP Modell? Was ist eine sogenannte Beleihung?

            Public-private-Partnership = Zusammenarbeit zwischen Polizei und

            Sicherheitsunternehmen zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit.

            Hoheitliche Rechte können beliehen werden für die Arbeit an Flughafen,

            Atomkraftwerken und Bundeswehrflächen (z.B. LSichG, UzwG)

Nenne alle Jedermannsrechte/Ausnahmerechte aus dem BGB/StGB, StPO

BGB

            - Notwehr

            - Angriffsnotstand BGB

            - Verteidigungsnotstand BGB

            - Selbsthilfe BGB

            - Selbsthilfe des Besitzers BGB

            - Selbsthilfe des Besitzdieners BGB

 

            StGB

            - Notwehr

            - Rechtfertigender Notstand

            - Entschuldigender Notstand

 

            StPO

            - Vorläufige Festnahme

Wozu brauchen wir diese Jedermannsrechte/Ausnahmerechte?

Sie erlauben dem Bürger unter bestimmten Voraussetzungen gegen das Gewaltmonopol zu verstoßen wenn Polizei (Staatsgewalt) nicht erreichbar ist

Unterschied Rechtfertigungsgrund und Jedermannsrechte?

Rechtfertigungsgründe werde auch Jedermannsrechte genannt. Sie erlauben es jedermann, in bestimmten Situationen einen Straftatbestand zu verletzen, ohne dafür bestraft zu werden; (Verhältnismäßigkeit beachten !!); Ausnahme: Der Entschuldigende Notstand. Dieser "entschuldigt" die Handlung, rechtfertigt sie aber nicht; z.B. das Brett des Karneades.

Hat ein Sicherheitsmitarbeiter auch Verpflichtungen?

Ja, er übernimmt durch seinen Bewachungsauftrag die Verpflichtung fremde Personen     und fremdes Eigentum zu schützen,   mit seiner Aufgabe übernimmt er eine Garantenstellung (durch Vertrag)

 

die Einwilligung / der freiwillige Unterwerfungsakt – die Einwilligung des anderen ist im Sicherheitsdienst immer anzustreben. Sie erleichtert den Umgang mit einem Betroffenen. 

Worin besteht die praktische Bedeutung der Grundrechte für die Tätigkeit des Sicherheitsmitarbeiters?

Die Grundrechte dürfen nicht verletzt werden, dürfen aber in Ausnahmefällen durch Gesetze eingeschränkt werden; z.B. § 127 (1) StPO

Wer entscheidet über die Fortdauer einer Haft?

Nur der Richter

 

Art. 104 GG: Zulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung Dieser Artikel bietet Schutz vor unberechtigtem Freiheitsentzug, so muss z. B. ein von der Polizei festgenommener Täter spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt werden, der über die weitere Haft entscheidet.