Arbeitsrecht
Modul Arbeitsrecht
Modul Arbeitsrecht
Kartei Details
Karten | 55 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.04.2025 / 08.05.2025 |
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[Klausurvorbereitung]
Drei Fragen zur Abgrenzung von Inhalts-, Organisations- und Ordnungsnormen
Was wird geschuldet?
=> Inhaltsnorm
Wann und wie wird geschuldet?
=> Organisationsnorm
Wie verhalten?
=> Ordnungsnorm
[Klausurvorbereitung]
Es kann vorkommen, dass eine Regelung mehreren Normenarten aus § 1 I TVG zugerechnet werden kann, je nach Formulierung.
Bei der Überstundenanordnung handelt es sich möglicherweise um...?
Darf der AG Überstunden anordnen?
=> Ordnungsnorm (Gehorsamspflichten der AN, Direktionsrecht des AG = Befehl)
Wie werden diese verteilt?
=> Organisationsnorm (bloße organisatorische Aufteilung = Ablauf)
Wie werden diese vergütet?
=> Inhaltsnorm (arbeitsvertragliche Pflicht)
[Klausurvorbereitung]
Was versteht man unter einer Solidarnorm?
Nenne Beispiele.
Solidarnormen (§ 1 I TVG) haben Solidarität zum Ziel.
Sie verschaffen allen Arbeitnehmer:innen gemeinsam Vorteile oder Rechte.
Diese sind nicht einklagbar und nicht individualisierbar.
Solidarnormen zählen zu den betrieblichen Fragen (auch: Betriebsnormen).
Darunter fallen z.B. Fitnessangebote, Betriebskitas und Kantinen.
[Klausurvorbereitung]
Um welche Normart nach § 1 I TVG handelt es sich bei Wellpass?
Fitnessangebote sind in der Regel Solidarnormen, aber
bei Wellpass handelt es sich um einen Zuschuss im Sinne einer Entgeltleistung.
=> Inhaltsnorm
[Klausurvorbereitung]
Wie werden Betriebsnormen noch genannt,
und welche wichtigen Merkmale haben sie?
§ 1 I TVG kennt Betriebsnormen als betriebliche Fragen.
Sie betreffen die Rechtsstellung der Belegschaft in ihrer Gesamtheit, d.h. sie gelten für alle AN. Damit sind sie nicht einklagbar.
Die Geltung von Betriebsnormen ist nicht von der beiderseitigen Tarifbindung abhängig.
Es reicht aus, wenn der AG tarifgebunden ist (§ 3 II TVG).
[Klausurvorbereitung]
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf sechs Werktage so zu verteilen,
dass nur an drei Samstagen im Monat AN zur Arbeitsleistung herangezogen werden.
Welche Normarten aus § 1 I TVG findest du hier wieder?
[Klausurvorbereitung]
(2) Überstunden können angeordnet werden und müssen mit einem Zuschlag von 10 % vergütet werden.
Welche Normarten aus § 1 I TVG findest du hier wieder?
[Klausurvorbereitung]
(3) Während der regelmäßigen Inventuren erhalten die Arbeitnehmer kostenlos Kaltgetränke und ein belegtes Brötchen.
Welche Normarten aus § 1 I TVG findest du hier wieder?
[Klausurvorbereitung]
Was unterscheidet Arbeitnehmer:innen und freie Dienstleister:innen?
Das maßgebliche Kriterium zur Differenzierung zwischen den beiden ist die Weisungsgebundenheit des AN (§ 611 BGB) im Gegensatz zur Entscheidungsfreiheit der Dienstleister:innen (§ 611a BGB).
Können AG-Weisungen nachgewiesen werden (Arbeitszeit, -ort, -inhalt?), konstituiert dies einen Arbeitsvertrag.
Entscheidend sind außerdem die Einbindung in die Betriebsorganisation und das Arbeitsvolumen (= nicht nur gelegentliche Einsätze).
Eine Vergütungsvereinbarung (§ 612 BGB) ist nicht erforderlich.
[Klausurvorbereitung]
Für wen gelten Normen des TV über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen?
Ist ein AG gebunden, also
- im AG-Verband oder
- über einen Haustarif,
ist er auch an die Normen eines TV über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gebunden.
Diese gelten damit für alle AN verbindlich, unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit.
=> Auswirkungen auf Inhaltsnormen bestehen nicht.
[Klausurvorbereitung]
Welche Formen der Tarifbindung solltest du kennen?
- Originäre [beidseitige] Bindung (§ 2 TVG i.V.m. § 3 I TVG)
- Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel (§§ 611a, 611 BGB)
- Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 TVG i.V.m. AEntsG)
- Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (§ 3 II TVG)
[Klausurvorbereitung]
Erläutere die wichtigsten Eckpunkte der Tarifbindung
Die Regelungen eines TV gelten nur zwischen den Mitgliedern der Tarifparteien.
Der AG muss dem tarifschließenden AG-Verband angehören,
der AN der tarifschließenden Gewerkschaft.
=> originäre Bindung
Bei einem Austritt aus dem AG-Verband bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der TV endet.
=> Nachbindung
Endet ein TV, gilt er weiter - bis zu seinem Ersatz durch eine andere Abmachung (einzelvertragliche Regelungen oder BV).
=> Nachwirkung
[Klausurvorbereitung]
Was versteht man unter einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel?
Eine Bezugnahmeklausel ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen AG und AN, durch die auf einen oder mehrere bestimmte TV verwiesen wird.
=> TV-Regelungen werden automatisch AV-Bestandteil
Die Literatur unterscheidet zwischen Global-. Einzel- und Teilverweisungen. Es kann also der ganze TV einbezogen werden (Global-), nur einzelne Regelungen (Einzel-), oder abgeschlossene Regelungskomplexe (Teilverweisung).
Bezugnahmeklauseln können statisch oder dynamisch sein, also auf den zum Abschlusszeitpunkt bestehenden TV (statisch) verweisen oder auf die jeweils gültige Fassung eines TV (dynamisch, bzw. Jeweiligkeitsklausel).
Im Modul wurde in kleine Bezugnahmeklauseln (bestimmter TV oder Klauseln) und große Bezugnahmeklauseln (der TV in der jeweiligen Fassung) unterschieden. Sind mMn Begriffe, die es auch gibt, bedeutet aber nicht, was sie gesagt hat. Große dynamische Bezugnahmeklauseln sind offenbar Tarifwechselklauseln (die jeweils für den Betrieb des AG geltenden TV in ihrer jeweils geltenden Fassung); kleine dynamische Bezugnahmeklauseln sind die normalen.
Welche Norm des BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte von BR?
Der BR hat insbesondere bei sozialen Angelegenheiten starke Mitbestimmungsrechte.
Daher muss der AG den BR beteiligen, wenn mitbestimmungspflichtige Maßnahmen im Betrieb umgesetzt werden sollen.
Kernvorschrift ist der § 87 I BetrVG mit 14 Unterpunkten.
Begrenzt werden die Mitbestimmungsrechte durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen.
Welche drei Kriterien gibt es laut BAG für die Zulässigkeit von Fragen im Einstellungsverfahren?
1. Tätigkeitsbezug
Fragen, die keinen Bezug zur späteren Arbeitsaufgabe aufweisen, sind unzulässig
=> Konfliktfälle: Verantwortungs- bzw. Gefährdungsgrad der Tätigkeit (Suchterkrankungen, [psychische] Gesundheit, Verschuldung, Vorstrafen)
2. Keine Benachteiligung
Fragen, die einen Benachteiligungstatbestand erfüllen, sind unzulässig
=> Benachteiligungen im Sinne des § 1 AGG und der Grundrechte (z.B. Familienplanung, Schwangerschaft, Gewerkschaftszugehörigkeit [Art. 9 III GG])
3. Kein Eingriff in die Intimsphäre
Reine Neugierde-Fragen sind unzulässig
=> Auffangtatbestand