Wirtschaftsverwaltungsrecht

Wirtschaftsverwaltungsrecht Grundlagen

Wirtschaftsverwaltungsrecht Grundlagen


Kartei Details

Karten 39
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 13.04.2025 / 05.05.2025
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Definition Gewerbebegriff

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die nicht der Urproduktion, den freien Berufen sowie der bloßen Vermögensverwaltung zuzuordnen ist.

Gewerbebegriff "erlaubt"

Die Tätigkeit darf nicht generell verboten oder sozial unwertig sein.

Gewerbebegriff "Selbstständigkeit"

Selbstständig betreibt ein Gewerbe, wer im Eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig ist.

Gewerbebegriff "Dauerhaft"

Dauerhaft betreibt ein Gewerbe, wer die Tätigkeit fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausübt.

Gewerbebegriff "Gewinnerzielungsabsicht"

Die Gewinnerzielungsabsicht erfordert, dass es Gewerbebetreibenden darauf ankommt, Gewinn zu erzielen.

Gewerbebegriff "keine Urproduktion"

Zur Urproduktion gehören:

Land- und Forstwirtschaft

Bergbau

Fischerei

Jagd

Garten- und Weinba

Gewerbebegriff "keine ausschließliche Vermögensverwaltung"

 

Die Verwaltung bloß eigenen Vermögens ist keine gewerbliche Tätigkeit. 

Gewerbebegriff "keine Freiberuflichkeit" (w,k,s)

Bei Freiberufen handelt es sich um wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art oder Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung oder eine besonders schöpferische Begabung erfordern.

Strohmann

Strohmann ist, wer zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird.

Grundrechte

Welche Schutzbereiche müssen eröffnet werden? 

Nenne auch die grundrechtlichen Gewährleistungen, die ggf. ergiebig sind. 

Persönlicher Schutzbereich

Art. 12  GG -> Deutschengrundrecht

Gem. Art. 12 I GG haben alle Deutschen das Recht ihren Beruf frei zu wähen. Da XY die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist sie gem. Art. 116 GG Deutsche und somit Grundrechtsträgerin des Art. 12 I GG.

Art. 14, 15 GG

Art. 9 GG

Art. 2 Abs. 1 GG (schützt wirtschaftliche Tätigkeit)

Art. 20 Abs. 1 GG

Sachlicher Schutzbereich

Was wird geschützt? Welches Verhalten?

Art. 12 GG Beruf 

Art. 15 GG Eigentum 

Was ist die 3 Stufen Theorie und was muss ich bei der 2 Stufe besonders beachten?

Und wo wird diese geprüft?

Im Falle der Berufsfreiheit ist zudem die sogenannte Drei-Stufen-Theorie anzuwenden, die auf Grundlage der Rechtsprechung de BVerGs den legitimen Zweck konkretisier. 

 

Stufe 1 Berufsausübung (wie)

Stufe 2 Berufswahl (ob) - subjektive Zulassungsvoraussetzungen 

Wichtig: Subjektive Berufswahlregelungen lassen sich nur zum Schutz eines (besonders) wichtigen Gemeinschaftsgutes rechtfertigen.

Stufe 3 Berufswahl (ob) - objektive Zulassungsvoraussetzungen (können nicht vom Einzelnen beinflusst werden)

 

Die 3 Stufentheorie wird bei der Verhältnismäßigkeit unter dem Punkt Legitimer Zweck geprüft.

Was prüfe ich bei der Verhältnismäßigkeit? (LGEA)

1. Legitimer Zweck

2. Geeignetes Mittel

3. Erforderlichkeit

4. Angemessenheit

Definition Legitimer Zweck

Was wird noch bei dem legitimen Zweck geprüft? 

 

Ein Zweck ist dann legitim, wenn er dem Wohl der Allgemeinheit dient. Ferner muss mithilfe der 3 Stufentheorie auch untersucht werden, welcher Zweck konkret verfolgt wird,

Definition "Geeignetes Mittel" 

Das Mittel muss geeignet sein, den legitimen Zweck zumindest in irgendeiner Weise zu fördern.

Erforderlichkeit

Das Mittel muss erforderlich sein, es darf kein milderes Mittel geben, um den legitimen Zweck zu erreichen.

Definition "Angemessenheit"

Das Mittel muss Angemessen sein. Angemessen ist ein Mittel nicht mehr, wenn Betroffene:r durch den Eingriff einen Nachteil erleidet, der erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck steht.

Definition Modifizierte Subjektstheorie

Nach der modifizierten Subjektstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dann vor, wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, also ausschließlich einen Hoheitsträger gerade in seiner Eigenschaft als solchen berechtigt oder verpflichtet. 

Nicht verfassungsrechtlicher Art

Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit laut SV ist die Streitigkeit auch nicht verfassungsrechtlicher Art.

Was prüfe ich bei der I. Zulässigkeit der Klage? (E,S,K,V,F,K)

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§40)

2. Statthaftigkeit der Klage

3. Klagebefugnis (§42 II VwGO)

4. Vorverfahren

5. Form und Frist der Klage

6. Klagegegner

 

I.Zulässigkeit

1. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg

a) Mangels aufdrängender Spezialzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg hier nach § 40 I S. 1 VwGO

aa) öffentlich-rechtliche Streitigkeit - modifizierte Subjektstheorie

bb) nicht verfassungsrechtlicher Art - Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit laut SV ist die Streitigkeit auch nicht verfassungsrechtlicher Art.

cc) keine abdrängende Spezialzuweisung - Es liegt auch keine Spezialzuweisung vor.

 

--> Der Verwaltungsrechtsweg ist somit gem. § 40 I S. 1 VwGO eröffnet.

I. Zulässigkeit 

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

2. Statthaftigkeit der Klage

(Welche Arten von Klagen gibt es? Was ist Voraussetzung für die Klage?)

Die Klage ist statthaft, wenn es der richtige Rechtsbehelf ist. Die Statthaftigkeit richtig sich gem. § 88 VwGO nach dem Begehrten des Klageführers.

Anfechtungsklage § 68 I S. 1 VwGO

Verpflichtungsklage § 68 II i.V.m. § 68 I  S.1 VwGO.

 

Voraussetzung ist, dass es sich bei dem XXX um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfg handelt.

 

 

I. Zulässigkeit 

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

2. Statthaftigkeit der Klage

§ 35 I VwVfG - Regelung

Bei Anfechtung: Eine Regelung im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG liegt vor, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.

Bei Verpflichtung: Die Gewährung von […] müsste eine Regelung enthalten. Die Entscheidung entspricht einer verbindlichen Feststellung des Anspruchs der / von […], [eine bestimmte Sache] zu erhalten. Eine Regelung wäre somit gegeben

 

I. Zulässigkeit 

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

2. Statthaftigkeit der Klage

3. Klagebefugnis

4. Vorverfahren

--> Wann ist das Vorverfahren entbehrlich?

Gem. § 79 VwVfG i.V.m. § 68 Abs. 1 S.1 VwGO sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes vor der Erhebung einer Anfechtungsklage in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen. 

Das Vorverfahren ist entbehrlich, wenn

  • keine Nachprüfung erforderlich sit (68 Abs. 1 S: 2 VwGO)
  • i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BremAGVwGO 
  • ein VA von einer obersten Bundes oder -Landesbehörde erlassen wurde, außer ein Gesetz schreibt die Nachprüfung vor  (Art. 8 Abs. 2 S.2, Abs. 3 VremAGVwGO

I. Zulässigkeit 

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

2. Statthaftigkeit der Klage

3. Klagebefugnis (welche Theorien gibt es?)

X müsste gem. § 42 II VwGO weiterhin klagebefugt sein.

X ist klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht durch den (belastenden) Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein

Adressatentheorie (Auf Gewerbe abstellen):

  • Klagebefugnis ist stets zu bejahen, wenn Klageführer Adressat des belastenden Ausgangs-VA ist
  • Dann ist zumindest eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG möglich

Schutznormtheorie (X hat Bescheid gar nicht bekommen)

  • Norm verleiht subjektive Rechte, wenn sie neben dem Schutz öffentlicher Interessen zumindest auch dazu bestimmt ist, dem Interesse einzelner Personen(gruppen) zu dienen
  • Hier muss nach einem Anspruch gesucht werden

X ist Adressat des belastenden VA, (…). Gem. der Adressatentheorie erscheint immer zumindest eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG möglich.

Verpflichtungsklage (Adressatentheorie geht NICHT!): Wo hat welche Person Anspruch auf was? Bin ich Klagebefugt? Oder der gesetzliche Vertreter. Gleichheitssatz oder Norm, die den Anspruch begründet (z.B. die Fahrerlaubnis IST zu erteilen = Anspruch und Begründung)

I. Zulässigkeit 

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

2. Statthaftigkeit der Klage

3. Klagebefugnis

4. Vorverfahren

5. Form und Frist der Klage

Form § 81 VwGO

  • Schriftlich bei Gericht

Frist §§ 81VwGO, 57 II VwGO i.V.m. 222 II ZPO, §187 BGB

Fristbeginn §§ 57 II VwGO i.V.m. 222 I ZPO, §187 BGB

  • Tag nach der ordnungsgemäßen Bekanntgabe
    • Aufgabe zur Post + 4 Tage (§41 II S. 1 VwVfG)
      • Ausnahme: §41 II S. 3 VwVfG, wenn Bescheid nicht oder zu späteren Zeitpunkt zugeht
    • Zustellungsurkunde Datum
    • Einschreiben
    • öffentliche Zustellung

Fristende §§ 57 II VwGO i.V.m. 222 I ZPO, §187 BGB

  • mit Ablauf des Tages des folgenden Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Bekanntgabe erfolgte
  • Wochenende, Feiertag -> nächster Werktag! (§222 II ZPO)

 

Fristversäumnis/ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §§ 70 II, 60 VwGO

  • nur bei unverschuldeter Fristversäumnis.

Schuldhaft handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften Prozessführenden geboten und ihm zumutbar ist. (Fahrlässigkeit ist schuldhaft)

 

Heilung des Fristversäumnis

Die Klagebehörde kann eine Verfristung im Rahmen ihres Ermessens heilen, indem sie dennoch inhaltlich über die Sache entscheidet

  • Form und First wurden eingehalten
  •  

Die Klage ist nach Prüfung aller Tatbestandsmerkmale zulässig.

 

Definition "schuldhaftes Handeln"

Schuldhaft handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften Prozessführenden geboten und ihm zumutbar ist. (Fahrlässigkeit ist schuldhaft)

I. Zulässigkeit 

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

2. Statthaftigkeit der Klage

3. Klagebefugnis

4. Vorverfahren

5. Form und Frist der Klage

6. Klagegner

Die Klage richtet sich nach dem Rechtsträgerprinzip. Gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen das Land oder die Körperschaft zu richten, die den VA erlassen hat.

II.Begründetheit der Klage Obersatz

Anfechtungsklage: Die Klage ist gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründet, wenn der [VA] rechtswidrig ist und den X in seinen subjektiven Rechten verletzt oder [VA] unzweckmäßig ist.

Verpflichtungsklage: Die Klage ist gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründet, wenn die Ablehnung des [VA] rechtswidrig ist und den X in seinen subjektiven Rechten verletzt oder [VA] unzweckmäßig ist. 

II.Begründetheit der Klage 

1. Rechtsgrundlage

 

Der Verwaltungsakt müsste auf einer Rechtsgrundlage beruhen. Die handelnde Behörde müsste durch eine Gesetzesgrundlage zur Handlung (z.B. Gewerbeuntersagung) ermächtigt worden sein.

Hier: z.B. § 8 Abs. 1 BremGastG, § 15 GewO - Behörde wird ermächtigt die Fortsetzung des Betriebes zu verhindern, wenn Gewerbe ohne Zulassung betrieben wird.

II.Begründetheit der Klage 

1. Rechtsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit Obersatz 

Der VA müsste formell rechtmäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die zuständige Behörde gehandelt und dabei alle einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten hat. 

II.Begründetheit der Klage 

1. Rechtsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit 

2.1. Zuständigkeit

DIe Behörde müsste sachlich und örtlich zuständig sein.

a) örtlich § 3 VwVfG (wenn ich länger als 6 Monate an einem Ort bin, dann ist das mein gewöhnlicher Aufenthaltsort.)

b) sachlich z.B. §9 BremGastG

II.Begründetheit der Klage 

1. Rechtsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit 

2.1. Zuständigkeit

2.2. Verfahren - Anhörung

Das Verwaltungsverfahren gem. §9 VwVfg müsste eingehalten worden sein. Gem. § 10 VwVfG ist es nicht an eine bestimmte Form gebunden, allerdings schreibt § 28 I VwVfG die Anhörung des Beteiligten vor Erlass des VA vor, in dessen Rechte ein erlassener VA eingreift. 

X ist gem. § 13 I Nr. X Beteiligter. 

 

Anhörung kann formfrei schriftlich oder mündlich erfolgen.

Heilung § 45 I Nr. 3 VwVfG 

II.Begründetheit der Klage 

1. Rechtsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit 

2.1. Zuständigkeit

2.2. Verfahren - Anhörung

2.3. Form

 

1. $ 37 VwVfG Bestimmtheit

  • Grundsätzlich formfrei (§ 37 Abs. 2 VwVfG)
  • erlassende Behörde muss erkennbar sein (§ 37 Abs. 3 S. 1 VwVfG)
  • muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§37 Abs. 1 VwvfG)

 

2. § 39 VwVfG Begründung

 

II.Begründetheit der Klage 

1. Rechtsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit 

2.1. Zuständigkeit

2.2. Verfahren - Anhörung

2.3. Form

3. Materielle Rechtmäßigkeit

3.1. Tatbestandsvoraussetzungen

 

Der VA müsste auch materiell rechtmäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage erfüllt sind und die Behörde eine ordnungsgemäße Rechtsfolge gewählt hat.

 

-> Tatbestandsvoraussetzungen aus der streitentscheidenden Norm prüfen. 

Was ist ein stehendes Gewerbe? (Negativprüfung)

 

Wie ist die Merkformel?

Gewerbe, die weder Reisegewerbe (§ 55 GewO) noch Marktgewerbe (§§64 ffGewO) sind.

 

Beim stehenden Gewerbe begibt sich der Kunde zum Gewerbetreibenden, während sich beim Reisegewerbe der Gewerbetreibende unangemeldet zum Kunden begibt.

Welcher Rechtsnatur ist der Gewerbeschein?

Wann ist die allgemeine Leistungsklage statthaft?

Die Leistungsklage ist statthaft, wenn das hoheitliche Handeln, das der Klagende begehrt kein Verwaltungsakt ist. Also wenn es sich um einen Realakt handelt.

Definition Unzuverlässigkeit

Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er ein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.

Definition Dritte

Dritte sind dann für die Frage der Unzuverlässigkeit verantwortlich, wenn sie auf den Gewerbebetrieb bestimmenden Einfluss haben.