Unternehmenskauf
JJJ
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Kartei Details
Karten | 131 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.06.2025 / 26.07.2025 |
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Wie ist der Einbringungsgewinn 1 zu besteuern?
Rückwirkend vom Einbringenden zu versteuern:
- Wird ein Teil der erhaltenen Anteile veräußert, fällt der Einbringungsgewinn I anteilig an
- Besteuerung des Einbringungsgewinns I: Gewinn iSd § 16 EStG, keine Anwendung von § 16 Abs. 4 und § 34 EStG gem. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG
- Der Einbringungsgewinn I erhöht gem. § 22 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 4 UmwStG die Anschaffungskosten der als Gegenleistung zur Einbringung erhaltenen Anteile
- Die übernehmende KapG darf gem. § 23 Abs. 2 UmwStG das eingebrachte BV/die KapG-Anteile um den Einbringungsgewinn I aufstocken
wie wird der Einbringungsgewinn 2 versteuert?
Rückwirkend vom Einbringenden zu versteuern:
- Wird ein Teil der erhaltenen Anteile veräußert, fällt der Einbringungsgewinn II anteilig an
- Besteuerung des Einbringungsgewinns II: Gewinn aus der Veräußerung von KapG- Anteilen (Tarif: § 32d EStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG), keine Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG gem. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG
- Der Einbringungsgewinn II erhöht gem. § 22 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 4 UmwStG die Anschaffungskosten der als Gegenleistung zur Einbringung erhaltenen Anteile
- Die übernehmende KapG darf gem. § 23 Abs. 2 UmwStG das eingebrachte BV/die KapG-Anteile um den Einbringungsgewinn II aufstocken
Wie werden die WG bei EInbringung in eine PersG bewertet? §24 UmwStG
Pauschal GM, aber Antragstellung zu BW/ZW möglich §24 Abs. 2 UmwStG
Wie wird der EInbringungsgewinn bei Einbringung in eine PersG berechnet?
Veräußerungspreis: Wertansatz der übernehmenden PersG
./. Veräußerungskosten: sofern vom Einbringenden zu tragen
./. BW des eingebrachten BV
Wertverknüpfung: qwert, mit dem die übernehmende PersG das eingebrachte BV ansetzt, gilt als Veräußerungspreis des eingebrachten BV und als AK des gewährten MU-Anteils
Wie wird der Einbringungsgewinn bei Einbringung in eine PersG besetuert?
KapG: Laufender Gewinn, aber §8b KstG, sofern der Einbringungsgewinn auf KapG Anteile entfällt
nP:
- Regelbesteuerung, aber §3 Nr. 40 lit b EStG, soweit der Einbringungsgewinn auf KpaG Anteile entfällt
- Ansatz GM: §16 Abs. 4 EStG sofern kein Teil eines MU Anteils eingebracht wird
- §34 Abs.1, 3 EStG sofern ekin Teil des MU Anteils eingebracht wird und soweit der Einbringungsgewinn nicht anteilig auf KapG anteile entfällt und soweit es sich nicht um einen laufenden Gewinn §16 Abs. 2 S.3 EStG handelt
Was besagt die Missbrauchsvorschrift §24 Abs. 5 UmwStG?
Voraussetzungen:
• KapG-Anteile gehören zum Einbringungsgegenstand
• Der Einbringende ist keine nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person
• Die Anteile wurden bei der übernehmenden PersG mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt
• Die eingebrachten KapG-Anteile werden von der übernehmenden PersG innerhalb von sieben Jahren veräußert oder gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG übertragen
• Der Veräußerungsgewinn entfällt teilweise auf eine an der Mitunternehmerschaft beteiligte Körperschaft, so dass der VG in dieser Höhe nach §§ 8b Abs. 6 iVm § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG iHv 95 % steuerbefreit ist
Was gilt für Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Umandlungsvorgängen gem §6a GrEStG?
Begünstigt sind Umwandlungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG:
• Verschmelzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)
• Spaltung - Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung - (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)
• Vermögensübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG)
sowie Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage
Wann gilt ein Umwandlungsvorgang als konzernintern im Sinne des § 6a GrEStG?
Wenn ausschließlich
ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere abhängige Gesellschaften (vertikale Beteiligung),
odermehrere von demselben herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften (horizontale Beteiligung)
beteiligt sind.
Welche Beteiligung ist für die GrESt-Befreiung erforderlich?
Das herrschende Unternehmen muss mindestens 95 % ununterbrochen am Kapital der abhängigen Gesellschaft beteiligt sein – und zwar mindestens 5 Jahre vor und 5 Jahre nach dem Umwandlungsvorgang.
Wer kann abhängige Gesellschaft im Sinne des § 6a GrEStG sein?
Kapitalgesellschaft (KapG) oder Personengesellschaft (PersG)
Wer kann herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein?
Kapitalgesellschaft (KapG), Personengesellschaft (PersG) oder natürliche Person (nP).