SchKG 7 - Materielles Konkursrecht
Studer/Studer, Übungsbuch Schuldbetreibung- und Konkursrecht, 2. Aufl., Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2013 Konkursmasse, Rechtsstellung des Schuldners, Wirkung des Konkurses auf die Schuldverhältnisse & Rechte der Gläubiger
Studer/Studer, Übungsbuch Schuldbetreibung- und Konkursrecht, 2. Aufl., Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2013 Konkursmasse, Rechtsstellung des Schuldners, Wirkung des Konkurses auf die Schuldverhältnisse & Rechte der Gläubiger
Fichier Détails
Cartes-fiches | 14 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 16.06.2025 / 16.06.2025 |
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14. Wie muss ein Gläubiger & Schuldner des Konursiten vorgehen, wenn er im Konurs Verrechnung erklären will?
Der Schuldner muss bei Eingabe seiner Forderung Verrechnung erklären.
13. Welche Ausahmen gibt es vom Grundsatz über die Zulässigkeit der Verrechnung gegenüber einem Konkursiten?
SchKG 213 Abs. 2: Eine Verrechnung ist ausgeschlossen, wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach Konkurseröffnung Gläubiger wird.
Gegenausnahme (SchKG 213 Abs. 3): Die Verrechnung ist für den nachträchlichen Gläubiger zulässig, wenn er
- eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt hat
- ein Pfand einlöst
- Inhaberpapiere erwirbt
Vereinfachtgesagt, ist eine Verrechnung nur zulässig, wenn Schuld und Gegenleistung schon bei Konkurseröffnung bestanden haben (auch wenn noch nicht fällig).
12. Ist es in einem Konkurs grundsätzlich zulässig, dass ein Schludner des Konkursiten Verrechnung erklärt?
Die Verrechnung im Konkurs ist gemäss SchKG 213 Abs. 1 grundsätzlich zulässig.
11. Der Konkursit hat ein Darlehen bei einer Bank, das erst in zwei Jahren zur Rückzahlung fällig wird. Muss die Bank noch 2 Jahre warten, bis sie die Darlehenssumme zurückfordern kann?
Nein. Die Bank kann ihre Forderung sofort anmelden, denn durch die Konkurseröffnung werden sämtliche Schuldberpflichtungen des Schuldners sofort zur Zahlung fällig (SchKG 208).
10. Welche Wirkungen hat die Konkurseröffnung auf die Forderungen der Gläubiger?
SchKG 208-214:
- Sofortige Fälligkeit der Forderungen
- Stopp des Zinslaufes (ausser bei pfandgesicherten Forderungen)
- Umwandlung sämtlicher Forderungen in Geldforderungen,
- Beschränkung der Verrechnung
9. Welche Wirkungen hat die Konkurseröffnung über den Arbeitgeber auf den Lohn des Arbeitnehmers?
Der Arbeitnehmer kann fristlos kündigen, wenn ihm innert angemssener Frist keine Sicherheit geleistet wird (OR 337a).
Wird das Arbeitsverhältnis durch das Konkursamt aufgelöst, dann entsteht ein Ersatzanspruch i.S.v. OR 337c. Dieser Ersatzanspruch geniesst nach SchKG 219 Abs. 4 ein Konkursprivileg der 1. Klasse.
Wird der Betrieb weitergeführt (SchKG 238), so werden die neuen Lohnforderungen Massaschulden (SchKG 262).
8. Der Vermieter X erfährt, dass über seinen Mieter der Konkurs eröffnet worden ist. Da dieser Mieter auch schon gegen die hausordnung verstossen hat, kündigt er ihm nun fristlos den Mietvertrag für die Wohnung. Ist diese Kündigung rechtens?
Er muss vorher schritlich eine Sicherheitsleistung für zukünftige Mieten bem Konkursiten und bei der Konkursverwaltung verlangen. Bleibt diese Sicherheitsleistung aus, kanner das Mietsverhältnis bei Konkurseröffnung des Schuldners fristlos künden (OR 266h).
7. Bei der Konkurseröffnung lagern diverse bestellte und auf Kundenwunsch hergestellte Produkte im Lager des Konkursiten. Können die Kunden mit der Lieferung rechen oder müssen sie sich einen anderen Lieferanten suchen?
Die Konkursverwaltung kann zweiseitige Verträgem, welche bei der Konkurseröffnung nicht oder nur zum Teil erfüllt sind, erfüllen (SchKG 211 Abs. 2).
Solche Verträge werden in der Redel erfüllt, wenn sie für die Konkursmasse erfolgsversprechend sind. In dieser Frage wird daher die Konkursverwaltung für die Lieferung und Entgegennahme der Bezahlung der Ware besorgt sein.
6. Wieso ist der genaue Zeitpunkt der Konkurseröffnung für den Schuldner von besonderer Bedeutung?
Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung verliert der Schuldner seine Verfügungsgewalt über sein ganzes Vermögen, deshalb enthält die Gerichtsverfügug nebst dem Tag auch die Uhrzeit der Konkurseröffnung (SchKG 197).
5. Ist nach einem Privatkonurs eine Betreibung grundsätzlich möglich?
Eine erneute Betreibung ist möglich für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind (nur Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung).
4. Wer entscheidet über die Aussonderung von Gegenständen mit Drittansprachen?
Wenn das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten ist (z.B. Miete, Leasing), kann der angesprochene Gegenstand sofort herausgegeben werden (Entscheid der Konkursverwaltung).
Wenn die Drittansprache unklar ist, entscheidet die 2. Gläubigerversammlung über die Anerkennung (und sofortige Herausgabe) oder Ablehnung.
In diesem Fall setzt die Konkursverwaltung dem Drittansprecher eine Frist von 20 Tagen um auf Anerkennung seines Eigentums zu klagen.
Eventuell kann die 2. Gläubigerversammlung die Abtretung an einen oder mehrere Gläubiger gemäss SchKG 260 beschliessen.
3. Was versteht man unter Admassierung?
Gegenstände im Gewahrsam eines Dritten, die Eigentum des Schuldners sind, werden zur Konkursmasse gezogen (admassiert, SchKG 242 Abs. 3).
Die Konkursmasse hat gegen den Dritten, der die bewegliche Sache in Gewahrsam hat bzw. der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, auf dem zivilrechtlichem Weg Klage einzuleiten (Vindikationsklage, Eigentumsklage oder Grundbuchberichtungungsklage)
2. Was passiert mit Vermögen des Konkursiten, welches sich im Ausland befindet?
Im Konkurs gilt das Universalitätsprinzip, deshalb müssen auch Vermögenswerte des Schuldners, die sich im Ausland befinden, inventarisiert werden.
Verwertet können sie jedoch nicht werden, da hier das Territorialitätsprinzip gilt. Das Konkursamt kan unter Umständen versuchen, über die internationale Rechtshilfe zu den Vermögenswerten zu kommen.
Wenn der grösste Teil des Vermögens des Schuldners im Ausland ist, könnte es in der Schweiz zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven kommen, obwohl der Schuldner im Ausland beträchtliches Vermögen hat.
1. Zwei Monate nach der Konkurseröffnung stirbt der Vater des Konkursiten und hinterlässt ihm eine beträchtliche Summe an Bargeld. Darf der Konkursit über dieses Vermögen verfügen?
Vermögen, dass dem Schuldner vor Konkursende anfällt, also nicht selbst erwirtschaftet ist (Lohn), fällt in die Konkursmasse und der Schuldner darf somit nicht darüber verfügen (SchKG 197 Abs. 2).