Grundzüge des Rechts
Recht an der ETH. D-Gess
Recht an der ETH. D-Gess
Fichier Détails
Cartes-fiches | 190 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 16.01.2025 / 10.03.2025 |
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vier hauptsächlichen Handlungsformen der Verwaltung
- Verfügung (zentrales Handlungsinstrument)
- verwaltungsrechtiche Vertrag
- Plan
- Realakt
Fehler bei Ermessensausübung (Verwaltungsrecht)
- Unangemessenheit: inopportune Wahl unter rechtlich zulässigen Rechtsfolgen. Behörde bleibt innerhalb des Spielraums, macht nichts rechtswidriges, wird aber dem Einzelfall nicht gerecht.
- Ermessensüberschreitung: Behörde handelt nach Ermessen wo sie gar kein Handlungsspielraum hat sondern eine gesetzliche Grundlage.
- Ermessensunterschreitung: Behörde schöpft Ermessenspielraum nicht aus
- Ermessensmissbrauch: sachfremde, willkürliche oder unverhältnissmässige Handhabung des Ermessens
Ermessen (Verwaltungsrecht)
Rechtsätze welche Spielraum lassen sind offene Normen. Sie geben der Verwaltung Handlungsfreiräume, die sie selbstverantwortlich konkretisieren kann. Unter Ermessen ist dieser Handlungsfreiraum.
verfassungsgrundsätze
- legalitätsprinzip
- der statt darf nur auf grundlage von gesetzen handeln
- öffentliches interesse:
- staatliches handeln muss im öffentlichen interesse liegen
- verhältnismässigkeit:
- Eignung, Erfordelichkeit, Zumutbarkeit(Zweck-Mittel-Relation)
- treu und glauben:
- verlässigkeit des staates, loyales und vertrauenswürdiges verhalten
- im verwaltungsrecht: Vertrauensschutz, Verbot widersprüchlichen Verhaltens, Verbot des Rechtsmissbrauchs
- rechtsgleichheit und willkürverbot:
- alle menschen sind vom gesetz her gleich
- Gleichbehandlungsgebot: gleiches gleich, ungleiches ungleich behandeln
- kein entscheiden nach belieben
Legalitätsprinzip
- Verpflichtet Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung
- das Gesamte Staatliche Handeln darf nur auf Grundlage von Gesetzen ausgeübt werden. Jeder Verwaltungsakt, der gesetzt wird, muss durch ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz gedeckt sein. Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Verwaltung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen und so Willkür (in Deutschland: Art. 3 Abs. 1 GG) verhindern. Eine Durchbrechung erfährt das Legalitätsprinzip im Rahmen der Ermessensentscheidungen von Behörden.
Ziele und Formen und Grad der Privatisierung (Verwaltungsrecht)
Ziele
- Effizienzsteigerung
- Grenzbereinigung Markt - Staat
- Entlastung des Staatshaushaltes
Formen
- Organisationsprivatisierung, schwächste Form der Privatisierung
- eine von öffentlichen Haushalten wahrgenommene Aufgabe verbleibt auch weiterhin in der Verantwortlichkeit des Staates, lediglich die Rechtsform wird in eine Gesellschaft des Privatrechts gewandelt, wobei das staatliche Eigentum weiterhin besteht.
- Funktionale Privatisierung
- er Staat beauftragt private Unternehmen mit Aufgaben, die zuvor von der öffentlichen Hand erfüllt wurden. Der Staat bedient sich dabei zur Erfüllung seiner Aufgaben lediglich der Hilfe von Privaten, ohne dass es dabei zu einer Übertragung der öffentlichen Aufgabe selbst kommt
- Aufgabenprivatisierung
- der Staat zieht sich aus der Güterproduktion zurück und überlässt es dem Markt, in welcher Art und in welcher Menge die entsprechenden Güter produziert werden.[8][9] Man spricht hier auch von Aufgabenprivatisierung, weil vormals vom Staat übernommene Aufgaben an die Privatwirtschaft abgegeben werden.
Grad
- Teil (Telekommunikation)
- Voll (Kanton hat keine Kantonalbank mehr)
Zurordnung zum Richtigen Namen der Verwaltung: Departemente des Bundes, Schweizerische Nationalband, ETH,politische Gemeinde,SBB
- Departemente des Bundes: Zentralverwaltung
- Schweizerische Nationalband: öffentlich-rechtliche Stiftungen
- ETH: öffentlich rechtliche Anstalten
- politische Gemeinde: öffentlich-rechtliche Körperschaften
- SBB: spezialgesetzliche Aktiengesellschaft
Unterscheidung von Verwaltungsträgern und Verwaltungseinheit
Verwaltungsträger ist eine juristische Person
Verwaltungseinheit: lediglich organe des verwaltungsträgers: Departemente, Direktionen, Ämter
Organisationsgrundsätze (Verwaltungsrecht)
- Gesetzmässigkeit: Verwaltungsorganisation beruht auf Gesetz
- Organisationsgewalt: Um Verwaltungsorganisation/einheiten/träger zu verändern muss Legislative und Exekutive zustimmen
- Zentralisation-Dezentralisation: Dezentralisation kann horizontal und vertikal sein. Vertikal: Bundesstaatebenen (Gemeinde, Kanton, Bund)
- Konzentration-Dekonzentration: horizontale Ebene von Dezentralisation
- Universalität-Spezialität
- Autonomie-Aufsicht
- Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (NPM): messbare Wirkungen =output
Verwaltungsaufgaben (instrumentaler ansatz)
nach der Art der Aufgabenerfüllung
- Eingriffsverwaltung (Rechte und Freiheit des Individum beschränken, gibt dem bürger Pflichten und Belastungen)
- Leistungsverwaltung (vorteile nd Vergünstigungen für Individum)
- Bedarfsverwaltung (Breitstellen von Personal und Sachen für öffentliche Dienstleistungen)
- Wirtschaftende Verwaltuntg (macht Gewinn am freien Markt um andere Verwaltung zu finanzieren)
Verwaltungsaufgaben (finaler ansatz)
- Ordnungsaufgaben: polizeilich miest, rechtlich eingerichtete Zustände bewahren
- Sozialpolitische Aufgaben: Schutz und unterstützung benachteiligter Personen
- Lenkungsaufgaben: definition anzustrebender zustände
- Infrastrukturaufgabe: Erbringung öffentlicher dienstleistungen
Verwaltungsrecht (regelt was? konkretisiert was?)
- Regelt:
- Verwaltungstätigkeit
- Verwaltungsorganisation
- Verwaltungsverfahren
- Konkretisiert Verfassungsrecht
Gewaltenhemmung (Staatsrecht)
weiteres Prinzip zur einschränkung der Macht einzelner Behörden
alle Behörden sind zur Umsetzung von Aufgaben auf andere Behörden angewiesen
Drittwirkung (direkt und indirekt) (Staatsrecht)
Drittwirkung: Grundrechte unter Privaten
Direkte Drittwirkung: direkte und unmittelbare Umsetzung von Grundrechten unter Privaten --> wird nur in ausnahmefälen akzeptiert da im spannungsverhätnis zur privatautonomie
Indirekte Drittwirkung: Wenn Grundrechte bei der auslegung von Begriffen in privatrechtlichen Verhältnissen oder im Strafrecht berücksichtig wird: grundrechtskonforme Auslegung
Grundrechtsdimensionen
- Abwehransprüche (einklagbare Rechte gegen staatl. Übergriffe)
- Schutzansprüche (Vermeidung von nicht-staatlichen Übergriffen)
- Leistungsansprüche (ansprüche auf positives Tun des Staates)
Verschiedene Arten/Typologien von Grundrechten
- Freiheitsrechte
- Gleichheitsrechte
- Sozialrechte
- Politische Rechte
- Verfahrensgrundrechte
Staatsrecht (Befasst sich mit welchen 3 themen?)
Etablierung der Staatsmacht, Beschränkung der Staatsmacht, Demokratisierung der Staatsmacht
Grundrechte (Staatsrecht)
Grundrechte sind grundlegende Ansprüche des Einzelnen gegenüber dem Staat. von Verfasssung oder internationalen Menschenrechtskonventionen.
Staat kann Grundrechtseinschränkung vollziehen, wenn bestimme Vorraussetzungen erfüllt sind! (öffentliches Interesse, Schutz Grundrechte Dritter, Verhältnismässigkeit der Massnahme,Grundlage im formellen Gesetz)
Verfassungsgerichtbarkeit (Staatsrecht)
Die Verfassungsgerichtsbarkeit prüft die Vereinbarkeit von Hoheitsakten, insbesondere Gesetzen, mit der jeweiligen Verfassung. Sie hat dabei die Möglichkeit, solche Akte als verfassungswidrig zu erklären.
--> in der Schweiz gibt es kein Verfassungsgericht, da demokratisches Prinzip Vorrang hat!
Auch etwas verfassungswidriges kann zur Anwendung kommen!!
Gewaltenteilung (lateinisches Wort?)
trias politica
Rechtsetzung (Legislative), Vollzug (Exekutive), Rechtsprechung (Judikative)
Vier tragende Leitprinzipien (Staatsrecht)
- Demokratie
- Rechtsstaatlichkeit: rechtliche Regelungen begrenzen und gewährleisten staatliches Handeln
- Bundesstaatlichkeit: 3 stufiger Staatsaufbau
- Sozialstaatlichkeit: Die stärke des Volkes misst sich am Wohl der Schwachen
Grundpfandrecht (Sachenrecht)
Grundpfandrechte gibt es zur Sicherung von Forderungen (insbesondere Darlehensforderungen). Wird die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann der Gläubiger mithilfe des Zwangsvollstreckungsrechts das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verwerten und die Erlöse zur Tilgung der Schuld nutzen.
- Die Grundpfandverschreibung dient ausschließlich zur Sicherung einer Forderung und wird nicht als Wertpapier ausgestellt.
- Der Schuldbrief dient ebenfalls zu Sicherungszwecken. Da er als Wertpapier ausgestellt wird, ermöglicht er jedoch auch weniger komplizierte Rechtsgeschäfte über den Wert des verpfändeten Bodens. Wird im Grundbuch eingetragen.
Neben den eigentlichen Grundpfandrechten gibt es noch die Grundlasten, welche Eigenschaften der Grundpfandrechte und der Dienstbarkeiten miteinander verbinden: Es wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschließlich mit dem Grundstück haftet.
Zwei Prinzipien der Übertragung von Eigentum (Sachenrecht)
- Trennungsprinzip oder Traditionsprinzip
- Die Übertragung wird in den Schuldvertrag und eine Besitzübetragung (traditio) unterteilt. Der Kaufvertrag alleine reicht nicht.
- Schweizerisches Recht
- Konsensualprinzip (Einheitsprinzip)
- Eigentum geht mit abschliessen des Kaufvertrages auf den Käufer über. Egal ob Zahlung oder physikalische Übergabe stattgefunden hat
Akzessoritätsprinzip
Akzessorietät (Adjektiv: akzessorisch, von lateinisch accedere ‚hinzutreten‘) ist ein allgemeiner Rechtsbegriff, der die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechtes von dem Bestehen eines anderen Rechts kennzeichnet.
Grundatz der Alterspriorität
prior tempore rule: die früheren dinglichen (beschränkten) Rechte haben Vorrang gegnüber den später errichteten
Nemo dat rule (Sachenrecht)
Auch ein gutgläubiger Erwerber kann niemlas Eigentum erwerben, wenn die Sache mal unrechtmässig übertragen worden ist.
Publizitätsprinzip (Sachenrecht)
Nach dem Publizitätsprinzip sollen dingliche Rechte für Dritte erkennbar sein. Bei Mobilien durch Besitz, bei Immobilien durch Grundbuch.
Spezialitätsprinzip (Sachenrecht)
Dingliche Rechte können nur an individualisierten, einzelnen Objekten entstehen
Numerus clausus
Numerus clausus (von lateinisch numerus ‚Zahl‘, ‚Anzahl‘ und clausus ‚geschlossen‘) bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine abschließende Anzahl an Rechtsformen. Er ist allgemeines Merkmal der absoluten Rechte. =keine Typenfreiheit wie bei obligatorischen Berechtigungen
Dienstabrkeiten (Sachenrecht)
Dingliches Nutzungsrecht, welches es Dritten erlaubt eine fremde Sache zu Nutzen.
Eine Dienstbarkeit setzt mithin voraus, dass der Eigentümer einer Sache diese nicht selbst nutzen will, sondern deren Nutzung vertraglich anderen Rechtssubjekten überlässt. Das kann einerseits schuldrechtlich durch Miete, Leihe, Pacht oder Leasing geschehen, andererseits aber auch durch die dinglich wirkende Dienstbarkeit.
Beschränkte und umfassende dingliche Rechte
Beschränkte Dingliche Rechte:nur eine teilweise Beherrschung der Sache (Gebrauchs und Nutzungsrechte, Haftungs und Wertrechte)
Umfassende dingliche Rechte: Eigentum
Grundbuch
- Dient der Publizität von dignlichen Rechten von Grundstücken
- Negative Rechtskraft und positive Rechtskraft
Selbständiger/unselbstständiger Besitzer
Selbständiger Besitzer: Sache ist im Besitz und Gebrauch des Eigentümers
unselbstständiger Besitzer: Leitet Besitz von einer anderen Person (zb mieter)
2 typen des geminschaftlichen Eigentums (sachenrecht)
- Gemeinschafteigentum: bestehende Personengemeinschaft hat Eigentum an einer Sache)
- Miteigentum (Begründung ohne vorbestehendes persönliches Gemeinschaftsverhältnis
zwei Stufen des Erwerbs von Grundeigentum
Erwerbsgrund (Kauf zb)
Eintragung ins Grundbuch
derivativer/originärer Erwerb von Grundeigentum
originär: unabhängig vom Recht des Vorgängers, Aufgrund gesetzlicher Vorschrift
derivativ: Sache vom vorherigen Eigentümer erworben
erga omnes
es wirkt gegenüber jedermann: absolutes Recht
Dingliches Recht (Sachenrecht)
ist ein subjektives, absolutes Recht, das dem Berechtigten die unmittelbare herrschaft über eine Sache und die Befugnis vermittelt, Dritte davon auszuschliessen
Sache (Sachenrecht) Begriffsmerkmale
Abgegrenzheit,rechtliche Berherrschbarkeit, Körperlichkeit, Unpersönlichkeit
Sachenrecht Definition, regelt was? Unterteilt in? Teil von?
Regelt die zurodnung von Sachen auf Personen
Unterteilt in Mobiliarsachenrecht und Immobiliarsachenrecht
Teil von Vermögensrecht