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Kartei Details

Karten 184
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 16.06.2025 / 16.06.2025
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6. Teil - Formelles Konkursrecht

Welches ist der Unterschied zwischen dem Kollokationsplan und der Verteilungsliste?

- Kollokationsplan wird nach Ablauf der Eingabefrist durch Aufstellung der Forderungen und deren Rangordnung erstellt (SchKG 244 - 247, SchKG 219 f.)

- Verteilungsliste wird erst nach Eingang des Erlöses der gasamten Konkursmasse auf Grundlage des Kollokationsplans erstellt (SchKG 261)

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Nenne Sie 3 Gründe, warum ein Konkursverlustschein für den Gläubiger ungünstiger ist als ein Pfändungsverlustschein?

- Gläubiger hat erst Anrecht auf neue Betreibung, falls Schuldner neues Vermögen erhält

- gilt nicht einfach so als provisorischer Rechtsöffnungstitel bei neuer Betreibung

- wird nach Konkurs einer jur. Person wertlos (Untergang der Gesellschaft + Löschung aus Handelsregister)

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Welche Eigenschaften haben der Verlustschein aus der Pfändung und der Verlustschein aus Konkurs?

- Arrestgrund (SchKG 271 Ziff. 5)

- berechtigt zur Anfechtungsklage (SchKG 285)

- keine Zinszahlung für Forderungen (SchKG 149)

- 20-jährige Verjährungsfrist (SchKG 149a)

- Schuldner kann teilweise enterbt werden (ZGB 480)

- provisorische Rechtsöffnungstitel (SchKG 82) wenn Schuldner Forderung anerkannt hat

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Wann verjährt ein Konkursverlustschein mit dem Ausstelldatum 1. Juli 1997?

- 1. Juli 2017

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Welches ist generell die Verjährungsfrist für einen Verlustschein aus Konkurs?

- SchKG 265 Abs. 2 i.V.m. 149a Abs. 1: 20 Jahre

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Kann auch ein spezialisiertes Auktionshaus für die Versteigerung von z.B. Antiquitäten beauftragt werden?

- Ja, es besteht keine Pflicht für Konkursverwaltung/2. Gläubigerversammlung Verwertung eigenhändig durchzuführen (BGE 105 III 67)

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Wer entscheidet über die Verwertungsarten und die Verwetungsmodalitäten?

- SchKG 253 Abs. 2: 2. Gläubigerversammlung

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Wie erfahren die Gläubiger, dass der Kollokationsplan aufliegt?

- Auflage des Kollokationsplans wird öffentlich bekannt gemacht

  • Gläubiger deren Forderung nicht/teilweise/nicht im geforderten Rang kolloziert wurden, erhalten Spezialanzeige (SchKG 249)

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Wie werden die folgenden Forderungen kolloziert?

a. Rechnung für eine Materiallieferung

b. Rechnung der Ausgleichskasse für AHV/IV-Beiträge

c. Krankenkassenbeiträge (KVG)

d. Lohn eines Arbeitnehmers für die letzten 3 Monate vor der Konkurseröffnung

e. Lohnersatzansprüche i.S.v. OR 337c

f. Unterhaltsbeiträge für die Kinder für die letzen 8 Monate vor der Konkurseröffnung

g. Grundpfandgesicherte Darlehen (Kredithypothek) der Bank

h. Gemeindesteuer für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung

- Vorweg gezahlte Forderungen: g

- Forderungen 1. Klasse: d, e, f

- Forderungen 2. Klasse: b, c

- Forderungen 3. Klasse: a, h, 2 Monate Unterhaltsbeiträge, durch Pfanderlös nicht gedeckter Teil des Bankdarlehens

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Wie werden die Gläubiger der 1. und 2. Klasse und wie diejenigen der 3. Klasse bezeichnet?

- Gläubiger 1. und 2. Klasse = privilegierte Gläubiger

- Gläubiger 3. Klasse = Kurrentgläubiger

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Wer entscheidet, welche der Forderungseingaben in den Kollokationsplan aufgenommen werden?

- SchKG 244 f.: Konkursverwaltung entscheidet nach Anhörung des Schuldners, ist jedoch nicht an seine Erklärungen gebunden

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Wer ist zuständig, für die Entscheidung, ob das Konkursamt oder eine ausseramtliche Person als Konkursverwalter eingesetzt wird?

- SchKG 237 Abs. 2: 1. Gläubigerversammlung

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Was geschieht mit den Betreibungen, die anlässlich der Konkurseröffnung eingestellt wurden, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird?

- SchKG 230 Abs. 4: vor Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen leben nach Einstellung des Konkursverfahrens wieder auf

  • Betreibungsamt handelt von Amtes wegen
  • Schuldner kann während 2 Jahre auf Pfändung betrieben werden (SchKG 230 Abs. 3)

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Wenn ein Konkurs über eine AG mangels Aktiven eingestellt wird, was geschieht dann mit deren Eintragung im Handelsregister?

- wird innert 3 Monaten nach Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven kein begründeter Anspruch erhoben, muss Handelsresteramtbei Eintrag der Rechtseinheit von Amtes wegen löschen

 

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Was sind die wesentlichen Merkmale des summarischen Verfahren bei der Betreibung auf Konkurs?

- summarisches Konkursverfahren: Anwendung bei einfachen Verhältnissen

  • Durchführung ohne Gläubigermitwirkung und Gläubigerversammlung
  • sofortige Verwertung nach Ablauf der Eingabefrist

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Beim Inventar wird festgestellt, dass die Konkursmasse zu gering ist, um die Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu decken. Wie geht es weiter?

- SchKG 230 Abs. 1: Konkursamt beantragt Konkursgericht Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Für Steuern usw. ist die Konkursbetreibung aufgrund von SchKG 43 in jedem Fall ausgeschlossen. Was passiert mit diesen Forderungen nach der Konkurseröffnung?

- Konkurs = Generalexekution, weshalb auch Forderungen des Steueramtes im Konkursverfahren angemeldet werden

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Wie geht das Konkursamt vor, um eine Übersicht über sämtliche Schulden des Schuldners zu erhalten?

- SchKG 232: öffentlicher Schuldenruf

  • sämtliche Gläubiger werden aufgefordert Anzusprüche anzumelden

 - SchKG 233: Spezialanzeige

  • wird an alle dem Betreibungsamt bekannten (aus Geschäftsbüchern, Schuldnerbefragung) Gläubiger zugestellt

6. Teil - Formelles Konkursrecht

Welches ist der Zweck des Inventars?

 

- Inventar dient dazu dem Betreibungsamt Überblick über Vermögensverhältnisse des Schuldners zu geben und Vermögen zu sichern, was auch als Grundlage für Entscheid über weiteres Verfahren dient (SchKG 221)

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Welche Folgen hat der Widerruf des Konkurses auf die nach SchKG 206 eingestellten bzw. aufgehobenen Betreibungen?

- Betreibungen bleiben aufgehoben und können nicht wieder aufleben

  • anders bei Auhebung der Konkurseröffnung aufgrund Bezahlung der Schuld im Rekursverfahren (BGE 111 III 70)

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Welches ist der Zweck eines Widerrufs des Konkurses?

- durch Rückzug mangelt es an materiellen Voraussetzungen für Durchführung des Konkurses, d.h. Konkurs kann nicht fortgesetzt werden

  • Widerruf durch Tiglung der Schulden oder Rückzug des/der Gläubiger/s

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Ist nach durchgeführtem Privatkonkurs ein erneuter Privatkonkurs über denselben Schuldner möglich?

- Ja, früherer Konkurs, welcher abgeschlossen ist, stellt kein Hindernis für neuen Konkurs dar

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Welchen Vorteil hat ein "Privatkonkurs" einer natürlichen Person für den Schuldner?

- bei Konkurseröffnung werden sämtliche Betreibungen gegen Schuldner eingestellt (SchKG 206)

  • bewirkt u.A. Einstellung der Lohnpfändung
  • zukünftiger Lohn untersteht nicht Konkursbeschlag und Schuldner kann frei darüber verfügen

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Johanna Schön hat auf grossem Fuss gelebt und ihr Einkommen reicht nirgends hin. Sie hat reihenweise Betreibungen gegen sich laufen und sieht keine Chance, dass sie ihren Schuldenberg abbauen kann. Gibt es für sie eine Möglichkeit, "neu" zu starten?

- Schuldner kann sich beim Konkursgericht als zahlungsunfähig erklären (sog. Privatkonkurs oder Insolvenzerklärung, SchKG 191)

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Welches sind die wesentlichen Unterschiede der Wechselbetreibung zur ordentlichen Betreibung auf Konkurs?

- Im unterschied zum ordentlichen Konkurs wird bei der Wechselbetreibung:

  • der Wechsel/Check zusammen mit Betreibungsbegehren dem Betreibungsamt eingereicht
  • Zahlungs-/Rechtsvorschlagsfrist beträgt 5 Tage
  • Rechtsvorschlag wird vom Betreibungsamt sofort dem Gericht vorgelegt
  • es gibt keine Konkursandrohung

  > Gläubiger kann nach Beseitigung des Rechtsvorschlages sofort das Konkursbegehren stellen (SchKG 177 - 189)

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Welches sind die (kumulativen) Voraussetzungen für eine Wechselbetreibung (SchKG 177) im Konkursverfahren?

- Forderung muss auf einem Wechsel oder Check begründet sein

- Schuldner muss Konkursbetreibung unterliegen

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Aus welchen Gründen könnte ein Konkursgericht von der Eröffnung eines Konkurses absehen?

- Ausnahmen von der Konkurseröffnung liegen vor wenn:

  • Gläubiger Kostenvorschuss nicht leistet
  • Schuldner Nachweis der Zahlung erbringt
  • Schuldner Nachlassstundung gewährt wird
  • Konkurs nach SchKG 191 wird nur eröffnet, wenn keine Aussicht auf Schuldbereinigung besteht (SchKG 333 ff.)

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Das Gericht verlangt für die Konkurseröffnung vom Gläubiger, der das Konkursbegehren gestellt hat, einen Kostenvorschuss von 3'000 CHF. Der Gläubiger ist nicht bereit, diesen Kostenvorschuss zu zahlen. Welchen Einfluss hat dies auf das Konkursverfahren?

- Konkurs darf bei Zahlungsverweigerung des Gläubigers nicht eröffnet werden

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Welches ist der Zweck des Güterverzeichnisses und von wem wird es erstellt?

- Zweck besteht darin, Schuldner anzuhalten sein Vermögen zu wahren und keine Vermögensgegenstände beiseite zu schaffen (SchKG 164)

- Erstellt bzw. Aufgenommen wird das Güterverzeichnis vom Betreibungsamt (SchKG 162 ff.)

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Ab welchem Zeitpunkt kann der Gläubiger ein Güterverzeichnis verlangen und bei wem?

- Gläubiger kann Aufname eines Güterverzeichnisses beim Konkursgericht alternativ verlangen:

  • nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
  • sobald Fortsetzungsbegehren gestellt wurde

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Was bedeutet die Konkursandrohung für den Schuldner?

- Schuldner erhält letzte Zahlungsfrist von 20 Tagen ab Zustellung der Konkursandrohung (SchKG 160 + 166)

  • Schuldner wird nur bekannt gegeben, dass ihm Konkurs (Generalexekution) droht

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Was muss der Gläubiger beachten, wenn er in der Betreibung auf Konkurs das Fortsetzungsbegehren stellen will?

- Gläubiger kann Fortsetzungsbegehren wie in Betreibung auf Pfändung stellen, sobald er rechtskräftigen Zahlungsbefehl hat

  • Betreibungsamt muss prüfen welche Betreibungsart angewendet werden soll (SchKG 89 bzw. SchKG 159)

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Worin unterscheiden sich die Einleitungsverfahren bei der Betreibung auf Pfändung und diejenigen auf Konkurs?

- Es gibt keinen Unterscheid, beide Betreibungsarten werden durch das gleich Einleitungsverfahren fortgesetzt

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Aufgrund welcher Verfahren kann es zur Konkurseröffnung kommen?

- ordentliche Konkursbetreibung (SchKG 159 - 176)

- Wechselbetreibung (SchKG 177 - 189)

- Antrag eines Gläubigers/Schuldners (SchKG 190 - 193)

5. Teil - Eröffnung und Widerruf des Konkurses

Was ist das Konkursdekret?

- Konkursdekret = Entscheid darüber, dass Schuldner der Konkurs eröffnet wird

4. Teil - Betreibung auf Pfandverwertung

Welche grundlegenden Unterschiede und Gemeinsamkeiten bestehen zwischen einem Verlustschein aus Pfändung und einem Pfandausfallschein?

- Gemeinsamkeiten: diese bestehen insbesondere in der Schuldanerkennung nach SchKG 82, da sowohl Verlustschein als auch Pfandausfallschein als Schuldanerkennung dienen können

- Unterschiede:

  • Arrestgrund nach SchKG 271: Verlustschein Ja, Pfandausfallschein Nein
  • Recht auf Anfechtungsklage nach SchKG 285: Verlustschein Ja, Pfandausfallschein Nein
  • Neue Betreibung ohne Einleitungsverfahen: Verlustschein innert 6 Monate, Pfandausfallschein innert 1 Monat
  • Stopp des Zinsenlaufs: Verlustschein Ja, Pfandausfallschein Nein
  • Verjährungsfristen: Verlustschein 20 Jahre, Pfandausfallschein Fristen nach OR

4. Teil - Betreibung auf Pfandverwertung

Was passiert, wenn eine Grundstücksversteigerung ergebnislos bleibt?

- Betreibung fällt dahin und Betreibungsamt meldet Grundpfand und Verfügungsbeschränkung zur Löschung an

  • Gläubiger erhält Pfandausfallschein gemäss SchKG 158

4. Teil - Betreibung auf Pfandverwertung

Wann ist Eigentums- und Besitzesübergang an den Ersteigerer eines Grundstückes?

- Eigentumsübergang erfolgt am Steigerungstag

- Besitzesübergang erfolgt erst nach Eintragung des Eigentumsüberganges beim Grundbuch

  • Verwaltung durch Betreibungsamt auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers

4. Teil - Betreibung auf Pfandverwertung

Müssen in einer Grundstückversteigerung schriftliche Streigerungsangebote berücksichtigt werden?

- Ja, sie müssen zu gleichen Bedingugnen wie mündliche Angebote berücksichtigt werden

  • insbes. muss die in Steigerungsbedingungen geforderte Anzahlung vor Zuschlag geleistet werden (VZG 58 Abs. 4)

4. Teil - Betreibung auf Pfandverwertung

Darf der Schuldner bei der Versteigerung anwesend sein?

- Ja, da Versteigerung öffentlich ist und zugelassener Personenkreis nicht eingeschränkt werden darf