Grundzüge des Rechts
Recht an der ETH. D-Gess
Recht an der ETH. D-Gess
Kartei Details
Karten | 190 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 16.01.2025 / 10.03.2025 |
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Sachenrecht vs. Obligationsrecht
Sachenrecht: Güterbeherrschung, Güterverwendung
Obligationsrecht: Güterbewegung
Gefähdrungshaftung
teil der Kausalhaftung
zielen auf Schäden die sich bei aller Sorgfalt nicht vermeiden lassen.
BSp: Motorfahrzeughalter haftet für Schäden durch sein Fahrzeug, Umwelthaftung (haftet für Umweltschäden), Produktehaftung (man haftet nur für Mangelfolgeschäden, nicht für das Produkt selbst, umstritten ob Kausalhaftung oder Gefährdungshaftung)
Vertragliche und ausservertragliche Haftung
ist gleich wichtig im OR und haben Anspruchskonkurrenz.
Unterschied Kausalhaftung und Verschuldenshaftung
Kausalhaftung ist ohne verschulden und Verschuldenshaftung ist mit Verschulden. Kausalhaftung hat Vorrang gegenüber der Verschuldenshaftung. (keine Anspruchsdifferenz)
kausalhaftung: werkeigentümerhaftung
- Eigentümer eines Werks oder Gebäude haftet für Schäden welche durch Mangel verursacht worden sind.
- Schranken für Haftung: Selbstverantwortung, Zumutbarkeit (mängelbeseitigung muss techn. möglich sein und kosten müssen in einem verhältnis zum risiko stehen)
kausalhaftung: Geschäftherrenschaft
- Geschäftsherr ist eine juristische Person oder Geschäftsinhaber der eine Arbeit durch eine Hilfsperson ausführen lässt mit einem Subordinationsverhältnis (d.h. unter Aufsicht des Geschäftsherren)
- einfache Kausalhaftung des Geschätsherren falls Hilfsperson mit einer unerlaubte Handlung jemanden schädigt.
- Haftung nur dann wenn während Verrichten der Arbeit
- Geschäftsherr steht Sorgfaltbeweis offen, um nicht zu haften. (Es haftet nicht wer sorgfältig instruirt, ausgewählt und überwacht hat)
subjektive und objektive Seite des Verschuldens (Deliktrecht)
- Objektive Seite des Verschuldens:
- Vorsatz: Gewollte Schädigung
- Fahrlässigkeit: Mangel an Sorgfalt (wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden)
- Subjektive Seite:
- Urteilsfähigkeit
natürliche und adäquate Kausalzusammenhänge
natürliche Kausalität: beweisbar; Ursache ist notwendige Bedingung für Schädigung (Conditio sine qua non)
Adäquate Kausalität: juristische Wertung nötig
Widerrechtlichkeit (Deliktsrecht)
Unterscheidet über hinzumehmende Nachteile oder Unrecht und Schadenersatz
- Verletzung absoluter Rechtsgüter (Leben, physische und psychische Integrität, Freiheit, Eigentum)
- Verletzung einer Schutznorm (zB Betrug)
- Verstoss gegen eine Sorgfaltspflicht (wenn man einen gefährlichen zustand schafft, muss man zur vermeidung des schadens beitragen mit erfoderlichen Schutzmassnahmen
Grundnorm für Verschuldenshaftung (Art 41 OR) (vorraussetzung, rechtfolge)
vorraussetzung: Widerrechtlichtkeit, Schaden, kausaler Zusammenhang, Verschulden
rechtfolge: Schadensersatz
Unterscheidung von direkter und indirektem Schaden
direkter (unmittelbarer) Schaden: enger kausalzusammenhang zw. schädigendem ereignis und schaden.
indirekter (mittelbarer schaden) : kein enger kausalzusammenhang
lucrum cessans (deliktrecht)
entgangener gewinn, "perte d'une chance"
damnun emergens (deliktrecht)
positiver schaden, vermögen wird kleiner
tort moral (Deliktrecht)
immaterieller Schaden, nicht mit Geld messbar, mit Genugtung abgegolten
2 Definitionen des Schadens (Deliktsrecht)
- natürlicher Schadensbegriff: unfreiwillige Vermögensminderung, verminderung der aktiven vermehrung der passiven oder einem entgangenen Gewinn
- Differenzhypothese: Differenz im Vermögen: vor und nach dem Schaden
Arten ausservertraglicher Haftung (Deliktsrecht)
- Verschuldenshaftung: (sog. Verschuldensprinzip: man haftet nur wenn man Schuld hat)
- Kausalhaftung inkl. Gefährdungshaftung: man haftet auch ohne Verschulden
--> die ausservertragliche Haftung tritt im OR neben die vertragliche Haftung: es konkurrenzieren vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche
Deliktsrecht
handelt von Schadensausgleich ohne vorbestehende Rechtsbeziehung
Norm SIA AGB: Kontrollebenen, Ungewöhnlichtkeitsregel, Unklarheitsregel
kontrollebenen: Geltungskontrolle, Auslegung, Inhaltskontrolle
ungewöhnlichkeitsregel: ungewöhnliche inhalte gelten nicht
unklarheitsregel: bei nicht eindeutiger interpretation, so geht die unklarheit zu laster der partei mit der AGB
Die 3 Ziele einer AGB (Norm SIA 118)
- Rationalisierung: Was immer gleich bleiben soll, muss nicht immer neu ausgehandelt werden
- Spezialisierung: umfassende Regelung, wenn das Gesetz unpassende Nomren zur Verfügung stellt
- Risikoüberwälzung: Durch vorformulierung wird Risiko auf die Andere Partei aufgebürdet
Rechtfolgen der Mängelhaftung des Unternehmers (Werkvertrag)
- Wandelung (Werkvertrag rückgangig machen): Verschuldensunabhängiger Anspruch
- Minderung (Herabsetzen des Werklohns): Verschuldensunabhängiger Anspruch
- Nachbersserung (Unentgeltliche Verbesserung): Verschuldensunabhängiger Anspruch
Bei einem Mangelfolgeschaden: Ersatz des Schadens kann nur bei verschulden des Unternehmers gefordert werden.
Arten der Vergütung
Pauschale/feste Übernahme: feste Vergütung unabhängig von Aufwand
Vergütung nach Aufwand
Pflichten des Unternehmers und Bestellers bei einem Werkvertrag
Besteller: Vergütung
Unternehmer:
- Werkherstellung und Werkübergabe als Hauptpflichten
- qualitativ den vertraglichen Anforderungen entsprechend
- rechtzeitige Ablieferung
Wesentliche Punkte, Formvorschrift und Rücktritt eines Werkvertrag
Objektiv wesentliche Punkte: geschuldetes Werk und Entgeldlichkeit
Keine Formvorschrift (mündlich ok)
Rücktrittsrecht des Bestellers solange unvollendet (Vergütung der bereits geleisteten Arbeit)
Abgrenzungen eines Werkvertrags
- zum Kaufvertrag: Herstellung einer sache vs. Übereignung einer Sache
- Arbeitsleistungsverträgen: Arbeitserfolg (obligation de resultat) vs. blosses tätig werden (obligation de moyens)
- Gebrauchsüberlassungsverträgen: Dauernde vs. temporäre Übetragung einer Sache
werkvertrag
Herstellung eines Werks (körperliche und unkörperliche) gegen Leistung einer Vergütung (Werklohn). Dabei ist der Besteller der Gläubiger und der Unternehmer der Schuldner
Grundschema für Austauschverträge/Werkverträge
- Präambel
- Parteibeschreibung
- Vertragszweck
- Vertragsgegenstand
- Kern des Vertrags
- Hauptleistungen
- Sach und Geldleistungen, Abwicklung, Sicherstellung
- Schlussbestimmungen
- Dauer, Kündigung, salvatorische klauseln, Rechtswahl, Gerichtsstand
einfache Verträge und Dauerverträge
einfache Verträge sind von der zeit unabhängig. bsp. Werkvertrag
dauerverträge brauchen eine gereglete Beendigung des Dauerschuldverhältnisses (Kündigung, Befristung) Bsp. Miete
Anwendbare Theorien/Recht bei Innominatsverträgen
- Absorptionstheorie: nimmt das Recht vom Vertragstypus welcher am dominantesten im Vertrag vorkommt
- Kombinationstheorie: kein gesetzlicher Typus wird zugeordnet, es werden jeweils die passenden ordnungen aus den verschiedenen Vertragstypen elektiv angewendet.
- Kreationstheorie: Richter soll durch mangel an Gewohnheitsrecht, das Richterrecht anwenden und selbst geltendes Recht schaffen.
sui generis (Vertragsrecht)
eingenständige kreationen von verträge, welche im Gesetz nicht gereglet sind (unterart von innominatsverträgen)
Nominatverträge / Innominatverträge
Nominatverträge: Im Gesetz gereglete Veträge. wichtige Arten: Miete, Kauf, Pacht, Arbeitsvertrag, Werkvertrag ..
Innominatverträge: Im Gesetz nicht gereglete Verträge
pre memoria (Vertragsrecht)
aufgrund typenwahlfreiheit im vertragsrecht besteht keine beschränkheit auf die Vertragsarten, welche im OR vorkommen.
Nichtleistung Unterteilungen (Vertragsrecht)
ursprünglich/nachträglich objektiv/subjektiv unmöglich
Was passiert bei Verzug des Schuldners? (Spätleistung) (Vertragsrecht)
Beim Verzug kommt zuerst eine Mahnung vom Gläubiger. Schuldner muss Schadenersatz für die verspätete Erfüllung leisten ausser er kann beweisen, dass er keine Schuld an der Verspätung hat. (Art 102 f OR)
Ausbleibung der Erfüllung/ Ersatzpflicht des Schuldners (Vertragsrecht)
Kann der Schuldner den Vertrag nicht erfüllen, muss er Schadenersatz leisten. Ausser er kann beweisen dass er für die Unmöglichkeit des Erfüllens keine Schuld trägt. (Art 97 Abs 1. OR)
Was braucht es zum Abschluss eines Vertrages?
Eine übereinstimmende Willensäusserung. Es kann eine stillschweigende oder ausdrückliche Übereinstimmung sein. (ART. 1 OR)
Akzessorität
Abhängigkeit eines Nebenrechts zum Hauptrecht. Im Zivilrecht A. der Bürgschaft, der Verbindlichkeit des Bürgen vom Bestand der gesicherten Schuld. Im Strafrecht A. der Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) zur Haupttat: limitierte (begrenzte) A.
Rechtsfolgen und Konventionalstrafe von Schlechtleistung
Alternative Geldendmachung: Gläubiger kann nur entweder Erfüllung der Leistung oder eine Konventionalstrafe fordern.
Rechtsfolgen und Konventionalstrafe bei Spätleistung (Vertragsrecht)
Bei Nichteinhaltung oft eine Konventionalstrafe, welche vom Vertrag abhängt und von der Schuld.
Der Gläubiger kann sowohl eine Konventionalstrafe wie auch die Leistungserfüllung fordern. (kumulative Geldendmachung)
Rechtsfolgen bei Nichtleistung (Vertragrecht)
- bei ursprünglicher (anfänglicher) Unmöglichkeit der Leistungserbringung:
- nichtigkeit des Vertrags
- Erfüllungsanspruch entfällt
- evt. Schadenersatzanspruch aus culpa contrahendo
- Schuldner hat Schuld an Unmöglichkeit:
- Schadenersatz
- kein Erfüllungsanspruch
- Schuldner hat keine Schuld an Unmöglichkeit:
- keine Leistungspflicht mehr für beide Parteien
- Rückabwicklung des Vertrags