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Fichier Détails
Cartes-fiches | 64 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Affaires sociales |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 18.04.2025 / 30.04.2025 |
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Rechtsschutz
(Art. 19 IV GG, Justizgewährungsan-spruch, Zugang des Bürgers zu Gerichten, falls Staat Rechte verletzt)
Staatshaftung
(Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche des Bürgers gegen den Staat für staatliches Unrecht)
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
(Vorrang und Vor-behalt des Gesetzes) (Erläuterung bei den Staatsfunktionen: Regierung/Verwaltung)
Vertrauensschutzprinzip
Bundesstaat
- Art. 20 I GG
- Bund und Länder haben jeweils eigene Staatsqualität und getrennte Verfassungsräume.
- Homogenitätsgebot, Art. 28 I 1 GG, sichert die strukturel-le Übereinstimmung von Bund und Ländern (die verfas-sungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsät-zen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen)
- Nichtigkeit von Landesrecht, das gegen kompetenzgemäß erlassenes Bundesrecht verstößt, Art. 31 GG
Homogenitätsgebot
- Homogenitätsgebot, Art. 28 I 1 GG, sichert die strukturel-le Übereinstimmung von Bund und Ländern (die verfas-sungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsät-zen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen)
- Nichtigkeit von Landesrecht, das gegen kompetenzgemäß erlassenes Bundesrecht verstößt, Art. 31 GG
Zuständigkeiten grundsätzlich bei den Ländern, Art. 30 GG
- Zuweisung der Gesetzgebungskompetenzen durch Art. 70 ff. GG → Wer ist für die Gesetzgebung zuständig? Der Bund oder die Länder? Man kann sagen, dass der Schwerpunkt der Gesetzgebung beim Bund liegt
- Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Art. 71, 73 GG
Konkurrierende Gesetzgebung
Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG
➢ Mit/ohne Erforderlichkeitsklausel, Art. 72 II GG
➢ Abweichungskompetenz, Art. 72 III GG
- Ansonsten ausschließliche Länderzuständig-keit, sofern nicht ungeschriebene Bundeskompetenzen
Annexkompetenz
- Dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie kann verständigerweise nicht geregelt werden, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewie-sene verfahrens- und gefahrenabwehrrechtliche Materie mitgeregelt wird.
- Bsp.: Art. 73 I Nr. 6a GG: Eisenbahnen des Bundes → Aufgrund der Annexkompetenz konnte der Bund auch Maßnahmen der Gefahrenabwehr regeln (Bahnpolizei), die eigentlich in die Zuständigkeit der Länder gehören.
Kompetenz kraft Sachzusammenhangs
- „Wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zu-gleich eine nicht ausdrücklich zugewiese-ne andere Materie mitgeregelt wird“ (BVerfGE 3, 407/421).
- Bsp.: Die Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister stehe in gebotenem Sachzusam-menhang mit dem Recht der Wirtschaft (Handwerk)
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfG).
Aus der Natur der Sache
- Materien, die dem Bund in den besonderen Zuständigkeitsvorschriften des GG nicht zugewiesen sind, aber letztlich nur durch ihn geregelt werden können. Bsp.: Bundeshauptstadt, Sitz der Bundesregierung, Nationalhymne
Zuweisung der Verwaltungskompetenzen
- Zuweisung der Verwaltungskompetenzen durch Art. 83 ff. GG → Wer ist für den Vollzug der Bun-desgesetze zuständig? Der Bund oder die Länder? Man kann sagen, dass der Schwerpunkt des Verwaltungsvollzugs bei den Ländern liegt (im Gegensatz zur Ge-setzgebungskompetenz, wo der Schwerpunkt ja beim Bund liegt).
- Bundesverwaltung → Vollzug der Bundesgesetze durch Bundeseigenverwaltung (Art. 86 GG): Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG: Obligatorische Bundeseigenverwaltung; Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG: Fakultative Bundeseigenverwaltung
Landesverwaltung
- Bzgl. Landesrecht
- Bzgl. Bundesrecht
- Als eigene Angelegenheit/Landeseigenverwaltung (Art. 83, Art. 84 GG); Rechtsaufsicht des Bundes
- Als Auftragsverwaltung/Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG): Obligatorische Bundesauftragsverwaltung; Bsp.: Art. 90 Abs. 3 GG, Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG, Art. 108 Abs. 3 GG; fakultative Bundesauftragsverwaltung; Bsp.: Art. 87d Abs. 2 GG, Art. 87c, Art. 89 Abs. 2 S. 3 GG; Rechts- und Fachaufsicht des Bundes und umfassendes Weisungsrecht
- Grundsatz: „Verbot der Mischverwaltung“
- Bundesrat (= Bundesorgan) als Vertretung der Länderinteressen im Bund
Sozialstaat
Art. 20 I GG
o
- Mindeststandard bzgl. sozialer Sicherheit (verpflichtet Legislative, Judikative und Exekutive, insbesondere die Legislative, dem Gebot sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit Rechnung zu tragen)
- Zusammenspiel mit grundrechtlichen Gewährleistungen
- Aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich die verfassungsrechtliche Grundlage für die Gewährleistung des Existenzminimums herleiten (z. B.: SGB II, Grundsi-cherung für Arbeitssuchende, ALG II)
- Aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich ein Recht des die subjektiven Zulassungsvorausset-zungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl herleiten (durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbar)
- Aus der Unbestimmtheit von Sozialtstaatlichkeit folgt die Notwendigkeit der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (weiter Gestaltungsspielraum)
Gesetzgebung
- Gesetzgebung
- Art. 76 ff. GG i. V. m. Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) und des Bundesrates (GOBR)
- Nur für formelle (Bundes-)Gesetze = zentraler rechtlicher Maßstab
- Zu Rechtsverordnungen vgl. Art. 80 GG
- Zur Verfassungsänderung Art. 79 GG
Vorraussetzung
Voraussetzung: Rechtsetzungskompetenz des Bundes nach Art. 70 ff. GG (Gesetzgebungskompetenz des Bundes – ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes)
Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens
- Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG
- Aus der Mitte des Bundestages
- Bundesregierung (dann zunächst Zuleitung an Bundesrat zur Stellungnahme, Abs. 2)
- Bundesrat (Zuleitung an Bundestag durch Bun-desregierung mit Stellungnahme, Abs. 3)
Exikutive
Regierung + Verwaltung
Regierung
- Staatsleitung
- V. a. politische Funktionen/Gestaltungsaufgaben
- I. d. R. zuständig für Erlass von Rechtsverordnungen gem. Art. 80 GG
Verwaltung
- Vollzug des Rechts als Hauptaufgabe
- Strikte Gesetzesbindung
Gesetzesvorrang
kein Handeln gegen das Gesetz (die Exekutive muss so handeln, wie es ihr die Gesetze vorschreiben; die Exekutive darf nicht – wenn sie handelt – gegen Gesetze verstoßen)
Gesetzesvorbehalt
kein Handeln ohne Gesetz (die Exekutive darf in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen nur dann handeln, wenn sie hierzu in einem formellen Gesetz ermächtigt ist, Bsp.: Eingriffsverwaltung → Bauverwaltung, die den Abbruch eines Gebäudes verfügt)
Rechtsprechung
Rechtsprechung = verbindliche Streitentscheidung durch unabhängige Richter (Gerichte) anhand rechtli-cher Maßstäbe in einem rechtlich vorgegebenen Verfahren
- Alle Gerichte mit Ausnahme der in Art. 95 GG genannten sind Gerichte der Länder.
- Verfassungsgerichtsbarkeit
- Bundesverfassungsgericht, Art. 92 f. GG
- Verfassungsgerichte der Länder
Gerichtszweige
- Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof)
- Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, Bundesverwaltungsgericht)
- Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte, Bundesfinanzhof)
- Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht)
- Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Bundessozialgericht)
Verankerung von Kinderrechten im Grundrechtsteil des Grundgesetzes
„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“