Allgemeines Verwaltungsrecht
Karteikarten zur VL Verwaltungsrecht AT.
Karteikarten zur VL Verwaltungsrecht AT.
Fichier Détails
Cartes-fiches | 256 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 16.01.2025 / 29.05.2025 |
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Definiere
Verwaltungsakt
Nenne die einschlägige Norm
Die Legaldefinition des Verwaltungsaktes findet sich in § 35 VwVfG.
Danach ist ein Verwaltungsakt
„jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“
Was versteht man unter
Eingriffsverwaltung
Nenne mind. 2 Beispiele
Eingriffsverwaltung = Auferlegung von Verpflichtungen und Belastungen
Verwaltung greift in die Rechtssphäre des Bürgers ein und beschränkt dessen Freiheit oder Eigentum.
(z.B. Gewerbeuntersagung, Gewerbeverbot, Aufstellen von Verkehrsschildern, Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten)
Was versteht man unter
Leistungsverwaltung
Leistungsverwaltung = Gewährung von Leistungen und Vergütungen
Gezielte Unterstützung Einzelner und Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen inkl. der Daseinsvorsorge
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
Ist keine eindeutige Einordnung möglich, lässt sich die Rechtsnatur anhand verschiedener Theorien ermitteln:
Nenne die drei relevanten Abgrenzungstheorien
- Modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie)
- Subordinationstheorie (Über-/Unterordnungsverhältnis)
- Interessentheorie
Wie lautet das Prüfungsschema für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. § 40 I VwGO?
1. Keine aufdrängende Spezialzuweisung
z.B. § 54 I BeamtStG, § 126 I BBG, § 54 I BAföG, § 25 I JuSchG , § 68 IfSG
2. Generalklausel § 40 I 1 VwGO
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
b) Nicht verfassungsrechtlicher Art
c) keine abdrängende Sonderzuweisung
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
Erläutere die Modifizierte Subjektstheorie
auch: Sonderrechtstheorie
Eine Norm ist öffentlich rechtlich, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Eigenschaft als solchen berechtigt oder verpflichtet.
Berechtigt eine Norm „Jedermann“, ist sie privatrechtlich.
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
Problemfall: Realakte
Erläutere wie man die Abgrenzung bei dem Realakt (Ehrverletzende) Äußerungen vornehmen würde
(Ehrverletzende) Äußerungen
• Streitentscheidende Normen: §§ 1004 i.V.m. § 823 BGB (+/-)
Besteht ein Sachzusammenhang zu einer öffentlichen oder privaten Tätigkeit?
- Äußerung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (ÖffR)
- Äußerung nur „bei Gelegenheit“ einer öffentlichen Tätigkeit (PrivR)
Definiere
hoheitliche Maßnahme
Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verwaltungshandeln mit Erklärungsgehalt, das unmittelbar zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolgt.
Abgrenzung ÖffR und PrivatR
Erläutere die Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie
2-Stufen-Theorie
Findet Anwendung bei solchen Tätigkeiten, die gemischt öffentlich-rechtlich, privatrechtlich erfolgen können.
Es ist zwischen „Ob“ und „Wie“ der Leistungsgewährung zu unterscheiden:
- Stufe: "Ob" der Zulassung = öffentlich-rechtlich
- Stufe: "Wie" der Zulassung = privatrechtlich (Miet-/Pachtvertrag) oder öffentlich-rechtlich (Satzung/Zulassungsrichtlinie)
Nur im Rahmen der Leistungsverwaltung relevant! z.B. bei Zulassungsansprüchen / Benutzung öffentlicher Einrichtungen
Welche Norm eröffnet als sog. Generalklausel den Verwaltungsrechtsweg?
§ 40 Abs. 1 S.1 VwGO
Nennen Sie die TB-Voraussetzungen der Generalklausel, die den Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
§ 40 I 1 VwGO
- Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- Nichtverfassungsrechtlicher Art
- keine adrängende Sonderzuweisung
Anhand welcher Indizien kann sich eine Streitigkeit als eindeutig
öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erweisen?
- Handlungsform (VA/Bescheid)
- Organisationsform/Rechtsform
Welche Abgrenzungstheorien für die Unterscheidung, ob eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts vorliegt, kennen Sie?
- Modifizierte Subjektstheorie
- Subordinationstheorie
- Interessentheorie
- Sachzusammenhang
- actus contrarius
Ist die Beschlagnahme eines Handys wegen des Vorwurfs einer damit begangenen Straftat eine öffentlich-rechtliche Maßnahme?
Welches Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit?
Ja, öffentlich-rechtliche Maßnahme in Form eines Justizverwaltungsakts.
Wegen der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 I EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte bzw. das Strafgericht.
Nenne die Funktionen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG:
„(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht
ihm der Rechtsweg offen.“
- Konkretisierung BVerfG: Art. 19 IV 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes
- Vollständige Prüfung des angegriffenen Hoheitsakts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
- Durch ein Gericht in einem förmlichen Verfahren mit verbindlicher gerichtlicher Entscheidung
- Verlangt grds. die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn erhebliche, irreversible
Rechtsverletzung- Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache oder Folgenabwägung zulässig.
- Verlangt grds. keinen Instanzenzug
- Verlangt grds. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Das Widerspruchsverfahren
Was ist der Sinn und Zweck des Vorverfahrens?
- Rechtsschutz des Bürgers
- (Erneute) Prüfung durch Ausgangsbehörde (§ 72 VwGO), bei Nichtabhilfe durch Widerspruchsbehörde (§ 73 VwGO)
- Selbstkontrolle der Verwaltung
- Entlastung der Gerichte ("Querulantenbremse")
Widerspruchsverfahren
Wie lautet das Schema für die Zulässigkeit?
Zulässigkeit des Widerspruchs
1. Vorliegen einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit
2. Statthaftigkeit des Widerspruchs
3. Widerspruchsbefugnis
4. Form & Frist
5. Sonstige Voraussetzungen
Das Widerspruchsverfahren
Welche Normen stellen die rechtliche Anknüpfung für das Vorverfahren dar?
§ 79 VwVfG i.V.m. § 68 I 1 VwGO
Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
Widerspruchsverfahren
Erläutere, was beim Prüfungspunkt
(I. Zulässigkeit), 1. Verwaltungsrechtliche Streitigkeit
zu beachten ist.
Nenne die einschlägigen Normen
Verfahrensgegenstand muss eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit sein
- Zu prüfen wie Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs:
- Aufdrängende Spezialzuweisung/Sonderzuweisung?
- § 40 I 1 VwGO (analog)
- In der Praxis regelmäßig unproblematisch, da dem Widerspruch im Regelfall ein Verwaltungsakt zugrunde liegt (§ 68 VwGO).
- → Eindeutig hoheitliche Handlungsform = öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Widerspruchsverfahren
Erläutere, was beim Prüfungspunkt
(I. Zulässigkeit), 2. Statthaftigkeit des Widerspruchs
zu beachten ist.
Nenne die einschlägigen Normen
Statthaftigkeit heißt, der Widerspruch muss der richtige Rechtsbehelf sein.
Richtet sich gem. § 88 VwGO analog nach dem Begehren des Widerspruchsführers
Abzugrenzen zur Klage:
Widerspruch ist statthaft, wenn vor Klageerhebung ein Vorverfahren vorgeschrieben ist:
- Aus Spezialregelung (z.B. § 126 Abs. 2 BGB, § 54 Abs. 2 BeamtStG)
- Anfechtungswiderspruch gem. § 68 I 1 VwGO (Aufhebung eines belastenden VA wird begehrt)
- Verpflichtungswiderspruch gem. § 68 II i.V.m. § 68 I 1 VwGO (Erlass eines begünstigenden VA wird begehrt)
- Kein Ausschluss des Vorverfahrens
Widerspruchsverfahren
Erläutere, was beim Prüfungspunkt
(I. Zulässigkeit), (1. Verwaltungsrechtliche Streitigkeit), d) Kein Ausschluss des Vorverfahrens
zu beachten ist.
Nenne die einschlägigen Normen
I. Durch gesetzliche Regelung:
§ 68 I 2 VwGO (Bundes- oder landesrechtliche Regelung, bspw.):
- i.V.m. § 11 AsylG, § 25 IV 2 JuSchG (Bundesrecht)
- i.V.m. Art. 8 I BremAGVwGO (Landesrecht)
§ 68 I 2 Nr. 1 VwGO (VA von oberster Bundes- oder Landesbehörde)
- Ausnahmen in Art. 8 II 2, III BremAGVwGO
§ 68 I 2 Nr. 2 VwGO (Widerspruchsverfahren bereits durchgeführt und erstmalige Beschwer/Verböserung)
II. Erledigung des Verwaltungsakts (§ 43 II VwVfG)
- Bereits laufender Anfechtungswiderspruch ist dann einzustellen
Widerspruchsverfahren
Erläutere, was beim Prüfungspunkt
(I. Zulässigkeit), 3. Widerspruchsbefugnis
zu beachten ist.
Nenne die einschlägigen Normen
Analog § 42 II VwGO:
- Widerspruchsführer muss durch die angefochtene Entscheidung möglicherweise in seinen Rechten verletzt sein.
- Möglichkeit der Rechtsverletzung genügt, tatsächliche Verletzung ist Frage der Begründetheit
- Verlangt mögliche Verletzung einer drittschützenden Rechtsnorm (sog. „Schutznormtheorie“); d.h. Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts
- Zweck: Ausschluss von Popularbeschwerden
- Widerspruchsbefugnis ist stets zu bejahen, wenn Widerspruchsführer Adressat des belastenden Ausgangs-VA ist (sog. Adressatentheorie)
- Dann ist zumindest eine Verletzung des Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) möglich
- Vorrangig ist jedoch immer auf einfachgesetzliche Rechtspositionen abzustellen.
Beachte: Adressatentheorie NICHT bei begünstigenden VA anwenden.
Widerspruchsverfahren
Erläutere die sog. Schutznormtheorie, nenne Beispiele.
Nach der Schutznormtheorie verleiht eine Norm subjektive Rechte, wenn sie neben dem Schutz öffentlicher Interessen zumindest auch dazu bestimmt ist, dem Interesse einzelner Personen oder Personengruppen zu dienen (BVerwG)
Beispiele
- Festsetzungen eines Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung
- → Sind für Planunterworfene drittschützend (sog. „Gebietserhaltungsanspruch“)
- Regelung zur erforderlichen Stellplatzanzahl für ein Bauvorhaben (§ 49 BremLBO i.V.m. Stellplatzortsgesetz)
- → Auch für unmittelbare Nachbarn grds. nicht drittschützend
- Regelungen zu Abstandsflächen aus der Landesbauordnung (§ 6 BremLBO)
- →Für Nachbarn drittschützend (Arg.: Besonnung, Belüftung, Brandschutz)
Widerspruchsverfahren
Erläutere, was beim Prüfungspunkt
(I. Zulässigkeit), 4. Form (& Frist)
zu beachten ist.
Nenne die einschlägigen Normen
Form des Widerspruchs:
§ 70 I 1 VwGO:
- Schriftlich,
- in elektronischer Form (§ 3a II VwVfG)
- oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde
Beachte:
- Bezeichnung als „Widerspruch“ nicht notwendig
- → Auslegung (§§ 133, 157 BGB), ggf. Rückfrage (§ 25 I VwVfG)
- Schriftform setzt grds. eine eigenhändige Unterschrift voraus
- → Ausnahme, wenn Urheberschaft und dessen Verkehrswille eindeutig erkennbar sind
- → Widerspruch durch (unterschriebenes) Telefax daher zulässig
- Anforderungen an elektronische Form gem. § 3a II VwVfG
- Einfache E-Mail genügt grds. nicht!
- Anders ggf., wenn qualifiziert signierter Anhang beigefügt ist (BVerwG)
- (Ein Scan der Unterschrift ist nicht qualifiziert)
- (P), wenn Behörde den unqualifizierten Anhang ausdruckt
Widerspruchsverfahren
Erläutere, was beim Prüfungspunkt
(I. Zulässigkeit), 4. (Form) & Frist
zu beachten ist.
Nenne die einschlägigen Normen
Widerspruchsfrist
§ 70 I 1 VwGO:
Fristende: Ein Monat nach Bekanntgabe des VA.
Fristbeginn: ist der Folgetag des Tages der Bekanntgabe.
Bei Fall des Fristendes auf Feiertage der nächste Werktag. (Fall des Fristbeginns auf Feiertag irrelevant! Fristbeginn bleibt unverändert)
Bei Fall des Fristendes auf Tag im nächsten Monat, der nicht existiert, wird das tatsächliche Monatsende zum Ende der Frist
genaue Fristberechnung:
• Fristbeginn: §§ 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO, § 187 I BGB
→ Tag nach der (ordnungsgemäßen) Bekanntgabe i.S.d. § 41 VwVfG
• Fristende: §§ 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO, § 188 II BGB
→Grds. mit Ablauf des Tages des folgenden Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Bekanntgabe erfolgte
→ Zu den Ausnahmen vgl. § 188 III BGB (Tag fehlt) und § 222 II ZPO (Wochenende und Feiertage)
Widerspruchsverfahren
Nenne die Ausnahmen von der Monatsfrist des § 70 I 1 VwGO
- Spezielle Regelungen, bspw. § 74 I AsylG
- Jahresfrist gem. § 70 II VwGO i.V.m. § 58 II VwGO bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung
Widerspruchsverfahren
Nenne die Folgen bei versäumter Widerspruchsfrist
Nenne außerdem die einschlägigen Normen
- Der Ausgangsbescheid wird grds. bestandskräftig, wenn nicht:
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 70 II, 60 VwGO
- Bei unverschuldeter Versäumung der Frist
- Schuldhaft handelt, wer diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaften Prozessführenden geboten und ihm zumutbar ist.
- Unverschuldet ist bspw. eine unvorhersehbare Verzögerung im Postlauf;
- Verschuldet hingegen eine fehlerhafte oder unvollständige Adressierung des Schreibens
- Beweislast liegt hier beim Widerspruchsführer § 60 II 3 VwGO
- Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem Widerspruchsführer zuzurechnen, § 173 1 VwGO i.V.m. § 85 II ZPO
- Bei unverschuldeter Versäumung der Frist
- Zudem kann die Widerspruchsbehörde eine Verfristung im Rahmen ihres Ermessens heilen, indem sie dennoch inhaltlich über sie Sache entscheidet
- Beachte: Unzulässig, wenn damit in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wird!
Widerspruchsverfahren
Erläutere, was beim Prüfungspunkt
(I. Zulässigkeit), 5. Sonstige Voraussetzungen
zu beachten ist.
Nenne die einschlägigen Normen
Sonstige Voraussetzungen der Zulässigkeit sind bspw.:
- Zuständigkeit der angegangenen Widerspruchsbehörde
- Insb.: § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BremAGVwGO
- Nichtabhilfeentscheidung, § 72, 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- Erhebung des Widerspruchs verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog)
- Inanspruchnahme behördlicher Tätigkeit erscheint als rechtsmissbräuchlich
- Dem Widerspruchsführer fehlt es am Widerspruchsinteresse / allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis
- Entscheidung wäre für Widerspruchsführer offensichtlich nutzlos oder sein Ziel kann auf anderem Wege einfacher, schneller und kostengünstiger erreicht werden
Definiere
Maßnahme
Eine Maßnahme ist jedes Verhalten, welches einen gewissen Erklärungsinhalt aufweist.
Wann ist eine Maßnahme eine hoheitliche Maßnahme?
Eine hoheitliche Maßnahme ist gegeben, wenn sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Der Bürger darf außerdem keinen rechtlichen Einfluss auf die Maßnahme haben.
Definiere
Behörde
Behörde = Jede Stelle, die Aufgaben der öffentichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG)
Definiere
Regelung
Eine Regelung ist dann gegeben, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Dies ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, festgestellt oder verneint werden.
Widerspruchsverfahren
Wann ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig?
Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung insb. bei Fehlern in Bezug auf die obligatorischen Bestandteile i.S.d. § 58 I VwGO, z.B. fehlerhaft zu kurze Frist
Die Form des Rechtsbehelfs ist kein obligatorischer Bestandteil, daher müssen hierzu keine Angaben gemacht werden. Gibt es dennoch Angaben, dürfen diese nicht irreführend sein.
Nenne mind. 2 Beispiele für Leistungsverwaltung
- Zahlungen nach dem BAföG
- Bereitstellung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Grundsicherung
Wie wird die Kehrseitentheorie noch genannt?
Actus Contrarius Gedanke
Wann liegt eine aufdrängende Spezialzuweisung vor?
Eine aufdrängende Spezialzuweisung liegt vor, wenn eine Streitigkeit unabhängig von ihrer Rechtsnatur durch eine gesetzliche Regelung der Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.
Aufdrängende Spezialzuweisungen gehen als leges speciales der Generalklausel des § 40 I VwGO vor und verdrängen diese.
Auf die Prüfung des Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art kommt es dann nicht an, so dass diese zu unterbleiben hat.
Wie lautet das Prüfungsschema für das Vorliegen eines
Verwaltungsakts gem. § 35 1 VwVfG?
1. Regelung
2. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (=hoheitlich)
3. Einzelfall
4. Behörde (Regelung muss durch diese erfolgt sein)
a. einseitige Regelung durch Verwaltung (ungeschriebenes Merkmal, Aspekt von "Behörde", z.B. kein Vertrag)
5. Außenwirkung
Nenne die Prüfungspunkte für das Vorliegen einer Regelung
Regelung =
- Begründung,
- Änderung
- Aufhebung
- oder verbindliche Feststellung
von Rechten u./o. Pflichten
Nenne die drei Arten von Verwaltungsakten
- Befehlender VA
- (Gebot/Verbot, s. Ordnungs-/Eingriffsverwaltung)
- Rechtsgestaltender VA
- (begründet/verändert/beseitigt 'Rechtsverhältnis', also etwas, woraus Rechten und Pflichten folgen - z.B. Einbürgerung)
- Feststellender VA
- (stellt die bereits bestehende Rechtslage fest)
Was versteht man unter dem Offizialprinzip und dem Opportunitätsprinzip?
Behörde entscheidet grundsätzlich
- von Amts wegen (Offizialprinzip) und
- nach Ermessen (Opportunitätsprinzip)
ob sie ein Verwaltungsverfahren einleitet (§ 22 S. 1 VwVfG)