Privatrecht 1
Haftpflicht- und Sachenrecht
Haftpflicht- und Sachenrecht
Kartei Details
Karten | 17 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 02.07.2025 / 02.07.2025 |
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Fahrnisklage bei abhanden gekommenen Sachen ( 934 / 936 ZGB)
Fahrnisklage nach 934 I ZGB
Vorausgesetzt wird, dass der Kläger frühere Besitzerin der Sache war und diese ihr unfreiwillig abhandengekommen ist. Auch darf die fünfjährige Frist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen sein.
--> Lösungsrecht 934 II ZGB
Bei Erwerb der SAche an einer öffentlichen Gant, auf einem Markt oder bei einem Kaufmann, der mit gleicher Ware handelt, kann die SAche nur gegen Vergütung des Kaufpreises zurückgefordert werden.
--> Besseres Recht auf den Besitz (Herausgabe darf verweigert werden).
- Eigentümer gworden (z.B. durch Verbindung/Vermischung oder Verarbeitung)
- Pfandrecht erworben (884 / ZGB)
Fahrnisklage nach 936
Vorausgesetzt wird, dass der Kläger frühere Besitzerin der Sache war und der jetzige Besitzer bösgläubig ist.
Sonderfälle (Sachenrecht)
Eigentumsvorbehalt Art. 715 ZGB
Definition
- Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts:
.....
- Eintragung im Register:
....
--> Der Eigentumsvorbehalt schützt grundsätzlich nicht vor gutgläubigem Erwerb. Er besitzt keine positive Rechtskraft, dh. Gutgläubigkeit auch ohne Nachschauen im Eigentumsvorbehaltsregister möglich.
Faustpfandrecht 884 ZGB:
Definition
- Pfandvertrag
....
- Besitzübertragung (Faustpfandprinzip):
....
- Verfgüngbefugnis der Verpfänderin:
....
- Anvertrautheit der Sache:
....
- Guter Glaube Art. 3 I ZGB
...
--> Wirkungen des Faustpfandrechts: Zurückbehaltungs- und Verwertungsrecht.
Retentionsrecht: 889 II ZGB
Definition
- Verwertbare, bewegliche SAche_
...
- Mit Wille des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gelangt:
...
- Fälligkeit der Forderung des Gläubigers:
...
- Konnexität zwischen Forderung und Besitzerwerb des Gläubigers:
....
- Eigentum des Schuldners:
....
--> Auch hier ist, analog zum Faustpfand, der gutgläubige Erwerb möglich, --> Anvertrautheit und Gutgläubigkeit
Aktivlegitimation
Die vindizierende Person muss Eigentümerin der Sache sein.
Prüfung eines möglichen Eigentumsverlusts in chronologischer Abfolge:
Eigentumsverlust liegt gemäss 729 ZGB insbesondere dann vor, wenn eine andere Person Eigentum an der Sache erworben hat.
- Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 1 ZGB) ......
- Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten (Art. 714 Abs. 2 ZGB i.V mit 933 ZGB) .....
nicht rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb:
- Eigentumserwerb durch Aneignung einer herrenlosen Sache 718 ZGB .....
- Eigentumserwerb durch Fund 720-724 ZGB .....
- Eigentumserwerb durch Verarbeitung 726 ZGB ....
- Eigentumserwerb durch Verbindung/Vermischung 727 ZGB .....
- Eigentumserwerb durch Ersitzung 728 I ZGB ....
Passivlegitimation
Die Eigentumsklage richtet sich gegen den jeweiligen (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitzer, also denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache hat (Art. 919 Abs 1 ZGB).
Bemessung der Genugtuung
Bei der Bemessung der Genugtuung liegt das Ermessen beim Richter. Im Vordergrund steht dabei die Schwere und Dauer der immateriellen Unbill sowie allfällige Reduktionsgründe gemäss Art. 43 OR und Art. 44 OR. Liegt in der Bemessung des Schadenersatzes ein Reduktionsgrund vor, führt dieser ergo zu eine Reduktion der Genugtuungssumme.
Weitere Haftungsvoraussetzung
Die weiteren Haftungsvoraussetzungen entsprechen denjenigen des Schadenersatzanspruches gegen X gemäss Art. 55 Abs. 1 OR. Es kann somit auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.
Immaterielle Unbill
Die Genugtuung setzt immaterielle Unbill voraus. Diese kann etwa in der Form von körperlichen bzw. seelischen Schmerzen, entgangenem Lebensgenuss oder in einer Beeinträchtigung des sozialen Ansehens bestehen.
Haftungsbegründeter Tatbestand für die Genugtuung
Gemäss Art. 47 OR kann bei einer Körperverletzung eine angemessene Genugtuunssumme geltend gemacht werden.
Gemäss Art. 49 OR kann bei einer widerrechtlichkeit Persönlichkeitsverletzung eine angemessene Genugtuung geltend gemacht werden.
Werkeigentümerschaft
Subjekt der Haftpflicht ist grundsätzlich der sachenrechtliche Eigentümer des Werks im Zeitpunkt des Schadeneintrittes.
Werkmangel
Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine Genpgende Sicherheit bietet.
Werk
Ein Werk im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR ist jeder stabile, mit der Erde direkt oder indirekt verbundene, künstlich hergestellte oder angerordnete Gegenstand.
--> Werk muss vollendet sein, keine Renovation/Baustelle
Schadenersatzbemessung
Bei der Schadenersatzbemessung ist zu prüfen, ob wegen eines Reduktionsgrundes eine Herabsetzung (Art. 44 Abs. 1 OR) des von X geltend gemachten Schadenersatzanspruches in Betracht kommt. Dabei kommt ein Selbstverschulden des Geschädigten (Handeln auf eigene Gefahr, Mitverschulden an der Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens) oder sekundär mitwirkender Zufall, konstitutionelle Prädisposition (z.B. vorherige Schäden), Gefälligkeitshandlungen, Notlage des Schädigers, ungewöhnlich hohes Einkommen des Schädigers in Frage.
- Drittverschulden ist kein Reduktionsgrund, sondern führt zu solidarischer Haftung
- Leichtigkeit des Verschulden kommt bei Kausalhaftungen nicht in Frage.
Schadensberechnung
Mit der Schadensberechnung wird ermittelt, wie gross der Schaden ist, den der Geschädikte durch das schädigende Ereignis erlitten hat. Nach der vom Bundesgericht verwendeten Differenztheorie besteht dieser Schaden in der Differenz der zwischen dem jetzigen Vermögensstand der geschädigten Person und dem Stand, den dieses Vermögen ohne das schödigende Ereignis aufweisen würden.
- Die relevanten Schadensposten bei Körperverletzung setzen sich gemäss Art. 46 Abs. 1 OR aus den entstandenen Heilungskosten und den Kosten für gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit unter berücksichtigung des erschwerten wirtschaftlichen Fortkommens zusammen. Des weiteren kann gemäss Rechtsprechung auch ein Betreuungsschaden geltend gemacht werden.
- Die relevanten Schadensposten bei Tötung setzen sich gemäss OR 45 Arztkosten vor Todeseintritt, Bestattungskosten und ein allfälliger Vorsorgerschaden.
- Vorteilsanrechnung:
Entstehen dem Geschädigten aufgrund des Schadens Vermögensvorteile (die adäquat kausal sind und zu keine stossenden Entlastung des Schädigers führen), sind diese grundsätzlich dem Schaden abzuziehen.
Verschulden (nur bei Art. 41 Abs. 1 OR aus unerlaubter Handlung)
Subjektive Seite:
Verschulden setzte auf der subjektiven Seite Urteilfähigkeit voraus. Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Sie wird gemäss Art. 16 ZGB vermutet.
Objektive Seite:
Verschulden setzt auf der objektiven Seite Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Fahrlässig handelt, wer die nach den Umständen gebotenen Sorgfalt missachtet. Massgebend ist dabei die Sorgfalt, die eine vernünftige Drittperson in der gleichen Situation aufgewendet hätte (objektiver Fahrlässigkeitsmasstab.
- Verminderte Urteilsfähigkeit auch Verschulden, jedoch mittels leichtem Verschulden bei Schadensbemessung berücksichtigt.
- Ausnahmen: Billigkeitshaftung Art. 54 Abs. 1 OR / Selbstverschulden vorübergehnder Urteilsunfähigkeit Art. 54 Abs 2 OR.
- Grobe und einfache Fahrlässigkeit, beides VErschulden, wird jedoch in der Schadensbemessung berücksichtigt.
- Begründung Fahrlässigkeit: Gefahrensatz.
Widerrechtlichkeit
Widerrechtlichkeit ist gegeben bei Verletzung absoluter Rechte oder bei Verstoss gegen eine Schutznorm (bei reinen Vermögensschaden).
--> Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (z.B. Leib und Leben) = Personenschaden
--> Eingriff in Sachenrechte (z.B. Eigentumsrechte = Sachschaden)
Rechtfertigungsgründe
Eine Widerrechtliche Handlung zu rechtfertigen vermögen Einwilligung, Notwehr (Art. 52 Abs. 1 OR) oder Notstand (Art. 52 Abs. 2 OR).
Kausalzusammenhang
Natürlicher Kausalzusammenhang
Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das in Frage stehende Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit auch der Schaden entfiele.
Adäquater Kausalzusammenhang:
Adäquat kausal für den Schaden ist ein Verhalten dann, wenn es nach dem gweöhnlichem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet wäre, einen solchen Schaden wie den eingetretenen herbeizuführen.
Unterbrechungsgründe:
Eine mögliche Unterbrechung des Kausalzusammenhangs setzt voraus, dass ein ezusätzlich konkurrierende Schadensursache eine derart hohe Intensität aufweist, dass das an sich adäquatkausale Schadensereignis als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Als Unterbrechungsgründe kommen höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden oder grobes Drittverschulden in Frage.
Schaden
Schaden ist jede unfreiwillige Vermögensverminderung die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann.