Grundwissen Rechtsgrundlagen- QV-Vorbereitung

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Flashcards 31
Language Deutsch
Category General Education
Level Vocational School
Created / Updated 12.05.2025 / 14.06.2025
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Rechtsordnung

- sind alle Rechtsregeln, die für ein Volk eines Staates gelten.

- sind vom Staat erlassene Regeln (Rechte)

- sind erzwingbar, d.h.sie können vom Staat durchgesetzt werden.

Sitte/Brauch

- ist ein zur Gewohnheit (Tradition) gewordenes Verhalten des Menschen.

- bezieht sich auf die äusseren Umgangsformen in der Gesellschaft (Moral: innere Werte)

Moral

- sind ethisch-sittliche Grundsätze und Werte, die das zwischenmenschliche Verhalten einer Gesellschaft regulieren und von ihr als verbindlich akzeptiert werden.

Der Ursprung liegt oft in der Religion.

Privates Recht

Rechtsbeziehungen zwischen Personen untereinander (privat = zivil). Bsp. ZGB, OR

Öffentliches Recht

Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und Personen. Bsp.: BV, StGB, ArG

Gewohnheitsrecht

- sind ungeschriebene Regeln, die nach langer Zeit der Anwendung zu Recht geworden sind, weil die Gesellschaft sie als Recht anerkannt hat.

Zivilgesetzbuch (ZGB)

- ist das Gesetzbuch für privates (ziviles) Recht.

- regelt viele Bereiche des Lebens, u.a. Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht. Das OR ist der 5. Teil des ZGB.

Strafprozess

Prozesse, die der Staat gegen Bürger anstrebt, weil sie strafbare Handlungen begangen haben. Bsp.: Strafgesetzbuch, Strassenverkehrsgesetz

Zivilprozess

Prozesse zwischen den Bürgerinnen und Bürgern. Bsp.: Eherecht, Erbrecht, Sachenrecht, Vertragsrecht

Verwaltungsprozess

Ein Bürger ist mit einem Entschied der Behörde (Gemeinde, Kanton etc.) nicht einverstanden und beschwert sich rechtlich. Bsp.: Steuerrecht, Baurecht

Rechtssicherheit

Bestimmtheit, Klarheit und Verlässlichkeit (=Vertrauensschutz) des Rechts.

Das heisst zum Beispiel: Behörden dürfen nur gemäss Recht und Gesetz handeln. Bürger haben das Recht, Entscheide von Behörden von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Jeder hat Anrecht auf eine angemessene Vertretung seiner Interessen vor Gericht.

Unschuldsvermutung

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

Treu und Glauben (ZGB 2, BV 9)

Dieser Grundsatz beinhaltet, dass sich alle in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten loyal, anständig, fair und ehrlich verhalten.

Rechtsgleichheit (BV 8)

Das Gesetz, der Gesetzgeber und die Anwender des Gesetzes (Richter) dürfen niemanden bevorzugen. Vor dem Gesetz sind alle gleich, niemand darf diskriminiert werden, Mann und Frau sind gleichberechtigt.

Rechtsmissbrauchsverbot (ZGB 2)

Missbraucht jemand sein Recht offensichtlich (Schikane), wird sein Missbrauch nicht geschützt

Beweislast (ZGB 8)

Wer vor Gericht etwas behauptet und so Forderungen zu seinen Gunsten ableitet, muss die behauptete Tatsache belegen können.

Richterliches Ermessen (ZGB 4)

Wo dem Gericht eigenes Ermessen eingeräumt wird in der Beurteilung eines Falles, muss es sämtliche Umstände des konkreten Falles betrachten, um möglichst gerecht zu urteilen.

Reihenfolge der Rechtsquellen (ZGB 1)

1. geschriebenes Recht (Gesetze)

2. wo dies fehlt: Gewohnheitsrecht

3. wo dies auch fehlt: das Gericht urteilt nach richterlichem Ermessen

Guter Glaube (ZGB 3)

"Gutgläubig ist, wer nicht bösgläubig ist"

Man geht in erster Linie davon aus, dass man nicht betrogen wird.

Personenrecht

- beschreibt Rechte und Pflichten der Menschen (Erster Teil, erstes Kapitel des ZGB).

Rechtsfähigkeit

- hat jeder Mensch

- Er ist Träger von Rechten und Pflichten

- gilt ab Geburt bis Tod

Urteilsfähigkeit

- ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein (Haftung).

Volljährigkeit

Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.

Religionsmündigkeit

Ab dem 16. Lebensjahr kann man über seine Religionszugehörigkeit selber entscheiden.

Handlungsfähigkeit

- ist die Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten zu begründen; Voraussetzung dazu sind Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit.

beschränkt handlungsunfähig

Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, die urteilsfähig, aber noch nicht volljährig sind; können bei wichtigen Geschäften nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen.

beschränkt handlungsfähig

- ist, wer schon volljährig, aber nicht urteilsfähig ist. Gewisse Rechtsgeschäfte kann diese Person nur bei Zustimmung eines Beistands oder eines Vormunds tätigen.

Strafmündigkeit

- ab 10 Jahren können Jugendliche für Straftaten rechtlich belangt werden

Schutzalter

Kinder/Jugendliche unter 16 Jahren gelten noch nicht als reif genug, um über ihre sexuellen Handlungen ganz allein zu bestimmen.

Rechtsgrundlagen regeln

das Zusammenleben der Menschen.

Rechte sind

erzwingbar oder nciht erzwingbar.