Allgemeines Verwaltungsrecht
Karteikarten zur VL Verwaltungsrecht AT.
Karteikarten zur VL Verwaltungsrecht AT.
Fichier Détails
Cartes-fiches | 256 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 16.01.2025 / 29.05.2025 |
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Nenne die Ausnahme vom Opportunitätsprinzip
(Fach-)Gesetz verpflichtet Behörde zum tätig werden.
(Legalitätsprinzip, § 22 S. 2 Nr. 1 VwVfG)
Nenne die Ausnahme vom Offizialprinzip
Behörde darf nach (Fach-)Gesetz nur tätig werden, wenn ein Antrag vorliegt.
Dispositionsprinzip, § 22 S.2 Nr. 1 VwVfG
(ist häufig bei begünstigenden VAen der Fall, vgl. § 81 I AufenthG für Aufenthaltstitel.)
Wie kann ein Verwaltungsverfahren enden?
- Förmliche Entscheidung (Erlass eines Verwaltungsakts oder Ablehnung eines Antrags).
- Die Behörde verfolgt die Sache nicht weiter/lässt sie auf sich beruhen.
Welche Zuständigkeitsarten gibt es im Verwaltungsverfahren?
- Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde für welches Sachgebiet zuständig ist.
- Örtliche Zuständigkeit: Welche Behörde für welches räumliche Gebiet zuständig ist.
Wer sind die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 13 VwVfG?
- Der Antragsteller (falls vorhanden).
- Die Person, an die der Verwaltungsakt gerichtet wird.
- Betroffener Dritter, der von der Behörde hinzugezogen wird.
Wer ist im Verwaltungsverfahren beteiligtenfähig?
Beteiligtenfähig ist, wer rechtsfähig ist; außerdem Behörden (§ 11 VwVfG)
Wer ist im Verwaltungsverfahren handlungsfähig?
Handlungsfähig ist, wer geschäftsfähig ist (§ 12 VwVfG)
Widerspruchsverfahren
Prüfungsschema
Begründetheit des Widerspruchs
I. Rechtmäßigkeit des VA/ Anspruch auf Erlass eines VA
1. Rechtsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a. Tatbestand der Rechtsgrundlage
b. Rechtsfolge der Rechtsgrundlage
II. Zweckmäßigkeit des VA
Widerspruchsverfahren
Was muss bei der Begründetheit eines Widerspruchs geprüft werden?
Nenne die einschlägigen Normen
I. Rechtmäßigkeit des VA
II. Zweckmäßigkeit des VA
gem. § 68 I 1 VwGO
Widerspruchsverfahren
Was ist ein Anfechtungswiderspruch?
Wenn die Aufhebung eines VA begehrt wird
Widerspruchsverfahren
Was ist ein Verpflichtungswiderspruch?
Wenn der Erlass eines VA begehrt wird
Widerspruchsverfahren
Welche Frist gilt grundsätzlich für die Erhebung des Widerspruchs?
Widerspruchsverfahren
Welche Frist gilt für die Erhebung des Widerspruchs bei fehlender/unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung?
Widerspruchsverfahren
Nenne die Norm, die die Frist für die Erhebung des Widerspruchs bei fehlender/unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung regelt.
§ 58 II VwGO
Widerspruchsverfahren
Nenne die Norm, die grds. Form und Frist des Widerspruchs regelt
§ 70 I 1 VwGO
Widerspruchsverfahren
Wann gilt keine Frist für die Erhebung des Widerspruchs?
bei fehlender Bekanntgabe (z.B. in Drittwiderspruchsfällen):
Beachte jedoch:
keine Frist, aber Verwirkung denkbar
Rechtsgedanke des § 242 BGB; § 58 II VwGO analog - Frist von einem Jahr und zwar ab Kenntnis vom Vorliegen eines den Widerspruchsführer belastenden VA
Anderer Begriff für
Vorverfahren
Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO
In welchen Fällen ist das Vorverfahren entbehrlich?
Nenne die einschlägigen Normen
- bei Untätigkeit, § 75 VwGO
- Wenn Zweck des Widerspruchsverfahrens auf andere Weise erreicht oder nicht mehr erreicht werden kann
(insb. rügelose Einlassung des mit der Widerspruchsbehörde identischen Beklagten/-vertreters)
Prüfungsschema
verwaltungsgerichtlicher Klagen
I. Zulässigkeit der Klage
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
2. Statthafte Klageart
3. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen (je nach Klageart)
4. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (betreffen alle Klagearten)
II. Begründetheit der Klage
1. Rechtsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
3. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage setzt neben der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs weiter voraus, dass die gewählte Klageart statthaft ist.
Was bedeutet das?
Statthaftigkeit bedeutet, dass die streitige Maßnahme ihrer Art nach mit dem gewählten Rechtsbehelf angefochten bzw. erstritten werden kann.
Je nach Begehren des Klägers kennt die VwGO verschiedene Klage- und Verfahrensarten.
Kann der Kläger sein Klagebegehren während des Verwaltungsprozesses ändern?
Ja, der Kläger kann grundsätzlich sein Klagebegehren während des Prozesses ändern.
Eine solche Klageänderung ist gem. § 91 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Kann das Verwaltungsgericht (beispielsweise bei der Verpflichtungsklage gem. § 42 I Fall 2 VwGO) den begehrten Verwaltungsakt selbst erlassen?
Nenne die einschlägigen Normen
Nein, aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips darf das VG den begehrten VA nicht selbst erlassen, sondern kann die Behörde nur verpflichten, ihrerseits den VA zu erteilen (§ 113 V 1 VwGO).
Prüfungsschema
Zulässigkeit Anfechtungsklage
Zulässigkeit Anfechtungsklage gem. § 42 I Var. 1 VwGO
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
2. Statthafte Klageart
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
4. Erfolgloses Widerspruchsverfahren, § 68 VwGO
5. Klagefrist, § 74 VwGO
6. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträgerprinzip)
7. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§ 62, 63 VwGO
8. Sonstige Voraussetzungen
Wie wird die statthafte Klageart ermittelt?
anhand des Klagebegehrens (Klageziel), § 88 VwGO
Was passiert, wenn der Kläger in seinem Antrag die für sein Klagebegehren nicht statthafte Klageart benennt?
→ Gericht ist nur an das Klagebegehren, nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 88 VwGO)
Die Klageart ist demnach durch das Gericht anhand des Klagebegehrens zu ermitteln.
Für die Abgrenzung der Verfahrensarten im Verwaltungsprozess, ist das Klagebegehren für die Wahl der statthaften Klageart entscheidend gem. § 88 VwGO.
Was ist, wenn das Klagebegehren nicht eindeutig ist?
Ist das Klagebegehren nicht eindeutig, so ist der Klageantrag (§ 82 I VwGO) auszulegen (analog § 133 BGB), ggf. umzudeuten (analog § 140 BGB).
In welche beiden Kategorien lassen sich die wichtigsten Klagearten der VwGO unterscheiden?
- VA-Bezogen
- Nicht VA-Bezogen
Welche Klagearten der VwGO sind VA-Bezogen?
1. Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
2. Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
3. Fortsetzungsfeststellungsklage, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
Welche Klagearten der VwGO sind Nicht VA-Bezogen?
eher klausurirrelevant
1. (einfache/allgemeine) Feststellungsklage, § 43 VwGO
2. Allgemeine Leistungsklage, vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4 VwGO
3. Normenkontrollklage, § 47 VwGO
Wann ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die statthafte Klageart?
Statthaft, wenn sich der (angefochtene/abgelehnte) VA erledigt hat.
Gerichtet auf Feststellung, dass VA rechtswidrig war (Klagebegehren)
Setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO)
Fallgruppen: Wiederholungsgefahr, Präjudizinteresse, Rehabilitationsinteresse
Wann gilt ein VA als erledigt?
Nenne die einschlägigen Normen
Erledigung eines VA tritt ein, wenn die Regelungswirkung entfallen ist (vgl. § 43 II VwVfG)
Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus (§ 113 I 4 VwGO)
Nenne drei typische Fallgruppen
- Wiederholungsgefahr
- Präjudizinteresse
- Rehabilitationsinteresse
Nenne die beiden Formen der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO
1. Versagungsgegenklage (Ablehnungsbescheid)
2. Untätigkeitsklage (unterlassene Entscheidung)
Was besagt die
Adressatentheorie?
Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden VAs zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG beeinträchtigt und damit stets klagebefugt.
In Bezug auf welchen Prüfungspunkt ist die Adressatentheorie relevant?
Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)
Was bedeutet es, wenn ein VA wirksam ist?
Regelung des VA "gilt", d. h. sie ist verbindlich
z.B.:
Was erlaubt/genehmigt wurde, darf getan werden
Was verboten wurde, darf nicht mehr in Frage gestellt werden
Was kann die Behörde tun, wenn der Adressat einem belastenden VA nicht Folge leistet?
Die Behörde kann ggf. vollstrecken (d.h. mit Zwang durchsetzen)
Nenne die Voraussetzungen der Wirksamkeit von Verwaltungsakten
- Bekanntgabe gem. § 43 I VwVfG
- Keine Nichtigkeit gem. § 43 III VwVfG
Nenne die Fälle, die ein Ende der Wirksamkeit von VAen ( § 43 II VwVfG) darstellen.
- Aufhebung des VA durch Behörde oder Gericht
- Erledigung 'durch Zeitablauf' (Geltungsdauer eines befristeten VA läuft ab)
- Erledigung 'auf andere Weise'
Ist ein rechtswidriger VA wirksam?
- Rechtmäßigkeit des VA ist nicht Voraussetzung für seine Wirksamkeit
- Auch rechtswidrige VA sind grds. wirksam (Rechtssicherheit)
- Rechtswidrige VA aber grds. anfechtbar