Unternehmenskauf
JJJ
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Set of flashcards Details
Flashcards | 131 |
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Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | University |
Created / Updated | 29.06.2025 / 26.07.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/cards/20250629_unternehmenskauf?max=40&offset=40
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Wenn Forderung und Verbindlichkeit beim übernehmenden Rechtsträger zusammenfallen. Gewinn entsteht nur, wenn beide Positionen unterschiedlich bewertet sind. Steuerliche Rückwirkung beachten (VZ-Zuordnung).
Verbindlichkeit an Ertrag; Aufwand an Forderung (Ausbuchung der Posten).
Wahlrecht gem. §6 Abs.1 S.1,2 UmwStG: Gewinn kann in eine Rücklage eingestellt und über 3 Jahre verteilt aufgelöst werden.
Zweistufig: Zuerst Aufstockung der einzelnen Wirtschaftsgüter, verbleibendes Mehrkapital wird ggf. als GoF aktiviert; falls nicht alles auf GoF entfällt, nach einem sachgerechten Verteilungsschlüssel aufteilen.
Abnutzbare WG: höhere Abschreibungen als Betriebsausgaben. Bei späterer Veräußerung: höherer BW führt zu geringeren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen (auch bei MU-Anteil des C relevant).
Keine Aufstockung der Gesamthandbilanz möglich, da dies das Beteiligungsverhältnis verzerren würde. Mehrkapital wird in der Ergänzungsbilanz des Käufers erfasst.
Eine lebenslängliche Rentenverpflichtung, die mit dem Tod des Berechtigten endet – dadurch wagnisbehaftet aufgrund unbestimmter Laufzeit.
Wahlrecht: entweder begünstigte Sofortbesteuerung oder Zuflussbesteuerung (nicht begünstigt).
Nach §16 Abs. 2 EStG: Kapitalwert der Leibrente (§14 Abs.1 BewG) ./. Veräußerungskosten ./. Buchwert des veräußerten Betriebsvermögens ./. ggf. Freibetrag nach §16 Abs.4 EStG = Veräußerungsgewinn.
Kapitalwert = Leibrente × Rentenbarwertfaktor (gemäß §14 Abs. 1 BewG).
Nur der konstante Ertragsanteil gem. §22 Nr. 1 S.3 a) bb) EStG.
Ggf. Anwendung der Tarifermäßigung gem. §34 Abs.1 oder Abs.3 EStG möglich.
Als sonstige Einkünfte gem. §22 Nr.1 S.3 a) bb) EStG; Steuerlast = Leibrente × Ertragsanteil; bei Zuflussbesteuerung wird der RBF verwendet: RBF = ((1+i)^n -1)/((1+i)^n × i).
Gesamter Barwert = RBF × Steuer auf Leibrente + Steuer auf Veräußerungsgewinn.
Asset Deal – bei PersG ist nur der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter möglich, nicht der Gesellschaftsanteile wie bei KapG.
Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter; das Unternehmen wird durch Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter, nicht des Rechtsträgers, verkauft.
Verkauf von Gesellschaftsanteilen; der Rechtsträger bleibt bestehen, es werden nur dessen Anteile übertragen.
Wirtschaftsgüter, die funktional wesentlich für die Tätigkeit eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer PersG sind.
Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven im Betrieb, Teilbetrieb oder in der PersG.
Wenn bereits der Spitzensteuersatz erreicht ist – es entsteht kein Progressionseffekt mehr.
Wenn die Anschaffungskosten unter dem Buchwert der WG liegen; dann: Abstockung verlustträchtiger WG, kein negativer GoF erlaubt.
Unternehmens- und Unternehmeridentität müssen vorliegen. Bei Betriebsveräußerung: vollständiger Verlustuntergang; bei PersG-Anteil: anteiliger Untergang.
Passivierung der Verbindlichkeit i.H.d. Rentenbarwerts, Aktivierung der übernommenen VG zum Teilwert; ggf. GoF.
Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen verpachtet werden, und es muss objektiv möglich sein, den Betrieb später fortzuführen.
Wahlrecht: Aufgabeerklärung gem. §16 Abs. 3 EStG innerhalb von 3 Monaten möglich – dann Besteuerung wie bei Betriebsaufgabe; andernfalls keine Aufgabe.
Wirtschaftliche Verpflichtungen, die bilanziell nicht erfasst sind, z. B. Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital unterschreiten (VO < EK).
Stille Reserven lösen beim Verkäufer Steuerpflicht aus; beim Käufer aber keine sofortige Abzugsfähigkeit – Lock-in-Effekt durch fehlende Korrespondenz, auch Zinseffekt.
Mantelkauf gem. §8c KStG: Verlustvorträge können ganz oder teilweise untergehen, wenn mehr als 25 % (oder 50 %) der Anteile übertragen werden.
§4h EStG sowie §8a KStG
Auflösung einer Gesellschaft und anschließende Abwicklung (Verwertung der Vermögenswerte und Befriedigung der Gläubiger)
Der während der Abwicklung erzielte Gewinn ist Körperschaftsteuerpflichtig (§11 Abs. 1 KStG) und gewerbesteuerpflichtig (§4 Abs. 1 iVm §16 Abs. 1 GewStDV)
Abwicklungsendvermögen abzüglich Abwicklungsanfangsvermögen
Aus Rückzahlung von Einlagekapital sowie Ausschüttung thesaurierter Gewinne (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
Aus dem Nennkapital und dem Einlagekonto i.S.d. §27 KStG
Wenn Anteile unter Nennwert erworben wurden oder bereits in der Vergangenheit abgeschrieben worden sind
Wenn Anteile über dem Nennwert erworben wurden
PV0s = V0s + (sgkdiv / (1 - sgkdiv)) ∙ (V0s - EK)
PK0s = V0s + (seffgkdiv / (1 - effsgkdiv)) ∙ (V0s - EK)
Erwerbsvorgänge mit inländischen Grundstücken (§1 Abs. 1 GrEStG), auch Eigentumsübergänge kraft Gesetzes (§1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), z. B. Erbschaft, Umwandlungen, Anwachsung
Steuerschuld = Kaufpreis (§8 Abs. 1 iVm §9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) ∙ 3,5 % (§11 Abs. 1 GrEStG)*