Personalassistent HRSE

Personaladministration

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Set of flashcards Details

Flashcards 208
Language Deutsch
Category Micro-Economics
Level Other
Created / Updated 11.04.2025 / 15.04.2025
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Nichterwerbstätige entrichten Beiträge aufgrund des Vermögens und allfälligen kapitalisierten Ersatzeinkommens.

Wie hoch ist der Mindestbeitrag pro 2025?

CHF 530.00 / Jahr

Nichterwerbstätige entrichten Beiträge aufgrund des Vermögens und allfälligen kapitalisierten Ersatzeinkommens.

Unter welchen Voraussetzungen ist die frühpensionierte Ehefrau beitragsfrei mitversichert?

  • Sie muss den Wohnsitz in der Schweiz haben
  • Damit der nichterwerbstätige Ehegatte beitragsfrei mitversichert ist, muss der erwerbstätige Ehegatte wenigstens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV/IV entrichtet haben.
    • Auch richtig: CHF 1‘060.00 aus Erwerbstätigkeit (Stand 2025)

Nichterwerbstätige entrichten Beiträge aufgrund des Vermögens und allfälligen kapitalisierten Ersatzeinkommens.

Marcel Hugentobler wird mit Alter von 63 Jahren pensioniert. Der geschiedene Mann bleibt in Olten (SO) wohnhaft. Von der Pensionskasse erhält er monatlich CHF 3'200.00 ausbezahlt.

Muss er bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters den Mindestbeitrag bezahlen?

Nein (½ Pkt.), das kostet mehr (½ Pkt.). Die Pension ist im Jahr x 20 zum Vermögen zu schlagen. (½ Pkt.) 

Der Mindestbeitrag gilt nur für Vermögen unter CHF 340‘000.00 (½ Pkt.)

Ohne Miteinbezug der Arbeitgeber läuft in Sachen nachhaltige (Wieder-)Eingliederung nichts.

Nennen Sie vier Anreize für Arbeitgeber, sich an der Eingliederung zu beteiligen
(Beispiel: Übergangsleistung für aus IV-Rente wieder Eingegliederte, die einen Rückfall erleiden.)  

: Übergangsleistung für aus IV-Rente wieder Eingegliederte, die einen Rückfall erleiden.)  

  • Arbeitsversuch (ohne dass ein Arbeitsverhältnis entsteht)
  • IV haftet für Schäden der versicherten Person im Einsatzbetrieb
  • Einarbeitungszuschuss
  • Arbeitgeberentschädigung je Anwesenheitstag
  • Entschädigung für Beitragserhöhung
  • Ist in der Suva unfallversichert, da arbeitgeberähnliches Verhältnis 
  • Für Wiedereingliederung aus Rente, für 3 Jahre keine Belastung durch Pensionskasse
  • Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit, wenn sich innerhalb von 3 Jahren ein Rückfall (ab 30 Tag Arbeitsunfähigkeit) ereignet

Der Lebenspartner (Familie ohne Trauschein) ihrer Mitarbeiterin, Sara Bär, ist verstorben. Das gemeinsame vierjährige Kind Jan ist nun Waise.

Welche Hinterlassenenleistungen können Frau Bär und Sohn Jan von den nachfolgenden Versicherungen erwarten?

  • AHV
  • Unfallversicherung
  • Pensionskasse (der Verstorbene war als Arbeitnehmer versichert)

Versicherung

Frau Bär

Sohn Jan

AHV

Frau Bär - Keine Leistung, da nicht verheiratet (1 Pkt.)

Sohn Jan - Waisenrente (1 Pkt.)

Unfallversicherung
Falls der Lebenspartner an den direkten oder Spät-Folgen eines Unfalls verstorben ist.

Frau Bär - Keine Leistung, da nicht verheiratet (1 Pkt.)

Sohn Jan -Waisenrente (1 Pkt.)

Pensionskasse

Frau Bär

  • Grundsätzlich keine Leistung, da nicht verheiratet (0,5 Pkt.)
  • Das Reglement der Pensionskasse kann aber Hinterlassenenleistungen vorsehen (0,5 Pkt.), falls die Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten gemeldet worden ist (0,5 Pkt.).

Sohn Jan - Waisenrente (0,5 Pkt.)

Sie als AG mit 100 AN, müssen bei der ALV eine Leistung beantragen. Im heutigen Zeitpunkt März haben Sie nicht mehr für alle AN genügend Arbeit. Ihre Auftragsbücher sind erst wieder ab Januar voll.

  1. Wie heisst diese Leistung?
  2. Wann wird von einem anrechenbaren Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen gesprochen?
  3. Wie hoch kann die Leistung der ALV für diese Massnahme höchsten sein?
  4. Welche Karenztage gelten für die oben genannte Leistung der ALV?
  5. Welche Bezugsbedingungen muss der AG beachten?
  6. Unter welchen Voraussetzungen kann ein AG Leistungen geltend machen und wo kann er diese anmelden?

  1. Kurzarbeitsentschädigung (0.5 Pkt.)
  2. Er muss zusätzlich noch unvermeidbar sein und für den ganzen Betrieb oder einzelne Abteilungen mind. 10 % betragen (1 Pkt.)
  3. Max. 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalles, max. pro Mt. CHF 12‘350.— (0.5 Pkt.)
  4. Der AG muss in den ersten 6 Monaten eine Karenz von 2 Tagen pro Monat und ab dem 7. bis zum 12. Monat eine Karenz von 3 Tagen zu seinen Lasten übernehmen. (1 Pkt.)
  5. Die KAE muss mind. 10 Tage vorher bei der kantonalen Amtsstelle angemeldet werden. Es müssen zudem Überstunden und Ferienguthaben der AN abgebaut werden. (1 Pkt.)
  6. Wenn die KAE von der Kant. ALK bewilligt wurde, kann er die Leistungen bei der ALK geltend machen die er ausgewählt hat. (1 Pkt.)

Ihr Unternehmen muss die Zweitniederlassung schliessen. Einer Ihrer AN, 60 Jahre alt, findet dadurch keine neue Arbeitsstelle mehr.

  1. Was passiert nun mit seinem Guthaben das er und Sie als AG angespart haben?
  2. Kann dieser AN wenn er 65 Jahre alt wird, das Geld trotzdem als Rente beziehen?
  3. Ab wann könnte dieser AN sein Pensionskassenguthaben frühestens beziehen?
  4. Was geschieht mit dem Pensionskassengeld, wenn er wieder erwarten eine neue Arbeitsstelle finden würde?
  5. Ihr AN hat vor 5 Jahren einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung aus seiner Pensionskasse gemacht. Er hat CHF 60‘000.00 vorbezogen. Muss dieser Vorbezug an Ihre Pensionskasse (beim alten AG) sofort zurückbezahlt werden?
  6. Sie als AG beschäftigen einen TZ-AN, für 6 Monate, mit einem Jahreslohn von CHF 22'680.00. Wie müssen Sie als AG mit Ihrer PK diesen Lohn abrechnen?
  7. Sie beschäftigen eine TZ-ANin für 3 Monate. Durch die viele Arbeit, die Sie im Betrieb haben, verlängern Sie das Arbeitsverhältnis stillschweigend. Ab wann muss nun in die PK einbezahlt werden?
  8. Im Frühling beschäftigen Sie als AG einen Studenten für 8 Wochen. Anschliessend geht dieser Studi wieder an die Uni. Im Herbst desselben Jahres kommt er noch einmal für 8 Wochen zu Ihnen in den Betrieb arbeiten. Welche PK-Regelungen müssen Sie nun beachten?
  9. Ist ein ALV-Taggeld beziehende Person bei der obligatorischen Beruflichen Vorsorge versichert?
    • Wenn ja, für welche Risiken?
    • und wo?
  10. Wann spricht man bei den Pensionskassen von einer Unterdeckung?

  1. Dieses Guthaben muss auf ein Freizügigkeits-Konto oder eine Police oder auf die Auffangeinrichtung überwiesen werden. (Sperrkonto)
  2. Nein, das geht nicht mehr als Rente. Das ganze Geld wird als Kapital ausbezahlt. Zudem wird eine sofortige Kapital-Steuer fällig von 10 %.
  3. Frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (59/60)
    oder durch die Ablösung einer ganzen Invalidenrente der IV
    oder seine gesetzlichen Erben, wenn er stirbt 
  4. Die Austrittsleistungen / Freizügigkeitsleistungen müssen an die neue Pensionskasse seines neuen Arbeitsgebers vollumfänglich überwiesen werden.
  5. Nein, solange er sein Eigenheim selbst bewohnt, beziehungsweise seine Ehefrau und Kinder darin wohnen, ist der Vorbezug nicht zurück zu erstatten. Es ist ja im alten PK-Ausweis niedergeschrieben (Grundbucheintrag auf der Gemeine). Dies wird auf den neuen PK-Ausweis übertragen.
  6. Der in den 6 Monaten verdiente Lohn muss auf 12 Monate hochgerechnet werden. Monatlicher Lohn : 6 x 12
  7. Ab dem Zeitpunkt, in dem der 4. Monat beginnt, für die Zukunft.
  8. Ab dem 4. Beschäftigungsmonaten, müssen Sie ihn, wenn er die Eintrittsschwelle erreicht, bei Ihrer PK obligatorisch versichern lassen.
  9. Ja, das ist sie.
    • Für die Risiken Invalidität und Tod werden ihr vom ALV TG 0.125 % des koordinierten TG abgezogen.
    • bei der Auffangeinrichtung
  10. Wenn der Deckungsgrad unter 100 % liegt. Das heisst, wenn nicht genügend flüssige Mittel in der PK vorhanden sind, damit allen Leistungen der Aktiven und Passiven nachgekommen werden kann. 

Einer Ihrer Mitarbeiter bezieht eine IV-Rente und arbeitet in einem kleinen Teilzeitpensum.

  1. Sein Valideneinkommen betrug vor der Invalidität CHF 60’000.00. Sein Invalideneinkommen beträgt CHF 20’000.00.
    Errechnen Sie den IV-Grad.
     
  2. Errechnen Sie die IV-Rente in Franken pro Monat, wenn eine ganze IV-Rente CHF 2'520.00 für diesen Mitarbeiter betragen würde.
     
  3. Vor zwei Jahren wurde der IV-Grad dieses Mitarbeiters bestimmt. Seit einem Jahr arbeitet er deutlich mehr Stunden als noch vor zwei Jahren. Sein Lohn betrug im Jahr 2024 gemäss Lohnjournal neu CHF 35'000.00 pro Jahr. Erklären Sie stichwortartig, welche Massnahmen der Mitarbeiter ergreifen muss.

  1. 66.66 %
     
  2. 67% von CHF 2'520.00 = CHF 1'688.40
     
  3. Er muss die IV über die neue Lohnsituation informieren.
    (Der IV-Grad sinkt auf 41.66 %, d. h. die IV-Rente sinkt ebenfalls auf 42 %)    
    (25 % + 2.5 % + 2.5% = 30 % von 2‘520.00 = 756.00)

Berechnung des IV-Grades: Einkommensvergleich

Einkommen ohne Behinderung: CHF 48'000.00
Einkommen mit Behinderung: CHF 19'200.00

Berechnen Sie:

  1. IV-Grad
  2. IV-Rente

  1. IV-Grad: Einkommensverlust durch Invalidität: 28'800.00 x 100 : 48'000 = 60%
  2. IV-Rente: 60 % von max. CHF 2'520.00 = 1'512.00

Peter Braun wird per 31.03. pensioniert, das Arbeitsverhältnis wird auf dieses Datum beendet. Ihn beschäftigt die ganze Diskussion über den Umwandlungssatz. Er will seine Altersrente ermitteln und überlegt zusätzlich, was eine Senkung des Umwandlungssatzes auf 6.4 % für seine Frau bedeuten würde, welche in fünf Jahren pensioniert wird und ebenfalls über 40 Jahre Arbeitnehmerin war. Der Vorsorgeausweis von Herrn Braun weist per 31.03. ein Alterskapital von CHF 550‘000.00 aus.

  1. Berechnen Sie die Altersrente für Herrn Braun pro Jahr nach BVG. Sein Umwandlungssatz beträgt 6.80 %
  2. Erklären Sie, was eine Senkung des Umwandlungssatzes für Frau Braun bedeuten würde

  1. 6.80 % von CHF 550'000.00 = CHF 37‘400.00
  2. Sie erhält eine tiefere Rente.

Frau Balsiger hat einen Jahreslohn von CHF 78‘000.00.

Berechnen Sie den versicherten Lohn in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge. Zeigen Sie Ihren Berechnungsweg auf.

CHF 78‘000.00 – CHF 26'460.00 = CHF 51'540.00 Versicherter Lohn im BVG

Ihr Geschäftsführer erlitt einen Unfall und war deshalb arbeitsunfähig. Er möchte nun wissen, wie sich das Unfalltaggeld berechnet. Geben Sie ihm die Antwort.

Folgende Angaben sind Ihnen bekannt:

  • Er ist verheiratet
  • Hat zwei Kinder im Alter von 10 und 17 Jahren in Ausbildung
  • Monatslohn CHF 12’000.00
     
  1. Berechnen Sie die Höhe des Taggelds. Zeigen Sie zwingend den Lösungsweg auf.
  2. Der Unfall passierte am 3. Januar 2025. Die Arbeitsunfähigkeit (100 %) besteht vom 3. Januar 2025 bis und mit 5. Februar 2025. Berechnen Sie den Auszahlungsbetrag, welcher der AG vom Unfallversicherer erhält. Der Lösungsweg ist zwingend aufzuzeigen.

A.

12 x 12’000 = 144'000.00
12 x 200 Kizu = 2'400.00
12 x 250 Ausbildungszulagen = 3'000.00

Total 149'400.00

B.

Anspruch ab 6. Januar 2025 bis 5. Februar 2025 = 

31 Tage à CHF 324.82 = CHF 10'069.40

Die Einzelfirma Ruth Rappold (Sitz im Kanton Luzern) beschäftigt zwei Personen, einen Mitarbeiter im Stundenlohn und eine Mitarbeiterin im Monatslohn.

Errechnen Sie die Gesamtprämie für die Unfallversicherung der zwei Mitarbeitenden mit folgenden Angaben: BU-Prämie 0.5 %, NBU-Prämie 1.2 %

  • Mitarbeiter Max Frei (Jahrgang 1970)
    Arbeitszeit 5 Stunden in der Woche / Jahreslohn:    CHF    9‘600.00
    Kinderzulagen für 2 Kinder à CHF 200.00:                CHF    4'800.00
  • Mitarbeiterin Rosa Frisch (Jahrgang 1962)
    Arbeitszeit 42 Stunden in der Woche / Jahreslohn:  CHF 84'000.00

0.5 % BU-Prämie von CHF 93'600.00:       CHF    468.00

1.2 % NBU-Prämie von CHF 84‘000.00:    CHF 1'008.00

Total Prämie                                                   CHF 1'476.00

Achtung: Die Kinder- oder Ausbildungszulagen gehören nicht zum prämienpflichtigen Lohn. Bei der UV-Taggeldberechnung müssen sie aber berücksichtigt werden.

Markus Böni verdient als kaufmännischer Mitarbeiter pro Jahr CHF 95'000.00. Nach einem Unfall erhält er von der Unfallversicherung eine 43 % UV-IV-Rente.

  1. Welche Jahresrente bekommt er vom UGV
  2. Leider verstirbt er wegen des Unfalls. Welche Leistung erhält seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind?  

  1. CHF 95'000.00 x 80 % x 43 % = CHF 32'600.00
  2. CHF 95‘000.00 x 80 % = 76‘000.00 davon bekommt
    die Witwe 40 % = CHF 30'400.00
    und Waisenrente 15 % = 11'400.00

Ihr Arbeitgeber sieht sich gezwungen, einem Mitarbeiter wegen seiner ungenügenden Leistung zu kündigen. Er ist 45 Jahre alt, verheiratet und hat ein Kind im Alter von 7 Jahren. Die Voraussetzungen für den Bezug der Arbeitslosenentschädigung sind erfüllt.

Berechnen Sie das Arbeitslosentaggeld pro Tag, welches dieser Mitarbeiter mit einem Jahreslohn von CHF 72'000.00 erhalten wird.

Zeigen Sie Ihren Berechnungsweg auf.

Jahreslohn CHF 72'000.00 : 12 =  6'000.00
6'000.00 : 21.7 Tag =                         276.49
x 80 % (Kinder unter 25 Jahren) =    221.20

 

Minus Sozialversicherungsabzüge:
AHV IV EO                         – 5.30 %
UVG                                    – 2.51 %
BVG-Risiko                         – 0.125 %

Bei Ihrem Arbeitgeber ist eine Mitarbeiterin beschäftigt, die bei einem 100 % Pensum einen Jahreslohn von CHF 36'000.00 erzielt. Diese Mitarbeiterin ist ledig, sie hat keine Kinder.

Berechnen Sie das Arbeitslosentaggeld, welches diese Mitarbeiterin pro Tag erhalten würde (Sozialversicherungsabzüge müssen Sie nicht berücksichtigen).

CHF 3'000.00 durch 21.7 Tage = CHF 138.25
Davon 80 % =                             = CHF 110.60

(Es sind nicht 70 %, da ihr Taggeld unter CHF 140.00 liegt.)

 

Minus Sozialversicherungsabzüge:
AHV / IV / EO               – 5.30 %
UVG                          – 2.51 %
BVG-Risiko               – 0.12 %

Ein Mitarbeiter hat 18 Tage Militärdienst absolviert. Dieser Mitarbeiter hat einen Jahreslohn von CHF 90’000.00. Er leitet die EO-Meldekarte korrekt ausgefüllt in die Lohnbuchhaltung.

Berechnen Sie den Betrag, den der Arbeitgeber für den oben genannten Mitarbeiter von der EO zurückerstattet bekommt. Ihr Mitarbeiter hat 4 Schulpflichtige Kinder.

Zeigen Sie den Berechnungsweg auf.

Jahreslohn CHF 90'000.00 : 360 Tage =                        CHF 250.00
Davon 80 % =                                                                      CHF 200.00
+ Kizu 20.00 fix pro Tag und Kind 4 x 22 =                     CHF   88.00
(max. nur Anspruch auf Bruttotaggeld)

18 Tage x 250.00 =                                                            CHF 4’500.00
+ 6.40 % (AHV/IV/EO und ALV) =                                     + CHF    288.00

Total Überweisung an AG                                               CHF 4'788.00

Ein Arbeitnehmer wird Vater. Monatslohn CHF 7'800.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn).

  1. Wieviel Geld erhält der AG von der EO?
  2. Innert wie vieler Monate muss der AN diese TG beziehen?

  1. CHF 7'800.00 : 30 Tage =                                           CHF                   260.00
    CHF 260.00 x 80 % =                                                  CHF                    208.00

    CHF 208.00 Total EAE x 14 Tage =                            CHF                 2’912.00
    Plus AG-Anteil AHV/IV/EO und ALV (6.40 %) =       CHF                  +186.35
    TOTAL-Überweisung an Arbeitgeber =                     CHF                  3'098.35

     
  2. Beziehbar innert 6 Monaten

Eine Arbeitnehmerin hat ein schwer verunfalltes Kind. Ihr Monatslohn beträgt CHF 5'800.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn).

  1. Wieviel Geld erhält die AN von der EO?
  2. Innert wie vieler Monate muss sie diese TG beziehen?

  1. CHF 5'800.00 : 30 Tage =                                                        CHF               193.35
    CHF 193.35 x 80 % BUE =                                                      CHF               154.65

    CHF 154.65 Total BUE x 98 Tage =                                        CHF          15'155.70
    Minus AN-Anteil AHV/IV/EO und ALV (6.40 %) =           –   CHF               969.95
    TOTAL-Überweisung an Arbeitnehmerin =                           CHF          14'185.75

     
  2. Beziehbar innert 18 Monaten

Ein Arbeitnehmer adoptiert ein Kind. Sein Monatslohn beträgt CHF 7'800.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn).

  1. Wieviel Geld erhält der AG von der EO?
  2. Innert wie vieler Monate muss der AN diese TG beziehen?

  1. CHF 7'800.00 : 30 Tage =                                             CHF                260.00
    CHF 260.00 x 80 % =                                                    CHF                208.00

    CHF 208.00 Total EAE x 14 Tage =                              CHF             2’912.00
    Plus AG-Anteil AHV/IV/EO und ALV (6.40 %) =      + CHF                186.35
    TOTAL-Überweisung an Arbeitgeber  =                       CHF              3'098.35

     
  2. Beziehbar innert 12 Monaten

Besteht die Lohnfortzahlungspflicht auch, wenn der Arbeitnehmer obligatorisch gegen Krankheit oder Unfall versichert ist?

Erläutern Sie kurz.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldete Versicherungsleistung mindestens 4/5 (80 %) des darauf entfallenden Lohnes deckt (vgl. OR 324b Abs. 1).

Mitarbeitende haben auch ein sogenanntes Mitspracherecht. Doch was genau umfasst das Mitspracherecht und wo bzw. in welchen Bereichen kommen den Arbeitnehmenden bzw. deren Vertretung in einem Betrieb Mitspracherechte zu?

 

Erläutern Sie den Begriff Mitspracherecht und nennen Sie drei Bereiche, in denen Arbeitnehmenden Mitspracherechte zukommen.

ArG 48:

  1. Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in folgenden Angelegenheiten Mitspracherechte zu:
    1. in allen Fragen des Gesundheitsschutzes;
    2. bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne;
    3. hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 17e.
  2. Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

Der Mitarbeiter einer Arbeitgeberin aus Bern erhält 4 Wochen Lohnfortzahlung. Sein Kollege, der in Zürich bei einer anderen Arbeitgeberin tätig ist, hat  8 Wochen Lohnfortzahlung.

Wie ist das zu erklären?

Die Lohnfortzahlung hängt ab dem 2. Dienstjahr vom Dienstalter und der Region ab (Zürcher, Berner oder Basler Skala).

Selina war in einem Bergtal in den Skiferien. Aufgrund eines Lawinenniederganges konnte sie erst 3 Tage später ausreisen. Ihr Vorgesetzter verweigert für diese 3 Tage die Lohnzahlung.

Handelt er korrekt? Begründen Sie Ihre Antwort jeweils kurz.

Ja. Arbeitnehmende haben nur Anspruch auf Lohn, wenn sie «aus Gründen, die in ihrer Person liegen», unverschuldet abwesend sind (Krankheit, Unfall…). Nicht in der Person der Angestellten liegen Streiks, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen, Unruhen, Seuchen, Unwetter, zu viel Schnee oder gesperrte Verkehrswege.

 Die Lohnkürzung ist zulässig, ein Abzug vom Ferienguthaben nur mit dem Einverständnis der Mitarbeitenden.

Der Arzt schickt einen Arbeitnehmer in die Physiotherapie. Da «es nicht anders möglich sei», will dieser jeweils wöchentlich am Montag um 10 Uhr in die Therapie. Beantworten Sie folgende Fragen und begründen Sie Ihre Antworten jeweils kurz:

  1. Darf der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit in die Therapie oder muss er sie auf ausserhalb der Blockzeit schieben?
  2. Ist die versäumte Arbeitszeit bezahlt oder nicht?

Wer zu einer ärztlich verordneten Therapie gehen muss (wie auch andere dringliche Termine bei Behörden, Arzt  ... sowie für ausserordentliche Lebenssituationen wie Heirat, Geburten, Todesfälle, etc.) hat Anspruch auf die üblichen freien (bezahlten) Stunden (vgl. OR 329 Abs. 3). Allerdings kann der Arbeitgeber verlangen, dass solche Absenzen mittelfristig möglichst arbeitgeberverträglich festgelegt werden, soweit das planbar ist (Randzeit, nicht bei wichtigen Kundenpräsentationen...).

Für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten während der Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit besondere Vorschriften.

Nennen Sie 3 Rechtsgrundlagen, auf denen solche Vorschriften basieren und skizzieren Sie deren Stossrichtung.

Arbeitsgesetz (ArG): Regelt zeitliche Einschränkungen der Beschäftigung, spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz und die Arbeitstätigkeit, besondere Bestimmungen der Arbeitszeit während des Stillens.

Erwerbsersatzgesetz (EOG): Stellt den Lohnersatz bei Mutterschaft sicher (Mutterschaftsversicherung).

Obligationenrecht (OR): Schützt die Arbeitnehmerin in wirtschaftlicher Hinsicht (Lohnfortzahlung, Kündigung).

Gleichstellungsgesetz (GlG): Verbietet jegliche Diskriminierung der Frau in Bezug auf eine aktuelle, künftige oder zurückliegende Schwangerschaft.

Mutterschutzverordnung: Beschreibt u.a. Substanzen und Aktivitäten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial für Mutter und Kind.

Eine Mitarbeiterin will ihre sterbende Mutter zu Hause pflegen.

Welche Möglichkeiten hat sie, um die nötige Zeit zu haben?

Nennen Sie drei Beispiele und beschreiben Sie kurz die rechtliche Situation bzw. die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers.

Möglichkeiten

  • Ferien eingeben.*
  • Unbezahlten Urlaub beantragen.*
  • Pensum befristet reduzieren.*
  • Kurzfristige Absenz, wenn sich die Pflege nicht anderweitig organisieren lässt (in der Regel max. 3 Tage).

 Rechtslage
Der Arbeitgeber muss nach ArG bei Angestellten mit Familienpflichten (Kinder unter 15 Jahren und solche mit pflegebedürftigen Angehörigen) bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeiten besonders Rücksicht nehmen. Sie haben Anrecht auf geordnete Zeitstrukturen, die ihnen die Übernahme der familiären Pflichten erlaubt. Sie können eine Mittagspause von mind. 1½ Stunden verlangen und können nicht zu Überstunden gezwungen werden.

Ihre Arbeitgeberin überlegt sich, in den Bereichen Lager und Produktion Nachtarbeit einzuführen, ist sich allerdings unsicher, ob es bei Nachtarbeit bezüglich Lohn- und Zeitzuschlag bestimmte Regelungen gibt und wie diese aussehen.

Erklären Sie ihr diese.

Vgl. ArG 17b.:

  1. Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen.
  2. Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden.
  3. Die Ausgleichsruhezeit gemäss Absatz 2 ist nicht zu gewähren, wenn:
    1. die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet, oder
    2. die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird, oder
    3. den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder die analoge Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften andere gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres gewährt werden.
  1. Ausgleichsregelungen nach Absatz 3 Buchstabe c sind dem SECO zur Beurteilung vorzulegen; dieses stellt die Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Ausgleichsruhezeit nach Absatz 2 fest.

Juri S. ist im dritten Lehrjahr zum Industrielackierer und soeben 21 Jahre alt geworden. Nun streicht ihm sein Vorgesetzter eine Woche Ferien, so dass er neu nur noch 4 statt 5 Wochen hat.

Ist diese Entscheidung rechtmässig?

Begründen Sie Ihre Antwort.

Ja, wenn vertraglich nichts in Bezug auf den Ferienanspruch vereinbart wurde. Denn gemäss OR 329a gilt: 5 Wochen Ferien pro Jahr bis zum 20. Altersjahr (somit nicht zwingend während der ganzen Lehre bis zum Lehrende!).

Vertraglich kann natürlich die gesetzliche Regelung explizit erwähnt werden, dann ist eine solche Regelung auch möglich.

Im Arbeitsvertrag von Paul Schuster steht: «Entschädigungen für allfällige Überstunden sind durch den jährlichen Normallohn abgegolten.» Paul Schuster arbeitet in Ihrem Unternehmen als Vorarbeiter. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Als er in einer Woche 50 Stunden arbeiten muss, verlangt er für 10 Stunden eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe des Normallohnes plus 25 % Zuschlag.

Zu Recht?

Erläutern Sie die Situation.

Vertraglich lässt sich Überstundenentschädigung ausschliessen. Für Überzeitarbeit ist ein Entschädigungsausschluss unzulässig und folglich unwirksam. Paul Schuster ist nach Arbeitsvertrag zu 40 Stunden pro Woche verpflichtet. Daher kann nur bis zur Höchstarbeitszeit von 45 Wochenstunden auf die Entschädigung der Überstunden verzichtet werden. Da er bei 50 Stunden 5 Stunden Überzeit (46. bis 50.) leistet, kann auf diese Entschädigung nicht verzichtet werden. Somit hat Paul Schuster Anspruch auf eine Entschädigung der 5 Überzeitstunden und zwar auf den Normallohn plus 25 % Zuschlag. Ein Vorarbeiter ist kein leitender Angestellter (Art. 9 der Verordnung 1 zum ArG).

Sonja Spät verlangt für 10 geleistete Überstunden einen um 25 % erhöhten Lohn. Ihre Kollegin in der Personaladministration schlägt ihr deshalb vor, diese mit zusätzlicher Freizeit zu kompensieren, was Sonja Spät jedoch ablehnt.

Wie sieht die Situation aus rechtlicher Sicht aus?

Der Ausgleich von Überstunden durch Freizeit (OR 321 c Abs. 2) kann nur im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Falls keine Einigung über den Freizeitausgleich zu Stande kommt, entsteht ein Anspruch auf Überstundenvergütung nach OR 321 c Abs. 3.

Welche Vorschriften gelten speziell für Jugendliche betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit, wenn es für die Ausbildung unerlässlich ist? (Beispiele: Bäcker, Fachangestellte Gesundheit im Spital).

Nennen Sie 2 Regelungen.

  • Nachtarbeit: Ab dem 16. Geburtstag höchstens 5 Nächte pro Woche ab 4 h (vor Sonn- und Feiertagen ab 3 h) und ab dem 17. Geburtstag jeweils 1 h früherer Arbeitsbeginn möglich).
  • Sonntagsarbeit: Ab dem 16. Geburtstag höchstens 1 Sonntag pro Monat und ab dem 17. Geburtstag höchstens 2 Sonntage.

Amanda Ritter, die in einem 100%-Pensum arbeitet, bezieht von sich aus die ihr zustehenden 5 Wochen Ferien kaum, da sie keinen Bedarf hat. Daher will sie sich die nicht bezogenen Ferien von 2 Wochen auszahlen lassen. Der Vorgesetzte ist damit einverstanden, dass der Betrag Ende Jahr ausbezahlt wird.

Ist das rechtlich korrekt?

Antworten Sie in ganzen Sätzen.

Ferien dürfen während laufendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht mit Geld abgegolten werden (Ausnahme: Ganz kurze oder ganz unregelmässige Arbeitsverhältnisse). Daher ist das nicht möglich. Es wäre nur beim Austritt, wenn ein Bezug nicht mehr möglich ist, zulässig.

In bestimmten Fällen kann Kurzarbeit für den Arbeitnehmer sehr sinnvoll sein. Welches können aber auch Nachteile der Kurzarbeit für den Arbeitnehmer sein?

Nennen Sie drei.

  • Sein Einkommen sinkt (Kurzarbeitszeit-Entschädigung ist nur 70 % oder 80%). Weiterhin sind die vollen AHV/IV/EO-Beiträge zu leisten.
  • Ein Zwischenverdienst während der Kurzarbeitet (was zulässig ist, wenn es die Treupflicht nicht verletzt) reduziert die Kurzarbeitsentschädigung.
  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, während der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, wobei unerheblich ist, welche Vertragspartei gekündigt hat, sowie Lernende sind von der Kurzarbeit ausgeschlossen.

Falsch ist:
Der Ferienanspruch wird gekürzt.

Tom Shan hat bei Ihnen für die Wintersaison vom 1. September bis 15. April unterschrieben (6 Ferienwochen pro Jahr). Im November haben Sie jeweils noch 1 Woche Betriebsferien.

Welcher Feriensaldo verbleibt Tom Shwan zum Bezug?

Notieren Sie die Tage und halten Sie den Berechnungsweg fest.

30 Tage jährlicher Ferienanspruch

18.75 Tage Ferien für die Dauer 01.09.–15.04. (7.5 Monate) : 30/12*7.5

- 5 Tage Betriebsferien

= 13.75 Tage Restferien

Alice Gerber hat eine 3-monatige Kündigungsfrist. Am 3. Juli schliesst sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ab, der das Arbeitsverhältnis per 31. Juli auflöst. Dafür bietet er ihr ein Outplacement an.

  1. Wann endet das Arbeitsverhältnis?
  2. Alice verunfallt am 22. Juli schwer und wird mutmasslich für 2 Monate arbeitsunfähig sein.
    Wann endet jetzt das Arbeitsverhältnis?

  1. Am 31. Juli.
  2. Ebenfalls am 31. Juli. Es ist gerade das Wesen des Aufhebungsvertrages, dass z. B. eine Kündigungsfrist reduziert werden kann. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ein Outplacement offeriert, was in diesem Fall als Interessensausgleich gewertet werden kann.
    Das Risiko der Arbeitsunfähigkeit muss, wenn Alice Gerber nicht nahtlos eine neue Stelle antritt, durch sie selbst übernommen oder versichert werden.
    Alice Gerber hat noch den Versicherungsschutz (z. B. BU, NBU bis 30 Tage nach Austritt, Krankentaggeld-Versicherung).

Das OR spricht von missbräuchlichen Kündigungen und erläutert, in welchen Fällen von einer missbräuchlichen Kündigung auszugehen ist. Gleichzeitig sind die genannten missbräuchlichen Kündigungsgründe nicht abschliessend genannt.

Erläutern Sie a) was unter missbräuchlichen Kündigungen zu verstehen ist bzw. wann von einer missbräuchlichen Kündigung ausgegangen werden kann und b) was mit «nicht abschliessend» gemeint ist.

A. Missbräuchliche Kündigungen

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht (vgl. OR 336):

  • Wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb.
  • Weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb.
  • Ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln.
  • Weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht.
  • Weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst oder Zivilschutzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.

 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

  • Weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt.
  • Während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
  • Im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer konsultiert worden sind. (OR 335f).

 

B. «Nicht abschliessend»

«Nicht abschliessend» heisst: Es könnte weitere analoge Gründe geben, die eine Kündigung missbräuchlich werden liessen. Es gibt somit nicht nur die explizit genannten Gründe.

Sara Glück ist im 4. Monat schwanger. Da ihr Arbeitgeber wirtschaftliche Probleme hat, überreicht er allen Mitarbeitenden eine Änderungskündigung mit einem neuen Vertragsangebot mit 10 % weniger Lohn.

Beantworten Sie folgende Fragen und erläutern Sie ihre Antworten kurz.

  1. Ist eine solche Kündigung mit neuem Vertragsangebot zulässig?
  2. Wie ist es bei Sara Glück?

  1. Eine solche Änderungskündigung ist zulässig. Wer das neue Angebot zum Arbeitsvertrag nicht unterschreibt, für den gilt die Kündigung.

Sara Glück hat aufgrund der Schwangerschaft bis zum Ablauf einen Kündigungsschutz (gesamte Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Niederkunft). Das bezieht sich sowohl auf eine Kündigung wie auf die Änderungskündigung, bei der schlechtere Konditionen in Kauf genommen werden sollten

Wann spricht man von einer «Kündigung zur Unzeit» durch den Arbeitgeber und welche rechtlichen Folgen hat eine solche Kündigung?

Zählen Sie drei Beispiele für «Kündigung zur Unzeit» auf und erläutern Sie die rechtlichen Folgen.

Beispiele Kündigungen zur Unzeit

  • während Militär- oder ähnlichem Dienst von mehr als 11 Tagen sowie 4 Wochen davor und danach
  • während unverschuldeter Abwesenheiten (Krankheit, Unfall), abhängig vom Dienstjahr
  • während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft
  • während Dienstleistungen im Rahmen einer Hilfsaktion des Bundes im Ausland

Rechtliche Folge

Grundsätzlich gilt: Kündigungen, die während einer Sperrfrist erfolgen, sind nichtig. Das heisst, das  Arbeitsverhältnis besteht fort. Will der Arbeitgeber den Vertrag weiterhin kündigen, muss er dafür den Ablauf der Sperrfrist abwarten. 

Falls eine Sperrfrist erst beginnt, nachdem die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, so ruht die geltende Kündigungsfrist vom Beginn der Sperrfrist bis zu ihrem Ende und läuft anschliessend weiter (Artikel 336c Absatz 2 und Artikel 336d Absatz 2)

Rahel Fischer hat unlängst bei Ihnen im Verein Pro-LGBTQ unbefristet gestartet, der sich für Personen engagiert, die nicht heterosexuell sind oder deren Geschlechtsidentität nicht dem binären Modell von männlich und weiblich entspricht. Sie ist Projektleiterin einer entsprechenden Kampagne, die auf eine Verfassungsänderung abzielt.

Nach Ablauf der Probezeit erfahren Sie zufällig, dass Rahel Fischer sich auf die Liste der Partei «Beziehung nur zwischen Mann und Frau» setzen liess, das den Vereinsanliegen diametral widerspricht.

Können Sie Rahel Fischer kündigen? Wenn ja, ordentlich oder auch fristlos?

Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie die entsprechenden rechtlichen Grundlagen.

Kündigen kann man immer, sowohl ordentlich wie fristlos (allerdings könnte die fristlose Kündigung nicht akzeptiert werden sowie missbräuchlich sein (OR 335 Abs. 1/OR 337 Abs. 1).

Da hier eine massive Verletzung der Treuepflicht (OR 321a Abs. 1) vorliegt bzw. die Arbeitnehmerin auch eine Offenbarungspflicht bei der Selektion gehabt hätte und über ihre andere Einstellung hätte orientieren müssen, ist eine fristlose Entlassung möglich.

Die Mitarbeiterin kann klagen, dass die fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt sei (OR 336a; dann würde das Gericht sie in eine ordentliche umwandeln mit Entschädigung für die Dauer der Kündigungsfrist) und auf Missbräuchlichkeit klagen (das Gericht könnte ihr dann eine pönale Entschädigung von bis 6 Monatslöhnen zusprechen). Die Prozesschancen für die Arbeitnehmerin dürften aus oben genannten Gründen allerdings gering sein.