Allgemeines Verwaltungsrecht
Karteikarten zur VL Verwaltungsrecht AT.
Karteikarten zur VL Verwaltungsrecht AT.
Fichier Détails
Cartes-fiches | 256 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 16.01.2025 / 29.05.2025 |
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Nenne die wichtigsten Anwendungsbereiche des Widerrufs nach §49 VwVfG
- "Rechtswidrig gewordene" VA mit Dauerwirkung
- nach dem Erlass eines VA, dessen Regelung sich über einen längeren Zeitraum ersteckt, hat sich die Sach- oder Rechtslage so geändert, dass der VA nicht mehr erlassen werden dürfte (z.B. Rundfunkbefreiung über ein Jahr; der Befreite findet Arbeit und verdient genug Geld)
- Nichterfüllung von Auflagen
- Nicht zweckentsprechende Verwendung von Leistungen
Der Widerruf betrifft (jedenfalls im Zeitpunkt ihres Erlasses) rechtmäßige VA,
welche "Ausnahme" gibt es hiervon?
- Es kann offen bleiben, ob ein VA rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wenn die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen
- Insofern kann auch ein rechtswidriger VA widerrufen werden
Wie prüft man die Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines VA?
Nenne die einschlägigen Normen
I. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf (spezielle Regelungen? Sonst §49 I VwVfG bei belastendem und §49 II, III VwVfG bei begünstigendem VA)
II. Formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs (nicht des Ausgangs-VA)
III. Materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs
1. Widerruf belastender VA (liegen die Voraussetzungen des §49 I VwVfG vor?)
2. Widerruf begünstigender VA
- nur für die Zukunft (§49 II VwVfG)
- auch für die Vergangenheit (§49 III VwVfG)
- in jedem Fall: Widerrufsfrist (§49 II 2, III 2 i.V.m. §48 IV VwVfG)
3. Widerrufsermessen
Was ist beim Widerruf eines belastenden VA zu beachten?
Nenne die einschlägigen Rechtsnormen
- Ein belastender VA kann nach §49 I VwVfG widerrufen werden, wenn
- nicht erneut ein VA gleichen Inhalts erlassen werden müsste (§49 I Nr. 1 VwVfG)
- daher kommt auch der Widerruf eines gebundenen VA nicht infrage, wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass immer noch vorliegen
- und der Widerruf nicht aus anderen Gründen unzulässig ist (z.B. fachgesetzliche Regelung)
- nicht erneut ein VA gleichen Inhalts erlassen werden müsste (§49 I Nr. 1 VwVfG)
- Rechtsfolge: Ermessen
- Aber: bei VA mit "Dauerwirkung" entfällt das Ermessen, wenn der VA nach aktueller Sach- und Rechtslage nicht mehr erlassen werden dürfte
- Wirkung des Widerrufs: nur für die Zukunft (§49 I VwVfG)
Was ist beim Widerruf eines begünstigenden VA
nur für die Zukunft zu beachten?
Nenne die einschlägigen Rechtsnormen
- §49 II Nr. 1 VwVfG:
- Widerrufsvorbehalt kraft (Fach)Gesetz oder als Nebenbestimmung (§36 II Nr. 3 VwVfG) im widerrufenen VA
- Hinzukommen muss ein sachlicher Grund für den Widerruf
- §49 II Nr. 2 VwVfG:
- Nichterfüllung einer Auflage
- §49 II Nr. 3 bzw. 4 VwVfG:
- VA dürfte wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr erlassen werden und ohne Widerruf würden öffentliche Interessen gefährdet
- wenn sich nur die Rechtslage geändert hat, darf von dem VA noch nicht Gebrauch gemacht worden sein
- §49 II Nr. 5 VwVfG:
- zur Abwehr schwerer Nachteile für das Gemeinwohl (eng auszulegender Ausnahmefall)
- Bei Widerruf nach §49 II Nr. 3-5 VwVfG kann ein Entschädigungsanspruch bestehen, dies ist aber keine Widerspruchsvoraussetzung
- Jahresfrist eingehalten? (§49 II 2 i.V.m. §48 IV VwVfG)
- Rechtsfolge: Ermessen
Was ist beim Widerruf eines begünstigenden VA
auch für die Vergangenheit zu beachten?
Nenne die einschlägigen Rechtsnormen
- Nur bei Leistungsbescheiden, v.a. Geldleistungen
- §49 III Nr. 1 VwVfG
- bei nicht zweckmäßiger Verwendung der Leistung (z.B. Bauherr verwendet Förderung für Einbau einer Solaranlage zur Renovierung seines Badezimmers)
- §49 III Nr. 2 VwVfG
- Nichterfüllung einer Auflage
- Jahresfrist eingehalten? (§49 III 2 i.V.m. §48 IV VwVfG)
- Rechtsfolge: Ermessen
- Rückerstattungspflicht bzgl schon empfangener Leistungen (§49a VwVfG)
Was gilt für die Rücknahme oder den Widerruf eines begünstigenden VA
mit belastender Drittwirkung?
Nenne die einschlägigen Rechtsnormen
- Die Einschränkungen von Rücknahme (§48 I 2, II-IV VwVfG) oder Widerruf (§49 II-IV, VI VwVfG) gelten nicht, wenn
- ein begünstigender VA von der Behörde zurückgenommen oder widerrufen wird,
- während ein Widerspruch oder eine Klage eines Dritten gegen den VA anhängig ist (§50 VwVfG)
- Grund: der Adressat des VA darf solange ohnehin nicht auf dessen Bestand vertrauen
In welchen zwei Phasen läuft das Wiederaufgreifen eines Verfahrens?
- Zuerst: Entscheidung, ob das Verfahren wiederaufgegriffen werden soll (§51 VwVfG)
- Im Falle des Wiederaufgreifens: Entscheidung darüber, ob das Verfahren zum selben Ergebnis oder zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führt
Wann ist ein Verfahren wiederaufzugreifen?
Nenne die einschlägigen Rechtsnormen
Das Verfahren ist wiederaufzugreifen, wenn
- der VA unanfechtbar ist
- der Betroffene einen Antrag stellt
- ein Wiederaufgreifensgrund nach §51 I VwVfG vorliegt
- kein grobes Verschulden des Betroffenen daran, dass der Wiederaufgreifensgrund nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht hat (§51 II VwVfG)
- dieser Antrag binnen drei Monaten, nachdem der Betroffene den Wiederaufgreifensgrund kennt, gestellt wird (§51 III VwVfG)
Liegen die Wiederaufgreifensvoraussetzungen des §51 VwVfG vor,
was dann?
- Die Behörde muss entscheiden, ob sie ihre Entscheidung aus dem ursprünglichen Verfahren aufrechterhält oder ändert
- Der Maßstab sind jene Vorschriften, die für die zu treffende Sachentscheidung maßgeblich sind, also z.B. §§48, 49 VwVfG
Aus der Perspektive des behördlichen Ermessens betrachtet,
welche drei Arten von VA gibt es?
- Gebundener VA: Kein Ermessen. Die Behörde muss den VA erlassen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.
- Formulierungen: "muss", "ist zu", "hat zu", "darf nicht", "wird" (z.B. Baugenehmigung nach §72 I 1 LBO, Widerruf der Waffenerlaubnis §45 II WaffG)
- Ermessens-VA: Die Behörde hat auch dann Entscheidungsspielraum, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen, z.B. ob (Entschließungsermessen) oder mit welchem Inhalt (Auswahlermessen) sie den VA erlassen will.
- Formulierungen: "kann", "darf" (z.B. Auflösung unangemeldeter Versammlungen §15 III VersammlG)
- Soll-VA: Steht zwischen gebundenem VA und Ermessens-VA. In der Regel muss die Behörde entscheiden, wie es im Gesetz vorgesehen ist. Nur in atypischen Fällen kann sie nach Ermessen anders entscheiden.
- Formulierungen: "soll" (z.B. §11 V a AufenthG)
Was ist bei der Ermessensausübung im Widerspruchsverfahren zu beachten?
Nenne die einschlägigen Rechtsnormen
- Die Ermessensausübung eröffnet Raum für Erwägungen, politische Gestaltung o.ä unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit im Einzelfall, aber keine Freiheit zur Willkür.
- Geregelt in §40 VwVfG: Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens
- Wichtigste Regeln für die Ermessensausübung?
- Keine sachwidrigen Erwägungen (unangemeldete Demo wurde (nicht) aufgelöst, weil das Anliegen (nicht) gefällt)
- Grundrechte / Verhältnismäßigkeit (familiäre Beziehungen eines Ausländers bei Einreiseverbot zu berücksichtigen, Art. 6 I GG)
- Gleichheitssatz / Willkürverbot nach Art. 3 I GG (Abrisssystem notwendig bei einer Reihe illegaler Wohnhäuser in einem Kleingartengebiet)
Was ist bei der Ermessensausübung im Klageverfahren zu beachten?
Nenne die einschlägigen Rechtsnormen
- Im Verwaltungsgerichtsverfahren darf das Verwaltungsgericht nur prüfen, ob
- Die Behörde überhaupt Ermessen ausgeübt hat und nicht z.B. irrtümlich meinte, die Entscheidung sei gebunden
- Die vorstehenden Regeln / Gesetze beachtet hat (§114 I VwGO)
- "Ermessensreduzierung auf Null?"
- In manchen Fälle lassen die Grenzen des Ermessens nur eine Entscheidung zu, z.B. wenn von einer Demonstration konkrete Lebensgefahr für deren Teilnehmer:innen ausgeht
- In der Klausur?
- Zuerst: prüfen, ob gesetzliche TBM vorliegen
- Dann: Wurde Ermessen ausgeübt? Wurden die Grenzen für die Ermessensausübung beachtet?
Definiere
Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art
Verfassungsrechtlich ist eine Streitigkeit, bei der unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (v.a. Verfassungsorgane wie Regierung oder Parlament) miteinander um ihre Rechte oder Pflichten aus der Verfassung streiten.
kurze Formulierung für Klausur: doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
Im Sinne des §114 1 VwGO, welche Fallgruppen der Ermessensfehler gibt es?
- Ermessensausfall oder -unterschreitung: Ermessenspielraum nicht oder nicht in vollem Umfang erkannt, Sachverhalt unzureichend ermittelt
- Ermessensfehlgebrauch: Entscheidung verstößt gegen Sinn und Zweck der Ermächtigung (§40 VwVfG), z.B. sachfremde Erwägungen
- Ermessensüberschreitung: gesetzliche Grenzen des Ermessens nicht eingehalten (§40 VwVfG), insbesondere Verstöße gegen höherrangiges Recht bei unverhältnismäßigen Entscheidungen (vgl. §3 BremPolG)
Erläutere, was bei der Prüfung der
Bekanntgabe des schriftlichen VA zu beachten ist.
Nenne die einschlägigen Normen
I. Bekanntgabe des schriftlichen VA
1. Grundregel
- § 41 II 1 VwVfG, Drei-Tages-Fiktion
→ 3 Tage nach Aufgabe zur Post gilt der VA als bekanntgegeben
→ gilt auch, wenn der VA vor Ablauf der drei Tage zugeht
("Ab-Vermerk" in Akte anzubringen)
2. Ausnahme
- § 41 II 3 VwVfG: 3-Tages-Fiktion gilt nicht, wenn der VA nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugeht;
- Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Wann sind Nebenbestimmungen isoliert anfechtbar,
wann nicht?
Nenne die einschlägigen Rechtsnormen
- Nebenbestimmungen sind isoliert anfechtbar, wenn der VA logisch teilbar ist
- Argument: §113 I 1 VwGO, "soweit"
- Kontrollfrage: Ist der Rest-VA auch ohne die Nebenbestimmung denkbar?
- Modifizierende Auflagen und Inhaltsbestimmungen sind dagegen nicht isoliert anfechtbar
- Dann ist eine Verpflichtungsklage statthaft
- Beispiele?
- Ausstellung einer Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" ist isoliert anfechtbar (§60b I AufenthG)
- Befristung einer Spielhallenerlaubnis ist nicht isoliert anfechtbar, weil diese gesetzlich vorgesehen ist (§2 I 2 BremSpielhG)
Was ist bei der Zusicherung zu beachten,
und wo ist diese geregelt?
- geregelt in §38 VwVfG
- Zusage, einen bestimmten VA später (nicht) zu erlassen
- Strittig, ob die Zusicherung selbst ein VA ist
- Es gelten die wesentlichen Vorschriften über VA (§38 I, II VwVfG)
- Nicht mehr verbindlich bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage (§38 III VwVfG)
Welche Besonderheit ist bei der Zustellung von Widerspruchsbescheiden zu beachten?
Nenne die einschlägigen Normen
Bekanntgabe von VA mittels Zustellung:
- optional: § 41 V VwVfG iVm VwZG
- Verpflichtend: Für Widerspruchsbescheid, § 73 III 2 VwGO iVm VwZG
Was versteht man unter Verwaltungsvorschriften?
- Generelle Anweisungen der Behördenleitung an Mitarbeitende bzw. einer höheren Behörde an eine nachgeordnete Behörde
- Rechtsgrundlage: Weisungsrecht
- Rechtssätze, keine Rechtsnormen, also
- Für Mitarbeitende und Behörden verbindlich
- Für Bürger:innen und Gerichte in der Regel unverbindlich
- Ausnahmen:
- Selbstbindung der Verwaltung, aber keine Gleichheit im Unrecht (Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG)
- Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (v.a. Umweltrecht, Sozialrecht)
Nenne die Formen der Zustellung, die in den §§ 3 ff. VwZG bestimmt sind
- Postzustellungsurkunde § 3 VwZG
- Einschreiben § 4 VwZG
- Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung § 5 VwZG
- Zustellung an gesetzliche Vertreter § 6 VwZG
- Zustellung an Bevollmächtigte § 7 VwZG
- Zustellung im Ausland § 9 VwZG
- Öffentliche Zustellung § 10 VwZG
Beachte auch: Heilung von Zustellungsmängeln, § 8 VwZG
Erläutere die Besonderheiten der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben iSd VwZG.
(insbesondere in Bezug auf Einwurfeinschreiben)
Zustellung durch die Post mittels Einschreiben § 4 VwZG
- Datum des Rückscheins = Zustellungsdatum § 4 II 2 VwZG
- für Übergabeeinschreiben gilt die Drei-Tagesfiktion § 4 II 2 VwZG
- Einwurfeinschreiben ist kein Einschreiben iSd VwZG, d.h. es gilt § 41 II VwVfG
Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs.
Wie lautet das Musterbeispiel für den Obersatz zur Einleitung der Begründetheitsprüfung beim Anfechtungswiderspruch?
§ 113 I 1 VwGO analog beim Anfechtungswiderspruch:
„Der Widerspruch ist begründet, wenn der [konkrete Maßnahme/VA benennen] rechtswidrig ist und den [Widerspruchsführer konkret benennen] in seinen Rechten verletzt oder [s.o.] unzweckmäßig ist.“
Wie lautet das Musterbeispiel für den Obersatz zur Einleitung der Begründetheitsprüfung beim Verpflichtungswiderspruch?
§ 113 V VwGO analog beim Verpflichtungswiderspruch
„Der Widerspruch ist begründet, wenn die Ablehnung des [konkretes Begehren/ggf. durch Ablehnungs-VA benennen] rechtswidrig ist und den [Widerspruchsführer konkret benennen] in seinen Rechten verletzt oder [s.o.] unzweckmäßig ist.
Dies ist der Fall, wenn der Widerspruchsführer einen Anspruch auf [s.o.] hat.“
Widerspruchsverfahren
vollständiges Prüfungsschema des Widerspruchsverfahrens
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtliche Streitigkeit
1. keine aufdrängende Spezialzuweisung
2. Generalklausel § 40 I 1 VwGO (analog)
a) ö-rechtliche Streitigkeit
b) Nichtverfassungsrechtlicher Art
c)keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthaftigkeit des Widerspruchs
1. VA gem. § 35 1 VwVfG
2. kein Ausschluss des Vorverfahrens insb. § 68 I 2 VwGO
III. Widerspruchsbefugnis § 42 II VwGO analog
IV. Form & Frist gem. § 70 I 1 VwGO
V. sonstige Voraussetzungen
B. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit VA / Anspruch auf Erlass eines VA
1. RGL / EGL / Befugnisnorm
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
b) Verfahren
c)Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) TB der RGL
b) Rechtsfolge
II. Zweckmäßigkeit VA
Erläutere, was bei der Prüfung der Rechtsgrundlage / Ermächtigungsgrundlage / Befugnisnorm zu beachten ist.
Anforderung folgt aus dem Grundsatz des Vorbehalt des Gesetzes, abgeleitet aus Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG)
Grds.: Handeln setzt eine wirksame Rechtsgrundlage (Ermächtigung) voraus
- Zwar kein „Totalvorbehalt“
→Gilt nur bei belastenden Maßnahmen (Verwaltungsakte, Realakte)
→Auch untergesetzliche Normen (RechtsVO, Satzung) können grds. genügen
- Aber Delegationsmöglichkeiten beschränkt durch Wesentlichkeitstheorie des BVerfG:
- Der Gesetzgeber muss das „Wesentliche vom Wesentlichen“ selbst durch formelles Gesetz regeln (sog. Parlamentsvorbehalt)
→Verbot der Delegation wesentlicher Entscheidungen an die Exekutive
→Fehlt eine idS ausreichende Rechtsgrundlage, ist das Verwaltungshandeln rechtswidrig
→ Allerdings kann das Fehlen einer ausreichenden Rechtsgrundlage für einen Übergangszeitraum unbeachtlich sein, um eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden.
Erläutere, was bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts zu beachten ist.
Betrifft nur Ermessens-VA und meint, dass der VA zwar rechtmäßig ist (also auch keine Ermessensfehler vorliegen), die Widerspruchsbehörde ihn jedoch für unzweckmäßig hält und ihr eigenes Ermessen daher anders als die Ausgangsbehörde ausübt.
• Kriterium folgt außerrechtlichen Richtigkeitsmaßstäben (z.B. Wirtschaftlichkeit, Praktikabilität, Bürgernähe)
Nenne die Prüfungspunkte
Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines VA
I. EGLRücknahme
II. Formelle RM Rücknahme
III. Materielle RM Rücknahme
- Rechtswidrigkeit Ausgangs-VA
- Formelle RM Ausgangs-VA
- Materielle RM Ausgangs-VA
- Begünstigend (+/-)
- Geld-/ Sachleistung
- anderweitig begünstigend
- Frist
- Rücknahmeermessen
Definiere
Verwaltung
(nicht klar definierbar)
Negative Definition:
Verwaltung ist derjenige Teil, der weder der Legislative, noch der Judikative, noch der Gubernative (Regierung) zufällt.
Sie bildet mit zusammen mit der Regierung die Exekutive.
Gegenstand des
Allgemeinen Verwaltungsrechts
Gegenstand des Verwaltungsrechts sind Normen, welche
- das Verhältnis des Staates zum Bürger
- staatlicher Einrichtungen untereinander
- sowie deren Funktionsweise
zum Gegenstand haben.
Anderer Begriff für
Verwaltung
Administrative
Anderer Begriff für
Regierung
Gubernative
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
Erläutere die Interessentheorie
Dient eine Norm dem öffentlichen Interesse, gehört sie dem öffentlichen Recht an;
ist sie am Individualinteresse orientiert, gehört sie zum Privatrecht.
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
Erläutere die Subordinationstheorie
auch: Über-/Unterordnungsverhältnis
Eine Streitigkeit ist öffentlich rechtlich, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis vorliegt.
Liegt ein Gleichordnungsverhältnis vor, ist sie privatrechtlich.
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
Erläutere die Problematik der Subordinationstheorie
Problematik:
Auch im PrivR gibt es Über-/Unterordnungsverhältnisse. (z.B. Eltern-Kind-Verhältnis)
Auch im ÖffR gibt es gleichgestellte Verhältnisse (z.B. §§ 54 ff VwVfG)
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
In welcher Rangfolge stehen die Abgrenzungstheorien in der Prüfung zueinander?
Es besteht keine Rangfolge oder Exklusivitätsverhältnis der Theorien; in
Zweifelsfällen kombinierbar bzw. nacheinander zu prüfen. (kumulativ)
Nur in Streitfällen prüfen!
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
Warum ist im Verwaltungsrecht die Abgrenzung von ÖffR und PrivatR so wichtig?
Im Verwaltungsrecht ist es entscheidend, genau zu wissen, ob die Verwaltung privatrechtlich oder öffentlichrechtlich tätig geworden ist.
Dies entscheidet darüber, ob der Zivilrechtsweg oder der Verwaltungsrechtsweg für den Bürger eröffnet ist.
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
Erläutere die Problematik der Sonderrechtstheorie
Theorie ist nicht optimal, da die Frage nach der Definition eines "Hoheitsträgers" nur beantwortet werden kann, wenn man ins ÖffR schaut.
Somit liegt ein klassischer Fall des "idem per idem" vor.
(dasselbe wird durch dasselbe erklärt)
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
Wie sähe ein mögliches erstes Vorgehen in einer Verwaltungsrechts-Klausur aus?
1. Frage: Welche Normen sind streitentscheidend?
2. Frage: Sind diese Normen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur?
Hier dann die Abgrenzungstheorien anwenden.
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
Nenne die typischen Problemfälle
Problematische Fälle der Abgrenzung
I. Keine (öffentlich-rechtliche) Norm vorhanden
II. Norm vorhanden, lässt aber eine eindeutige Zuordnung nicht zu
1. Realakte
2. Hausverbote
3. Zulassungsansprüche (Zwei-Stufen-Theorie)
4. Verträge
5. Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (Abdrängende Spezialzuweisung)