OR AT I&II Definitionen
Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.
Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.
Fichier Détails
Cartes-fiches | 127 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 16.03.2025 / 23.03.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20250316_or_at_iii_definitionen
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Ist das positive Interesse geschuldet, so ist die Gläubigerin im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob der Vertrag vollumfänglich korrekt erfüllt worden wäre.
Ein reiner Vermögensschaden liegt vor, wenn eine Vermögensverminderung weder als Personen- noch als Sachschaden zu qualifizieren ist.
Personenschaden ist die Vermögensverminderung infolge Tötung oder Verletzung eines Menschen.
Sachschaden ist der durch Zerstörung, Beschädigung oder Verlust einer Sache hervorgerufene Schaden.
Eine Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die auf der Rechtsfolgeseite eine Pflicht zu einem Tun (in selteneren Fällen zu einem Dulden oder Unterlassen) aufweist.
Ein Anspruch ist das Recht einer Person, von jemandem ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.
Entgangener Gewinn liegt vor, wenn die Geschädigte ihr Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte vermehren können.
Positiver Schaden liegt vor, wenn durch das schädigende Ereignis bei der Geschädigten eine Vermögensverminderung eingetreten ist.
Differenzhypothese (14.03)
Nach der Differenzhypothese wird der Schaden bestimmt, indem der gegenwärtige Stand des Vermögens der Geschädigten mit dem Stand verglichen wird, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Er wird mit der Differenztheorie ermittelt.
Macht der Schädiger rechtmässiges Alternativverhalten geltend, so beruft er sich darauf, dass derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er nicht gegen eine allgemeine deliktische Verhaltenspflicht oder gegen eine Vertragspflicht verstossen hätte.
Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn das schädigende Ereignis eine bereits in Gang befindliche Kausalkette überholt, aufgrund derer derselbe Schaden zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre.
Alternative Kausalität liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen in Betracht kommen, jedoch im konkreten Fall nur eine von diesen für die Rechtsgutsverletzung kausal geworden sein kann.
Kumulative Kausalität liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen vorliegen, wobei jede Ursache für sich allein genommen den Schadenseintritt hätte bewirken können.
Höhere Gewalt liegt vor bei einem unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.
Die Schutzzwecktheorie stellt darauf ab, ob der Ersatz eines bestimmten Schadens durch den durch Auslegung ermittelten Schutzzweck der verletzten Norm gedeckt wird.
Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich der Erklärungsempfängerin gelangt, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Willensprinzip stellt auf den wirklichen Willen der erklärenden Partei ab.
Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip stellt auf den Sinn ab, den eine vernünftige Person der Willenserklärung nach Treu und Glauben zugemessen hätte und zumessen musste.
Vertragsfreiheit bedeutet, dass jede Person in ihrer Entscheidung frei ist, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schliesst.
Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird.
Substitution liegt vor, wenn der Beauftragte die Besorgung des Geschäfts einem Dritten überträgt, der selbständig an seiner Stelle die geschuldete Leistung erbringen soll.
Hypothetische Vorwerfbarkeit liegt vor, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorwerfbar wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte.
Hilfspersonen i.S.d. Art. 55 OR sind Personen, die der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Geschäftsherrn unterstellt sind (Subordinationsverhältnis).
Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen des Erfolgs.
Fahrlässigkeit bedeutet das Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen) nicht hinweggedacht (bzw. hinzugedacht) werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele.
Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch die Handlung allgemein als begünstigt erscheint.
Der Motivirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung.
Der Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter Motivirrtum, der zur Anfechtung berechtigt.
Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 OR liegt vor, wenn ein Vertrag gegen zwingende privat- oder öffentlichrechtliche Normen des schweizerischen Rechts verstösst.
Ein offenbares Missverhältnis liegt vor, wenn die Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung nach vergleichbaren Marktverhältnissen gewissermassen in die Augen springt.
Konsens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien übereinstimmen.
Die essentialia negotii sind die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, die den unentbehrlichen Geschäftskern enthalten, nämlich die vertragstypenbestimmenden Merkmale, Leistung und Gegenleistung, sowie die Parteien.
Der Antrag ist eine empfangbedürftige Willenserklärungen, durch die der Antragsteller einer anderen Person den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch von deren Einverständnis abhängt und z.B. durch ein schlichtes „ja“ oder „einverstanden“ zustande kommen kann.
Der Bindungswille ist der Wille des Offerenten, im Falle der Annahme des Antrags gebunden zu sein.
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Offertenempfänger dem Offerenten sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss kundtut.
Eine Willenserklärung ist eine private Kundgabe eines Willens, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Der Handlungswille ist der Wille zu Handeln.
Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.