SchKG

- Grundlagen des Schuldbetreibungsrechts > - Schweizerische Zivilprozessordnung >

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Flashcards 184
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 16.06.2025 / 16.06.2025
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1. Teil - Grundlagen des SchKG

Kann eine Betreibung auf Pfändung am 31. Dezember bzw. vier Tage nach Neujahr (05.01) durchgeführt werden?

a. Betreibung am 31. Dezember: Nein, eine Betreibung ist nicht möglich, da die 7 Tage Frist nicht eingehalten wurde.

b. Betreibung vier Tage nach Neujahr: Ja, die Betreibung ist möglich, da die 7 Tage Frist bereits abgelaufen war.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Welche möglichen Unterschiede gibt es bei Betreibungsferien gegenüber dem Rechtsstillstand?

a. Betreibungsferien sind im Gesetz genau geregelt (Beginn und Ende; SchKG 56 Ziff. 1),  Rechtsstillstand hängt vom Einzelfall ab (SchKG 57).

b. Betreibungsferien gelten für alle Schuldner, Rechtsstillstand nur für diejenigen Schuldner, die sich in der gesetzlich geregelten Situation befinden (SchKG 57).

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Was ist unter Rechtsstillstand zu verstehen?

Werden gegen den Schuldner aufgrund schutzwürdigen Interesses keine Betreibungshandlungen vorgenommen, liegt in so einem Fall Rechtsstillstand vor.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Wann sind Betreibungsferien?

Gemäss SchKG 56 Abs. 1 Ziff. 2 sind Betreibungsferien 7 Tage vor und nach Weihnachten, an Ostern , sowie vom 15. - 31. Juli.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Wann sind geschlossene Zeiten?

Gemäss SchKG 56 Abs. 1 Ziff. 1 sind geschlossene Zeiten an Sonn- und Feiertagen, sowie in der Nacht zwischen 20 und 7 Uhr.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Ist SchKG 56 auch für juristische Personen anwendbar?

Ja. SchKG 56 ist auch für juristische Personen anwendbar.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Welche Schonfristen bzw. Schonzeiten sind für den Schuldner vorgesehen?

a. Geschlossene Zeiten

b. Betreibungsferien

c. Rechtsstillstand

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Welches Betreibungsamt ist für die Fortsetzung bzw. Pfändung zuständig, wenn der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz wechselt?

Hat der Schuldner nach der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz geändert, ist weiterhin die Beteibungsbehörde am bisherigen Wohnsitz des Schuldners zuständig. Wechselt der Schuldner hingegen seinen Wohnsitz vor Zustellung des Zahlungsbefehls, ist die Betreibungsbehörde am neuen Wohnistz zuständig.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Wohin muss der Gläubiger sein Betreibungsbegehren grundsätzlich senden, um die Betreibung in Gang zubringen?

Das Betreibungsbegehren muss an die zuständige Betreibungsbehörde am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Betriebenen gesendet werden.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Welche der folgenden Aussagen zum Betreibungsort sind richitg? 2. Teil

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Welche der folgenden Aussagen zum Betreibungsort sind richitg? 1. Teil

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Kann der Betreibungsort auch vertraglich vereinbart werden?

Grundsätzlich ist nur der Gerichtsstand vertraglich vereinbar, der Betreibungsort dagegen nicht. Die einzige Ausnahme sieht SchGK 50 Abs. 2 vor (Spezialdomizil).

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Welche ausserordentlichen Betreibungsorte kennen sie?

1. Ort der gelegenen Sache bei Betreibung auf Fahrnispfand

2. Ort der gelegenen Sache bei Grundpfandverwertung (zwingend und ausschliesslich)

3. Besondere Betreibungsorte nach SchKG 48 ff.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Nennen Sie die 3 wesentlichen Gründe, welhalb der Betreibungsort dem Wohnsitz des Schuldners entspricht.

1. Billigkeit (Schuldner soll sich nicht ausserhalb seines Wohnsitzes verteidigen müssen)

2. Aus Analogie zu ZPO 10 Abs. 1 lit. a und b (Wohnsitz/Geschäftssitz des Beklagten als massgebliches Kriterium)

3. Zweckmässigkeit (Betreibungsrelevante Sachen befinden sich i.d.R. am Wohnsitz des Schuldners)

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Welches ist der ordentliche Betreibungsort im Normalfall?

Der ordentliche Betreibungsort ist i.d.R. der Wohnsitz (bei nat. Personen) bzw. der Sitz (bei jur. Personen) des Schuldners (SchKG 46).

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Kommt einer Beschwerde nach SchKG 17 aufschiebende Wirkung zu?

Grundsätzlich kommt einer Beschwerde nach SchKG 17 keine aufschiebende Wirkung zu. Dies ist nur auf besondere Anordnung hin (SchKG 36) möglich.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Welches Mittel steht dem Gläubiger in einem Fall, in welchem er mit der Arbeit der ausseramtlichen Konkursverwaltung nicht zufrieden ist, zur verfügung?

Der Gläubiger kann eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde (SchKG 241 i.V.m. SchKG 17) erheben.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Welches Mittel steht dem Gläubiger zur verfügung, wenn er glaubt der Betreibungsbeamte will eine auf sein Begehren veranlasste Betreibung zu unrecht nicht durchführen?

In einem solchen Fall kann der Gläubiger eine Beschwerde an die Zuständige Ausichtsbehörde (SchkG 17 ) erheben.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Kann eine Betreibung fortgesetzt werden, auch wenn der Schuldner verstirbt, nachdem der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden ist?

 

Ja. Die Betreibung kann am letzten Betreibungsort (Wohnsitz, Sitz, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Ort der faktischen Verwaltung) des verstorbenen Schuldners fortgesetzt werden und richtet sich gegen die Erbschaft (bzw. gegen die Erben als deren Verwalter).

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Kann auch ein Kind Partei eines Betreibungsverfahrens sein?

Nein. Solange das Kind noch unter der elterlichen Sorge steht wird es im Betreibungsprozess von diesen Vertreten (SchKG 69c).

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Wer kann Partei eines Betreibungsverfahrens sein?

Partei eines Betreibungsverfahrens können alle natürlichen und juristischen Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stockwerkeigentümergemeinschaften, sowie Erb- und Konkursmassen sein.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Was besagt SchKG 30a?

Im Falle einer Schuldbetreibung mit genzüberscheitenden Charakter, gehen die Regelungen völkerrechtlicher Verträge (z.B: LugÜ) und dem IPRG, denjenigen des SchKG vor.

1. Teil - Grundlagen des SchKG

In welchem Erlass ist die Schuldbetreibung gegen öffentliche Körperschaften geregelt?

BGSchKG, SR 282.11

1. Teil - Grundlagen des SchKG

Was kann Gegenstand einer Zwangsvollstreckung im Schuldbetreibungsrecht sein?

Als Gegenstand einer Zwangsvollstreckung kann nur eine Geldforderung oder eine Sicherheitsleistung sein.