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Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.

Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.


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Cartes-fiches 127
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 16.03.2025 / 23.03.2025
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leistungsbezogene Nebenpflichten (Rn. 67.09)

Leistungsbezogene Nebenpflichten sollen den Eintritt des mit dem Vertrag bezweckten
Erfolgs sichern. Hierzu gehören vor allem Aufklärungs-, Beratungs- und
Unterlassungspflichten.

Obhuts- und Schutzpflichten (Rn. 67.08)

Obhuts- und Schutzpflichten sollen die Gläubigerin vor Beeinträchtigung ihrer körperlichen
Integrität und ihres Eigentums schützen.

Konventionalstrafe (Rn. 71.01)

Die Konventionalstrafe ist ein bedingtes Versprechen für den Fall der Nicht-, Spät- oder
Schlechtleistung.

Leistungsgefahr / Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) (Rn. 70.04)

Trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr, so kann er die Leistung des Schuldners nicht mehr
verlangen.
Trägt der Gläubiger die Preisgefahr, so muss er die eigene Leistung in diesem Fall dennoch
erbringen.

Entwicklungsrisiko (Rn. 53.36)

Das Entwicklungsrisiko liegt in einem Konstruktions- oder Instruktionsfehler, wobei die
Gefährlichkeit des Produktes im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens aufgrund des Standes
von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden kann.

Instruktionsfehler (Rn. 53.36)

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller die Produktbenutzerin nicht vor
bestimmten Produktgefahren gewarnt oder sie hinsichtlich einer risikolosen Benutzung des
Produktes nicht hinreichend unterwiesen hat.

Fabrikationsfehler (Rn. 53.36)

Ein Fabrikationsfehler haftet nur einzelnen Produkten einer im Übrigen fehlerfreien Serie an.

Konstruktionsfehler (Rn. 53.36)

Ein Konstruktionsfehler haftet allen Produkten einer Serie an.

Werk (Rn. 53.18)

Werke sind stabile, mit dem Erdboden direkt oder indirekt verbundene, von Menschenhand
geschaffene oder angeordnete Gegenstände.

Tierhalter (Rn. 53.06)

Tierhalter ist, wer in einem tatsächlichen Gewaltverhältnis zum Tier steht, darüber also
verfügen kann.

Gefahrensatz (Rn. 50.32)

Nach dem Gefahrensatz muss derjenige, der einen Zustand schafft, welcher einen anderen
schädigen könnte, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen
treffen.

Widerrechtlichkeit (Rn. 50.04)

Widerrechtlich ist eine Schadenszufügung, wenn entweder ein absolutes Recht des
Geschädigten beeinträchtigt wird oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen
eine einschlägige Schutznorm erfolgt.

AGB (Rn. 44.01)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen, welche die Verwenderin der anderen Vertragspartei bei Abschluss des
Vertrages stellt.

Drohung (Rn. 38.14)

Drohung (Furchterregung) ist die Beeinflussung der Entschlussfreiheit durch Inaussichtstellen eines künftigen Übels

Täuschung (Rn. 38.03)

Täuschung ist die Vorspiegelung falscher oder das Verschweigen vorhandener Tatsachen.

Anfechtungstheorie (Rn. 39.03)

Nach der Anfechtungstheorie ist ein Vertrag, der an einem Willensmangel leidet, zunächst gültig, kann aber durch die Partei, bei der ein Willensmangel vorliegt angefochten werden. Er ist auflösend bedingt, wobei die auflösende Bedingung in der rechtzeitigen Geltendmachung des Willensmangels besteht.

Ungültigkeitstheorie (Rn. 39.02)

Nach der Ungültigkeitstheorie ist ein Vertrag, der an einem Willensmangel leidet, zunächst ungültig. Er ist aufschiebend bedingt, wobei die aufschiebende Bedingung in der nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Willensmangels besteht.

Fälligkeit (Rn. 7.17)

Ist eine Leistung fällig, so muss sie von der Schuldnerin erbracht werden und kann vom Gläubiger gefordert werden.

Schuldverhältnis (Rn. 4.01)

Ein Schuldverhältnis (Obligation) ist das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldnerin, kraft dessen der Gläubiger eine Leistung, d.h. ein Tun oder Unterlassen, verlangen kann und die Schuldnerin korrespondierend hierzu zur Leistungserbringung verpflichtet ist.

Obliegenheit (Rn. 4.27)

Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, welche nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Ihre Verletzung führt nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz, regelmässig aber zu Rechtsnachteilen, vor allem zum Verlust einer günstigen Rechtsposition.

Rechtsgeschäft (Rn. 3.01)

Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.

Gestaltungsrecht (Rn. 3.06)

Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis einer Person, durch einseitige Willenserklärung ein Recht zu begründen, zu verändern oder aufzuheben.

Vertrag (Rn. 3.13)

Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, aufeinander bezogenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.

Verpflichtungsgeschäft (Rn. 3.31+3.38)

Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einem Handeln oder Unterlassen begründet wird. Das Verpflichtungsgeschäft beschränkt das rechtliche Dürfen.

Verfügungsgeschäft (Rn. 3.33 + 3.38)

Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Das Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können.

Erbringbarkeit (Erfüllbarkeit) (Rn. 7.17)

Ist eine Leistung erfüllbar, so darf sie von der Schuldnerin erbracht werden, kann aber vom Gläubiger nicht gefordert werden.

Leistungsort (Rn. 7.03)

Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Schuldnerin ihre Leistungshandlungen vorzunehmen hat.

Zins (Rn. 10.06)

Zins ist das Entgelt für die Überlassung von Kapital. Er berechnet sich nach Bruchteilen des überlassenen Kapitals und der Dauer der Überlassung.

Geldschulden (Rn. 10.03)

Geldschulden sind Geldsummenschulden, für die keine Anpassung an eine allfällige Geldentwertung stattfindet.

vertretbare/unvertretbare Sachen (Rn. 8.02)

Vertretbare Sachen sind solche, die im Verkehr nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Bei unvertretbaren Sachen ist dies nicht der Fall.

Gattungsschuld (Rn. 8.01)

Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn ein Stück mehr existiert, als zur Leistungserbringung erforderlich ist.

Stückschuld (Rn. 8.01)

Eine Stückschuld liegt vor, wenn nur eine einzige, fest bestimmte, individuelle Sache zur Erfüllung der Schuldpflicht geeignet ist.

Unzulässige Bedingungen (Rn. 11.12)

Ein widerrechtliches oder unsittliches Verhalten kann nicht zur Bedingung eines Anspruchs gemacht werden.

Bedingungsfeindliche Geschäfte (Rn. 11.09 f.)

Geschäfte, an welche keine Bedingung geknüpft werden kann, wie z.B. die Eheschliessung (Art. 101 f. ZGB), die Adoption (Art. 264 ff. ZGB), die erbrechtliche Ausschlagung (Art. 570 Abs. 2 ZGB), sowie sachenrechtliche Geschäfte, die ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Die aufschiebend bedingte Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen ist nur wirksam, wenn der Eigentumsvorbehalt in ein öffentliches Register eingetragen ist.

positive/negative Bedingungen (Rn. 11.08)

Bei einer positiven Bedingung wird an den Eintritt eines Ereignisses angeknüpft, bei einer negativen an dessen Nichteintritt.

willkürliche/zufällige Bedingungen (Rn. 11.07)

Von willkürlichen (potestativen) Bedingungen wird gesprochen, wenn der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung vom Willen einer Vertragspartei abhängig ist. Eine zufällige (kasuelle) Bedingung liegt vor, wenn der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung nicht vom Willen der Vertragspartei abhängt.

aufschiebende/auflösende Bedingungen (Rn. 11.05)

Ein aufschiebend bedingtes Geschäft entfaltet seine Rechtswirkungen erst mit Bedingungseintritt. Bei einer auflösenden (resolutiven) Bedingung ist das Rechtsgeschäft zunächst voll wirksam, seine Wirkungen entfallen jedoch wieder mit Bedingungseintritt.

Rechtsbedingungen (Rn. 11.01)

Darunter sind die Voraussetzungen zu verstehen, von denen eine Rechtsnorm die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes abhängig macht, z.B. das Erfordernis der Genehmigung durch eine Behörde. Sie sind keine Bedingungen im Sinne der Art. 151 ff.

Bedingung (Rn. 11.01)

Ein Rechtsgeschäft ist bedingt, wenn die Wirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden (vgl. Art. 151 Abs. 1).

negatives Interesse (Rn. 14.31)

Ist das negative Interesse geschuldet, so ist die Gläubigerin im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob sie vom Vertrag nie etwas gehört hätte