Einleitungsartikel ZGB, Verein, Stiftung, Sachenrecht
Einleitungsartikel, Verein, Stiftung, Sachenrecht
Einleitungsartikel, Verein, Stiftung, Sachenrecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 50 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 07.07.2025 / 10.07.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/cards/20250707_personenrecht_und_einleitungsartikel?max=40&offset=40
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Sind Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag von Art. 36 ZPO für die unerlaubten Handlungen erfasst?
Grundsätzlich nicht. Bösgläubige Geschäftsführung ohne Auftrag hingegen schon.
Sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten vom Handlesgericht zu beurteilen?
Grundsätzlcih nicht. Kann man anders sehen, wenn es sich um einen leitenden Angestellten handelt, der am Geschäftsgewinn partizipiert. HG ZH findet auch dann keine geschäftliche Tätigkeit und damit keine handelsgerichtliche Zuständigkeit.
Textbaustein Rechtsschutzinteresse?
aktuelles und praktisches Interesse an jedem Rechtsbegehren verlangt.
kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein.
Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz notwendig macht.
Was für ein Interesse setzt die Nebenintervention voraus?
Rechtliches Interesse, dass die Rechtsstreitigkeit zugunsten einer Partei ausgeht. Rein tatsächliche, wirtschaftliche Interessen genügen hierfür nicht. Ein solches rechtliches Interesse ist gegeben, wenn das Urteil aus dem Hauptprozess die materielle Rechtslage des intervenierenden Dritten (mittelbar oder unmittelbar) beeinträchtigen oder zumindest gefährden würde (z.B. Nebenintervenient hat im Falle des Unterliegens eine Regressklage zu befürchten). Es ist nicht erforderlich, dass diese Wirkung unmittelbar eintritt, es genügt dafür eine Reflexwirkung des Urteils.
Wie ist eine vom Aberkennungskläer gleichzeitig eingereichte Schadenersatzklage zu behandeln?
Es handelt sich um eine objektive Klagehäufung, obwohl sich wegen der vertauschten Parteirollen Forderung und Gegenforderung entgegenstehen.
Wie ist eine Beschränkung der Klage während dem laufenden Verfahren zu behandeln?
Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Die Beschränkung der Klage stellt einen Teilrückzug (vgl. Art. 241 ZPO für Klagerückzug) dar und fällt damit nicht unter die Klageänderung.
Voraussetzungen res iudicata: ?
Identität der Parteien
Identität des Sachverhalts
Identität des Rechtsgrunds
Textblock Beweislast
Der daraus fliessenden Behauptungslast folgt, dass Behauptungen substantiiert, d.h. in Einzeltatsachen gegliedert, vorzutragen sind, damit darüber Beweis abgenommen werden kann (sog. Substanziierungslast). Die Gegenpartei hat die Möglichkeit, die Behauptungen der klagenden Partei zu bestreiten, denn unbestritten gebliebene Tatsachen werden dem Entscheid in der Regel ohne weiteres zugrunde gelegt (sog. Bestreitungslast). Auch die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen; Pauschalbestreitungen genügen nicht. Die Parteien haben für die Behauptungen die notwendigen Beweise einzureichen bzw. zu beantragen (sog. Beweisführungslast).
Was gehört in Beweisverfügung?
Der Kläger hat alle Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergibt:
a) (rechtserhebliche Tatsache)
2. Der Beklagte hat alle Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergibt:
a) (rechtserhebliche Tatsache)
3. Beide Parteien sind jeweils zum Gegenbeweis zugelassen.
4. Zugelassen werden alle gesetzlichen Beweismittel (Art. 168 ff. ZPO, Art. 229 ZPO).
5. Beiden Parteien wird eine Frist von 20 Tagen auferlegt, innert welcher die Beweisanträge zu stellen bzw. weitere Beweismittel einzureichen sind.
6. Zu eröffnen:
- den Parteien
reicht zahlbar innert 30 Tagen als Mahnung für den Verzug und damit beginn des Zinsenlaufs?
Nein, gemäss Praxis Obergericht Bern nicht, wobei Lehre findet es genügt.