Allgemeines Verwaltungsrecht

Karteikarten zur VL Verwaltungsrecht AT.

Karteikarten zur VL Verwaltungsrecht AT.


Set of flashcards Details

Flashcards 256
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 16.01.2025 / 29.05.2025
Weblink
https://card2brain.ch/box/20250116_allgemeines_verwaltungsrecht
Embed
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20250116_allgemeines_verwaltungsrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Welche Norm bildet die gesetzliche Grundlage für die Ersatzzwanghaft im BremVwVG?

§ 20 BremVwVG.

Welche besonderen Anforderungen stellt das Verwaltungsvollstreckungsrecht an die Form der Androhung von Zwangsmitteln?

Die Androhung von Zwangsmitteln muss schriftlich erfolgen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG / § 17 Abs. 1 Satz 2 BremVwVG).

Welche zwei Instrumente der VwGO dienen dem einstweiligen Rechtsschutz?

  1. Die aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO
  2. Die einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO)

Erläutere die aufschiebende Wirkung des § 80 VwGO

Ein erhobener Rechtsbehelf (Widerspruch/Klage) suspendiert den Verwaltungsakt, d.h. die Vollziehbarkeit wird gehemmt.

• Der Adressat muss den VA zunächst nicht befolgen.

• Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts bleibt hingegen unberührt.

Was sind die Ausnahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, bei denen die aufschiebende Wirkung des § 80 VwGO entfällt?

Die aufschiebende Wirkung entfällt bei....

Nr.1: Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

  • Steuern, Gebühren, Beiträge
  • Nicht: Kosten des Verwaltungszwanges, z.B. Abschleppkosten durch Ersatzvornahme

Nr.2: Unaufschiebbare Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten

  • Analog anzuwenden auf Verkehrszeichen

Nr.3: Durch Bundes-/Landesgesetz vorgeschriebene Fälle

  • z.B.: § 212a Abs. 1 BauGB, § 54 Abs. 4 BeamtStG, § 126 Abs. 4 BBG

Nr.4: Wenn die sofortige Vollziehung im Einzelfall durch die Behörde angeordnet wird

Wie lange dauert die aufschiebende Wirkung des § 80 VwGO?

Dauer der aufschiebenden Wirkung, § 80b VwGO

•Grds. bis zur Unanfechtbarkeit (Bestandskraft des Verwaltungsakts)

Was besagt der Grundsatz des § 80 I VwGO? 

Widerspruch und Anfechtungsklage haben kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung

d.h. ein zusätzlicher Eilantrag muss nicht gestellt werden

Hat der Rechtsbehelf nach § 80 II VwGO keine aufschiebende Wirkung, besteht keine Vollzugs- oder Verwirklichungshemmung. 

Welche Rechtsbehelfe bestehen dagegen?

 

 

1. Die Behörde kann die Vollziehung aussetzen, § 80 IV VwGO

2. Das Gericht kann auf Antrag gem. § 80 V S.1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen (§ 80 II S.1 Nr.1-3) VwGO oder wiederherstellen  (§ 80 II S.1 Nr.4 VwGO)

3. Ist der VA schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen gem. § 80 V S.3 VwGO

Was passiert, wenn ein Rechtsbehelf  nach § 80 II VwGO  keine aufschiebende Wirkung hat?

Hat der Rechtsbehelf nach § 80 II VwGO keine aufschiebende Wirkung, muss der VA bereits vor Eintritt der Bestandskraft befolgt werden (bzw. darf von der Behörde schon vollstreckt werden).

anders gesagt: es besteht keine Vollzugs- oder Verwirklichungshemmung 

Aufschiebende Wirkung des § 80 VwGO

Welche Norm ist bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung zu beachten?

§ 80a VwGO 

Relevant insb. im Baurecht, bei sog. Drittanfechtungsklagen des Nachbarn

Wie wird die aufschiebende Wirkung gem. § 80 VwGO auch genannt?

Suspensiveffekt

Welche Norm benennt die Ausnahmen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO

§ 80 II VwGO

Können Beschlüsse über Anträge nach § 80 V VwGO (bspw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht) wieder aufgehoben/geändert werden?

Ja, gem. § 80 VII VwGO

Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 80 V VwGO jederzeit ändern oder aufheben.

Jeder Beteiligte kann Abänderungsanträge bzgl. vorheriger Eilentscheidungen wegen veränderter oder im
ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände stellen.

Mit welcher Begründung hat der Gesetzgeber den Eintritt der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 VwGO in bestimmten Fällen ausgeschlossen?

In den Ausnahmefällen des § 80 II VwGO ist der Eintritt der aufschiebenden Wirkung in den Fällen ausgeschlossen, in denen ein überwiegendes (öffentliches) Interesse an der baldigen Verwirklichung des VA besteht.

Wie lautet das Prüfungsschema für den 

Antrag gem. § 80 V VwGO?

Der Eilantrag gem. § 80 V VwGO hat Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  2. Statthafte Antragsart
  3. Antragsbefugnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO)
  4. Grds. keine Frist
  5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  6. Sonstige Sachentscheidungsvoraussetzungen

II. Begründetheit

  1. Interessenabwägung zwischen privatem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers und öffentlichem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts.
  2. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache

Wann ist der Antrag nach § 80 V S.1 VwGO statthaft?

 

 

Statthafte Antragsart

• Richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers ( §§ 88, 122 VwGO)

• Gem. § 123 Abs. 5 VwGO zunächst §§ 80 und 80a VwGO prüfen

Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, wenn die Suspendierung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt wird.

a) Vorliegen belastender VA 
→ ggf. inzident die Voraussetzungen des § 35 VwVfG prüfen

b) Der Rechtsbehelf gegen den VA hat keine aufschiebende Wirkung
 →
§ 80 II VwGO prüfen

  • In Fällen der Nr. 1-3 ist Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, § 80 V S.1 Alt.1 VwGO
  • Im Fall der Nr. 4 ist Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, § 80 V S.1 Alt.2 VwGO

Liegt kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vor, kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht.