Strafprozessrecht bzw. Motiv Strafrecht Lernwoche 2
KKarten für Strafprozessrecht
KKarten für Strafprozessrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 57 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 14.04.2025 / 21.05.2025 |
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Besetzung des Strafgerichts?
Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 56 EG ZSJ
Einzelgericht: FS bis und mit zwei 2 Jahren, keine Verwahrung oder Massnahme 59 StGB
3er-Kollegialgericht: FS von mehr als 2 Jahren bis und mit 5 Jahre
5er Kollegialgericht: FS von mehr als 5 Jahren oder Verwahrung
Theoretische Grundlagen Beweiswürdigung?
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 i.V.m. Art. 13 StPO)
Freie Beweiswürdigung ( Art. 10 Abs. 2 StPO)
Unschuldsvermutung und in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO)
Geständnisprüfungspflicht (Art. 160 StPO)
Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 113 Abs.1 Satz 1 und 2 StPO)
Wann wird von einem objektiven Beweismittel gesprochen?
Dokument von Personen erstellt, die (noch) in keiner Beziehung zum Sachverhalt steht = grundsätzlich objektives Beweismittel (Bsp. E-Mail von Dritten, SMS-Verkehr der Beteiligten vor dem Strafverfahren, Alles von Sachverständigen, Anzeigerapport gilt als objektive Beweismittel.
Subjektiv sind E-Mails, die von Verfahrensbeteiligtenkommen oder von Dritten und wie eine Einvernahme wirken (z.B. Nachträge / Ergänzungen zu einer Einvernahme etc.). Sobald die Beteiligten wissen, dass es um ein Strafverfahren geht, dann subjektiv.
Realitätskriterien?
Logische Konsistenz/stringenz der Aussagen
Detailreichtum
Inhaltliche Besonderheiten / Nebensächlichkeiten
Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf
Eingestehen von Erinnerungslücken
Schilderungen von eigenen Emotionen (psychische Betroffenheit) oder eigener psychischer Vorgänge
Keine übermässige Belastung des Beschuldigten / sogar Selbstbelastung
Wiedergabe von konkreten Gesprächsinhalten / Interaktionsschilderungen
Sprunghafte Schilderung des Handlungsablaufs
Gewisse Unordnung in der Darstellung und im Aussageverlauf (ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)
Übereinstimmung der Aussagen mit objektiven Beweismitteln
Raumzeitliche Verknüpfung
Schilderung unverstandener Handlungselemente
Fehlen von Lügensignalen
Widerspruchsfreiheit
Wirklichkeitsnähe
Lügensignale?
Fehlen von Realitätskriterien
Widersprüche
Strukturbrüche (Verstoss gegen logische Konsistenz)
Fehlende Verflechtung
Kaum Details und abstrakte Erzählung
Schutzbehauptungen
Übertreibungen
Übermässige Wahrheitsbeteuerung
Gegenangriffe ohne konkrete, sachliche Ausführungen
Zielgerichtetheit
Stereotypie (immer wieder genau gleiche Schilderungen)
Reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit (Alkoholisierung, Drogeneinfluss)
Alleiniges Täterwissen
Pauschale Bestreitung ohne Alternativen
Fehlen von Emotionen
Hinweise auf Fremdbeeinflussung
Motiv für eine Falschbeschuldigung
unterschieden wird zwischen absoluten und relativen Antrags- und Offizialdelikten.
Absolute Antragsdelikte bedürfen stets eines Strafantrages.
Relative Antragsdelikte sind grundsätzlich Offizialdelikte, wobei deren Verfolgung bei Vorliegen einer besonderen Täter-Opfer Beziehung einen Strafantrag voraussetzt.
Demgegenüber werden relative Offizialdelikte nur auf Antrag hin verfolgt, es sei denn, es liege ebenfalls eine bestimmte Täter-Opfer-Beziehung vor. Dies hat dann eine Strafverfolgung von Amtes wegen zur Folge. Einschlägig ist der Zeitpunkt der Tat.
Prozesshindernisse?
Strafantrag
Verfolgungsverjährung
Verfolgungsermächtigung
Unrechtmässige Bereicherungsabsicht:
Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Unrechtmässig ist die angestrebte Bereicherung dann, wenn sie in Widerspruch zu den Regelungen der Rechtsordnung steht, d.h. die angestrebte Vermögensverschiebung von dieser missbilligt wird.
Wann ist eine Nötigung Rechtswidrig?
Hier muss die Rechtswidrigkeit positiv begründet werden.
Eine Nötigung ist gem. BGer unrechtmässig, wenn (alternativ):
das Mittel oder der Zweck unerlaubt;
das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht;
die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist.
Aus was besteht die objektive Tatschwere?
Hier wird jeweils von verschuldenserhöhend etc. gesprochen.
- Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Ausmass der Verletzung, des Schadens, der Gefährdung, Folgen der Tat für den Geschädigten, Deliktsbetrag etc.
- Verwerflichkeit des Handelns?
Wie ist der Täter vorgegangen?, Wie waren die Tatumstände?, Mit welchen Mitteln hat der Täter den Erfolg herbeigeführt?
Aus was besteht die subjektive Tatschwere?
Hier spricht man von Strafmindernd oder -erhöhend
- Beweggründe und Ziele
Bewertung, von verständlich bis äusserst verwerflich
- Vermeidbarkeit
Täterkomponenten?
- Vorleben und persönlcihe Verhältnisse
- Wirkung der strafe auf das Leben des Beschuldigten (insb. erhöhte Strafempfindlichkeit, nur sehr zurückhaltend)
- Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Geständnisrabatt 1/5-1/3)
- weitere Strafminderungsgründe (aufrichtige Reue, Zeitablauf mit Wohlverhalten, Beschleunigugsverletzung, ausserstrafrechtliche Sanktion)
Abgrenzung Strafantrag und Strafanzeige?
Strafanzeige als Wissenserklärung, kann von jedem, jederzeit und bei allen Delitken gemacht werden.
Strafantrag als Willenserklärung, dass die Straftat verfolgt und der Täter bestraft wird.
Berechtigt zum Strafantrag ist nur der Geschädigte und man kann ihn nur bei Antragsdelikten stellen.
Wie darf die Polizei Personen einvernehmen?
Sie darf Zeugen nur als Zeugen einvernehmen, wenn es eine delegierte EV ist. Sonst muss die Polizei als Auskunftsperson einvernehmen.
Wann sind Beweismittel grundsätzlcih unverwertbar?
Verletzung von Gültigkeitsvorschrift = unverwertbar ausser schwere Straftat etc.
Verletzung von Ordnungsvorschrift = verwertbar (Bsp. Vorschrift zuerst Fragen zur Person dann zur Sache bei EV)
Aufbau Prozessgeschichte?
1. Anzeige /Strafantrag / Anzeigerapport
2. Konstitutierung als PK
3. Eröffnung und evtl. Ausdehnung der Untersuchung
4. Festnahme, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafantritt
5. (Teil-) Einstellung, Wiederaufnahme
6. Vereinigung, Trennung von Verfahren
7. Verteidigung
8. Frist 318
9. Anklageerhebung an zuständiges Gericht / erlass Strafbefehl etc.
10. Hauptverhandlung, Fortsetzungsverhandlung
11. Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO)
12. Änderung und ERweiterung der Anklage (ARt. 333 StPO)
13. Anträge der StA und der Parteien (Verweis auf Akten)
Grobe Einteilung Motiv?
1. Prozessgeschichte
2. Verfahrenseinstellung
3. Anklagegrundsatz, falls gerügt
4. Sachverhalt und Beweiswürdigung
5. Rechtliche Würdigung
6. Strafzumessung
7. Kosten / Entschädigung
8. Dispositiv
Aufbau der Beweiswürdigung?
- Vorgehensweise (alles Zusammen, nach Ziff der AKS oder nach Phasen des Geschehens)
- Allgemeine Ausführungen
- in Concreto pro Vorwurf
1. unbestrittener, 2. bestrittener Sachverhalt 3. Beweismittel, 3.1 objektive, 3.2 subjektive Beweismittel, 4. Beweiswürdigung, 4.1 objektive, 4.2 subjektive Beweismittel, 5. erwiesener Sachverhalt.
Kriterien für Gutachtenswürdigung?
Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.
Reihenfolge der Normen bei rechtlciher Würdigung?
mit schwerstem Delitk beginnen (versuchtes Schweres vor vollendetem leichten Delikt)
Erfolgs- vor Tätigkeitsdelikt
Handeln vor Unterlassen
Vorsatz vor Fahrlässigkeit
Täter vor Teilnehmer
Privilegierung vor Grundtatestand
Qualifikation vor Grundtatbestand
Ablauf rechtliche Würdigung?
1. Strafbarkeit des Beschuldigten 1
1.1. Vorwurf 1 gemäss Ziff x AKS
1.1.1 Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse
1.1.2 Objektiver Tatbestand
1.1.3 Subjektiver Tatbestand
1.1.4 Objektive Strafbarkeitsbedingung
1.1.5 Rechtwidrigkeit
1.1.6 Schuld
1.1.7 Fazit
Konkurrenzen
Unechte Konkurrenz = mehere Handlungen erfüllen mehrere Tatbestände, welche von einander abhängig sind und die gleichen Rechtsgüter schützten
Unechte Idealkonkurrenz = Unrechtsgehalt der Handlung wird von einer der zusammentreffenden Bestimmung völlig abgegolten
Unechte Realkonkurrenz = mitbestrafte Vor- und Nachtat (einfach KV tritt hinter Tötungsdelikt zurück)
Echte Konkurrenz = mehrere Tatbestände erfüllt, die voneinander unabhängig sind und verschiedene Rechtsgüter betreffen
Echte Idealkonkurrenz = eine Handlung erfüllt verschiedene oder mehrmals denselben Tatbestand (Tötung von 5 Personen durch Sprengung)
Echte Realkonkurrenz = Mehrere Handlungen erfüllen verschiedene Tatbestände (Diebstahl im JAnuar und einer im Juni)
FAzit objektive Tatschwere?
Leicht = 1/4, mittelschwer = 1/2, schwer = ab 1/2, sehr schwer = 3/4 bis ganzer STrafrahmen
Wo ist Frist zum Strafantrag geregelt und ab wann läuft sie?
Art. 31 StGB, läuft ab dem Moment, in welchem der Täter bekannt ist
Was sind Rechtfertigungsgründe?
Gesetzliche Gründe
- gesetzlich erlaubtes Handeln (Art. 14 StGB)
- Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB)
- Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB
Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe
- Einwilligung des Verletzten
- Mutmassliche Einwilligung
- Wahrung berechtigter Interessen
- Rechtfertigende Pflichtenkollision
Wann wird rechtfertigende Notwehr angenommen?
- Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB)
1. Notwehrlage
- Notwehrfähiges Rechtsgut (Individualrechtsgüter des Einzelnen, nicht Rechtsgüter der Allgemeinheit)
- Rechtswidrigkeit des Angriffs
- Unmittelbarkeit des Angriffs
2. Notwehrhandlung
- Abwehrhandlung gegen Rechtsgut des Angreifers
- Subsidiarität (Auf Fähigkeiten des Abwehrenden abstellen)
- Proportionalität
- Kenntnis Notwehrlage
- Verteidigungswille
- Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB)
1. Notstandslage
- Notstandsfähiges Rechtsgut (Eigenes oder fremdes Individualrechtsgut)
- Unmittelbare Gefahrenlage
2. Notstandshandlung
- Eignung
- Subsidiarität (Gefahr nicht anders abzuwenden, konnte nicht ausweichen)
- Wahrung höherrangiger Interessen (Eingriff in Drittinteressen, Rechtsgut muss höherrangig sein)
- Kenntnis Notstandslage
- Rettungswillen
- Einwilligung des Verletzten
- Verfügungsbefugnis über Rechtsgut (Individuelle Rechtsgüter)
- Einwilligung in vorsätzliche Tötung immer ausgeschlossen
- Einwilligung in schwere Körperverletzung möglich, wenn medizinisch geboten
- Einwilligung in einfache Körperverletzung anerkannt
2. Einwilligung vor der Tat und nach aussen manifestiert
3. Einwilligungsfähigkeit (Fähigkeit, Bedeutung des Eingriffs zu erkennen)
4. Täter handelt in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung
Prüfaufbau Vorsätzliches Handlungsdelikt
1. Tatbestandsmässigkeit
- Objektive Seite:
a. Täterqualifikation (bei Sonderdelikten)
b. Tatobjekt
c. Tathandlung
d. Taterfolg (nur bei Erfolgsdelikten)
- Kausalität (nur bei Erfolgsdelikten)
1.2 Subjektive Seite:
a. Vorsatz
b. Besondere subjektive Unrechtselemente
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
Versuchtes vorsätzliches Handlungsdelikt: Aufbau:
1. Vorprüfung:
a. Nichtvollendung der Tat: obj. TB nicht vollständig erfüllt.
b. Strafbarkeit des Versuchs ?
- Tatbestandsmässigkeit:
- Subjektive Seite (Tatentschluss):
- Vorsatz (hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale)
- Subjektive Seite (Tatentschluss):
b. Besondere subjektive Unrechtselemente
2.2 Objektive Seite:
- Beginn der Tatausführung (Schwellentheorie)
b. Tauglichkeit des Versuchs
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
5. Rücktritt oder tätige Reue (Art. 23 StGB):
a. Aufgabe des Tatentschlusses (wenn der Versuch vollendet ist = tätige Reue; wenn der Versuch unvollendet ist = Rücktritt)
b. Freiwilligkeit (fehlt, wenn äussere Einflüsse dazu veranlassen [z.B. Angst davor, ertappt zu werden] oder fehlt auch bei subjektiv [aus Tätersicht] fehlgeschlagenem Versuch)
c. Rücktrittsleistung: blosses Nichtweiterhandeln genügt (Rücktritt); bei (subjektiv) beendetem Versuch sind ernsthafte Rettungsaktivitäten erforderlich (tätige Reue)
Vorgehen bei fahrlässigem Handlungsdelikt?
- Vorprüfung:
a) Kein Vorsatz
b) Strafbarkeit der Fahrlässigkeit
- Tatbestandsmässigkeit:
a) Tathandlung
b) Taterfolg
c) Natürliche Kausalität
d) Sorgfaltspflichtverletzung:
- Verstoss gegen eine generell-abstrakte Sorgfaltsnorm oder Rückgriff auf den allgemeinen Gefahrensatz* (Schaffung eines unerlaubten Risikos)
- Vorhersehbarkeit [ex ante] (Massstab = Adäquanz): Frage der Adäquanz: Wird nur zurückhaltend verneint. Bsp. Drittverschulden oder Materialfehler, welche das Verschulden des Täters zurückdrängen
- Vermeidbarkeit / Risikoszusammenhang (Massstab = hypothetische Kausalität): Dabei wird geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Reicht wenn hohe Wahrscheinlichkeit als Ursache gegeben.
e) Objektive Zurechnung
- Erlaubtes Risiko
- Selbstverantwortung
- (Verstoss gegen) Schutzzweck der Norm
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt:
1. Vorprüfung: Tun oder Unterlassen (Subsidiaritätsprinzip)?
2. Tatbestandsmässigkeit:
2.1 Objektive Seite:
a. Taterfolg
b. Garantenstellung (Art. 11 Abs. 2 StGB). Auch Schaffung einer Gefahr, Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB
c. Nichtvornahme der zur Abwendung des Erfolgs gebotenen Handlung
d. Möglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung ([generelle und individuelle] Tatmacht): Erkennbarkeit und Möglichkeit/Zumutbarkeit der Verhinderungshandlung
e. Objektive Zurechnung im Sinne der hypothetischen Kausalität zwischen der gebotenen Handlung und dem Erfolgseintritt(Wahrscheinlichkeitstheorie nach BGer)
f. Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen (Art. 11 Abs. 3 StGB)
- Subjektive Seite:
a. Unterlassungsvorsatz:
- Wissensseite: Wissen um Gefahr, um Garantenstellung und um Möglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung
- Wollenseite: Tatbestandsmässigkeit wird angestrebt oder in Kauf genommen.
- Besondere subjektive Unrechtselemente
3. Rechtswidrigkeit (insbesondere Pflichtenkollision)
4. Schuld
Wer ist Mittäter?
- Wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (alternative Aufzählung)
- Tatbeitrag des Täters so wesentlich, dass Haupttat mit ihm steht oder fällt
- Vorsatz und gemeinsamer Tatentschluss erforderlich
- Gemeinsame Entschluss kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen
Voraussetzungen für eine Massnahme?
Immer Grundvoraussetzungen in Art. 56 StGB und dann individuelle Voraussetzung der Massnahme.
Wie wird bei Landesverweisung geprüft, ob ein Härtefall vorliegt?
- 1. Prüfen ob unechter Härtefall vorliegt (FZA oder Non-refoulement)
- 2. Schritt: Prüfung, ob Härtefall vorliegt
- Kriterien: Anwesenheitsdauer, familiäre Verhältnisse, Arbeits- und Ausbildungssituation, Persönlichkeitsentwicklung, Grad der Integration, Resozialisierungschancen
- 3. Schritt: Interessenabwägung
- Kriterien: Schwere des Delikts, Schwere des Verschuldens, Art der Tatbegehung, Rückfallgefahr und persönliche Interessen am Verbleib der
Täterkomponenten?
Vorleben (insb. Vorstrafen)
Persönliche Verhältnisse( im Urteilszeitpunkt, Alter, Gesundheit, Beruf etc.)
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (GEständnis bis zu 1/3, Milderung, weil grosse Zeit verstrichen, 2/3 der Verjährungsfrist)
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Nur bei besonderen Umsätnden)
Weitere Strafminderungsgründe (Verletzung Beschleunigungsgebot, etc.)
Freie Beweiswürdigung
dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Ein allfälliger Schuldspruch muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein und darf nicht auf blossen Verdachtsmomenten oder Vermutungen beruhen.
Ab wann wird ein Hafttag angerechnet?
Jede Form der Freihheitsentziehung, welche mehr als 3 Stunden dauert.
Wie wird der Tagessatz konkret berechnet?
Monatseinkommen (netto) – Pauschalabzug von 20-30% (je nach Einkommen) – Unterstützungsabzüge (Ehepartner 15%, 1. Kind 15%, 2. Kind 12.5%, 3. Kind [und weitere] 10%) = Zwischenresultat / 30 = Höhe Tagessatz (auf 10 abgerundet).
was gilt es bei Kombination von Geldstrafe und Verbindungsbusse zu berücksichtigen?
Die bedingt auszusprechende Geldstrafe ist zugunsten der Verbindungsbusse entsprechend um [Betrag Verbindungsbusse geteilt durch Tagessatzhöhe] Tagessätze zu reduzieren. Nur so liegt die ausgesprochene Kombinationsstrafe innerhalb der dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessenen Gesamtstrafe.