Öffentliches Recht 2 - Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
Kartei Details
Karten | 51 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 02.07.2025 / 02.07.2025 |
Weblink |
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Grundsatz des Vertrauensschutzes
Voraussetzungen:
- Vertrauensgrundlage: individualisiertes, nicht erkennbar unrichtiges, dem der Privaten bekanntes staatliches Handeln.
- Vertrauensbetätigung: darauf gestütze, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Disposition
- Kein entgegenstehndes, überwiegendes öffentliches Interesse an Rechtssicherheit
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
- Eignung: Ist die Einschränkung geeignet, das öffentliche Interesse zu verwirklichen?
- Erforderlichkeit: Ist die Einschränkung das geringste mögliche Mittel in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht?
- Zumutbarkeit: Stehen Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen (Eingriffszweck) und die Einschränkung der privaten Interessen (Eingriffswirkung) in einem vernünftigen Verhältnis?
Gleichbehandlung im Unrecht
Eine Gleichbehandlung im Unrecht ist nur zulässig wenn:
- Es handelt sich um eine ständige Praxis, nicht nur vereinzelte Fälle,
- Die Behörde gedenkt auch künftig, gleich zu entscheiden.
- Es stehen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen entgegen
Damit eine behördliche Praxisänderung und die damit einhergehende Ungleichbehandlung zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
- Sie stützt sich auf ernsthafte und sachliche Gründe, die umso gewichtiger sind, je etablierter die ändernde Praxis ist,
- Sie ist grundsätzlich d.h. auf Dauer angelegt,
- Das sie begründete öffentliche interesse überwiegt dasjenige der Rechtssicherheit
- Sie verstösst nicht gegen Treu und Glauben, d.h. sie wird vorangekündigt wenn sie einen Rechtsverlust mit sich bringt.
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV)
Rechtsgleiche Behandlung bedeutet:
- Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
- Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Das Handeln staatlicher Behörden muss eine Reihe von Prinzipien(Grundsätzen) beachten
- Gesetzmässigkeit (art. 5 Abs 1 BV)
- Der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9)
- Des öffentlichen Interesses (Art. 5 Abs. 2 BV)
- Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
- Von Treu und Glauben im öffentlichen Recht (Art. 5 Abs. 3 und Art 9 BV)
Unterscheidung zwischen Privatrecht und Öffentliches Recht.
Verschiedene Unterscheidungskriterien (Theorien)
- Subordinationstheorie (Private zum Staat in einem Unterordnungsverhältnis)
- Interessentheorie ( Verfolgts eine Norm öffentliches Interesse
- Funktionstheorie (geht es um das Besorgen eine Staatlichen Aufgabe)
- Modale Theorie (Wie sind die mit der Norm verbundenen Sanktionen ausgestattet)
Zeitliche und räumliche Geltung von Rechtssätzen.
- Inkrafttreten
(Mit Publikation in der AS)
- Ausserkrafttreten
- Anweundung neuen Rechts auf hängige Verfahren
- Rückwirkung ( echte und unechte)
- Vorwirkung (positive und negative)
- Räumliche Geltung
Rückwirkungen und Vorwirkungen erklärt:
Rückwirkung:
- echte Rückwirkung: wirkt auf einen abgeschlossenen (Einzelsachverhalt) Sachverhalt, der in der Vergangenheit liegt. (Beispiel: Erbschaftssteuer, Erbschaft schon lange vollzogen).
- unechte Rückwirkung: Die Rückwirkung wird auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt (z.B. Rente, einen Hund halten, Studium) und lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten angewandt.
Vorwikrung:
- Negative Vorwirkung: Geltendes Recht wird gar nicht mehr angewandt, mit der Ausscht auf ein neues Gesetz. (Die negative Vorwirkung ist nur zulässig, wenn die gleichen Voraussetzungen wie bei der echten Rückwirkung erfüllt sind).
- Positive Vorwirkung: Noch nicht geltendes Recht wird bereits angewandt.
Grundsatz Rechtssetzungsdelegation
Verhältnis zwischen Gesetz und gesetzesvertretenden Verordnungen.
Handelt es sich um eine gesetzesvertretende Verordnung, muss diese spezifische Bestimmungen erfüllen, um der Rechtssetzungsdelegation zu genügen.
- kein übergeordnetes Delegationsverbot (z.B. die Kantonsverfassung könnte vorsehen, dass der Regierungsrat nicht befugt ist, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen oder in einem bestimmten Bereich nichts vorschreiben darf)
- Delegationsnorm im Gesetz selbst (Gesetzgeber ermächtigt den Regierungsrat (Bund/Kanton) zum Erlass eine Verordnung))
- Klar umgrenzte Materie --> Keine Blankodelegation (einen gesamten Sachbereich abdelegiert, z.B. Regierungsrat regelt das gesamte Personalrecht)
- Grundzüge im Gesetz (Grundzüge müssen immer im Gesetz festgehalten werden, insbesondere bei schweren Grundrechteingriffen Art. 36 Abs. 2 BV)
Grundsatz der Gesetzesmässigkeit
(Legalitätsprinzip, Art. 5 Abs. 1 BV)
Das Legalitätsprinzip gilt für das Staatshandeln aller Art und auf allen Stufen (Bund, Kanton, Gemeinde).
Erfordernisse des Legalitätsprinzips:
- Staatliches Handeln muss sich erstens auf einen Rechtssatz stützen(Generell-abstrakte Norm)
- Rechtssatz muss die nötige demokratische Legitimation haben, indem er in der richtigen Form (Richtige Normstufe) Auf Bundesebene Art. 164 Abs. 1 OR
- Der Rechtssatz muss von ausreichender Bestimmtheit sein (Normdichte)
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung.
- Ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist (Gesetz. Grundlage)
- Durch triftige Gründe Gerechtfertigt ist (öffentliches Interesse)
- In zeitlicher Hinsicht mässig ist (Verhältnismässigkeit)
- Keine stossenden Rechtsungleichheiten zur Folge hat
- Keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt