Grundzüge des Rechts

Recht an der ETH. D-Gess

Recht an der ETH. D-Gess


Kartei Details

Karten 190
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 16.01.2025 / 10.03.2025
Weblink
https://card2brain.ch/box/20250116_grundzuege_des_rechts
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20250116_grundzuege_des_rechts/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Leistungstörungen (Vertragsrecht)

  • Nichtleistung: Wenn es Unmöglich ist die Leistung zu erbringen
  • Spätleistung oder Schuldnerverzug: Nichtleistung trotz Möglichkeit
  • Schlechtleistung oder positive Vertragsverletzung: Verletzung einer Hautpleistungspflicht oder einer Nebenpflicht
  • Gläubigerverzug (unechte Pflichtverletzung)

pacta sunt servanda

Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht.

Gültigkeitsvorraussetzungen für einen Vertrag

  Art. 16 B. Form der Verträge / II. Schriftlichkeit / 2. Vertraglich vorbehaltene Form

2. Vertraglich vorbehaltene Form

1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.

2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.

Art 19 OR: 

  Art. 19 E. Inhalt des Vertrages / I. Bestimmung des Inhaltes

E. Inhalt des Vertrages

I. Bestimmung des Inhaltes

1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.

2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.

  Art. 20 E. Inhalt des Vertrages / II. Nichtigkeit

II. Nichtigkeit

1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.

2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

culpa in contrahendo

Es geht um den Ersatz eines außervertraglichen (vertragsähnlichen) Vertrauensschadens. 

Culpa in contrahendo oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen (gesetzlichen) Schuldverhältnis.

--> Schadenersatz, Recht zur Aufhebung des Vertrags

 Wesentliche Punkte eines Vertrags

Der Konses muss alle wesentliches Punke umfassen damit ein Vertrag zustande kommt.

Es gibt objektive und subjektive Wesentliche Punkte.

Objektiv: Punkte die den Geschäftskernumfassen,Leistungen und Gegenleistung sowie die Bezeichnung der Parteien.

Subjektiv: wenn für mindestens eine partei unabdingbare Voraussetzung für den Vertragsabschluss und die andere Partei dies erkennen kann.

Alle nicht objektiv wesentlichen Punkte sind Nebenpunkte

Natürlicher (tatsächlicher) und Normativer Konsens

Natürlicher Konsens ist wenn der innere Willen beider Parteien übereinstimmt.

Normativer Konsens ist wenn der Willen nicht übereinstimmt, aber gestützt durch das Vertrauensprinzip der Erklärungsempfänger eine Willensäusserung in einem bestimmten Sinne verstehen durfe. 

 

Willenserklärung, Willensprinzip und Vertrauensprinzip

Willenserklärung besteht aus einem inneren Willen + äusserer Erklärung

Ein Vertrag ist aus den Willenserklärungen: Angebot und Annahme

Willenspinzip: Es gilt der wirkliche Wille des erklärenden, auch wenn es nicht gut erklärt ist

Vertrauensprinzip: Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie ihr Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste.

Dispositiv und zwingendes Recht

• Dipositiv: nachgiebiges Recht, nur subsidiär zum Willen der Beteiligten

• Zwingend: ius cogens, kann von den Beteiligten nicht abgeändert oder ausser Kraft gesetzt werden

PR meistens dispositiv, ÖR meist zwingend

Allgemeine Geschäftsbedinungen und deren Ziele

Vorformulierte Bedingungen einer Partei. Ziele: Rationalisierung, Spezialisierung, Risikoüberwälzung

Vetragsfreiheit

Das Obligationenrecht geht vom Grundprinzip der Vertragsfreiheit aus. Sie gibt einer Person die Freiheit, innerhalb der Schranken des Gesetzes zu entscheiden, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag abschliessen will.

Folgende Elemente sollen Klarheit über die Vielfalt der Vertragsfreiheit schaffen:

Privatautonomie

Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten. Sie entspricht dem Ideal, in einer freien Gesellschaft nach seinem Willen selbstverantwortlich zu handeln.

 

 

Vernetzung und transnationale Rechtsprozesse

tetralemma des globalen Rechts: national, international, supranational, transnational

keine strikt hierarchisch aufgebaute rechtschichten, keine strikten normenkreise

Rechtsnormen: Finalform und Konditionale Form

Konditionalnormen sind Input-orientiert. TB, der an eine bestimmte Rechtsfolge anknüpft. Zweck ist nicht explizit im Gesetz genannt.
Finalnormen sind Output-orientiert. Geben eine bestimmte Zielrichtung an, enthalten aber weder Regeln noch Massnahmen.
Können auf Verfassungs- oder Gesetzesebene sein. „Bund sorgt dafür…“ / „Dieses Gesetz bezweckt…“
Können als rechtspolitische Zielvorgabe betrachtet werden.
Auch Gesichtspunkte, die bei Auslegung zu berücksichtigen sind („bei der Prüfung sind die oben genannten Ziele des Gesetzes zu berücksichtigen.“)

Grundsatz der Nichtrückwirkung

Der Rechtsbegriff der Rückwirkung beschäftigt sich mit der Rechtsfrage, ob Gesetze ihre Wirkung für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten entfalten können. Dies würde gegen die Rechtssicherheit und Rechtsfreiheit verstossen und ist deshalb nicht zulässig. 

Normenkollision

wenn sich mehrere Rechtsnormen widersprechen. --> Die Normenhierarchie entscheidet welche Rechtsnorm stärker ist.

4 Achsen der Normenhierachie:

  • lex superior: Gebietskörperschaft (vom grössseren zum kleineren: Völkerrecht>Landesrecht>Bundesrecht>interkantonales Recht> kantonales Recht > kommunales Recht
  • Erlassendes Organ: Verfassung> Gesetz>Verordnung
  • lex posterior: Zeit: Das neue geht dem älteren vor
  • lex specialis: Spezialität: Die besondere Reglung geht der allgemeinen vor

Priorität: 1>2>3=4 Achse

 

 

Stufenbau der Rechtsordnung

Verfassung, Gesetz, Verodnung

Dreistufiger Staatsaufbau: Bund, Kantone, Gemeinden

Rechtsquellen in der Schweiz

  • Hauptquelle: Positives Recht (was in der amtlichen Sammlung steht das stimmt) kann nur Geltung haben wenn es in einer amtlichen Publikation veröffentlicht wurde.
  • Formelles (Gesetze) und materielles (generell-abstrakt) Gesetz 
  • Legalitätsprinzip: Wann darf Staat Verwaltung tätig werden?
    • Gesetzmässigkeitsprinzip:Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Gesetz
    • Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt:
      • Vorrang: Der staat darf keine Massnahmen treffen, die dem Gesetz wiedersprechen
      • Vorbehalt: Verwaltung darf nur tätig werden, wenn das Gesetz sie ermächtigt.
    • Materielles und formelles Legalitätsprinzip
  •  Art 1. ZGB:
    • 1. Rang: Gesetz
    • 2. Rang Gewohnheitsrecht
    • 3 Rang Richterrecht

 

 

Geltungsgründe

Weshalb gilt recht? 

Obligation

Schuldverhältnis, 2 polig zwischen Gläubiger und Schuldner. Entstanden durch Gesetz (Deliktsrecht)oder Rechtsgechäft (voluntary obligation).

Vertrag führt zu Obligationen (volunatry obligation)

Subjektives Recht

Berechtigung eines Subjektes (zB Eigentumsrecht), welches absolut (gegenüber jedermann, geistiges Eigentum) oder relativ (gegenüber bestimmten Personen) sein kann

Rechtsgeschäft

Tatbestand bestehend aus:

Willensäusserung die auf Rechtsfolgen gerichtet ist

Eintritt der Rechtswirkung, weil sie gewollt ist

BSP: Vertrag

Rechtsträger

Rechtsträger sind Träger von Rechten und Pflichten

Justizsyllogismus

  • Norm micht Rechtsfolgen gilt für alle Fälle welche unter Tatbestand fallen
  • Sachverhalt fällt unter Tatbestand
  • Rechtsfolge gilt für Sachverhalt

Rechtsnorm

Wenn dann Beziehung zwischen Tatbestand (Vorraussetzung) und Rechtsfolgen.

Formelles Recht

Legt fest wie Materielles Recht umgesetzt wird und legt fest wer Recht setzen kann. Umfasst die Komponenten Organisationsrecht und Verfahrensrecht

Materielles Recht

Inhaltliche Festlegung, wer hat welche Rechte und Pflichten, was darf man, was nicht. (im Gegensatz zu formelles Recht, welches festlegt wer Recht setzen kann und wie Materielles Recht durchgesetzt wird)

Öffentliches Recht

Staat- Bürger; staat tritt den Bürgern als Träger von Hoheitsrechten mit obrigkeitlicher Gewalt gegenüber; geht dem Privatrecht vor

Privatrecht

Bürger-Bürger; die Rechtsobjekte sind einander gleichgeordnet

Normenkreise

Ordnung nach lebensbereichen

Normenpyramide

Ordnung nach Subordinationsverhältnissen (Stufen Rechtschichten)