MschG
letsgöö
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Kartei Details
Karten | 17 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.05.2025 / 30.05.2025 |
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Arten von Marken (MSchG 1 II):
▪ Wortmarken (inkl. Slogans) ▪ Wortbildmarken ▪ Marken aus Buchstaben oder Zahlen ▪ Bildmarken
Funktionen der Marke:
Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion (rechtlich ge- schützte Funktion), Werbe- bzw. Kommunikationsfunktion und Qualitätsfunktion (wirtschaftliche Funktionen)
Absolute Ausschlussgründe (MSchG 2): Lit. a, Zeichen des Gemeinguts:
Beschreibende Angaben, Freizeichen und elementare Zeichen. Dürfen im Interesse des Wettbewerbs nicht monopolisiert werden, denn sie sind wesentlich und unentbehrlich. Ausserdem besitzen sie auch keine Unterscheidungskraft, denn die Konsumenten nehmen sie nicht als Marken wahr
Beschreibende Angaben:
Direkte Aussagen über Ware oder DL. Reicht aus, wenn in einer der vier Landessprachen oder im Rahmen des englischen Grund- wortschatzes. Genügt ausserdem, wenn nur ein bestimmter Kreis der Adres- saten das Zeichen als beschreibend erachtet
Freizeichen:
Hätten an sich zwar Unterscheidungskraft, verloren aber ihre ur- sprüngliche Unterscheidungskraft im Laufe der Zeit aufgrund ihrer allgemei- nen Verbreitung (Föhn, Jeep, Bostitch)
Elementare Zeichen:
Buschstab, Zahlen, Dreiecke, Kreise, Kugeln, Pyrami- den, einzelne Farben, Musiknoten (Freihaltebedürftigkeit wird damit ge- schützt) Aber: Verkehrsdurchsetzung gemeinfreier Zeichen bei intensivem kennzeichen- mässigem Gebrauch durch Zeicheninhaber möglic
Lit. b, Schutzunfähige Waren- und Verpackungsformen:
▪ Technisch notwendige Formen von Ware oder Verpackung bzw. Formen, die das Wesen der Ware ausmachen. Keine technische Alternative zur Erfüllung der gleichen Aufgabe. Es reicht bereits, wenn andere Form möglich, aber um einiges teurer wäre. Keine Verkehrsdurchsetzung möglich hier.
▪ Technisch bedingte Formen sind schutzfähig (Beruhen auf technisch-funktionalen Überlegungen, gibt aber in gestalterischer Hinsicht Spielraum)
▪ Technisch mitbeeinflusste Formen sind schutzfähig (Formgebung ergibt sich nicht primär aus technischen Bedürfnissen)
Lit. c, Irreführende Zeichen:
Objektives Vorhandensein einer reellen Täuschungs- gefahr, wobei keine effektive Täuschung nachgewiesen werden muss. Über Herkunft, sachliche Eigenschaften oder geschäftliche Verhältnisse des Anbieters. Äusserst restriktive Anwendung durch IGE.
Lit. d, Rechts-, Sitten- und ordnungswidrige Zeichen:
Rechtswidrigkeit bei spezialgesetzlicher Grundlage, insb. Wappenschutzgesetz. Sittenwidrigkeit bei Verstoss gegen herrschende Moral und/oder allgemeines Anstandsgefühl. Ordnungswidrigkeit bei Verletzung der der Gesamtrechtsordnung immanenten Wertungs- und Ordnungsprinzipien, etwa bei diplomatischen Bedenken
ältere Marke, Regel- und Ausnahmefall
• Regelfall: Hinterlegungspriorität nach MSchG 6. Frühere Hinterlegung der
Marke in der Schweiz ist massgeblich. Im internationalen Verhältnis ist
MSchG 7 zu beachten (Prioritätsfrist von 6 Monaten). Ausserdem Ausstel-
lungspriorität gem. MSchG 8, ebenfalls Prioritätsfrist von 6 Monaten.
• Ausnahmefall: Notorisch bekannte Marke, die im Ausland ohne Wirkung für
die Schweiz eingetragen wurde. Erforderlich ist Verkehrsgeltung bei massge-
blichen Verkehrskreisen (Durchschnittsabnehmern) in der Schweiz. In diesen
Fällen erfolgt eine Durchbrechung des Eintragungsprinzip (restriktive Hand-
habung). Kriterien für die Notorietät: Hoher Bekanntheitsgrad (> 50 %), geo-
graphische Ausdehnung, Nutzungsdauer/Nutzungsintensität, sichere und dau-
erhafte Kenntnis der Verkehrskreise
Zeichenähnlichkeit:
Orientiert sich im Ausgangspunkt am Registereintrag. Massgeblich ist dabei der Gesamteindruck des Zeichens im Erinnerungsbild eines Durchschnittsabnehmers. Kleine Unterschiede reichen nicht, denn wir erinnern uns nicht an Details. Je grösser die Kennzeichnungskraft, umso grösser der Schutzbereich und die Konkurrenz muss sich dementsprechend stärker abgrenzen. Kriterien bei Wortmarken: Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt (falls vorhanden). Bei Wortbildmarken ist graphische Darstellung miteinzubeziehen.
Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der Waren und DL:
Gleichheit liegt vor, wenn Waren oder DL des jüngeren Zeichens vollständig von jenen des älteren Zeichens erfasst werden. Gleichartigkeit von Waren und DL liegt vor, wenn massgebliche Verkehrskreise annehmen könnten, dass die Angebote aus demselben Unternehmen stammen oder unter der Kontrolle desselben Markeninhabers stehen. Massgebliche Kriterien sind Eigenschaften und Verwendungszweck der Produkte, Abnehmerkreise und Substituierbarkeit der Produkte. Nur ein Indiz bildet die Klasseneinteilung nach Nizza-Abkommen.
Markenschutz erfordert Gebrauch der Marke (MSchG 11).
(1) Gebrauch in identischer oder von Eintragung nicht wesentlich abweichender Form
(2) Gebrauch für beanspruchte Waren/DL (Kennzeichenmässiger Gebrauch)
(3) Gebrauch durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung
(4) Gebrauch im Wirtschaftsverkehr und nicht nur betriebsintern
(5) Ernsthaftigkeit des Gebrauchs (klar ersichtlich normalerweise)
Falls Nichtgebrauch: MSchG 12. Beliebtes Verteidigungsmittel gegen Widerspruch.
Missbräuchliche Markenhinterlegung, wenn Hinterlegung ohne Gebrauchsabsicht. Nichtig-
keit der Marke von Anfang an:
• Defensivmarke: Marke, die nur eingetragen wird, um den Schutzbereich zu erweitern, ohne Absicht, diese zu verwenden. Eintragung nur zur Verhinderung der Markeneintragung durch die Konkurrenz.
• Sperrmarke: Behinderung Dritter
• Wiederholungsmarke: Perpetuierung des Markenschutzes ohne Gebrauch
Schutzbereich umfasst nur kennzeichenmässigen Gebrauch: Das Ausschliesslichkeitsrecht besteht nur zur Kennzeichnung von Waren und DL (MSchG 13 I) zur Erfüllung der Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion. Nicht kennzeichenmässiger Gebrauch: Alle Formen von Gebrauchsmöglichkeiten von Zeichen, die nicht als Hinweis der Ware oder DL aus einem Unternehmen oder als Hinweis auf eine Person oder eine Firma verstanden wird. Nicht kennzeichenmässiger Gebrauch:
▪ Informativer, redaktioneller oder dekorativer Markengebrauch: Beispiel für informativen Gebrauch; Hinweis, dass Kaffeekapsel in Nespresso-Maschine passt ist nicht kennzeichenmässiger Ge-brauch. Nespresso wird hier nicht im Sinne einer Marke verwendet, sondern eben informativ. Will ja nicht sagen, dass Kaffeekapseln aus dem Hause Nespresso kommen. Beispiel für dekorativen Gebrauch; Verkauf von Möbeln und dann Nutzung von Ferrari als Deko im Schaufenster. Soll ja nur Aufmerksamkeit erregen. Marke wird nicht als Hinweis auf Herkunft der Möbel genutzt. Aber Achtung: Bei T-Shirt kann durchaus kennzeichenmässiger Gebrauch vorliegen. Wenn bspw. Apfel auf T-Shirt drauf, dann denken die Leute nicht, dass es ein Apple T-Shirt ist. Ist aber ein Gucci Logo drauf, dann problematisch
▪ Widergabe von Marken in Nachschlagewerken (MSchG 16)
▪ Verwendung in vergleichender Werbung, allenfalls aber UWG. Unter dem Markenrecht kein Problem, denn der Durchschnittsabnehmer schlussfolgert nicht, die Ware/DL käme von dem Unternehmen mit dem verglichen wird.
▪ Verwendung zur Beschreibung des eigenen Angebots (kann aber auch kennzeichenmässig erfolgen, dann siehe Schranken)
Schranken der Markenrechtsverletzung:
a. Weiterbenutzungsrecht (MSchG 14 I): Schützt den Zeichenbenutzer gegen spätere Eintragungen, wenn er das Zeichen bereits verwendet hat. Die Weiterbenutzung ist im bisherigen Umfang erlaubt (enger Rahmen, gesetzliche Lizenz). Diesfalls kommt es zu einer Durchbrechung der Hinterlegungspriorität. Voraussetzungen:
- 1. Kennzeichenmässiger Gebrauch in der Schweiz
- 2. Gebrauch im Geschäftsverkehr (nicht nur unternehmensintern oder privat)
- 3. Benutzung vor Hinterlegung der identischen oder ähnlichen Marke
- 4. Guter Glaube (str.)
b. Mitbenutzungsrecht des Gleichnamigen: Bei Verwendung von Vor- und Familiennamen als Marke. Recht auf Gebrauch des eigenen Namens schränkt markenrechtliches Ausschliesslichkeitsrecht ein (umfassende Einzellfallabwägung nötig). Der Inhaber der älteren Marke kann aber unterscheidungskräftigen Zusatz verlangen.
c. Kennzeichenmässiger Gebrauch zur Bewerbung des eigenen Angebots: Zulässig nach Erschöpfung durch Wiederverkäufer. Wenn sich die Kennzeichnungswirkung nicht verhindern lässt, also der Gebrauch der fremden Marke zur Bewerbung des eigenen Angebots unentbehrlich ist. Beispiel mit VW/Audi-Garagist.
d. Erschöpfung: Markenrecht erschöpft, wenn Ware von Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung erstmals in Verkehr gebracht wurde (nur konkretes, mit Marke versehenes Exemplar der Ware). Weiterverbreitung der Originalware diesfalls zulässig, ebenso Ware (nicht aber allgemeine Bewerbung der Marke). Im Markenrecht internationale Erschöpfung. Vor dem Hintergrund der Erschöpfung nicht zulässig erweist sich die nachträgliche Veränderung von Ware oder Verpackung, wenn es sich dabei um eine wesentliche Veränderung der produktspezifischen Eigenschaften handelt.
e. Parodien: Es liegt in der Regel kein kennzeichen- und gewerbsmässiger Gebrauch vor. Durch die erkennbare Verspottung erfolgt regelmässig eine deutliche Abhebung (Keine Beeinträchtigung der Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion)
berühmte Marken geniessen einen erweiterten SB:
(keine Verwechslungsgefahr nötig). Erfasst aber nur kennzeichenmässigen Gebrauch. Tatbestandsvarianten sind die Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Gefährdung der Unterscheidungskraft (Verwässerung). Voraussetzungen für das Vorliegen einer berühmten Marke:
1. Überragende Verkehrsgeltung (grosse Teile der CH-Bevölkerung)
2. Allgemeine Wertschätzung (hohe Qualitätsvorstellungen)
3. Relative Alleinstellung (keine «Dutzendmarke»), ist aber bei überragender Verkehrsgeltung i.d.R. immer gegeben