Öffentliches Recht 2 - Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 51 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 02.07.2025 / 02.07.2025 |
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Voraussetzung polizeilicher Tätigkeit
- Gesetzliche Grundlage (Falls keine gesetzliche Grundlage dann Polizeigeneralklausel)
- Öffentliches Interesse
- Verhältnismässigkeit
- Störerprinzip: Besagt, dass sich polizeiliche Massnahmen nicht gegen bloss mittelbare Verursacher des polizeiwidrigen Zustands richten soll sondern gegen den Störer
- Verhaltensstörer: Wer eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung selbst durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat
- Zustandstörers; Wer über eine Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.
- Verursacherprinzip: Geht es um eine sachgerechte Zurechnung von Kosten polizeilichen Handeln. Diese sind von dem zu tragen, der sie veranlasst hat.
Das Störerprinzip entscheidet darüber, wer eine polizeiliche Massnahme zu dulden hat
Das Verursacherprinzip, wer die entsprechenden Kosten zu tragen hat.
Bemessungsgrundsätze öffentlicher Abgaben
Steuern:
- Allgemeinheit der Besteuerung
Es müssen alle Personen erfasst werden.
- Gleichmässigkeit der Besteuerung
Personen in gleichen Verhältnissen müssen gleich besteuert werden
- Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsmöglichkeit
Die Steuerpflichtigen müssen nach Massgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel belastet werden.
Kausalabgaben:
Kausalabgaben müssen entweder formell-gesetzlich geregelt sein oder durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bestimmt.
- Kostendeckungsprinzip: Der Gesamtertrag der Gebühren soll nicht oder nur unwesentlich höher sein als der gesamte anfallende Aufwand.
- Äquivalenzprinzip: Die Gebühr muss im Einzelfall dem Wert der erbrachten Leistung entsprechen, entweder gemäss dem erzielten Nutzen oder gemäss dem Anteil der Einzelleistung am gesamten Aufwand
Kausalabgaben: Entgelt für in Anspruch genommene staatliche Leistungen.
Gebühren: Werden für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen oder die Beanspruchung einer staatichen Leistung erhoben.
- Verwaltungsgebühr: Sie wird erhoben wenn jemand eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht hat.
- Kanzleigebühr
- Kontrollgebühr
- Benutzungsgebühr: Sie wird für das Benutzen öffentlicher Einrichtungen erhoben.
- Konzessiongebühr: Sie wird für das Erteilen einer Konzession erhoben.
Beiträge: Werden erhoben wenn jemandem aus einer öffentlichen Einrichtung Vorteile zukommen, die über den Nutzen für die Allgemeinheit hinausgehen.
Ersatzabgaben werden erhoben zur Befreiung von öffentlich-rechtlichen Realleistungspflichten
Steuern
Motiv:
- Allgemeine Steuern
Dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Gemeinwesens
- Sondersteuern
Werden aus besonderen Gründen erhoben:
- Zwecksteuern: Werden zur Verfassungsmässigen Aufgabenerfüllung erhoben und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. --> Tabaksteuer = AHV-Finanzierung
- Kostenanlastungssteuern: Von Personen, die eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben oder davon provitieren --> Kurtaxen, Strassenreinigunsabgaben
- Lenkungssteuern: Dienen zur Verhaltenslenkung der Besteuerten, Fiskalzweck sekundär Reine Lenkungssteuern sind haushaltneutral ausgestaltet, werden also gleichmässig an die Bevölkerung zurückerstattet --> CO2-Abgabe, Alkoholsteuer
Art:
- Direkte Steuer
Steuersubjekt (Steuerpflichtiger) und Steuerträger (Belastungsträger) sind identisch, Steuerpflicht beruht auf einem Wertzufluss --> Einkommens- und Vermögenssteuer
- Indirekte Steuer
Steuersubjekt und Steuerträger sind verschieden, dh Belastung erfolgt über den Umweg einer andern Person, Steuerpflicht beruht auf einem Verkehrsvorgang --> MWST
Öffentliche Abgaben
Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, die Privat aufgrund der Finanzkompetenz des Gemeinwesens (Verfassung und Gesetze) diesem zu leisten haben und die überwiegend zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dienen.
Öffentliche Abgaben
Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, die Privat aufgrund der Finanzkompetenz des Gemeinwesens (Verfassung und Gesetze) diesem zu leisten haben und die überwiegend zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dienen.
Benutzung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch
Schlichter Gemeingebrauch ist die Nutzung, die sowohl bestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich ist,
- Nicht bewilligungspflichtig, Kontrollgebühren
Gesteigerter Gemeinverbrauch ist die Nutzung, die entweder nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich ist.
- Bewilligungspflichtig, wertmässig verhältnismässige Gebühren.
Sondernutzung ist die Nutzung, welche weder bestimmungsgemäss noch gemeinverträglich ist. (Konzession)
Begriffe und System des öffentlichen Sachenrechts.
- Öffentliche Sachen: Sind alle Sachen, denen sich das Gemeinwesen zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient.
- Finanzvermögen: bilden die öffentlichen Sachen, die der staatlichen Aufgabenerfüllung nur mittelbar dienen.
- Das Verwaltungsvermögen bilden diejenigen öffentlichen Sachen, die durch ihren Gebrauchswert unmittelbar der staatlichen Aufgabenerfüllung dienen, entweder der Verwaltung selber oder privaten Dritten
- Öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch beispielsweise Strassen und Plätze stehen der Allgmeinheit zur Verfügung.
- Regalsachen im Bereich der herkömmlichen staatlichen Monopole.
Begriffe und System des öffentlichen Sachenrechts.
- Öffentliche Sachen: Sind alle Sachen, denen sich das Gemeinwesen zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient.
- Finanzvermögen: bilden die öffentlichen Sachen, die der staatlichen Aufgabenerfüllung nur mittelbar dienen.
- Das Verwaltungsvermögen bilden diejenigen öffentlichen Sachen, die durch ihren Gebrauchswert unmittelbar der staatlichen Aufgabenerfüllung dienen, entweder der Verwaltung selber oder privaten Dritten
- Öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch beispielsweise Strassen und Plätze stehen der Allgmeinheit zur Verfügung.
- Regalsachen im Bereich der herkömmlichen staatlichen Monopole.
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
Geprüft werden die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung im Verwaltungsverfahren,
eröffnet mit einem entsprechenden Gesuch/Antrag der Privatperson.
Erfüllt sein müssen sachliche und persönliche Voraussetzungen, die von Gesetzes wegen vorgesehen sind:
- persönliche Voraussetzungen
erteilte Bewilligung ist an die Person gebunden und nicht übertragbar. zB. bestimmte Kenntnisse, Wohnsitz-, Nationalitätserfordernisse usw.
- sachliche Voraussetzungen
erteilte Bewilligung ist an die Sache gebunden und mit dieser übertragbar zB. Bauvorhaben od. Fahrzeug muss den gesetzlichen Anforderungen genügen
Bewilligung
Eine Bewilligung ist eine Verfügung, mit welcher eine Tätigkeit oder ein Vorhaben - mit der gesetzlichen Ordnung übereinstimmend - erlaubt wird, die Tätigkeit also zulässig und rechtmässig ist. Eine Bewilligung begründet keine neuen Rechte, sondern bestätigt, dass der Gesuchsteller das ihm von Gesetzes wegen zustehende Recht ausüben darf. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Erhalt der Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Man unterscheidet folgende Arten von Bewilligungen:
- Polizeibewilligung (Polizeierlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Patent) (erfüllte Voraussetzungen: Anspruch)
- Bewilligung zum zum gesteigerten Gemeingebrauch (Grundrechte: bedingter Anspruch)
- wirtschaftspolitische Bewilligung (Kontingent / Bedürfnis)
- Ausnahmebewilligung
- Konzession: Sondernutzungsbewilligung / Monopolkonzession
Wirtschaftsfreiheit - Art. 27 und 94 ff. BV
Gehört zusammen mit der Eigentumsgarantie (26), der Niederlassungsfreiheit (24) und der Koalitionsfreiheit (28) zur Wirtschaftsverfassung.
Die Wirtschaftsfreiheit kann in folgende 3 Dimensionen unterteilt werden:
1. Individual rechtliche Dimension (27 BV)
Anspruch auf berufliche und wirtschaftliche Entfaltung und die Abwehr entsprechender staatlicher Eingriffe. (Grundrecht - Freiheitsrecht)
2. institutionelle (ordnungspolitische) Dimension (94 BV)
Bringt die Grundentscheidung zugunsten einer privatwirtschaftlichen, basierenden Wirtschaftsordnung zum Ausdruck (Wirtschaftsordnung)
3. Bundesstaatliche Dimension (95 BV)
Auftrag zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes
Ist dann relevant, wenn für verschiedene Regionen verschiedene Regelungen vorhanden sind. Inwiefern diese Regelungen zulässig sind, muss mit dem Binnenmarktgesetz überprüft werden. (Binnenmarkt)
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
Die Eigentumsgarantie, die vor ungerechtfertigten Eingriffen in das Eigentum schützt, besteht aus 3 Teilgehalten:
1. Institutionsgarantie
Bindet und haltet den Gesetzgeber, das Eigentum in seinem Kerngehalt als Rechtsinstitut zu bewahren und nicht seines Gehalts zu entleeren, wie das etwa bei einer geradezu konfiskatorischen Besteuerung der Fall wäre.
2. Bestandesgarantie
Gewährleistet den Berechtigten den Erhalt der konkreten Vermögenswerte.
Als Rechtfertigung für Einschränkungen kommen alle öffentlichen Interessen mit Ausnahme rein fiskalischer Interessen in Frage.
3. Wertgarantie
Erfolgt ein zulässiger Eingriff in die Bestandesgarantie, verschafft die Wertegarantie einen Anspruch auf volle Entschädigung.
Dabei sind folgende 2 Fälle zu unterscheiden:
- Formelle Enteignung: Eigentumsrecht geht vom Eigentümer an den Staat über
- Materielle Enteignung: Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse werden so eingeschränkt, dass dies einer Enteignung gleichkommt. Dies ist der Fall, wenn eine wesentliche Befugnis entzogen wird (schwerer Eingriff) oder ein Sonderopfer erbracht wird.
Rechtfertigungsprüfung / 36er-Prüfung
Vorprüfung (wurde ein Freiheitsrecht überhaupt tangiert/eingeschränkt?)
a) Schutzbereich der betroffenen Freiheitsrechte ist zu bestimmen
b) Wurde der Schutzbereich tangiert/eingeschränkt?
1. Gesetzliche Grundlage (Abs. 1)
a) generell-abstrakt
b) Normstufe
c) Normdichte
2. Öffentliches Interesse / Schutz Grundrechte Dritter (Abs. 2)
- Polizeigüter : öffentliche Ordnung und Sicherheit / öffentliche Gesundheit / öffentliche Ruhe / öffentliche Sittlichkeit / Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (Pflicht Preise anzuschreiben)
- weitere öffentliche Interessen: Wahrnehmen von Staatsaufgaben (Umweltschutz, Raumplanung usw.)
3. Verhältnismässigkeit (Abs. 3)
a) Eignung: Ist die Einschränkung geeignet, das öffentliche Interesse zu verwirklichen?
b) Erforderlichkeit: Ist die Einschränkung das geringste mögliche Mittel in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht? (nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen)
c) Zumutbarkeit: Stehen Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen (Eingriffszweck) und die Einschränkung der privaten Interessen (Eingriffswirkung) in einem vernünftigen Verhältnis?
4. Kerngehalt (Abs. 4)
Der Staatliche Eingriff darf nicht soweit gehen, dass das Freiheitsrecht völlig unterdrückt wird oder seinen Gehalt verliert --> In den Schutzbereich darf gerechtfertigt eingegriffen werden, nicht aber in den Kerngehalt!
Rechtsgleichheit Art. 8 Abs. 1 BV
Die Rechtsstaatlichen Garantien dürfen nicht im Sinne von BV 36 eingeschränkt werden. Eingriffe müssen demnach anders geprüft werden:
1. Vergleichbare Verhältnise
Personen müssen mit Blick auf den Rechtserheblichen Sachverhalt (je nach Kontext kann etwas vergleichbar sein -> Apfel und Birne = Früchte) in einer vergleichbaren Situation sein.
2. Ungleich behandelt
"Relative Gleichheit"
3. Vorliegen eines sachlichen Grundes
- Gleiches darf ungleich behandelt werden
- Ungleiches darf gleich behandelt werden
Anfechtung einer individuell-konkreten Anordnung (Verfügung)
Bei Infragestellung der Rechtsmässigkeit einer Verfügung können die folgenden Punkte geprüft und vorgebracht werden:
-
Ist der Erlass, auf welchen sich die Verfügung stützt, rechtmässig
--> Auslösung einer konkreten Normenkontrolle im Rahmen einer akzessorischen Prüfung -
Gemeinwesen und Behörde um Verfügungserlass zuständig
-
Einhaltung der massgebenden Form- und Verfahrensvorschriften
-
Welche Grundrechte/Freiheitsrechte sind allenfalls tangiert
-
Sind allfällige Einschränkungen gerechtfertigt --> Art. 36 BV
-
Subsumtion unter die richtigen Normen
-
Ist die Auslegung der herangezogenen Normen zutreffend
Anfechtung einer generell-abstrakten Regelung (Norm/Erlass)
Bei Infragestellung der Rechtmässigkeit einer Norm können folgende Punkte geprüft und vorgebracht werden:
-
Erlassungskompetenz Gemeinwesen
Wurde die Norm vom dafür zuständigen Gemeinwesen erlassen --> Derrogatorische Kraft des BR Art. 49 BV -
Erlassungskompetenz Organ
Wurde die Norm innerhalb des Gemeinwesens vom zuständigen Organ erlassen --> Rechtsetzungsdelegation -
Eihaltung der Form- und Verfahrensvorschriften beim Erlass
-
Welche Grundrechte/Freiheitsrechte sind allenfalls tangiert
-
Sind allfällige Einschränkungen gerechtfertigt -->Art. 36 BV
Damit eine Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zuständigkeit der Behörde
- Anfechtungsobjekt (44ff. VwVG /82 ff. BGG) --> i.d.R Verfügung, kantonale Erlasse
- Beschwerdelegitimation (48 VwVG /89 BGG)
- Beschwerdegründe/Kognition der Behörde (49 VwVG /95 ff. BGG)
- Weitere formelle Voraussetzungen: Form und Frist (50/52 VwVG / 42ff. / l00 BGG)
Grundbegriffe des streitigen Verfahrens
Rechtsmittel:
Rechtsmittel werden vom Adressaten der behördlichen Anordnung ergriffen und müssen von der angerufenen Instanz behandelt werden. Der Eintritt ist jedoch an formelle Voraussetzungen geknüpft, wobei insbesondere Form- und Fristvorschriften zu beachten sind.
Sie können suspensiv und/oder devolutiv wirken und ordentlich oder ausserordentlich sein.
- Rechtsmittel mit suspensiver (aufschiebender) Wirkung
Der angegriffene Entscheid erlangt noch keine Wirkung und kann nicht vollstreckt werden. Die Rechtswirkung tritt erst mit dem Urteil der Rechtsmittelinstanz ein.
- Rechtsmittel mit devolutiver Wirkung
Das Verfahren wird von der nächsten Instanz weitergeführt, die Zuständigkeit also überwälzt. Damit ist der Streitgegenstand der vorherigen Instanz entzogen.
- Ordentliche Rechtsmittel
Richten sich gegen formell noch nicht rechtskräftige Verfügungen.
- Ausserordentliche Rechtsmittel
Richten sich gegen bereits formell rechtskräftige Hoheitsakte.
Rechtsbehelf:
Rechtsbehelfe sind formlose Instrumente, die im Gegensatz zu den Rechtsmitteln keinen Rechtsschutzanspruch vermitteln und von der aufgerufenen Instanz nicht behandelt werden müssen.
- Wiedererwägungsgesuch
Die verfügende (nur erstinstanzlich) Behörde wird darum ersucht, auf eine ergangene Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es hat keine suspensive Wirkung.
- Aufsichtsbeschwerde
Dient zur Beanstandung einer Amtshandlung einer Behörde und wird bei der Aufsichtsbehörde (i.d.R übergeordnete Behörde) eingereicht. Sie vermittelt keinen Erledigungsanspruch, kann aber ohne Betroffenheit von jedermann verfasst werden.
Verfahrensmaximen
Prinzipien die im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsjustizverfahren zur Anwendung kommen.
1. Offizial- und Dispositionsmaxime
- Bei Offizialmaxime leitet die Verwaltungs-oder Justizbehörde das Verfahren von Amtes wegen ein und entscheidet auch über den Gegenstand und die Beendigung des Verfahrens
- Dispositionsmaxime: Entscheiden die beteiligten Privaten über die Einleitung, den Gegenstand und die Beendigung des Verfahrens. Wird insbesondere in streitigen Verwaltungsverfahren und justizverfahren angewendet, jedoch kann auch im Nichtsreitigen Verfahren gebraucht werden
2. Untersuchungs – und Verhandlungsmaxime
- Untersuchungsmaxime: Die Behörde klärt de Sachverhalt von Amteswegen ab. Gilt grundsätzlich für Verwaltungsverfahren (Art. 12 VwVG)
- Verhandlungsmaxime: Sind die beteiligten Personen für die Darstellung des erheblichen Sachverhalts verantwortlich.
3. Rechtsanwendung von Amtes wegen / Rügeprinzip
- Amtes wegen: Wird Recht von Amtes wegen angewendet, sind Gerichte und Verwaltungsbehörden dazu verpflichtet, von sich aus die richtigen Rechtsnormen auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden.
- Rügeprinzip: Prüft die angerufene Behörde nur, was von den Parteien tatsächlich als Rechtsverletzung geltend gemacht wurde
4. Mündlichkeit und Schriftlichkeit= In welcher Form die Prozesshandlung vorgenommen wird
- Schriftlichkeit gilt grundsätzlich im Verwaltungsverfahren
- Schriftliche Eröffnung von Verfügungen (Art. 34 Abs.1 VwVG)
- Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG)
- Rechtsschriften (
- Mündlichkeit gilt ausnahmsweise im Verwaltungsverfahren, so etwa bei mündlichen Anhörungen der Parteien (Art. 29 VwVG)
1. Augenschein (Art. 12 lit. d VwVG)
2. Zeugeneinvernahmen (Art. 14ff. VwVG)
Gehöranspruch von Art. 29 Abs. 2 BV gibt Anspruch auf:
- Vorgängige Anhörung und Orientierung
- Akteneinsicht
- Mitwirkung am Beweisverfahren
- Begründung des Entscheids
- Vertretung und Verbeiständung
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV)
- Keine Rechtsverweigerung
- Keine Rechtsvervezögerung
- Kein überspitzter Formalismus
- Richtige Zusammensetzung der Behörden
Verfahrensgarantien von Art. 29, 29a und 30 BV:
-gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV)
-rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26-33 und 35 Abs. 1 VwVG)
-vorgängige Anhörung
-Mitwirkung an Beweiserhebung
-Akteneinsicht
-Vertretung / Verbeiständung
-Begründung
-Willkürverbot, Handeln nach Treu und Glauben (Art. 9 BV)
Etappen des Verfahrens
1. Nichtstreitiges Verwaltungsverfahren (Art. 7 ff. VwVG)
2. Streitges Verwaltungsverfahren ( Art. 44 ff. VwVG)
3. Verwaltungsjustizverfahren (extern)
- Verwaltungsverfahren beginnt damit, dass eine Behörde tätig wird(Entweder durch Antrag oder sie wird von Amtes wegen tätig.)
- Dann nimmt die Behörde die erfordelichen Abklärungen vor.
- Am ende ergeht in der Regel eine Verfügung welche das nicht-streitige Verwaltungsverfahren abschliesst.
- Ist die betroffene Person mit der Verfügung nicht einverstanden, ergreift sie ein zur Verfügung stehendes Rechtsmittel, womit eine Rechtsmittelbehörde zum Zug kommt.
- Mit Einlegen des Rechtsmittel wird das streitige Verwaltungsverfahren eröffnet und sodann mit dem Entscheid einer vorgesetzten Behörde abgeschlossen.
- Ist für den Entscheid über das Rechtsmittel direkt oder nach vorgängigem streitigem Verwaltungsverfahren- eine unabhängige Rechtsmittelinstanz ausserhalb der Verwaltung(Verwaltungsgericht), so beginnt damit das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder Verwaltungsgerichtverfahren das später mit einem Urteil abgeschlossen wird.
Rechtsakte: Verwaltungsverordnung / Dienstbefehl (Innenwirkung)
Verwaltungsverordnung
-generell-abstrakte Anweisungen einer Behörde an ihre untergeordneten Behörden.
-wirkt – im Gegensatz zur Rechtsverordnung – nur gegen innen
-soll einheitliche und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen
-kann auch organisatorische Anordnungen enthalten
Dienstbefehl
-individuell-konkrete Anweisung einer Behörde oder einer vorgesetzten Person
Rechtsakte: Plan (Aussenwirkung)
Ein Plan ist eine zweckgerichtete, auf Steuerung künftigen Handelns angelegte Zusammenfassung zukunftsbezogener Aussagen.
- zweckgerichtete, auf Steuerung künftigen Handelns angelegte Zusammenfassung zukunftsbezogener Aussagen
- stabilisiert Einzelmassnahmen, indem er sie untereinander und mit Blick auf einen zu erreichenden Zustand in Beziehung setzt
Formen von Plänen:
-Finanzplan
-Leistungsplan
-Legislaturplan
-Richtplan
-Nutzungsplan (Bau- und Zonenordnung)
Rechtsakte: Rechtsverordnung (Aussenwirkung)
Rechte und Pflichten von Privaten werden in generell-abstrakter Weise in Erlassen (Gesetzen und Verordnungen) geregelt.
-formelles Gesetz, unter Beachtung der hohen Anforderungen des Gesetzgebungsverfahrens erlassen
oder
-Rechtsverordnung
Änderung (Widerruf) von Verfügungen
Damit eine Änderung einer rechtskräftigen Verfügung zulässig ist, muss einerseits ein Rückkommen auf die Verfügung gerechtfertigt sein (Rückkommensgründe) und es muss andererseits die Änderung als solches gerechtfertigt sein
1. Rückkommenstitel: Bestehen ausreichende Gründe für die Änderung?
- Wenn Umstände vorliegen, die auch eine Revision rechtfertigen würden (Art. 66 VwVG)
- Bei unrichtiger Rechtsanwendung (in der Regel in dem Rechtsmittelverfahren zu korrigieren
- Bei nachträglichen Änderungen von Sachverhalt oder Rechtslage im Fall einer Verfügung, die eine zeitlich nicht befristete Festlegung enthält (Dauerverfügung)
2. Ob eine Änderung zulässig ist, ergibt die Interessenabwägung zwischen Rechtsverwirklichung (Gesetzesmässigkeit) und Rechtssicherheit (Vertrauensschutz)
Abänderungsarten:
- Widerruf
- Revision
- Widererwägung
- Berichtiggung
Verbindlichkeit von Verfügungen
Eine Verfügung wird mit der Eröffnung rechtswirksam. Die Verfügung darf aber oft erst angewendet werden, wenn sie formell Rechtskräftig ist.
Dies ist gegeben, wenn:
- kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht,
- auf ein Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet wurde,
- die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist,
- das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wird
Eine formell rechtskräftige Verfügung ist rechtsbeständig, d.h., sie kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geändert werden.
Nebenbestimmungen einer Verfügung
Eine Verfügung kann mit Nebebestimmungen versehen werden, die bestimmte modalitäten näher regeln. Sie sind insbesondere geeignet, etwas bewilligungsfähig zu machen, das ohne entsprechende Auflagen nicht bewilligt werden könnte. Sie stellen also Abänderungen oder Ergänzungen gegenüber dem gestellten Bewilligungsgesuch dar.
Arten von Nebenbestimmungen sind:
- Befristigung: Datum oder künftiges, bestimmtes Ereignis
- Bedingung: Künftiges ungewisses Ereignis (mit aufschiebender Wirkung: suspensiv, mit auflösender Wirkung: resultiv)
- Auflage: Zusätzliche Verpflichtung (z.B. Baubewilligung mit denkmalpflegerischer Einschränkung)
Arten von Verfügungen:
Verfügungen können nach verschiedenen Gesichtspunkten kategorisiert werden:
Nach ihrer Funktion:
- Positive oder Gestaltungsverfügungen setzen Rechte und Pflichten fest, ändern oder heben Rechte und Pflichten auf.
- Feststellungsverfügung stellen lediglich die geltende Rechtslage verbindlich klar. Sind nur zulässig, wenn keine positive Verfügung infrage kommt. (VwVG 25)
- Negative Verfügung weisen Begehren um Erlass einer positiven oder einer Feststellungsverfügung.
Bezogen auf das Verfahrensstadium:
- End-Verfügung schliessen das Verfahren einer Instanz bezüglich des ganzen Streitgegenstands ab.
- Teil-Verfügungen beschlagen nur einen Teil des Streitgegenstands.
- Prozessleitende Zwischenverfügung; Im Gegensatz zu End- und Teilverfügungen sind sie nur ausnahmsweise selbstständig anfechtbar.
Bezogen auf den Regelungsgegenstand:
- Sach-Verfügung ist jede End- oder Teilverfügung, die im Einzelfall Rechte und Pflichten festsetzt.
- Vollstreckungs-Verfügung ist eine Anordnung zur zwangsweisen Durchsetzung einer Sachverfügung; Rügen, welche die vorhergegangen Sachverfügung betreffen, können gegen die Vollstreckungsverfügung nicht mehr erhoben werden.
Form und Eröffnung der Verfügung (Art. 34 - 83 VwVG):
Folgende Merkmale müssen erfüllt sein, damit es sich rechtlich um eine Verfügung handelt (unabhängig von Erfüllung der Form):
34: Schriftlich, in der Amtssprache der Parteien (Art. 33a Abs. 1 VwVG), an die Parteien gerichtet.
35: Verfügung bezeichnet (reicht wenn es im Text enthalten ist), Nennen der verfügenden Behörde und der Adressaten, datiert und unterzeichnet (ausser im Bereich der Massenverwaltung)
35: Begründung, die den Entscheid nachvollziehbar macht und eine Sachgerechte Anfechtung ermöglicht
Die Verfügung muss ein Dispositiv enhalten:
- Kostenregelung
- 35: Rechtmittelbelehrung unter Angabe des ordentlichen Rechtsmittels, der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist
- 30: Gewährung des rechtlichen Gehörs
Rechtsakt mit Aussenwirkung: Verfügung
Merkmale einer Verfügung:
Definition
Behördliche Anordnungen im Einzelfall, durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.
Merkmale der Verfügung (Art. 5 VwVG)$
-einseitige Anordnung einer Behörde
-im Einzelfall (individuell-konkret)
-auf öffentliches Recht gestützt
-zur Regelung eines Rechtsverhältnisses
-verbindlich und erzwingbar
Rechtsakt mit Aussenwirkung: Vertrag
- bedarf gegenseitiger übereinstimmender Willensäusserung von zwei oder mehreren Rechtssubjekten
- dient der Regelung konkreter Verwaltungsrechtsverhältnisse
- zulässig, sofern
- Gesetz die Vertragsform ausdrücklich zulässt oder dafür Raum lässt
- sachliche Gründe dafür vorliegen und
- Vertragsinhalt rechtmässig ist
- Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen werden vor den Verwaltungsgerichten ausgefochten (nicht vor den Zivilgerichten).
Realakt
Alles, was nicht direkt auf Rechtswirkung gerichtet ist und (noch) keine Rechte und Pflichten begründet.
Beispiele: Aktenstudum, Berichterstellung, Erteilen von Auskünften, Empfehlungen, Warnungen etc.)
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Sammelbegriff für Verwaltungshandlungen, die
- nicht auf Rechtswirkungen gerichtet sind (wie z.B. Verfügung), sondern
- Taterfolg bewirken
- begründen keine Rechte und Pflichten (à ≠ Rechtsakte).
-rechtswidrige Realakte:
- grundsätzlich nicht anfechtbar
- bei schutzwürdigem Interesse: Feststellungsverfügung (VwVG 25a)
- können aber Ersatzansprüche nach sich ziehen (Haftung) oder mittels Aufsichtsbeschwerde überprüft werden
Formen des Verwaltungshandelns
-Realakte
-Rechtsakte
-verwaltungsrechtlicher Vertrag (Wirkung nach aussen)
-Verfügung (Wirkung nach aussen)
- Rechtsverordnung (Wirkung nach aussen)
-Nutzungs- / Zonenplan (Wirkung nach aussen)
- Richtplan (Wirkung nach innen)
-Verwaltungsverordnung (Wirkung nach innen)
-Dienstbefehl (Wirkung nach innen)
Ausgliederung aus der Zentralverwaltung
-Lässt das übergeordnete Recht die gewünschte Rechtsform zu?
-Besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Ausgliederung oder muss diese noch geschaffen werden?
-Besteht ein öffentliches Interesse an der Ausgliederung?
-Ist die Ausgliederung verhältnismässig?
- Ist die gewählte Organisationsform geeignet, die öffentlichen Interessen zu verwirklichen? Bietet sie namentlich Gewähr für die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze und der Grundrechte?
- Ist die Ausgliederung erforderlich oder würde die Aufgabenerfüllung durch die Zentralverwaltung ausreichen?
- Überwiegt das Interesse an einer Ausgliederung das Interesse an der Erfüllung der Aufgabe in der Zentralverwaltung?
Wilkürverbot (Art. 9 BV)
Willkür ist, was:
- offensichtlich unhaltbar ist
- elementare Gerechtigkeits-vorstellungen verletzt und
- sich jeder vernünftigen Begründung entzieht
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
Umfasst folgende Teilaspekte:
•Grundsatz des Vertrauensschutzes
•Verbot widersprüchlichen Verhaltens
•Verbot des Rechtsmissbrauchs (zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts)
Arten des Verwaltungshandelns:
- Eingriffsverwaltung: Sie beschränkt Rechte und Freiheiten Privater oder auferlegt Verpflichtungen und Belastungen (z.B Steuereinschätzungesentscheid)
- Leistungsverwaltung: Sie gewährt Vorteile und Begünstigungen (z. B Baubewilligung)
- Bedarfsverwaltung: Sie stellt auf betrieblicher Ebene die nötigen Sach-und Personalmittel bereit (Personalrecht, öffentliche Beschaffungswesen)
- Wirtschaftende Verwaltung: Sie tritt mit Gewinnabsicht am Markt auf (öffentliches Restaurarant eines städtischen Heimes.